Geistiges Eigentum im Internet

Ähnliche Dokumente
Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

Was ist Open Source Software und wem gehört sie?

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing

Immaterialgüterrecht

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

Urheberrecht im Internet

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Vorlesung Medienrecht 23. März 2015

Public Domain ist Aladins Wunderlampe des Internetzeitalters. Schlagen Sie Kapital aus den geistigen Werken anderer Menschen. Völlig legal.

Internet- und Urheberrecht

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Deutsches Rotes Kreuz. Kopfschmerztagebuch von:

Digitales Urheberrecht - eine Gefahr für die Bibliotheken?

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz

Urheberrecht im Internet

Grundzüge des Presserechts"

Workshop 6 Youtube, Saarclip und Co. - Was es bei der Erstellung von Video-Clips zu beachten gibt.

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/ /27

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Mediengeschäft

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Software im Urheberrecht. Jörg Pohle. Einführung. Software im. 1. Korb. UrhG. Jörg Pohle. Zusammenfassung

Erweiterte Schriftlizenz: Mobile- und Application Lizenz

Workshop - GEMAinfo. Stand: November 2014


Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Strafrechtliche Aspekte des Urheberrechts

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

MORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: MORE Projects GmbH

Nutzung dieser Internetseite

Rechnung WAWI01 zu WAWI Version 3.8.6x01

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand )

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Statuten in leichter Sprache

Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße Berlin

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Versetzungsregeln in Bayern

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX

Elektronisches Publizieren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Strafgesetzbuch (StGB)

Einleitende Bemerkungen

Urheberrecht des Architekten

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Freigabemitteilung 39 Version: 4.50

Auktionen erstellen und verwalten mit dem GV Büro System und der Justiz Auktion

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Das neue Reisekostenrecht 2014

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Berufungsentscheidung

Elternzeit Was ist das?

Das Werk einschließlich aller seiner Texte ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts

Anleitung für die Online-Bewerbung über LSF auf Lehrveranstaltungen aller Lehramtsstudiengänge

Kurzanleitung für Verkäufer

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Sollsaldo und Habensaldo

Transkript:

Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum 1.2 Multimediale Werkschöpfungen 2. Schutz geistiger Schöpfungen (UrhG) 2.1 Werke und Urheber 2.2 Urheberpersönlichkeitsrechte 2.3 Verwertungsrechte 2.4 Nutzungsrechte 2.5 Schranken des Urheberrechts 3. Konsequenzen aus Urheberrechtsverletzungen 3.1 Unterlassung und Schadensersatz 3.2 Vernichtung und Überlassung 3.3 Verjährung und Erlöschen 3.4 Beispielfälle Vortrag als Video, Präsentation und Handout als PDF sowie weitere Informationen auf www.shesign.de/?p=1025 Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 1

1. Geistiges Eigentum Sacheigentum Geistiges Eigentum Gewährung eines absoluten Rechts (Ausschließlichkeitsrecht) für die Nutzung ist möglich. Einräumung bestimmter Verwendungsrechten für eine andere Person ist möglich. Nutzungsrechte können durch gesetzliche Bestimmungen zwangsweise eingeräumt werden. Zum Beispiel ein Notwegerecht (Sacheigentum) oder eine Zwangslizenz für ein Patent (geistiges Eigentum) Bei Verkäufen und Lizenzzahlungen ist ebenfalls das Abstraktionsprinzip zu beachten. Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft), Verfügungsgeschäft (Ausführung der Verpflichtung) Zum Beispiel: Verpflichtung gemäß 433 BGB Übertragung gemäß 929 BGB Eigentumsrechte schützen einen körperlichen Eigentumsrechte schützen geistiges Gut. Gegenstand. Das Sacheigentum kann ohne weiteres auf eine andere Person übertragen werden. Sacheigentum unterliegt dem Recht des aktuellen Ortes. Das Ausschließlichkeitsrecht ist im Sacheigentum naturgegeben. Eigentum an der Sache bleibt bis zum Untergang bestehen. Sofern das geistige Eigentum in einem Persönlichkeitsrecht besteht, ist in der Regel keine Übertragung auf eine andere Person möglich. Zum Beispiel beim Urheberrecht eines Lichtbildes. Geistiges Eigentum muss unter Umständen in verschiedenen Ländern angemeldet werden, wobei die jeweiligen Gesetze zu beachten sind. Zum Beispiel bei einem Patent. Das Ausschließlichkeitsrecht wird bei geistigem Eigentum durch zugewiesene Rechte künstlich erzeugt. Geistiges Eigentum ist durch die Gesetze zeitlich begrenzt. Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 2

1. Geistiges Eigentum Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 7 UrhG kennt das Gesetz folgende Werkschöpfungen o Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme[Quelltexte]) o Werke der Musik o Pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst o Werke der bildenden Künste (auch Baukunst und Entwürfe) o Lichtbildwerke und ähnlich geschaffene Werke o Filmwerke und ähnlich geschaffene Werke o Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Pläne, Karten, Skizzen,..) Multimediale Werke zeichnen sich dadurch aus, dass diese digital vorliegen oder digitalisiert werden können. Daraus ergeben sich für das Internet folgende relevante Werkschöpfungen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 7 UrhG: o Sprachwerke o Werke der Musik o Lichtbildwerke o Filmwerke o Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 3

2. Schutz geistiger Schöpfungen Geschützte Werke: Gemäß 2 Abs. 2 UrhG genießen nur Werke einen Schutz, bei welchen es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. o Persönlich: Tätigkeit der Schöpfung muss von einem Menschen ausgeführt wurden sein. o Geistig: Es muss ein geistiger Inhalt am Werk vorliegen. (künstlerische Ausgestaltung) o Schöpfung: Das Werk muss eine gewisse Individualität und Schöpfungshöhe aufweisen. Urheber eines Werkes: Im Sinne des 7 UrhG ist ausschließlich der Schöpfer eines Werkes als Urheber zu behandeln. o Bei einem Lichtbildwerk ist zum Beispiel nur die Person Urheber, die den Auslöser der Kamera betätigt. Irrelevant ist, wem die Kamera gehört oder wer das Bild später im geringen Maße nachbearbeitet. Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 4

2. Schutz geistiger Schöpfungen Urheberpersönlichkeitsrechte: 12 UrhG: Nur der Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 13 UrhG: Der Urheber hat ein Recht darauf, dass sein Name oder Pseudonym am Werk angebracht wird. 14 UrhG: Der Urheber darf alle Veränderungen am Werk verbieten, die dieses entstellen. Verwertungsrechte: 15 UrhG: Der Urheber genießt das ausschließliche Recht an der Verwertung seines Werkes. Dazu gehören unter anderem das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht ( 17 UrhG) 16 UrhG: Der Urheber hat das ausschließliche Recht der Vervielfältigung seines Werkes. 17 UrhG: Nur der Urheber darf das Original oder dessen Kopien der Öffentlichkeit anbieten. Nutzungsrechte: Gemäß 31 Abs. 1 UrhG können einer anderen Person Nutzungsrechte an einem Werk gewährt werden. Die eingeräumte Lizenz kann, räumlich, zeitlich, inhaltlich und in der Nutzungsart eingeschränkt werden. Weiterhin kann ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne des 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt werden. Schranken des Urheberrechts: 44a UrhG: Vorübergehende Vervielfältigungen eines Werkes sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und eigenen Gebrauch sind zulässig. Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 5

3. Konsequenzen von Urheberrechtsverletzungen Unterlassung und Schadensersatz: Der Urheber hat ein Recht auf die Beseitigung der Beeinträchtigung an seinem Urheberrecht, bei Wiederholungsgefahr auch auf zukünftige Unterlassung gemäß 97 Abs. 1 UrhG. Aus 97 Abs. 2 UrhG ergibt sich ein Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung. Vernichtung und Überlassung: Der Urheber hat ein Recht auf die Vernichtung rechtswidrig hergestellter Kopien seines Werkes aus 98 Abs. 1 UrhG. Es besteht nach 98 Abs. 3 UrhG ein Überlassungsrecht der Kopien, wenn diese beim Urheber Verwendung finden. Verjährung und Erlöschen: Gemäß 64 UrhG erlischt das Urheberrecht an einem Werk 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Dann wird das Werk als gemeinfrei eingestuft und darf durch die Öffentlichkeit verwendet werden. Verstöße gegen das Urheberrecht verjähren im Sinne des 102 UrhG analog zum 195 BGB nach 3 Jahren am Jahresende des Verstoßes. (Verstoß im Januar 2012 verjährt am 31.12.2015 gemäß 199 BGB) Quellen: - Fotorecht, Rechtsanwalt Christian Solmecke, 2012, Verlag epubli GmbH Berlin - Kommentar zum Urheberrecht, Schricker, Loewenheim, Götting, 2010, Verlag C.H. Beck, München - http://uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/materialien/skript/skript%20internetrecht_april_2011.pdf - http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/juristische_fakultaet/igewem/zertifikatskurs/intern/patente/jahrgang%2015/folien_7.ag.pdf Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 6