Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum 1.2 Multimediale Werkschöpfungen 2. Schutz geistiger Schöpfungen (UrhG) 2.1 Werke und Urheber 2.2 Urheberpersönlichkeitsrechte 2.3 Verwertungsrechte 2.4 Nutzungsrechte 2.5 Schranken des Urheberrechts 3. Konsequenzen aus Urheberrechtsverletzungen 3.1 Unterlassung und Schadensersatz 3.2 Vernichtung und Überlassung 3.3 Verjährung und Erlöschen 3.4 Beispielfälle Vortrag als Video, Präsentation und Handout als PDF sowie weitere Informationen auf www.shesign.de/?p=1025 Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 1
1. Geistiges Eigentum Sacheigentum Geistiges Eigentum Gewährung eines absoluten Rechts (Ausschließlichkeitsrecht) für die Nutzung ist möglich. Einräumung bestimmter Verwendungsrechten für eine andere Person ist möglich. Nutzungsrechte können durch gesetzliche Bestimmungen zwangsweise eingeräumt werden. Zum Beispiel ein Notwegerecht (Sacheigentum) oder eine Zwangslizenz für ein Patent (geistiges Eigentum) Bei Verkäufen und Lizenzzahlungen ist ebenfalls das Abstraktionsprinzip zu beachten. Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft), Verfügungsgeschäft (Ausführung der Verpflichtung) Zum Beispiel: Verpflichtung gemäß 433 BGB Übertragung gemäß 929 BGB Eigentumsrechte schützen einen körperlichen Eigentumsrechte schützen geistiges Gut. Gegenstand. Das Sacheigentum kann ohne weiteres auf eine andere Person übertragen werden. Sacheigentum unterliegt dem Recht des aktuellen Ortes. Das Ausschließlichkeitsrecht ist im Sacheigentum naturgegeben. Eigentum an der Sache bleibt bis zum Untergang bestehen. Sofern das geistige Eigentum in einem Persönlichkeitsrecht besteht, ist in der Regel keine Übertragung auf eine andere Person möglich. Zum Beispiel beim Urheberrecht eines Lichtbildes. Geistiges Eigentum muss unter Umständen in verschiedenen Ländern angemeldet werden, wobei die jeweiligen Gesetze zu beachten sind. Zum Beispiel bei einem Patent. Das Ausschließlichkeitsrecht wird bei geistigem Eigentum durch zugewiesene Rechte künstlich erzeugt. Geistiges Eigentum ist durch die Gesetze zeitlich begrenzt. Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 2
1. Geistiges Eigentum Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 7 UrhG kennt das Gesetz folgende Werkschöpfungen o Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme[Quelltexte]) o Werke der Musik o Pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst o Werke der bildenden Künste (auch Baukunst und Entwürfe) o Lichtbildwerke und ähnlich geschaffene Werke o Filmwerke und ähnlich geschaffene Werke o Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Pläne, Karten, Skizzen,..) Multimediale Werke zeichnen sich dadurch aus, dass diese digital vorliegen oder digitalisiert werden können. Daraus ergeben sich für das Internet folgende relevante Werkschöpfungen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 7 UrhG: o Sprachwerke o Werke der Musik o Lichtbildwerke o Filmwerke o Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 3
2. Schutz geistiger Schöpfungen Geschützte Werke: Gemäß 2 Abs. 2 UrhG genießen nur Werke einen Schutz, bei welchen es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. o Persönlich: Tätigkeit der Schöpfung muss von einem Menschen ausgeführt wurden sein. o Geistig: Es muss ein geistiger Inhalt am Werk vorliegen. (künstlerische Ausgestaltung) o Schöpfung: Das Werk muss eine gewisse Individualität und Schöpfungshöhe aufweisen. Urheber eines Werkes: Im Sinne des 7 UrhG ist ausschließlich der Schöpfer eines Werkes als Urheber zu behandeln. o Bei einem Lichtbildwerk ist zum Beispiel nur die Person Urheber, die den Auslöser der Kamera betätigt. Irrelevant ist, wem die Kamera gehört oder wer das Bild später im geringen Maße nachbearbeitet. Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 4
2. Schutz geistiger Schöpfungen Urheberpersönlichkeitsrechte: 12 UrhG: Nur der Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 13 UrhG: Der Urheber hat ein Recht darauf, dass sein Name oder Pseudonym am Werk angebracht wird. 14 UrhG: Der Urheber darf alle Veränderungen am Werk verbieten, die dieses entstellen. Verwertungsrechte: 15 UrhG: Der Urheber genießt das ausschließliche Recht an der Verwertung seines Werkes. Dazu gehören unter anderem das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht ( 17 UrhG) 16 UrhG: Der Urheber hat das ausschließliche Recht der Vervielfältigung seines Werkes. 17 UrhG: Nur der Urheber darf das Original oder dessen Kopien der Öffentlichkeit anbieten. Nutzungsrechte: Gemäß 31 Abs. 1 UrhG können einer anderen Person Nutzungsrechte an einem Werk gewährt werden. Die eingeräumte Lizenz kann, räumlich, zeitlich, inhaltlich und in der Nutzungsart eingeschränkt werden. Weiterhin kann ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne des 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt werden. Schranken des Urheberrechts: 44a UrhG: Vorübergehende Vervielfältigungen eines Werkes sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und eigenen Gebrauch sind zulässig. Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 5
3. Konsequenzen von Urheberrechtsverletzungen Unterlassung und Schadensersatz: Der Urheber hat ein Recht auf die Beseitigung der Beeinträchtigung an seinem Urheberrecht, bei Wiederholungsgefahr auch auf zukünftige Unterlassung gemäß 97 Abs. 1 UrhG. Aus 97 Abs. 2 UrhG ergibt sich ein Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung. Vernichtung und Überlassung: Der Urheber hat ein Recht auf die Vernichtung rechtswidrig hergestellter Kopien seines Werkes aus 98 Abs. 1 UrhG. Es besteht nach 98 Abs. 3 UrhG ein Überlassungsrecht der Kopien, wenn diese beim Urheber Verwendung finden. Verjährung und Erlöschen: Gemäß 64 UrhG erlischt das Urheberrecht an einem Werk 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Dann wird das Werk als gemeinfrei eingestuft und darf durch die Öffentlichkeit verwendet werden. Verstöße gegen das Urheberrecht verjähren im Sinne des 102 UrhG analog zum 195 BGB nach 3 Jahren am Jahresende des Verstoßes. (Verstoß im Januar 2012 verjährt am 31.12.2015 gemäß 199 BGB) Quellen: - Fotorecht, Rechtsanwalt Christian Solmecke, 2012, Verlag epubli GmbH Berlin - Kommentar zum Urheberrecht, Schricker, Loewenheim, Götting, 2010, Verlag C.H. Beck, München - http://uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/materialien/skript/skript%20internetrecht_april_2011.pdf - http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/juristische_fakultaet/igewem/zertifikatskurs/intern/patente/jahrgang%2015/folien_7.ag.pdf Alexander Klaus Geistiges Eigentum im Internet 6