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Transkript:

35 Finden Sie den Dialog mit dem Fiskus (steuerrechtliche Aspekte) 6 Jetzt besteht die Sorge um den Fortbestand des Lebenswerkes, um Führungseigenschaften des Nachfolgers oder der Nachfolgerin, die Sorge um die Mitarbeiter sowie um eine spannungsfreie erb- und steuerrechtliche Lösung innerhalb der Familie. Eine Checkliste (siehe Kasten auf Seite 41) soll helfen, Familie und Unternehmer mit den wichtigsten Fragen auseinander zu setzen, bevor steuerlich motivierte Vorkehrungen getroffen werden. Eine besondere Herausforderung in jedem Familienunternehmen stellt die Regelung der Nachfolge unter Optimierung der Steuerfolgen dar. Die Stabsübergabe soll gerade unter diesem Gesichtspunkt ohne grössere Reibungsverluste gelingen und stellt Familie und Unternehmer vor neue Problemstellungen. Vier Parteien spielen mit Bei der Übertragung eines Familienunternehmens sind vereinfacht dargestellt vier Parteien involviert, deren Steuerinteressen naturgemäss gegenläufig sind: Partei 1: Der Veräusserer und zukünftige Ex-Inhaber, für den das Unternehmen in den meisten Fällen eine Art Pensionskasse darstellt und der das Interesse an einem hoffentlich steuerfreien Kapitalgewinn mit dem Wunsch unter einen Hut bringen muss, sein Geschäfts- und Industrievermögen einem Nachkommen zu übertragen, der den Fortbestand des Unternehmens sichert. Partei 2: Der Nachfolger und Käufer, der abgesehen von der Schwierigkeit, sich der Vormundschaft des ehemaligen Inhabers zu entziehen, auch mit der Aufgabe konfrontiert ist, gegenüber dem ehemaligen Inhaber oder eventuellen Miterben die Übernahme zu finanzieren. lic. iur. Corinne Schmid, dipl. Steuerexpertin, Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner, Schwyz

36 Partei 3: Das Unternehmen, also der Übertragungsgegenstand, welches in manchen Fällen genügend Substanz aufweist, um selbstverständlich vorbehältlich der Steuerfrage die Übernahme des Unternehmens überhaupt zu finanzieren. Partei 4: Die Steuerbehörde, die darüber wacht, dass latente Rückstellungen nicht folgenlos aufgelöst werden können und dass ein potenzielles Steuersubstrat nicht ungestraft in Kapitalgewinn umgewandelt wird. Sowohl im Interesse der zu übertragenden Unternehmung wie auch des übertragenden Unternehmers und seines Nachfolgers ist die steuerlich gesehen global kostengünstigste Variante der Übertragung zu wählen. Gestaltungsformen Wir möchten nachstehend aufzeigen, welche Gestaltungsformen zur Minimierung der Steuerbelastung dienen, und wie Steuerlücken bzw. Ausnahmen von der Besteuerung genutzt werden können. Soll eines der Kinder die Unternehmung weiterführen, so können die güter- und erbrechtlichen Gestaltungen zusätzlich steuerliche Problemstellungen aufwerfen, auf welche wir an dieser Stelle nicht eingehen. Übertragung einer Personengesellschaft auf eine Nachfolgerin in der Familie Das Ehepaar Föhn führt seit bald 20 Jahren ein Coiffuregeschäft, wobei das Geschäft als Einzelfirma von Herrn Föhn im Handelsregister eingetragen ist. Neben dem Ehepaar Föhn arbeiten auch die eigene Tochter sowie drei weitere Personen im Betrieb mit. Herr und Frau Föhn möchten sich aus dem Tagesgeschäft zurückziehen und auch die Führung des Geschäftes der Tochter übertragen. Wie soll

37 nun dieser Geschäftsübertrag vor sich gehen, wenn die Tochter heute noch nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um das Geschäft zu kaufen, und das Ehepaar Föhn für sich selber eine steuergünstige Lösung sucht? Lösungsansatz in vier Schritten 1. Schritt: Umwandlung der Einzelfirma in eine Kommanditgesellschaft. 2. Schritt: Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Kollektivgesellschaft. 3. Schritt: Umwandlung der Kollektivgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft 4. Schritt: Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Einzelunternehmung Die Gründung einer Kommanditgesellschaft würde es der Tochter ermöglichen, sich finanziell an der Firma zu beteiligen, indem sie eine im Voraus bestimmte, fixe Kommanditeinlage leistet. Die Geschäftsführung würde vorläufig weiterhin bei Herrn Föhn verbleiben, ebenso dass volle Geschäftsrisiko. Erst durch die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Kollektivgesellschaft wird die Tochter verstärkt das finanzielle Risiko der Unternehmung mittragen, denn bei einer Kollektivgesellschaft haften zwingend alle Gesellschafter vollumfänglich für alle Geschäftsschulden. Ebenso ist jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin dazu berechtigt, die Geschäfte im Interesse der Kollektivgesellschaft zu führen, so dass auch ein Teil der Verantwortung auf die Tochter übertragen werden sollte. Die Tochter hat als Kollektivgesellschafterin neu eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und ist nicht mehr im Anstellungsverhältnis tätig. Herr Föhn kann sein Engagement im Schritt 3 weiter reduzieren, indem er statt als Kollektivgesellschafter nur noch als Kommanditär am Coiffuregeschäft beteiligt ist. Das bedeutet, dass die «IN DIESER WELT GIBT ES NICHTS SICHERERES ALS DEN TOD UND DIE STEUERN.» Benjamin Franklin

38 Verantwortung der Geschäftsführung vollumfänglich auf die Tochter übertragen wird, und Herr Föhn die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt. Das Ehepaar Föhn haftet nach Schritt 3 für Geschäftsschulden neu nicht mehr mit dem Privatvermögen, sondern nur noch mit der Kommanditsumme. Durch den Austritt als Kommanditär aus der Gesellschaft in Schritt 4 gibt Herr Föhn das finanzielle Engagement vollständig auf. Er kann sich die Kommanditsumme ausbezahlen lassen oder die Summe auch als Darlehen stehen lassen. Steuerfolgen Schritt 1 und 2 lösen keine Einkommenssteuerfolgen für das Ehepaar Föhn aus, solange die Tochter ihren Eltern oder der Gesellschaft nicht eine Entschädigung zukommen lässt für einen Anteil der stillen Reserven, die sich in der Unternehmung befinden. In Schritt 3 kann Herr Föhn sein Kapitalkonto bis auf die Kommanditsumme reduzieren, ohne dass dadurch Einkommenssteuerfolgen ausgelöst werden. Sollte das Ehepaar Föhn jedoch eine Entschädigung erhalten für die vorhandenen stillen Reserven, welche in der Unternehmung verbleiben, so würde diese Entschädigung der Einkommenssteuer unterliegen. Auch der 4. Schritt löst keine Steuerfolgen aus, sofern das Ehepaar weder von der Unternehmung noch von ihrer Tochter eine Entschädigung für die in der Gesellschaft vorhandenen stillen Reserven erhält. Bei einer solchen Lösung sollte jedoch darauf geachtet werden, dass allfällige weitere Kinder des Ehepaars Föhn mit dem Vorgehen einverstanden sind, oder dass das Ehepaar über genügend andere Mittel verfügt, um zum Beispiel in einem Erbfall die Geschwister im Umfang ihres Erbteiles abzugelten, ohne dass die Tochter ihr Coiffuregeschäft veräussern muss.

39 Nachfolgeregelungen ausserhalb der Familie Zeichnet sich ab, dass keine Nachfolge innerhalb der Familie möglich sein wird, sind Überlegungen bezüglich einer allfälligen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft wie die Aktiengesellschaft notwendig. Die Umwandlung kann ohne Steuerfolgen durchgeführt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden; zum Beispiel ist aus steuerlicher Sicht eine Veräusserungssperrfrist der umgewandelten Unternehmung von fünf Jahren zu beachten. Durch den späteren Verkauf der Kapitalgesellschaft erzielt der Unternehmer einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn, der nach dem Recht der direkten Bundessteuer und nach sämtlichen kantonalen Steuerordnungen steuerfrei ist. Aber Achtung: Der Aktienverkäufer realisiert im Sinne einer Ausnahme steuerbaren Beteiligungsertrag und nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn, wenn sich der Aktienverkauf als Mantelhandel, als Transponierungs- oder indirekter Teilliquidationstatbestand qualifiziert. Steuerfalle Erben- bzw. Akquisitionsholding Achtung: Steuerfalle! Der Aktienverkäufer realisiert im Sinne einer Ausnahme steuerbaren Beteiligungsertrag und nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn, wenn sich der Aktienverkauf als Mantelhandel, als Transponierungs- oder indirekter Teilliquidationstatbestand qualifiziert. Wir möchten diese «Steuerfallen» anhand des Beispiels einer Akquisitionsholding darstellen, welche von einem Erben gegründet wurde: Herr Meier, welcher alleiniger Aktionär einer familienbezogenen Aktiengesellschaft ist, beabsichtigt, seine Unternehmensnachfolge lebzeitig durch Verkauf der Aktien an seinen Sohn Emil zu regeln. Der bereits bestimmte Unternehmensnachfolger Emil verfügt aber nicht über die notwendigen eigenen Mittel, um die Aktien seines Vaters zu kaufen. Emil errichtet deshalb eine Aktiengesellschaft mit wenig Eigenkapital, welche die Aktien dann von seinem Vater erwirbt. Eine solche Gesellschaft wird Erbenholding genannt.

40 Eine so gestaltete Unternehmensnachfolge mittels Erbenholding charakterisiert sich nun dadurch, dass der Veräusserungspreis der Aktien aus Gründen der erbrechtlichen Gleichbehandlung aller Erben dem echten inneren Wert oder einem leicht darunter liegenden Wert entspricht. Die Erbenholding von Emil, welche die Aktien kauft, bezahlt dem Vater den Kaufpreis aber nicht aus. Vielmehr erhält die Holding ein Darlehen von Emils Vater in der Höhe des gesamten Erlöses aus dem Aktienverkauf oder zumindest eines grossen Teils davon. Dieses Darlehen ist nicht oder bloss tief verzinslich, und die jährlichen Amortisationsquoten der Holding werden ebenfalls moderat berechnet. Den Kaufpreis der Aktien, welchen Emil nicht selber aufbringen konnte, wird dank der Erbenholding durch die Mittel der veräusserten Gesellschaft finanziert. Dies erfolgt, indem die gekaufte Gesellschaft ihre Gewinne ausschüttet, welche in der Holding aber nicht besteuert werden. Hätte Emil die Aktien direkt erworben und von seinem Vater ein Darlehen erhalten, müsste er die Gewinnausschüttungen als Einkommen versteuern. Die Holding verwendet nun die ausgeschütteten Gewinne zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Bezahlung der jährlichen Zinsen an Herrn Meier. Was nun als gute Steuerplanung erscheint, weil der bisherige Unternehmer, Herr Meier, einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt und der zukünftige Erbe Emil keine eigenen Mittel braucht, wird von den Steuerbehörden so nicht akzeptiert. Die Steuerbehörden werden den Kapitalgewinn von Herrn Meier, der auf die vorstehend beschriebene Weise erzielt wird, fast vollumfänglich als steuerbaren Vermögensertrag besteuern. Nur der Kaufserlös im Umfang des einbezahlten Aktienkapitals der verkauften Gesellschaft wird nicht besteuert. Die Steuerbehörden betrachten nämlich den Verkauf von Aktien an die von einem Erben beherrschte Kapitalgesellschaft, deren Einnahmenquelle sich aufgrund der vorhandenen Aktiven und ausgeübter Tätigkeit auf Gewinnausschüttungen aus der Tochtergesellschaft beschränkt, als so genannte indirekte (Teil-)Liquidation.

41 Ist meine Unternehmung attraktiv? Eine sehr bedeutende Frage! Herr Meier hat sich vermutlich eine wichtige Frage nicht gestellt, nämlich: Ist meine Unternehmung attraktiv? Soll ein Nachfolger insbesondere ausserhalb der Familie für ein Unternehmen gefunden werden, muss nicht nur der Nachfolger Qualitäten aufweisen, sondern auch das Unternehmen es sollte zum Beispiel schlank daher kommen. Betriebe, die im Laufe der Jahre gewachsen sind, in verschiedenen Bereichen tätig sind oder Immobilien halten, sind oftmals «zu schwer» für einen in der Regel noch jungen Nachfolger mit beschränkten finanziellen Mitteln. Die eigene Unternehmung muss deshalb unter Umständen neu strukturiert und aufgeteilt werden, bevor der Nachfolger schon gefunden ist. Dies erfordert eine frühzeitige Planung, denn eine schnell abgewickelte Überführung von Mitteln aus der Unternehmung in das Privatvermögen des Unternehmers löst Steuerfol- Checkliste zur Steueroptimierung Wann möchte der Unternehmer die Verantwortung und/oder das finanzielle Engagement reduzieren? Ist jemand in der Familie willig und fähig, die Nachfolge im Unternehmen zu übernehmen? Ist evtl. ein Dritter ein geeigneterer Nachfolger? Welche Teile des Unternehmens sind besonders attraktiv für einen Nachfolger und an welchen besteht für einen Nachfolger kein Interesse? Hat der Unternehmer ein Privatvermögen aufgebaut, welches ihm den Austritt aus der Unternehmung erlaubt? Bestehen andere Vorsorgepläne/Rentenversicherungen oder sollen solche aufgebaut werden? gen aus, die sich vermutlich hätten vermeiden lassen. Auch Finanzierungsmodelle, welche dazu führen, dass der Kaufpreis der zu verkaufenden Unternehmung aus dem Kaufobjekt selber stammt, müssen sorgfältig auf ihre Steuerfolgen hin überprüft werden, wie das Beispiel der Akquisitionsholding zeigt. Gesellschaften mit hohen thesaurierten Gewinnen oder hohen stillen Reserven bergen aus Sicht der steuerlichen Nachfolgeplanung also ein gewisses «Gefahrenpotenzial». Das Steuerrecht bietet jedoch zahlreiche Möglichkeiten, um Unternehmen abspecken zu lassen, ohne dass Steuern anfallen, z.b. durch Spaltungen in verschiedene

42 Betriebsteile. Auch ist es empfehlenswert, wenn der Unternehmer frühzeitig eine Bezugstrategie ausarbeitet, die Komponenten wie Lohn, Miete, Zins und Dividendenausschüttungen optimal nutzt und somit nicht später, im Zeitpunkt der Nachfolgeregelung, zu unerfreulichen Steuerfolgen führt. Pensionskassenguthaben aufstocken Die Vorteile aus einer Vorsorge im Rahmen der 2. Säule bestehen vor allem im Risikoschutz, der erleichterten Rekrutierung von Kadermitarbeitern und der wesentlichen Steuereinsparung, auf welchen wir hier eingehen. Die Beiträge an eine BVG-Einrichtung sind sowohl auf Ebene der Gesellschaft wie auch des Gesellschafters steuerlich abzugsfähig. Auch ausserordentliche Beiträge wie Einlagen der Gesellschaft zur allgemeinen Leistungsverbesserung oder die Einzahlung in das Pensionskassenguthaben des Gesellschafters bieten hier eine steuerlich attraktive Möglichkeit, die Vorsorgesituation des Aktionärs zu verbessern und gleichzeitig die Reserven der Gesellschaft nicht weiter ansteigen zu lassen. Der Einkauf in die 2. Säule durch den Versicherten selber oder durch die Gesellschaft ist beschränkt durch die effektiv benötigte Einkaufssumme. Diese muss vom Experten der Vorsorgeeinrichtung berechnet werden. Auch hier gilt wiederum: Achtung, Steuerfalle!