Neues im Arbeitsschutz



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Transkript:

Neues im Arbeitsschutz Das Update 2015 8.Juni 2015

Inhalt 1. Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2. Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit / Technische Regeln Betriebssicherheit 3. Änderungen der Gefahrstoffverordnung 4. Technische Regeln für Gefahrstoffe 5. Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 6. Arbeitsmedizinische Regeln 2

Die neue Betriebssicherheitsverordnung Aufbau der Verordnung Abschnitt Inhalt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (z.b. Flurförderzeuge, Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Leitern, Gerüste, Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen, Aufzüge, Druckanlagen) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (z.b. Aufzüge, explosionsgefährdete Anlagen, Druckanlagen) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (z.b. Krane, Flüssiggasanlagen) 3

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Was ändert sich? (1) Was ändert sich? Die bisherigen Anforderungen werden als Schutzziele formuliert. Es hat keine Änderung des Schutzniveaus gegeben, daher gibt es keine zusätzlichen Auflagen. Die Schutzziele (Anforderungen) gelten für bereits verwendete, neue und selbsthergestellte Arbeitsmittel. Der Bestandsschutz entfällt, aber bereits verwendete Arbeitsmittel müssen nicht außer Betrieb genommen werden, wenn das Schutzniveau durch geeignete Maßnahmen erreicht werden kann. Welche Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (s. dazu BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ). Ziel ist immer die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch die Beschäftigten und der Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich. 4

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Was ändert sich? (2) Die Pflichten gelten für den Arbeitgeber, aber wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken ein überwachungsbedürftige Anlage verwendet, ist dem Arbeitgeber gleichgestellt. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen (gem. 2 Nr. 30 ProdSG, in Anh. 2 BetrSichV konkret und abschließend bezeichnet). Dabei umfasst die Verwendung von Arbeitsmittel jegliche Tätigkeit mit diesen. 5

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Gefährdungsbeurteilung (1) Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung ist ein Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, weil die BetrSichV nur die Gefährdungen durch die verwendeten Arbeitsmittel betrachtet. Empfehlung zur Vorgehensweise: vom Allgemeinen zum Speziellen Spezielle Verordnungen sind bei der Festlegung von Maßnahmen zu den Gefährdungen zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist die BetrSichV nur ergänzend. Beispiel: Elektrische Gefährdungen A) BetrSichV: Elektrische Gefährdungen, die unmittelbar oder mittelbar bei der Tätigkeit mit Arbeitsmitteln auftreten B) ArbStättV: Elektrische Gefährdungen durch die Gebäudeinstallation C) DGUV-Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel => Abstimmung und Neuordnung erforderlich 6

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Gefährdungsbeurteilung (2) Gefährdungsbeurteilung bereits bei der Beschaffung (s. BekBS 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln ) durchführen. Art und Umfang der Prüfungen inkl. Karenzzeit sowie Aufzeichnung und Archivierung festlegen. Regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Achtung! CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung. Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip festlegen TRBS bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen berücksichtigen Abweichungen sind zu begründen (Vermutungswirkung) Anforderungen des ProdSG gelten auch für selbst hergestellte Arbeitsmittel Nur geprüfte Arbeitsmittel verwenden! Kontrolle der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen! Qualifikation, Beauftragung und Unterweisung der Mitarbeiter Berücksichtigung der psychischen Belastungen bei der Verwendung 7

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Arbeitsmittel Bereits bei der Auswahl die Gefährdungen minimieren. Arbeitsmittel müssen den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Mitgebrachte Arbeitsmittel der Beschäftigten müssen ausdrücklich gestattet werden, weil sie ebenso der BetrSichV unterliegen und damit die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss, die Beschaffenheitsanforderungen erfüllt und die Prüfpflichten festgelegt sein müssen. Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmittel unter folgenden Bedingungen möglich: keine überwachungsbedürftige Anlage keine Explosionsgefährdung Arbeitsmittel entsprechen den Binnenmarktvorschriften Verwendung nur nach Herstellervorgabe keine weiteren Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen => Schutzmaßnahmen nach 8+9 entfallen, keine detaillierte Dokumentation erforderlich 8

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Schutzmaßnahmen Schutzziele entsprechen den bisherigen Anhängen 1 und 2 Besondere Anforderungen im neuen Anhang 1 Gefährdungen durch Energien, Strom oder thermische Gefährdungen, Ingang- und Stillsetzen sind explizit genannt und müssen berücksichtigt sein. Gefährdungen durch besondere Betriebszuständen z.b. Instandhaltung und Instandsetzung, Betriebsstörung, Unfälle, Rüst- und Einrichtungsarbeiten sind zu berücksichtigen. Koordination verschiedener Arbeiten, bes. Mitarbeiterqualifikation, bes. Vorbereitung und bes. Sicherheitsmaßnahmen (z.b. bei erforderlichem Außerkraftsetzen von Sicherheitseinrichtungen) gefordert. Sicherheitskennzeichnung und Gefahrenhinweise erforderlich 9

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Mitteilungspflicht Anzeige von Unfällen mit Todesfolge oder erheblicher Verletzung und Schadensfällen durch Bauteilversagen oder Versagen sicherheitstechnischer Einrichtungen jetzt auch für Krananlagen und Flüssiggasanlagen, soweit diese nicht bereits überwachungsbedürftige Anlagen sind. Veränderung der Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Behörde möglich. 10

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Prüfungen Neu zur Prüfung befähigte Person (Berufsausbildung, min. einjährige Erfahrung und Kenntnisse auf aktuellem Stand) Besondere Prüfvorschriften für Aufzüge Ex-Anlagen Druckanlagen Läger, Tank-, Füll- und Entleerstellen nur noch für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 C (s. GHS-Grenze) Umfang der Prüfungen von Arbeitsmittel wie bisher in 10 BetrSichV Sonderregelung für Krane in Anhang 3 der neuen BetrSichV Überwachungsbedürftige Anlagen durch zugelassene Überwachungsstelle Verzicht auf Inbetriebnahmeprüfung bei EG-Konformität Prüfung nach Änderung und wesentlicher Veränderung 11

Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Übergangsregelungen Erlaubnis nach alter BetrSichV gilt fort Notfallplan für den Betrieb von Aufzügen bis zum 01.06.2016 erstellen und einem Notdienst zur Verfügung stellen Nachrüstung von Aufzügen mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem zu einem ständig besetzten Notdienst sowie Bereitstellung der Rettungseinrichtung in Anlagennähe ab 31.12.2020 12

Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit / TRBS Bekanntmachung zur Betriebssicherheit (neu) BekBS 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel- Ergonomische und menschliche Faktoren (neu) TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen (aufgehoben) TRBS 3145/TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" TRBS 3146 / TRGS 726 Ortsfeste Druckanlagen für Gase (neu) 13

BekBS 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln Teilschritt 1: Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen Beteiligte festlegen Informationsrecherche und ermittlung Informationen beurteilen und Maßnahmen ableiten Anforderungsliste erstellen Teilschritt 2: Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen Beschaffungsmarkt analysieren Marktinformationen mit Anforderungsliste vergleichen Angebote einholen Angebote mit der Anforderungsliste abgleichen Angebote hinsichtlich der Sicherheit beurteilen Lieferant und Arbeitsmittel auswählen Teilschritt 3: Auftrag erteilen Liefer- und Leistungsumfänge festlegen Auftrag erteilen Teilschritt 4: Arbeitsmittel zur Verfügung stellen Eingangskontrolle Montage am Verwendungsort Probebetrieb am Verwendungsort Abnahme durch den Auftraggeber (Verantwortungsübergang) Prüfung vor Inbetriebnahme nach 14 bzw. 15 BetrSichV Anweisungen erstellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen 14

BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Anlässe für eine Überprüfung der Maßnahmen Wirksamkeitsprüfung regelmäßig in bestimmten Zeitabständen, bei sich ändernden Gegebenheiten, z.b. nach Änderungen am Arbeitsmittel, der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsverfahrens, der Umgebungsbedingungen, Verbesserung bei neuen Erkenntnissen anstreben, z.b. - nach Unfällen, Beinahe Ereignissen, überarbeitetem Technischem Regelwerk, bei Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus und bei Änderungen des Standes der Technik beim Bereitstellen auf dem Markt. 15

TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen Änderung: Ausstattung aller Fahrkörper mit Notbremsschaltern An den Trittkanten der Schachtzugänge muss die Beleuchtungsstärke mindestens 150 Lux betragen. Die Trittkanten der Fahrkörbe und der Schachtzugänge müssen durch schwarzgelbe Markierungen gekennzeichnet werden. 16

TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel- Ergonomische und menschliche Faktoren (neu) Ermittlung von Gefährdungen und Belastung des Menschen im Arbeitssystem bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Wie sieht die Aufgabe mit dem neuen Arbeitsmittel im Arbeitssystem aus? Welche Tätigkeiten werden vor und nach der Verwendung des neuen Arbeitsmittels durchgeführt? Welche Arbeitsmittel sind mit dem neuen Arbeitsmittel verkettet? Welche Vorbereitungsmaßnahmen sind erforderlich, bevor das neue Arbeitsmittel in Betrieb genommen werden kann? Welche körperlichen, psychischen und kognitiven Anforderungen stellt die Bedienung des neuen Arbeitsmittels an den Beschäftigten? Welche Mitarbeiter sollen das neue Arbeitsmittel bedienen und wie werden diese darauf vorbereitet? Gefährdungen und Belastungen an der Schnittstelle Mensch Arbeitsmittel für die Arbeitsaufgabe mangelhaft gestaltete Arbeitsmittel ungeeignete Lage oder Anordnung der Arbeitsmittel Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durch mangelhafte Arbeitsaufgabengestaltung nicht auf die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel angepasste Arbeitsorganisation eine nicht auf die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel angepasste Arbeitsumgebung 17

TRBS 1151 (2) Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsmittel Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstand Gefährdungen durch Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung Anlage 1 Leitmerkmalsmethode Heben, Halten, Tragen Leitmerkmalsmethode Ziehen und Schieben Leitmerkmalsmethode manuelle Arbeitsprozesse Methode "DGUV-Ideentreffen" zur Ermittlung psychischer Belastungen Anlage 2 Beispiele für Gefährdungen und Belastung an der Mensch-Arbeitsmittel- Schnittstelle 18

TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Änderung Tabelle 2 - Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen / Überprüfungen Tabelle 3 - Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung 19

TRBS 3146 / TRGS 726 Ortsfeste Druckanlagen für Gase Neuregelung Gefährdungsbeurteilung durchführen Schutzmaßnahmen festlegen Aufstellung und Ausrüstung Prüfungen und Überprüfungen Betrieb von ortsfesten Druckanlagen für Gas Besondere Schutzmaßnahmen für den Brandfall Änderung der TRBS 3145 / TRGS 725 Anforderung an Aufstellungsräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter 20

Änderung der Gefahrstoffverordnung Neuer Anhang I Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdung Nicht nur auf Arbeitsmittel bezogen, sondern generell Ex- Schutzmaßnahmen. Der Betrieb von Anlagen ist erfasst. Begriffsbestimmungen u.a. um konkrete Werte zur atmosphärischen Bedingungen ergänzt (Umgebungstemperatur von -20 C bis +60 C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar) Als explosionsgefährdeter Bereich gilt der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Die Zoneneinteilung ist nicht mehr verpflichtend. 21

Änderung der Gefahrstoffverordnung: Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Mengen und Konzentrationen, Bildung explosionsfähiger Gemische auch unter nicht atmosphärischen Bedingungen Zündquellen Auswirkungen Gefährdungen durch Explosion sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, Verweis auf vorhandenes Explosionsschutzdokument möglich. Ex-Schutzmaßnahmen festlegen Besondere Maßnahmen für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden. 22

Änderung der Gefahrstoffverordnung: Prüfungen wiederkehrende Anlagenprüfung auf Explosionssicherheit mindestens alle 6 Jahre Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen mit ihren Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen mindestens alle 3 Jahre Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen jährlich Ersatz von wiederkehrenden Prüfungen durch Instandhaltungs- und Wartungskonzept möglich Neu ist die Prüfung nach Instandsetzung durch zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung oder durch den Hersteller mit Bestätigung. 23

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 509 Lagerung von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter (ohne die Lagerung von Gasen) (neu) TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 725 / TRBS 3145 Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren (s.o.) TRGS 726 /TRBS 3146 Ortsfeste Druckanlagen für Gase (s.o.) 24

TRGS 509 Lagerung von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter Neuregelung Gefährdungsbeurteilung durchführen Schutzmaßnahmen umsetzen Lagerorte und -räume Kennzeichnung Lagerorganisation Füll- und Entleerstellen Unterbrechung der Gefahrstoffströme Unterweisung der Beschäftigten Maßnahmen für Notfälle Persönliche Schutzausrüstung Hygienische Maßnahmen Außerbetriebsetzen und Stilllegen Zugangsbeschränkungen Beseitigung von Leckagen und Stofffreisetzungen Überprüfungen Aktive Lagerung Instandhaltung 25

TRGS 509 (2) Bauliche Anforderungen an Läger, Füll- und Entleerstellen Abstandsregelungen Notwendigkeit von Ausrüstungsteilen und Anforderungen Zusätzliche Maßnahmen und Anforderungen für bestimmte Stoffe Zusätzliche Ex-Schutzmaßnahmen Zusammenlagerung Änderung der TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Maßnahmen zum Ex-Schutz können mittels Zoneneinteilung festgelegt werden Bei anderen Tätigkeiten außer Lagern ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Luftwechsel festzulegen. 26

Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines TROS Laserstrahlung Teil 1: Beurteilung der Gefährdungen durch Laserstrahlung TROS Laserstrahlung Teil 2: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung 27

TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Verantwortung und Beteiligung 3. Gliederung der TROS Laserstrahlung 4. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen Neuordnung der Laserklassen inkl. drei neuer Laserklassen 5. Der Laserschutzbeauftragte (LSB) abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung (jeweils mindestens zwei Jahre) mindestens zwei Jahre Berufserfahrung Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden LSB- Lehrgang Schriftliche Bestellung inkl. Übertragung konkreter Aufgaben, Befugnisse und Pflichten Gewährleistung des sicheren Betriebes der Laser-Einrichtungen der Klassen 3R oder höher unterstützt Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt Unterstützung bei der Unterweisung der Beschäftigten 28

TROS Laserstrahlung Teil 1: Beurteilung der Gefährdungen durch Laserstrahlung Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 4. Informationsermittlung 5. Arbeitsmedizinische Vorsorge 6. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (Fachkunde erforderlich) 7. Unterweisung der Beschäftigten 8. Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung 9. Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsüberprüfung 10. Dokumentation Anlage 1 Beurteilung der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Lasern für Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systeme (LWLKS) Anlage 2 Beispiele und wichtige Punkte für spezielle Gefährdungsbeurteilungen 29

TROS Laserstrahlung Teil 2: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Vorgehen bei Messungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung Vorprüfung Analyse der Arbeitsaufgaben und Expositionsbedingungen Messungen Anwendung von Schutzmaßnahmen Wiederholung von Messungen und Bewertung Messbericht 4. Einflussfaktoren bei der Ermittlung der Expositionsgrenzwerte 5. Beispiele zur Berechnung von Expositionen und Expositionsgrenzwerten Anlage 1 Messgrößen und Parameter zur Charakterisierung von Laserstrahlung Anlage 2 Messgrößen und Parameter für die Berechnung oder die Messung von Laserstrahlung Anlage 3 Beschreibung von Messgeräten Anlage 4 Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung 30

TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Bestellung eines Laserschutzbeauftragten (LSB) 4. Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen Rangfolge von Schutzmaßnahmen Vermeidung oder Minimierung der Gefährdungen durch Laserstrahlung Technische Schutzmaßnahmen Organisatorische Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzausrüstungen Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten 5. Unterweisung 6. Betriebsanweisung 31

TROS Laserstrahlung Teil 3 (2) Anlage 1 Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten, Verfahren und Betrieb spezieller Laser Anlage 2 Zuordnung von Maßnahmen Anlage 3 Beispiele zur Kennzeichnung und Abgrenzung von Laserbereichen Anlage 4 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Lichtwellenleiter- Kommunikations-Systemen (LWLKS) Anlage 5 Was ist bei der Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten? 32

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) Abstimmung der Änderungen der AMR mit dem Arbeitsmediziner/Betriebsarzt AMR 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge AMR 5/1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge AMR 6.4 Mitteilung an den Arbeitgeber nach 6 Abs. 4 ArbMedVV AMR 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentliche erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen 33

Kontakt Dipl.-Ing. (FH) Antje Uhlhorn Bielsteiner Straße 66 51674 Wiehl Tel. 02262 70755-12 Fax 02262 70755-29 34