Den Verlust aus dem Aktienverkauf machte der Kläger nun in seiner Einkommensteuererklärung. als Werbungskosten bei den Einkünften

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Transkript:

NEWSLETTER Januar International Executive Services IES Newsletter Verluste aus der Veräußerung von Arbeitnehmerbeteiligungen sind keine Werbungskosten Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt selbst dann, wenn die Aktien bis zur Veräußerung in einem Sperrdepot hinterlegt waren. So hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 22.10.2010 entschieden. Sachverhalt Ein Arbeitgeber hatte zur Bindung von Führungskräften zwei Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aufgesetzt. Der Kläger beteiligte sich daran. Er kaufte Aktien des Arbeitgebers. Den Großteil dieser Aktien kaufte der Kläger bereits vor seiner Teilnahme an den Beteiligungsprogrammen. Er hinterlegte diese in einem Sperrdepot für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der Sperrzeit sollte eine Prämie in Form einer zusätzlichen Gehaltszahlung gewährt werden. Die Höhe dieser Prämie errechnete sich dabei nach der Anzahl der erworbenen Aktien und der Aktienkurssteigerung am Ende der Laufzeit. Bei einer vorzeitigen Veräußerung sollten die Ansprüche ersatzlos verfallen. Aufgrund der negativen Kursentwicklung veräußerte der Kläger alle Aktien vor Ablauf der Sperrzeit und erzielte einen Verlust. Laut Planvereinbarung verfielen die Wertsteigerungsrechte daraufhin ersatz- und entschädigungslos. Den Verlust aus dem Aktienverkauf machte der Kläger nun in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Urteil Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass der Veräußerungsverlust der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen ist. Ein Abzug der realisierten Kursverluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht Inhalt // Verluste aus der Veräußerung von Arbeitnehmerbeteiligungen sind keine Werbungskosten // Die geplante Verschärfung der Selbstanzeige // Hinweis zu Auslandsreisekostenpauschalen // Anwendung der Monatslohnsteuertabelle auch bei tageweiser beschränkter Steuerpflicht Klärung durch geänderte Lohnsteuerrichtlinie // Hinweise der Finanzverwaltung zur Lohnsteuerkarte // Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands Lohnsteueränderungsrichtlinien // Sozialversicherungsänderungen zum Jahreswechsel // Veranstaltungen IES Newsletter / Tax / Januar

möglich. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Hingegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen einer anderen Rechtsoder sonstigen Beziehung gewährt wird. Vorteile sind immer dann vom Arbeitsverhältnis abzugrenzen, wenn sie andere Grundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft haben (Sonderrechtsbeziehung). Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, so liegt eine solche Sonderrechtsbeziehung vor. Die Verluste sind folglich der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Das Finanzgericht urteilte, dass der Erwerb der Aktien und deren Übertragung in das Sperrdepot in keinem hinreichenden Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis standen. Vorliegend konnte der Kläger bereits während der Sperrzeit über die im Depot liegenden Aktien verfügen. Die Beteiligung des Klägers erfolgte selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis. Die Aktien dienten lediglich als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer etwaigen Prämie des Arbeitgebers. Eine arbeitsvertragliche Beziehung bestand allenfalls im Zusammenhang mit der Prämie. Dies galt nicht hinsichtlich der unmittelbar aus dem Innehaben der Aktien verbundenen Erträge (realisierte Kursgewinne/ -verluste, Dividenden) beziehungsweise deren Übertragung in das Sperrdepot. Das Beteiligungsprogramm sollte die Bindung der Führungskraft an das Unternehmen durch die in Aussicht gestellte Prämie erreichen. Die Verwahrung der Aktien in einem Sperrdepot hingegen vertiefte diese Bindung nicht. Der Aktienbesitz begründete somit eine eigene, vom Arbeitsvertrag unabhängige, Sonderrechtsbeziehung. Folglich sind die Kursverluste nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Ein Abzug der Kursverluste als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit scheidet aus. Der Abzug von Aufwendungen für den Erwerb der Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diesbezüglich existiert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob diese Aufwendungen den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind solche Aufwendungen nicht ohne Weiteres den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen. Dies ergibt sich daraus, dass sie, im Allgemeinen, nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern mit solchen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen. Im Falle eines nahezu ausschließlich zur Sicherung eines bestehenden oder Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes vorgenommenen Erwerbs der Beteiligung kann dies anders sein. Insbesondere dann, wenn von einer negativen Kursentwicklung ausgegangen werden kann und sich somit eine negative Überschussprognose ergibt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass keine Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger nicht dargelegt, dass sein Arbeitsplatz konkret in Gefahr gewesen wäre, wenn er nicht an dem freiwilligen Mitarbeiterprogramm teilgenommen hätte. Auch konnte der Kläger nicht darlegen, dass die Teilnahme an dem Mitarbeiterprogramm mit der Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes verbunden gewesen wäre. Unerheblich war, dass die Teilnahme vom Arbeitgeber gewünscht war. Ein Werbungskostenabzug käme für Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar mit der Einräumung und Durchführung des Programms im Zusammenhang standen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Recht, an dem Programm teilzunehmen, wurde dem Kläger unentgeltlich eingeräumt. Der Erwerb beziehungsweise die Veräußerung der Aktien vollzog sich daher auf der steuerlich nicht relevanten Ebene der privaten Vermögensverwaltung. Empfehlung Der geschilderte Fall zeigt die Komplexität der steuerlichen Regelungen zum Werbungskostenabzug bei Mitarbeiterbeteiligungen. Die Programme sind vielgestaltig und damit auch deren steuerliche Beurteilung. Es ist dringend anzuraten, nach der Gestaltung solcher Vergütungskomponenten genügend Zeit für die steuerliche Prüfung und etwaige Lohnsteueranrufungen einzuplanen. Gerne unterstützen wir Sie und Ihre Mitarbeiter bei Fragen zu diesem Thema. Die geplante Verschärfung der Selbstanzeige In der Dezember-Ausgabe unseres Newsletter haben wir über das Steuerabkommen zum Informationsaustausch mit der Schweiz berichtet. Am 16.12.2010 erging eine Pressemitteilung der OFD Koblenz zu diesem Thema. Die OFD Koblenz informierte über die Verhandlungen zu einem neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz sowie über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Thema Selbstanzeige. Gemäß dem Gesetzentwurf sollen strengere Regeln für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung gelten. Durch eine Änderung der Abgabenordnung soll bewirkt werden, dass bewusst getätigte Teilselbstanzeigen nicht mehr zur Strafbefreiung führen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Selbstanzeige sämtliche Hinterziehungstatbestände umfassen muss, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind. Nur so kann Straffreiheit erlangt werden. Das bisher mögliche Taktieren mit einer nur teilweisen Offenbarung (bewusste Teilselbstanzeige) soll ausgeschlossen werden. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollen unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten die Straffreiheit nicht verhindern. Das Ziel der Bundesregierung ist es, nur diejenigen straffrei werden zu lassen, die sich bewusst für eine vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit entscheiden. IES Newsletter / Tax / Januar - 2 -

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf bereits beschlossen. Er soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt anzuwenden sein. Davor stehen noch der Beschluss des Bundestags und die Zustimmung des Bundesrats aus. Es bleibt abzuwarten, ab wann der Entwurf tatsächlich umgesetzt wird. Hinweis zu Auslandsreisekostenpauschalen Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen werden auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt ( 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)). Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das für das Bundesreisekostengesetz zuständige Bundesinnenministerium erst zum 01.01.2012 eine Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder herausgeben. Bis dahin gelten die mit dem BMF-Schreiben vom 17.12.2009 bekanntgegebenen Pauschbeträge voraussichtlich fort. Anwendung der Monatslohnsteuertabelle auch bei tageweiser beschränkter Steuerpflicht Klärung durch geänderte Lohnsteuerrichtlinie Mit Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (LStÄR) wurde die Regelung zum Lohnzahlungszeitraum ergänzt. Diese Ergänzung ermöglicht die Anwendung der Monatslohnsteuertabelle bei tageweise beschränkt Steuerpflichtigen. Hintergrund Mitarbeiter, die ihre Wohnung im Inland aufgegeben und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Diese umfasst nur Einkünfte aus deutschen Quellen. Dazu gehören zum Beispiel Einnahmen aus der Arbeitsleistung in Deutschland. Sofern nicht die Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens entgegenstehen, wird das anteilige Gehalt für Arbeitstage in Deutschland ebenda besteuert. Der BFH urteilte am 10.03.2004, dass die Tageslohnsteuertabelle bei tageweiser beschränkter Steuerpflicht anzuwenden sei. Bei hohen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führte dies zu einem erhöhten Lohnsteuereinbehalt. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird auf entsprechenden Antrag die Lohnsteuerklasse I angewendet. Im Jahr fällt bei Anwendung der Lohnsteuerklasse I auf ein laufendes Monatsgehalt bis ca.900,00 Euro keine Lohnsteuer an. Die Lohnsteuerrichtlinie 2010 erlaubte die Anwendung der Monatslohnsteuertabelle auch, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis tageweise kein Gehalt gezahlt wurde. Die Behandlung bei tageweise steuerfreiem oder nicht steuerpflichtigem Gehalt war nicht behandelt. In der Praxis haben Arbeitgeber versucht, mit ihrem Finanzamt im Wege einer Lohnsteueranrufungsauskunft Klärung herbeizuführen. Leider forderten die Finanzbehörden in einigen Fällen die Anwendung der Tagestabelle bei tageweise beschränkter Steuerpflicht. Denn das BFH-Urteil vom 10.03.2004 führt aus, dass entscheidend sei, ob ein voller Monatslohn im Inland ausgezahlt wird. Sei das nicht der Fall, würde dieser Lohn nicht anders als bei Beginn oder Beendigung eines Dienstverhältnisses für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat gezahlt. Lohnzahlungszeitraum sei daher nicht der Monat. Maßgeblich sei vielmehr die Zeitspanne, für welche der steuerpflichtige Arbeitslohn gezahlt wird. Das BFH-Urteil erging jedoch für eine ganz spezielle Situation, so dass Zweifel blieben, ob es in allen Fällen beschränkter Steuerpflicht anzuwenden sei. Klarstellung Die Klarstellung durch die Lohnsteueränderungsrichtlinien bringt erfreulicherweise zusätzliche Argumente für die Anwendung der Monatslohnsteuertabelle. Bei einem laufenden Arbeitsverhältnis sind nun auch solche Arbeitstage zum Lohnzahlungszeitraum zu rechnen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Ab kann somit die Monatslohnsteuertabelle auf das Gehalt für einzelne inländische Arbeitstage von beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeitern anwendbar sein. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber den ganzen Monat lang besteht. Diese Ergänzung der Lohnsteuerrichtlinien steht nicht im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung oder einer kürzlichen Änderung der Rechtsprechung. Darum gibt es gute Argumente, sie auch für Jahre vor anzuwenden, da sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellt. Hintergrund Wenn Ihre beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter tageweise in Deutschland zu besteuern sind, empfehlen wir, die Anwendung der Monatslohnsteuertabelle von Ihrem Finanzamt bestätigen zu lassen. Hierzu ist es notwendig, eine Lohnsteueranrufungsauskunft zu beantragen. Die Finanzämter sind in ihrer Entscheidung an die Lohnsteuerrichtlinien gebunden. Die Bestätigung durch das Finanzamt schützt den Arbeitgeber vor einer Lohnsteuernachforderung, falls die Behörde nach einer Lohnsteuerprüfung doch eine andere Auffassung vertreten sollte. Hatte das Finanzamt in der Vergangenheit bei einer Lohnsteueranrufungsauskunft für beschränkt Steuerpflichtige die Monatstabelle abgelehnt, kann nun eine neue Auskunft beantragt werden. Auch nach Abschluss der Gehaltsabrechnung eines Jahres ist eine Korrektur der Lohnsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen möglich. Der Mitarbeiter kann beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine Korrektur für Lohnsteuer beantragen, die ohne rechtlichen Grund einbehalten wurde. Bei tageweise beschränkt Steuerpflichtigen kann argumentiert werden, dass die Steuerdifferenz zwischen Tages- und IES Newsletter / Tax / Januar - 3 -

Monatslohnsteuertabelle zu Unrecht abgeführt wurde. Wir beraten Sie gern zu einer Lohnsteueranrufungsauskunft und zu Erstattungsanträgen für Ihre Mitarbeiter. Hinweise der Finanzverwaltung zur Lohnsteuerkarte Laut einer Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 20.12.2010 müssen Arbeitnehmer für Einträge auf ihrer Lohnsteuerkarte Folgendes beachten. Sie sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 zum 01.01. ändern zu lassen, wenn zum Beispiel auf Grund einer Trennung von Eheleuten im Jahr 2010 die auf der Karte eingetragenen Steuerklassen von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres abweichen (Steuerklasse III/V muss dann bei beiden Eheleuten in Steuerklasse I abgeändert werden). Ähnliches gilt, wenn ein Ehepartner im Jahr 2009 verstorben ist. In 2010 gilt noch das so genannte "Witwensplitting". Das bedeutet, dass der günstige Splittingtarif (Lohnsteuerklasse III) noch eine begrenzte Zeit weiter angewendet wird. Ab muss auch in diesen Fällen zwingend die Steuerklasse von III in I geändert werden. Für Alleinstehende mit Kindern kommt in den vorgenannten Fällen auf Antrag die Steuerklasse II in Betracht. Auch die Eintragungen von Freibeträgen sollten, sofern sich an den Verhältnissen etwas geändert hat, korrigiert werden. Dafür besteht allerdings keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Wenn spätere Nachzahlungen vermieden werden sollen, ist dies jedoch zu empfehlen. Die bislang in Papierform von den Gemeinden ausgehändigte Lohnsteuerkarte wird im Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Bis dahin behält die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 auch in ihre Gültigkeit. Zudem wechselt die Zuständigkeit für Änderungen auf der Lohnsteuerkarte zum 01.01. von den Gemeinden auf die Finanzämter. Wird für das Jahr erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt und wurde von der Gemeinde im Jahr 2010 noch keine ausgestellt, so ist auch in diesen Fällen ab dem 01.01. das Finanzamt zuständig und stellt eine Ersatzbescheinigung aus. Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands Lohnsteueränderungsrichtlinien Mit Urteil vom 05.03.2009 hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach der neuen Rechtsprechung steht die Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht mehr entgegen. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Wegverlegungsfall) liegt demnach vor, wenn der Haupthausstand dauerhaft vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und die bisherige oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort genutzt wird. Steht hingegen bereits bei Wegverlegung des Haupthausstandes der Rückumzug fest oder ist dieser geplant, liegt keine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung vor. Die angemessenen Kosten der doppelten Haushaltsführung können somit auch bei Wegverlegung des Haupthausstands vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die Lohnsteuerrichtlinie R 9.11 LStÄR wurde an diese geänderte Rechtsprechung angepasst. In allen offenen Fällen gilt Folgendes: Verpflegungsmehraufwendungen können steuerfrei erstattet werden, sofern der Arbeitnehmer bisher weniger als drei Monate am Beschäftigungsort gelebt hat. Hat der Arbeitnehmer sich bereits vor Begründung des doppelten Haushalts am Beschäftigungsort aufgehalten, ist diese Aufenthaltsdauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. Die Kosten der Wohnung am Dienstort führen ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Haupthausstandes zu Werbungskosten. Eine steuerfreie Erstattung zum Beispiel der Miete für den doppelten Haushalt ist nur möglich, wenn die Kosten angemessen und notwendig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gelten hierbei die durchschnittlichen Mietkosten für eine 60 qm Wohnung am Beschäftigungsort als angemessen. So kann ein unangemessener Aufwand entstehen, wenn beispielsweise keine kleinere (aber teurere) Wohnung genommen wird. Der entscheidende Faktor ist in diesem Falle der höhere Mietpreis. Die Kosten für einen Umzug am Beschäftigungsort können steuerfrei erstattet werden, beispielsweise Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung. Der Ansatz von Umzugskostenpauschalen ist nicht möglich. Vielmehr sind die Umzugskosten einzeln nachzuweisen. Hingegen sind die Kosten für den Wegzug vom Beschäftigungsort Kosten der privaten Lebensführung und können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zusammenfassung Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung das Urteil des BFH zur doppelten Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands anerkennt. Die Aufnahme in die Lohnsteuerrichtlinien bindet sie daran. Der Arbeitgeber kann die notwendigen Mehraufwendungen für die Wohnung am Dienstort bei Wegverlegung des Haupthausstandes steuerfrei erstatten. Soweit eine steuerfreie Erstattung bei ansonsten angemessenen Aufwendungen unterbleibt, kann der Arbeitnehmer die Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehen. Sozialversicherungsänderungen zum Jahreswechsel Was ändert sich in der Sozialversicherung für Expatriates zum Jahreswechsel? Für Sie haben wir wichtige IES Newsletter / Tax / Januar - 4 -

Änderungen und Informationen zusammengestellt. Elterngeld Elterngeldbezieher erhalten ab einem Netto-Einkommen von 1.200 Euro im Monat künftig nur noch 65 Prozent (statt bisher 67 Prozent) dieses Einkommens ersetzt. Wer weniger verdient, erhält weiterhin 67 Prozent. Familien mit sehr hohem Einkommen erhalten hingegen künftig kein Elterngeld mehr. So erwerben Steuerpflichtige, die als Alleinerziehende Einkünfte von mehr als 250.000 Euro oder als Verheiratete 500.000 Euro im Jahr versteuern, ab Januar keinen Anspruch auf Elterngeld mehr. Das Mindestelterngeld von 300 Euro im Monat und der Höchstbetrag von 1.800 Euro bleiben unangetastet. Damit sollen vor allem Erwerbstätige im unteren und mittleren Einkommensbereich unterstützt werden. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Zusätzliches Elterngeld verringert den Lohnabstand. Deshalb wird es wie beim Kindergeld auf Arbeitslosengeld II und den Kinderzuschlag angerechnet. Gerne unterstützen wir Sie bei den Fragen rund rum das Elterngeld für Ihre ins Ausland entsandten Mitarbeiter. GKV-Finanzierungsgesetz Das GKV-Finanzierungsgesetz (Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung) wurde am 12.11.2010 vom Bundestag beschlossen und trat am 01.01. in Kraft. Neben einer Vielzahl von Änderungen wurden insbesondere Regelungen in der Krankenversicherung angepasst. Der allgemeine Beitragssatz wird von 14,6 Prozent auf das vorherige Beitragsniveau von 15,5 Prozent angehoben ( 241 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch SGB V). Davon tragen die GKV-Mitglieder 8,2 Prozent. Der Arbeitgeberanteil wird auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Schon seit dem 01.01.2009 dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherten einfordern, wenn die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds nicht zur Finanzierung der Ausgaben reichen. Zum 01.01. ändert sich, dass die Zusatzbeiträge nicht mehr einkommensabhängig, sondern nur als Festbetrag erhoben werden dürfen (Änderung des 242 SGB V). War die Erhebung von Zusatzbeiträgen bisher auf 1 Prozent des Einkommens der Versicherten beschränkt, können diese ab diesem Jahr von den Krankenkassen in unbeschränkter Höhe verlangt werden. Überschreitet der durchschnittliche Zusatzbeitrag allerdings 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, erfolgt ein Sozialausgleich. Dies bedeutet, dass (durchschnittliche) Zusatzbeiträge, soweit sie die persönliche Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent des Einkommens überschreiten, aus Steuermitteln ausgeglichen werden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt und bekanntgegeben ( 242a SGB V). Zudem setzt das Gesetz das im Koalitionsvertrag festgelegte Ziel um, dass der Wechsel in die private Krankenversicherung schon beim einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgen kann. Damit entfällt die Drei-Jahres-Regelung, so dass der Wechsel in die private Krankenversicherung erleichtert wird ( 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V). Dadurch wird die bis 31.03.2007 geltende Rechtslage wiederhergestellt (das heißt, die vor Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsverstärkungsgesetzes geltende Rechtslage). Die neue Regelung trat am 01.01. in Kraft. Damit können Versicherte, die im Jahre 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt überschritten haben, schon im Jahr in die private Krankenversicherung wechseln. Sozialversicherungsabkommen mit Indien Bei einem Einsatz eines Expatriates in Indien bei einer dort ansässigen Konzerngesellschaft bedarf es regelmäßig des Abschlusses einer interministeriellen Ausnahmevereinbarung. Diese ist in Artikel 7 des deutsch-indischen Sozialversicherungsabkommens geregelt. Sie ist erforderlich, um den Arbeitnehmer weiterhin in der deutschen Rentenund Arbeitslosenversicherung abzusichern. Derartige Ausnahmevereinbarungen können grundsätzlich für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Ausdehnung des zeitlichen Rahmens auf eine Gesamtdauer von acht Jahren möglich. In der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des deutsch-indischen Sozialversicherungsabkommens ist geregelt, dass zwischen zwei Ausnahmevereinbarungen mindestens zwölf Monate liegen müssen (Artikel 4 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung). Ansonsten wird bei einem wiederholten Einsatz des Arbeitnehmers in Indien der vorherige Vereinbarungszeitraum auf die genannte Maximaldauer angerechnet. Nach 12 Monaten Beschäftigung in Deutschland kann demnach eine neue Ausnahmevereinbarung für fünf bis acht Jahre beantragt werden. Veranstaltungen Gerne möchten wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen hinweisen, teils mit Mitarbeitern von KPMG als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Seminaren und Veranstaltungen erhalten Sie unter: www.kpmg.de/waswirtun/1621. html DGFP-Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tax, IES 11. 15. April, München 23. 27. Mai, Düsseldorf 27. Juni 1. Juli, Hamburg 12. 16. September, Stuttgart 10. 14. Oktober, Leipzig 14. 18. November, Frankfurt am Main Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.dgfp.de IES Newsletter / Tax / Januar - 5 -

DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern sozialversicherungsund einkommensteuerrechtliche Besonderheiten KPMG 11. 13. Mai, Frankfurt am Main 29. 31. August, Stuttgart 21. 23. November, Hamburg Haufe-Akademie: Auslandsentsendung von Mitarbeitern KPMG 31. Januar 01. Februar, Köln 24. 25. März, München- Unterhaching 19. 20. Mai, Hamburg 04. 05. Juli, Stuttgart 06. 07. September, Düsseldorf Expat Consult GmbH: Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland Steuern, Sozialversicherung, Vergütung und Verträge in der Praxis KPMG 05. 06. Mai, Hamburg Global Mobility Forum 20. 22.09., Prag IES Workshop: Montageeinsätze im Ausland 31. Januar, Nürnberg 03. Februar, München 01. März, Hamburg 03. März, Berlin 16. März 2010, Mannheim 23. März, Stuttgart Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuern Berlin Mathias Schubert T + 49 30 2068-4424 mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Frank Seidel T + 49 69 9587-3559 fseidel@kpmg.com Hamburg Frank Röhrs T + 49 40 32015-5803 froehrs@kpmg.com Köln/Düsseldorf Ute Otto T + 49 221 2073-6373 uteotto@kpmg.com München Uwe Nowotnick T + 49 89 9282-1626 unowotnick@kpmg.com IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T + 49 30 2068-4181 cbaumgart@kpmg.com US Tax Frankfurt am Main Dagmar Gessner-Gaspar T + 49 69 9587-2250 dgessner-gaspar@kpmg.com Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T + 49 211 475-7392 mhenne@kpmg.com GMAS Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T + 49 69 9587-4154 mkumetat@kpmg.com Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T +49 89 9282-1626 unowotnick@kpmg.com www.kpmg.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.