Reglement / Taxordnung. Pflegezentrum Dielsdorf



Ähnliche Dokumente
Reglement / Taxordnung. Pflegezentrum Dielsdorf

TAXTABELLE ab Januar 2015

Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2016 bis Bezug Alterszentrum Rubiswil. Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Schwyz

Alters- und Pflegezentrum Neuwies

Pflegezentrum Spital Limmattal. Urdorferstrasse 100 CH-8952 Schlieren Telefon

Allgemeine Taxvorschriften (siehe Anhang)

Akut- und Übergangspflege Taxordnung 2015

Taxordnung gültig ab 01. Januar 2015

Taxordnung Alterszentrum Weihermatt

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Taxordnung der Psychiatrieverbunde

Die nachstehenden Taxen und Preise werden vom Vereinsvorstand periodisch überprüft auf

Taxordnung für Tages -und Nachtangebot (gültig ab )

Alters- und Pflegeheim Rheinauen

ILGENMOOS und ILGENPARK. Aufnahmereglement. Aufnahmebedingungen

Taxordnung. Zweckverband Gesundheitszentrum Dielsdorf (GZD)

Betagten- und Pflegeheim Weiermatte Melchenweg 2, 6122 Menznau Telefon Telefax

Heimtarife gültig ab 1. Januar 2016

Alters- und Pflegeheim "Im Winkel" 8213 Neunkirch. Taxordnung 2013

Pensionsvertrag. Taxen und Unterbringungskosten

Pflegevertrag. 1. Vertragsparteien. 2. Vertragsgegenstand / Leistungen. 3. Vertragsbeginn bzw. Eintrittstermin. 4. Vertragsdauer. 5.

Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)

T A X O R D N U N G

Taxordnung Arigstrasse Buttisholz Tel

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Alters- und Pflegeheim Ibenmoos 6277 Kleinwangen

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Taxordnung der Alters- und Pflegeheime Neuhausen am Rheinfall. 2. Pensionskosten und Ansätze für die Zusatzleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA

Finanzierung von Palliative Care im Pflegezentrum

Das Alters- und Pflegeheim Biberzelten ist ein Angebot für ältere und ältere pflegebedürftige Menschen.

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Zur Betreuung gehören alle Leistungen und Tätigkeiten, welche:

Inhalt der Grundtaxe

Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick

Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Dienstleistungsvertrag

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Taxordnung Alters- und Pflegeheim Hofwis

Auszug aus der Taxordnung

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Versicherungsreglement

Aufenthaltsvertrag. Gesetzliche/r Vertreter/in des Kindes...

LEBEN AM HUNGELIGRABEN Pensionsvertrag

Benutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Klienteninformation Pflege und Hauswirtschaft/Betreuung

Pensionsvertrag Regionales Altersheim Unteres Aaretal Döttingen

Pfl egezusatzversicherung

Sie benötigen Pflege Wir begleiten Sie. Informationen für die Pflege zu Hause und im Heim

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Taxordnung Alters- und Pflegeheim. Inhalt. 1 Geltungsbereich Abkürzungen und Definitionen Grundtaxen / Hoteltaxen...

Freier Mitarbeiter Vertrag

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Taxordnung Altersheim Drei Tannen gültig ab 1. Februar 2013

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Pi Private Auslagen. Pflegekosten. Betreuungskosten. Grundtaxe Hotelkosten

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Pflege ein großes Thema...

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts

Datum

NIDWALDEN. Finanzierung eines Heimaufenthaltes. Pflegeheim im Kanton Nidwalden. Informationsbroschüre für zukünftige Bewohnerinnen und Bewohner

SCHLÖSSLI PIETERLEN, Haus für Betagte, Schlössliweg 10, 2542 Pieterlen (nachfolgend Institution genannt)

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF

Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember Januar 2016 in Hamburg

Fallen bei Erfüllung, der durch den Dienstvertrag festgelegten Leistungen, Reisen- und Übernachtungskosten an, werden diese entsprechend des Anfalls

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Konzept der Pflegeversorgung

Pensions- und Pflegevertrag

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis

1. Vertragsgegenstand

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014

Pensions- und Pflegevertrag

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Statuten des Vereins guild42.ch

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Berufungsentscheidung

Antrag auf Mitgliedschaft in der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.v.

Spitex Obermarch Klienten Information 2016

Transkript:

Reglement / Taxordnung Pflegezentrum Dielsdorf gültig ab 1. Januar 2016

Reglement Pflegezentrum (Die männliche Form bezieht sich auch auf weibliche Personen) A) Zweck und Trägerschaft 1. Zweck 1.1 Das Gesundheitszentrum Dielsdorf, nachfolgend Pflegezentrum genannt, bietet pflegebedürftigen Menschen ein Zuhause mit der notwendigen Betreuung und Pflege. Daneben werden verschiedenste Dienstleistungen im stationären und teilstationären Bereich angeboten. 2. Trägerschaft 2.1 Das Pflegezentrum ist Eigentum folgender im Zweckverband Gesundheitszentrum Dielsdorf zusammengeschlossener Gemeinden: Bachs, Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Otelfingen, Regensberg, Regensdorf, Rümlang, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur, Weiach 2.2 Als Einwohner der Zweckverbandsgemeinden gelten Personen, welche ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einer dieser Gemeinden haben. 2.3 Einwohner der Verbandsgemeinden erhalten bei der Aufnahme den Vorzug. Soweit es die Platzverhältnisse erlauben und die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Punkt 8.6), werden neben den Einwohnern der im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden auch andere Pflegebedürftige aufgenommen. B) Organisation 3. Geschäftsleitung und Behörden 3.1 Die Organisation und Betriebsführung des Pflegezentrums obliegt der Geschäftsleitung. 3.2 Die Betriebsbewilligung zur Führung eines Pflegeheims wird von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erteilt. 3.3 Aufsichtsbehörde ist der Bezirksrat des Bezirks Dielsdorf beziehungsweise die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 2/11

4. Ärztliche Betreuung 4.1 Die ärztliche Betreuung wird durch die Ärzte des Pflegezentrums sichergestellt. Die Verantwortung trägt der leitende Arzt, welcher von der Betriebskommission gewählt wird. Das Pflegezentrum kann einen externen Gerontopsychiater beiziehen. 4.2 Die freie Arztwahl ist gewährleistet. 5. Anmeldung 5.1 Die Anmeldung für die Aufnahme in das Pflegezentrum ist an den Beratungs- und Sozialdienst zu richten. 5.2 Folgende Unterlagen sind einzureichen: vor dem Eintritt: ausgefülltes Anmeldeformular Arztzeugnis beim Eintritt Kopien von: Versicherungsausweis der Krankenkasse für die Grundversicherung (KVG) und sofern vorhanden der Zusatzversicherungen (VVG) Private Haftpflichtversicherung Vorsorgeauftrag, sofern vorhanden Patientenverfügung, sofern vorhanden Vollmacht für medizinische Entscheidungen, sofern vorhanden Ernennungsurkunde allfälliger Beistandschaft Verfügung allfälliger Ergänzungsleistungen Verfügung allfälliger Hilflosenentschädigung 5.3 Bei Eintritt wird die Verwaltung bei der Wohngemeinde einen Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache stellen. 5.4 Über die Aufnahme und deren Reihenfolge entscheidet der Beratungs- und Sozialdienst in Absprache mit dem leitenden Arzt. Nicht aufgenommen werden Personen, bei denen die akute Gefahr von Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. 5.5 Der Eintritt erfolgt in der Regel vorerst auf die Aufnahmeabteilung. Nach ersten Abklärungen wird die definitive Zimmerzuweisung im GZD bestimmt, welche sich nach dem pflegerischen und medizinischen Bedarf richtet. Persönliche Wünsche betreffend der Zimmerzuteilung werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Spätere interne Verlegungen wegen eines geänderten Pflegebedarfs bleiben vorbehalten. Bei der Notwendigkeit einer externen Verlegung entscheidet der behandelnde Arzt. 5.6 Tritt ein neuer Bewohner/Interessent vor dem vereinbarten Eintrittstermin von der Reservation zurück, ist eine Administrationspauschale von Fr. 150.- geschuldet. Diese Regelung kommt bei einem Todesfall vor dem vereinbarten Eintrittstermin nicht zur Anwendung. 5.7 Sofern die administrativen Angelegenheiten weder durch den Bewohner noch durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden können, erstellt das Pflegezentrum eine Gefährdungsmeldung zuhanden der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 3/11

6. Kündigung 6.1 Der Vertrag mit dem Pflegezentrum kann vom Bewohner ohne Angabe von Gründen schriftlich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen, gekündigt werden. Bei einem Austritt wird eine Austrittspauschale von Fr. 450.- verrechnet. Die reduzierte Pensionstaxe (Reservationstaxe Punkt 8.5) wird bis zur definitiven Räumung des Zimmers verrechnet. 6.2 Bei einem Austritt infolge Todesfall wird der Todestag voll verrechnet. Die Verrechnung weiteren Kosten ist unter Punkt 12.2 geregelt. Die Kündigungsfrist (Punkt 6.1) entfällt. 6.3 Die Geschäftsleitung kann eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen aussprechen, wenn die finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder das Zusammenleben im Betrieb erheblich gestört wird. 6.4 Aus wichtigen Gründen kann die Geschäftsleitung einen Bewohner per sofort aus der Institution ausweisen. Wichtige Gründe sind namentlich jene Tatbestände, welche ein Verbleiben im Betrieb für beide Seiten unzumutbar erscheinen lassen (insbesondere wiederholte Tätlichkeiten, ungebührliches Benehmen, Drohungen etc.). C) Taxgestaltung 7. Grundlagen 7.1 Die Taxen richten sich nach den jeweils gültigen Gesetzen auf Stufe Bund (Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG) und Kanton (Pflegegesetz) und Bestimmungen des VZK (Verband Zürcher Krankenhäuser), des Verbandes Curaviva und den aktuellen Verträgen mit den Krankenversicherungen bzw. den vom Regierungsrat festgesetzten Taxen. Die von VZK, Curaviva bzw. der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit verschiedenen Taxgaranten (Krankenkassen und anderen Versicherungen) abgeschlossenen Verträge und die Beschlüsse des Regierungsrats sind Bestandteile dieser Taxordnung. 7.2 Die Taxen sind vom Bewohner geschuldet. Der Ehepartner haftet solidarisch. Vorbehalten bleibt die zusätzliche Haftung von Taxgaranten. 7.3 Die Kosten für den Aufenthalt im Pflegezentrum setzen sich wie folgt zusammen: Heimtaxe (bestehend aus Pensions- und Betreuungstaxe) (siehe Punkte 8 und 9) Pflegetaxe nach RAI/RUG Bewohnereinstufungs- und Abrechnungssystem (siehe Punkt 10) Ärztliche und therapeutische Leistungen sowie Nebenleistungen zulasten Krankenkassen (siehe Punkt 11) Zusätzliche Leistungen zulasten Bewohner (siehe Punkt 12) 7.4 Für die Taxen und die aufgelaufenen übrigen Kosten wird monatlich Rechnung gestellt. Gegen die Rechnungsstellung des Pflegezentrums kann der Taxschuldner innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der Geschäftsleitung schriftlich Rekurs erheben. Unterlässt er dies, ist die Taxschuld anerkannt und rechtskräftig festgelegt. Siehe auch Punkt 15 Rechnungsstellung. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 4/11

8. Tarife 8.1. Eintritt Bei einem Neueintritt in die Akut- und Übergangspflege oder die stationäre Pflege wird eine einmalige Eintrittspauschale erhoben. Diese beinhaltet den Aufwand für beratende, pflegerische, administrative sowie logistische Leistungen im Zusammenhang mit dem Neueintritt. Die Eintrittspauschale ist nach der Aufenthaltsdauer abgestuft: bis zu 4 Pflegetage: Fr. 350.- über 4 Pflegetage: Fr. 700.- Tagesgäste (GTNK) und Ferienaufenthalter bezahlen eine Eintrittspauschale von Fr. 350.-. Bei einem Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten seit dem letzten Aufenthalt entfällt die Eintrittspauschale. 8.2 Tagestaxen für Pension, Betreuung und Pflege zulasten Bewohner Diese Tarife gelten für Stationäre Bewohner, Akut- und Übergangspflege sowie für Ferienaufenthalter. Pflegezentrum (PZ), Pflegewohngruppen (PWG) Unterkunft Pflegezentrum PWG Bürgli PWG 3) Im Garten, Grüntal, Regensdorf, Oberhasli PWG Oberglatt Betten/ Zimmer Mehrbettzimmer Pensionstaxe Betreuungstaxe 1) Pflegebeitrag 2) Maximale Kosten/Tag 140.00-160.00 70.00 21.60 251.60 1 185.00-195.00 70.00 21.60 286.60 2 160.00 70.00 21.60 251.60 1 215.00 70.00 21.60 306.60 3 140.00 70.00 21.60 231.60 2 140.00 70.00 21.60 231.60 1 160.00-165.00 70.00 21.60 256.60 2 145.00 70.00 21.60 236.60 1 195.00 70.00 21.60 286.60 1) Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine erhöhte Betreuungstaxe zur Anwendung siehe 9.2 2) Der Pflegebeitrag ist abhängig von der Einstufung nach RAI/RUG: Stufe 1 Fr. 5.75/Tag, ab Stufe 2 und höher Fr. 21.60/Tag 3) Zimmerangebot: im Garten und Regensdorf: 1er/2er, Grüntal: 2er/3er, Oberhasli: 1er 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 5/11

8.3 Tagestaxen für Geriatrische Tages- und Nachtklinik (GTNK) zulasten Bewohner Aufenthalt 4) Pensions-/ Betreuungstaxe 5) Pflegebeitrag 6) Maximale Kosten/Tag Tag 95.00 21.60 116.60 Nacht 105.00 21.60 126.60 Tag + Nacht 210.00 21.60 231.60 4) Bei Anwesenheit von 24 Std. wird die reguläre Pensions- und Betreuungstaxe von Fr. 210.- verrechnet. Absagen müssen 24 Stunden vorher erfolgen. Es wird die Einheit verrechnet, für welche reserviert wurde (Tag, Nacht oder Tag + Nacht). 5) Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine erhöhte Betreuungstaxe zur Anwendung siehe 9.2 6) Der Pflegebeitrag ist abhängig von der Einstufung nach RAI/RUG: Stufe 1 Fr. 5.75/Tag, ab Stufe 2 und höher Fr. 21.60/Tag 8.4 Die Pensionstaxe richtet sich nach Art, Grösse und Standard der Zimmer. Darin sind folgenden Leistungen inbegriffen: Unterkunft mit Pflegebett Verpflegung nach Menüplan, ohne Diätkost, inkl. Tee, Kaffee, Mineralwasser und Süssgetränke (nur Hausmarken) Bettwäsche Reinigung der Wäsche (exklusive chemische Reinigung und Flickservice) Zimmerreinigung WLAN, wo verfügbar 8.5 Bei Urlaub oder vorübergehender Abwesenheit bzw. Aufenthalt in einem Akutspital oder einer anderen Institution werden die Ein- und Austrittstage voll verrechnet. Für die entsprechenden abwesenden Tage wird das Bett reserviert und dazu die reduzierte Pensionstaxe (Reservationstaxe) verrechnet. Diese enthält keine Mahlzeiten und ist deshalb Fr. 30.- günstiger als die reguläre Pensionstaxe. 8.6 Auswärtige bzw. Bewohner, die nicht Einwohner einer der Zweckverbandsgemeinden sind, werden unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen: wenn freie Plätze vorhanden sind und wenn ihre Wohngemeinde eine Leistungsvereinbarung mit dem Pflegezentrum abschliesst und darin bestätigt, die vollen Pflegekosten gemäss der ausgewiesenen Kostenrechnung zu übernehmen. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 6/11

9. Betreuungstaxe 9.1 Die Betreuungstaxe umfasst alle nicht-kvg-pflichtigen Leistungen wie z.b.: Aktivierung, Betreuung und Tätigkeiten des Pflegepersonals im nicht krankenversicherungsgesetzpflichtigen Bereich Einführung und Unterstützung im Heimalltag oder bei Änderungen Tagesstruktur und -gestaltung Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit durch 24-Stundenpräsenz von Mitarbeitenden (Bewohneralarm kann jederzeit betätigt werden) Gezielte Beobachtungen durch das Personal um Hilfe/Dienstleistungen anbieten zu können Kommunikation im Alltag (vermittelnde Gespräche mit Angehörigen/Dritten usw.; Beratung in alltäglichen Angelegenheiten und Führen von Gesprächen in Alltagssituationen) Förderung und Unterstützung sozialer Kontakte Schnittstellenmanagement/Koordination zwischen den Bewohnern und verschiedenen an der Betreuung involvierten Diensten (Pflege und Betreuung, Ärzte, Therapien, Sozialdienst, Freizeitgestaltung, Wäscherei, Reinigungsdienst, Technischer Dienst, Freiwilligenarbeit usw.) Angebot der Freizeitgestaltung: Beratung und Motivation in Entscheidungsfindung rund um die Freizeitgestaltung Gemeinsame Anlässe und Veranstaltungen (beispielsweise Weihnachts- und Osterfeiern, Sommerfeste) Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen (Führen von Krisengesprächen) 9.2 Bewohner mit herausforderndem Verhalten (Verhaltensauffälligkeiten gemäss Bewohnereinstufungs- und Abrechnungssystem RAI/RUG), welche sich selbst und/oder die soziale Umgebung (andere Bewohner, Angehörige) stören, belasten oder gefährden, und damit einen höheren Betreuungsaufwand verursachen, bezahlen auf der Betreuungstaxe einen Zuschlag von Fr. 15.- pro Tag. 10. Pflegetaxe 10.1 Neben der Heimtaxe (Pensionstaxe und Betreuungstaxe) werden zusätzlich die Pflegekosten verrechnet. Die anfallenden Pflegevollkosten werden anteilmässig von den Gemeinden, den Krankenkassen und den Bewohnern getragen. Die zur Berechnung gelangenden Ansätze richten sich nach dem RAI-RUG-Pflegegrad (Bewohnereinstufungs- und Abrechnungssystem siehe 10.2). 10.2 Die Einstufung nach RAI/RUG-Pflegegrad erfolgt erstmals ca. 3 Wochen nach dem Eintritt, rückwirkend per Eintrittstag. Die Einstufungen werden für jeden Bewohner individuell alle 6 Monate wiederholt oder bei signifikanter (bedeutsamer) Veränderung des Gesundheitszustandes neu erfasst. 10.3 Die Bewohner nehmen die Einstufung nach RAI/RUG-Pflegegrad (Punkt 10.2) und die Erfassung und Dokumentation dieser Parameter durch den behandelnden Arzt sowie das Pflegepersonal zur Kenntnis. Sie erlauben ausdrücklich die Weitergabe der relevanten Informationen an den Krankenversicherer. Das Einsichtsrecht des Versicherers zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung richtet sich nach den Bestimmungen in den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung und dem Datenschutz, den Gesetzen über den Schutz von Personendaten und dem Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich sowie den vom Regierungsrat genehmigten Tarifverträgen. Bewohner haben jederzeit das Recht, die Auskunft auf gestellte Fragen ganz oder teilweise zu verweigern und die erfassten Daten einzusehen. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 7/11

10.4 Die Krankenversicherer tragen die Pflege-Pflichtleistungen* der allgemeinen Krankenversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz. Die Leistungen werden direkt zulasten der Krankenversicherer abgerechnet. * vorbehältlich allfälliger Rekurse mit rückwirkender Nachforderung beim Bundesrat seitens der Krankenversicherer bzw. der Leistungserbringer gegen die vom Regierungsrat des Kantons Zürich festgesetzten Taxen. 10.5 Der Bewohner beteiligt sich an den Pflegekosten. Ihm wird ein Pflegebeitrag verrechnet. Dessen Höhe wird von der Gesundheitsdirektion gemäss Art. 9 Pflegegesetz des Kantons Zürich festgelegt. Unabhängig davon ist gegenüber der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine Kostenbeteiligung geschuldet, bestehend aus Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 Krankenversicherungsgesetz). 10.6 Während der Dauer einer Behandlung im Rahmen der Akut- und Übergangspflege ist dieser Pflegebeitrag von maximal CHF 21.60 pro Tag zulasten des Bewohners (während höchstens 14 Tagen) nicht geschuldet. 10.7 Die Gemeinden übernehmen die von der Gesundheitsdirektion festgelegten Norm- Pflegebeiträge als Anteil an den Pflegevollkosten. Massgebend sind die Bestimmungen gemäss Gesundheits- und Pflegegesetz des Kantons Zürich sowie den entsprechenden Verordnungen und Reglementen. 10.8 Die Gemeinden tragen allfällige Kostenüberschüsse, die die von der Gesundheitsdirektion festgelegten Norm-Pflegebeiträge (siehe Punkt 8.6 und 10.7.) übersteigen. 11. Ärztliche und therapeutische Leistungen sowie Nebenleistungen zulasten Krankenkassen 11.1 Ärztliche und therapeutische Leistungen, sowie Arzneimittel und Pflegematerial (z.b. Sondennahrung, Stoma Material, Wund-Vakuum-Therapiesystem etc.) werden nach den jeweils gültigen Bestimmungen bzw. den jeweils aktuellen Verträgen mit den Krankenversicherungen einzeln oder mit Pauschalen verrechnet. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 8/11

12. Zusätzliche Leistungen zulasten Bewohner 12.1 Folgende Leistungen sind weder in der Pensionstaxe, Betreuungs- oder Pflegetaxe noch in den ärztlichen/therapeutischen Leistungen inbegriffen und müssen zusätzlich bezahlt werden: Nicht KVG-pflichtige Medikamente, Pflegematerial, Gutachten, Untersuchungen und Behandlungen, sowie Zahnarztleistungen Leistungen gemäss Punkt 11.1, sofern nicht vom Krankenversicherer übernommen Hilflosenentschädigung: Für das Ausfüllen eines Antrags oder einer Neubeurteilung wird eine Pauschale pro Bearbeitung von Fr. 120.- erhoben, unabhängig davon, ob der Antrag genehmigt wird oder nicht Alkoholische Getränke und nicht unter der Hausmarke geführte Mineralwasser und Süssgetränke Konsumation in der Cafeteria Coiffeur, Pediküre Toilettenartikel, Taschengeld etc. Beschriftung der Kleider bei Nachbestellungen Näharbeiten, Flicken der persönlichen Wäsche, chemische Reinigung Telefongesprächstaxen mit Zuschlag Krankentransporte/Transporte mit und ohne Begleitung Begleitung ausser Haus und zu Untersuchungen, nach Zeitaufwand (Fr. 50.-/Std) Leistungen im Todesfall/Todesfallkosten (siehe Punkt 12.2) Aufwendungen für besondere persönliche Bedürfnisse Stationäre Bewohner haben die Möglichkeit zum Beitritt in die Kollektivhaftpflichtversicherung des Pflegezentrums mit monatlichen Kosten von Fr. 5.- Den Bewohnern steht ein kostenloses WLAN zur Verfügung (siehe Punkt 8.3). Bei Bedarf eines schnelleren Internetzugangs mit hoher Bandbreite kann der Bewohner auf eigene Rechnung einen Vertrag mit einem Internetprovider abschliessen, sofern die technischen Voraussetzungen in seiner Unterkunft gegeben sind. 12.2 Nach dem Tod eines Bewohners werden die effektiven Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall in Rechnung gestellt, mindestens jedoch eine Austrittspauschale in der Höhe von Fr. 450.-. 12.3 Mobiliar, welches vom Bewohner mitgebracht wird, ist bei Austritt mitzunehmen. Andernfalls werden die Kosten der Entsorgung mit der Schlussrechnung belastet. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 9/11

D) Besondere Bestimmungen 13. Haftung 13.1 Das Pflegezentrum übernimmt keine Haftung für den Verlust von Wertsachen und Geld, die Beschädigung von Wäschestücken in der Wäscherei oder für Defekte bzw. den Verlust von persönlichen Gegenständen (z.b. Hörapparate, Zahnprothesen usw.), sofern nicht eine Fahrlässigkeit unseres Personals zur Beschädigung oder zum Verlust führte. 13.2 Die Bewohner haften für Sachschäden, die sie verschulden, insbesondere für Schäden an Gebäuden, Mobiliar und Effekten. Diese werden primär durch die private Haftpflichtversicherung des Bewohners und subsidiär durch die Kollektivhaftpflichtversicherung des Pflegezentrums gedeckt. 13.3 Während des Aufenthaltes ist der Versicherungsschutz für die Kranken-, Unfall-, Privathaftpflichtversicherung (Beitritt zur Kollektivhaftpflichtversicherung des Pflegezentrums möglich) und allenfalls Hausratversicherung für die eigenen Gegenstände durch den Bewohner bzw. den gesetzlichen Vertreter zu gewährleisten. 13.4 Bewohner können sich im und um das Haus, entsprechend ihrer Befindlichkeit und unter Berücksichtigung der betreuerischen Schutzmassnahmen, frei bewegen. Für allfällige, daraus entstehende gesundheitliche Schädigungen übernimmt das Pflegezentrum keine Haftung. 13.5 Die Rechte und Pflichten der Bewohner sind im Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich geregelt. Die Schweigepflicht der Ärzte sowie deren Hilfspersonen erstreckt sich auf alle schützenswerten Daten, welche sie in der Ausführung ihrer Tätigkeit wahrgenommen haben (Art. 321 Strafgesetzbuch). Die Rechte und Pflichten der Berufsausübung und der Dokumentation richten sich nach dem Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich. 14. Vorauszahlung 14.1 Vor dem Eintritt in das Pflegezentrum muss vom Bewohner eine Vorauszahlung von Fr. 7 000.- geleistet werden. Für Einzelzimmer und bei Beistandschaften beträgt diese Fr. 10 000.-. Die Vorauszahlung wird nicht verzinst und mit der Schlussrechnung beim Austritt verrechnet. 14.2 Bei einer Verlegung von einem Mehrbettzimmer in ein Einzelzimmer bzw. bei einer erst nach dem Eintritt errichteten Beistandschaft, wird die Vorauszahlung an die neue Situation angepasst. Die Differenz bis zur aktuell gültigen Regelung (siehe Punkt 14.1) wird in Rechnung gestellt. 14.3 Für Ferienaufenthalte werden die Heimtaxen für die vereinbarte Aufenthaltsdauer im Voraus verlangt. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 10/11

15. Rechnungsstellung 15.1 Die Rechnung des Pflegezentrums wird monatlich gestellt. Sie ist innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wird die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nicht bezahlt, kann das Pflegezentrum dem Taxschuldner ohne dass eine Mahnung erfolgt einen Verzugszins von 5 % verrechnen. 15.2 Für die Zahlung ist grundsätzlich das LSV-Verfahren anzuwenden. 15.3 Die Rechnungsstellung direkt zulasten der Krankenversicherer (tiers payant) erfolgt vorbehältlich den jeweils gültigen Verträgen zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und Versicherer. Sofern diese Verträge gekündigt oder sistiert werden, erfolgt die Verrechnung der Pflichtleistungen der Krankenversicherer an die Bewohner (tiers garant). Das Pflegezentrum Dielsdorf behält sich ausdrücklich vor, diese Umstellung der Verrechnung auch rückwirkend geltend machen zu können. 16. Gerichtsstand 16.1 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist Dielsdorf. Gesundheitszentrum Dielsdorf Für die Betriebskommission: sig. Max Walter Präsident sig. Markus Sprenger Aktuar Die vorliegende Taxordnung wurde am 23. November 2015 von der Betriebskommission des Gesundheitszentrums Dielsdorf genehmigt. Sie tritt per 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt alle älteren Versionen. 23.11.2015/pfr Dok.Nr.28 11/11