Vereinbarung. über die Einrichtung des Europäischen Betriebsrats BCD TRAVEL (BCD Travel European Works Council)



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Transkript:

Vereinbarung über die Einrichtung des Europäischen Betriebsrats BCD TRAVEL (BCD Travel European Works Council) Zur Regelung von Informations- und Beratungsverfahren der Mitarbeitervertreter in Europa gemäß Artikel 6 der Richtlinie des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats (Richtlinie des Rates 94/45/EG vom 22. September 1994) und des diesbezüglichen niederländischen Gesetzes über Europäische Betriebsräte[1] wird der folgende Vertrag geschlossen zwischen BCD Travel B. V. Europalaan 400 3526 KS Utrecht Niederlande -vertreten vom Unternehmensvorstand- - nachfolgend genannt "BCD Travel" - und dem Besonderen Verhandlungsgremiunm Präambel BCD Travel und die europäischen Mitarbeitervertreter beabsichtigen, ihre Zusammenarbeit mit Bezug auf Information und Beratung im europäischen Wirtschaftsraum und basierend auf den gesetzlichen Vorgaben der Richtlinie des Rates über die Einrichtung von Europäischen Betriebsräten 94/45/EG und dem diesbezüglichen niederländischen Gesetz vom 23. Januar 1997 durch Einrichtung des BCD Travel European Works Council (Europäischer Betriebsrat BCD Travel) zu erweitern. Wo die Globalisierung der Wirtschaft und die andauernde Integration der Binnenmärkte zu einer erhöhten gegenseitigen Abhängigkeit von Unternehmen auch über die Grenzen hinaus geführt hat, soll der Europäische Betriebsrat als Plattform für Informationen und Beratung zur Unterstützung der geschäftlichen Aktivitäten von BCD Travel im europäischen Wirtschaftsraum dienen. Der Europäische Betriebsrat soll zur Vorbereitung und Transparenz transnationaler Projekte innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums beitragen und die angemessene Berücksichtigung von wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer im Rahmen der Entscheidungsprozesse des Unternehmens BCD Travel auf die Arbeitnehmer unterstützen. Vor diesem Hintergrund sind BCD Travel und die Mitarbeitervertreter der Auffassung, dass die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats eine gute Gelegenheit ist, den sozialen Dialog zu führen, die Bindung zu stärken und den bereits bestehenden Geist der positiven Zusammenarbeit zwischen Unternehmensführung, Mitarbeitern und ihren Vertretern weiterzuentwickeln. Die Parteien erkennen ihre gegenseitigen gesetzlichen Rechte und Pflichten an, wie sie von der Richtlinie über die Einrichtung Europäischer Betriebsräte vorgegeben werden sowie die Bedeutung einer gerechten Zusammenarbeit und des nötigen Respekts zwischen Unternehmensführung und Mitarbeitervertretern.

1 Umfang des Vertrags Dieser Vertrag gilt für alle BCD Travel-Unternehmen in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die gemäß der Definition der Richtlinie des Rates über die Einrichtung von Europäischen Betriebsräten von BCD Travel kontrolliert werden. Anhang 1 zu diesem Vertrag führt alle BCD Travel- Unternehmen für jedes Land am Datum auf, an dem dieser Vertrag in Kraft tritt; der Anhang wird jährlich von BCD Travel aktualisiert. Dieser Vertrag erstreckt sich auf alle BCD Travel-Mitarbeiter, einschließlich der Teilzeit arbeitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter mit befristetem Vertrag. 2 Zusammensetzung Jedes Land des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem BCD Travel als Unternehmen tätig ist und dort über mehr als zehn (10) Mitarbeiter verfügt, wird im Europäischen Betriebsrat von mindestens einem Vertreter repräsentiert. Ein zusätzliches Mitglied wird von jedem Land mit über fünfhundert (500) Mitarbeitern gewählt oder benannt. Zwei zusätzliche Mitglieder werden von allen Ländern gewählt/benannt, die mehr als tausend (1.000) Mitarbeiter aufweisen. Für jedes Mitglied wird auch ein Ersatzmitglied gewählt oder benannt. Vertreter und/oder Stellvertreter sollten am Datum ihrer Wahl/Benennung bereits mindestens seit einem (1) Jahr bei einem Unternehmen von BCD Travel, welches in diesen Vertragsrahmen fällt, beschäftigt sein. Lediglich für Wahlvorgänge sollen die Dienstzeiten, die für Unternehmen geleistet wurden, die von BCD Travel erworben wurden, ebenfalls berücksichtigt werden. Bei der Benennung der Mitglieder sind die Prinzipien der Gleichberechtigung einzuhalten. Die aktuellen Mitarbeiterzahlen und die sich daraus ergebende Größe und Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats sind in Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgeführt. BCD Travel aktualisiert diesen Anhang und übergibt diesen einmal jährlich, bzw. dann wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben haben, dem Vorsitzenden des Präsidiums des Europäischen Betriebsrats. Unter Beibehaltung des Voranstehenden: Für den Fall, dass sich die Anzahl der Mitarbeiter so verändert, dass die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats von BCD Travel gemäß 2 Absätzen 1 und 2 dieses Vertrags innerhalb von zwei (2) Jahren nach konstituierender Sitzung des Europäischen Betriebsrats von BCD Travel betroffen ist, wird die Zusammensetzung des Betriebsrats gemäß 2 Absätze 1 bis 4 angepasst. Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen sind in einem solchen Fall ebenfalls gültig. Die Vertreter des Europäischen Betriebsrats werden wie nachfolgend dargestellt gewählt und ernannt: Bestehen bereits Arbeitnehmervertreterkörperschaften wie z.b. gesetzlich vorgeschriebene Betriebsräte oder Gewerkschaften in den teilnehmenden Ländern, werden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats von den entsprechenden Körperschaften in diesen Ländern gewählt oder benannt. Bestehen keine solchen Körperschaften der Arbeitnehmervertretung, wie gesetzlich vorgeschriebene Betriebsräte in den betreffenden Ländern, werden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats gemäß den nationalen gesetzlichen Vorschriften über Wahlen zum Europäischen Betriebsrat gewählt oder benannt. Die geltenden Vorschriften, gültig am Datum der Unterzeichnung des Vertrags, werden diesem Vertrag angehängt; die nationale Gesetzgebung gilt in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Version. Zu Zwecken der Klärung und/oder Effizienz des Wahlvorgangs in den betreffenden Ländern können sich BCD Travel und das Präsidium des Europäischen Betriebsrats oder das Sonderverhandlungskomitee solange Präsidium noch nicht eingerichtet ist mit Bezug auf die Art und Weise einigen, wie die entsprechenden Vorschriften in diesen Ländern umgesetzt werden sollen.

BCD Travel und der Vorsitzende oder der Sprecher des Sonderverhandlungskomitees des Europäischen Betriebsrats benachrichtigen gemeinsam die BCD Travel-Unternehmen, die zu Sitzen berechtigt sind und fordern diese zur Wahl oder Benennung von Vertretern auf. Die landesspezifische sowie die örtliche Unternehmensleitung unterstützt und ermöglicht den Wahlvorgang. Wählbar als Vertreter für den Europäischen Betriebsrat sind alle Mitarbeiter mit Ausnahme von Mitarbeitern mit einer Führungsverantwortung, welche zu einem Konflikt mit ihrer Rolle als Mitarbeitervertreter führen könnte. Das Präsidium des Europäischen Betriebsrats überwacht die Einhaltung des Wahlverfahrens und ist dazu berechtigt, die entsprechende Dokumentation des Wahlvorgangs für jedes neu gewählte Mitglied anzufordern. Sollte es begründete Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Wahl/Benennung eines Mitglieds geben, wird BCD Travel informiert, und gemeinsam mit dem Sonderverhandlungskomitee wird eine einverständliche Lösung des Problems im Einklang mit den geltenden Bedingungen für den betreffenden Wahlvorgang angestrebt. Die Mitarbeitervertreter werden für einen Zeitraum von vier (4) Jahren innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags gewählt oder benannt; aufeinander folgende Mandatsperioden sind zulässig. Die Mandatszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats. Das Mandat eines Mitarbeitervertreters kann gemäß den Bestimmungen und Vorschriften beendet werden, die im Herkunftsland des Vertreters Gültigkeit besitzen. Sollte das Mandat vor Ablauf der Mandatszeit beendet werden, übernimmt der Stellvertreter des betreffenden Mitarbeitervertreters dessen Stelle für die Restlaufzeit. Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, benennt die befugte nationale Körperschaft einen Ersatz für die Restlaufzeit, oder es wird ein Stellvertreter gemäß den nationalen Bestimmungen für Wahlen zum Europäischen Betriebsrat gewählt oder benannt, wie oben in diesem Artikel aufgeführt. BCD Travel ist auch im Falle von Änderungen über die Namen, Anschriften, Unternehmen und Abteilungen der Mitarbeitervertreter und ihrer Stellvertreter im Europäischen Betriebsrat in Kenntnis zu setzen. 3 Präsidium Die Mitarbeitervertreter wählen, für die Dauer der Mandatszeit, einen Vorsitzenden, einen Stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei (2) weitere Mitglieder des Europäischen Betriebsrats durch einfache Mehrheit. Auch wiederholte Wiederwahl ist möglich. Diese Personen bilden das Präsidium des Europäischen Betriebsrats. Für jedes Mitglied des Präsidiums wird ein Stellvertreter gewählt. Verlässt ein Mitglied des Präsidiums den Europäischen Betriebsrat oder ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Sitzung teilzunehmen, wird es vom entsprechenden Stellvertreter ersetzt/vertreten. Das Präsidium führt die Geschäfte des Europäischen Betriebsrats BCD Travel. Das Präsidium erhält regelmäßig aktuelle Informationen von BCD Travel. Beschlüsse des Präsidiums werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter angenommen. Alle Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und von BCD Travel sind unmittelbar über solche Beschlüsse in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende oder im Falle, dass dieser nicht abkömmlich ist, sein Stellvertreter vertreten den Europäischen Betriebsrat sowohl nach Innen als auch nach Außen. Der Vorsitzende wird von BCD Travel, vertreten durch die Unternehmensleitung, informiert und in allen Angelegenheiten um Beratung gebeten, wie aufgeführt in 4 dieses Vertrags. Das Präsidium ruft drei Sitzungen im Kalenderjahr ein. Es wird anerkannt und vereinbart, dass diese Sitzungen zu den Zeiten stattfinden, wenn die internen Gremien von BCD Travel ebenfalls zusammentreten. Über die jeweiligen Sitzungsorte des Präsidiums entscheidet der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats. Aus Gründen der Zulänglichkeit und bestmöglichen Effizienz sollen die Sitzungen in Büroräumen von BCD Travel stattfinden. 4 Auftrag Der Europäische Betriebsrat wird von BCD Travel regelmäßig über Angelegenheiten des Europäischen

Wirtschaftsraums, welche BCD Travel insgesamt betreffen oder welche grenzüberschreitende Auswirkungen haben, informiert und mit Bezug auf solche Angelegenheiten um Beratung gebeten. Transnationale Angelegenheiten sind als solche definiert, die mindestens zwei vom Vertrag umfasste Länder betreffen oder welche die Befugnisse/das Vermögen der Unternehmensführung eines einzelnen Mitgliedstaates überschreiten. Angelegenheiten, die lediglich ein Land betreffen, verbleiben im alleinigen Aufgabenbereich dieses Landes. Informationen erfolgen zu einem Zeitpunkt, auf eine Art und Weise sowie inhaltlich so, dass es dem Europäischen Betriebsrat möglich ist, eine gründliche Einschätzung der möglichen Auswirkungen durchzuführen und, falls zutreffend, entsprechende Beratungsverfahren mit BCD Travel vorzubereiten. Beratung in diesem Zusammenhang bedeutet die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem Europäischen Betriebsrat und BCD Travel zu einem Zeitpunkt, auf eine Art und Weise sowie inhaltlich so, dass es dem Europäischen Betriebsrat möglich ist, auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen zu einer Auffassung über Maßnahmen, wie von BCD Travel ins Auge gefasst, zu kommen, die beim Entscheidungsprozess berücksichtigt wird. Der Europäische Betriebsrat erhält von BCD Travel zeitgerecht Informationen mit relevanter Dokumentation. Der Europäische Betriebsrat wird mit Bezug auf die folgenden Themen um Beratungsfunktion gebeten, wenn die Themen transnationalen Charakter aufweisen: - Gruppenstruktur und -strategie; - wirtschaftliche und finanzielle Situation und Leistung von BCD Travel und den angeschlossenen Unternehmen in den Ländern des Vertragsumfangs; - erwartete geschäftliche Entwicklungen und allgemeine Umsatzsituation; - Investitionspolitik; - Situation und voraussichtliche Entwicklung Mitarbeiterzahlen; - wesentliche unternehmensspezifische Veränderungen; - Einführung neuer Arbeitsverfahren und Technologien; - Fusionen und Akquisitionen folgend auf öffentliche Bekanntmachung; - Übertragung und Auflösung von Unternehmungen; - Abbau von Arbeitsplätzen oder Schließung von Unternehmungen, Einrichtungen oder wichtigen Teilen derselben; - kollektive Entlassungen; - wichtige Aspekte mit Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Daten- und Umweltschutz sowie Gleichberechtigung und - sonstige themenübergreifenden Angelegenheiten, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Mitarbeiterinteressen. Dort, wo außergewöhnliche grenzüberschreitende Umstände sich auf die Mitarbeiterinteressen in wesentlichem Maße auswirken, besonders im Falle von Standortwechseln, Übertragungen, der Schließung von Einrichtungen oder Unternehmungen oder bei kollektiver Freisetzung von Arbeitskräften, ist der Europäische Betriebsrat dazu berechtigt, während der Planungsphase über solche Umstände informiert zu werden. Der Europäische Betriebsrat oder, falls von diesem so insbesondere wegen bestehender Dringlichkeit beschlossen, auch das Präsidium, sind dazu berechtigt, eine Sitzung mit BCD Travel einzuberufen, so dass man über Maßnahmen mit wesentlicher Auswirkung auf die Mitarbeiterinteressen informiert werden und mit Bezug auf solche beratend tätig werden kann. Dort wo sich BCD Travel dazu entschließt, nicht gemäß den Vorschlägen, wie vorgebracht vom Europäischen Betriebsrat, zu handeln, ist das Präsidium dazu berechtigt, eine weitere Sitzung mit BCD Travel einzuberufen, um zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Allerdings stellt das Voranstehende in keiner Weise irgendeine Verpflichtung von Seiten BCD Travel dar, den Auffassungen des Europäischen Betriebsrats, wie auch immer, folgen zu müssen. Im Falle einer Sitzung mit dem Präsidium sind die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, die die Mitarbeiter vertreten, die direkt von den fraglichen Maßnahmen betroffen sind, ebenfalls zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt. Es ist dem Europäische Betriebsrat gestattet, eine eigene Geschäftsordnung für sich festzulegen.

5 Zusammenkünfte/Sitzungen Der Europäische Betriebsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Das Datum der jährlichen Zusammenkunft wird hinreichend im Voraus bekannt gegeben. Sitzungsort und datum, die Tagesordnung für gemeinsame Sitzungen mit BCD Travel sowie die Dauer sind zwischen dem Vorsitzenden des Europäischen Betriebsrats und BCD Travel zu vereinbaren. Sie laden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von mindestens vier (4) Wochen ein; die Einladung enthält die Tagesordnung sowie Kopien der Präsentationen. Sitzungs- und Protokollsprache ist Englisch. Schriftliche Dokumente sind lediglich in ihrer Originalfassung in englischer Sprache rechtlich bindend. Alle Sitzungen des Europäischen Betriebsrats werden simultan in maximal vier Sprachen der anwesenden Mitglieder, darunter Englisch, übersetzt. Um die Anzahl der pro Sitzung erforderlichen Dolmetscher reduzieren zu können, kann das Präsidium entschließen, in Abhängigkeit von den vorhandenen fremdsprachlichen Fähigkeiten der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, die Anzahl der Dolmetscher zu verringern. Eine Sitzung des Europäischen Betriebsrats hat innerhalb von zwei Tagen, ausschließlich Zeiten für An- /Abreise, abgeschlossen zu sein. Der Europäische Betriebsrat ist dazu befugt, sich am Tag vor der eigentlichen Sitzung zu einer Vorbesprechung (Pre-Meeting) zu treffen. Auf dieser Vorbesprechung wird der Bericht des Präsidiums besprochen. Am zweiten Tag werden die Ergebnisse der internen Besprechung des Europäischen Betriebsrats BCD Travel gegenüber präsentiert, und die relevanten Themen werden gemeinsam besprochen. Der Europäische Betriebsrat wird im Anschluss daran durch BCD Travel informiert. BCD Travel-Vertreter wird vertreten durch das zuständige Managementmitglied, welches verantwortlich für den Bereich Human Resources ist, begleitet von den Senior Managers, welche verantwortlich für die Themen der Tagesordnungspunkte sind. Der Europäische Betriebsrat hält unmittelbar nach seiner Sitzung mit BCD Travel eine interne Abschlussbesprechung (Debriefing) ab. Ein gemeinsames Sitzungsprotokoll der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats wird von der Verwaltung des Europäischen Betriebsrats erstellt; das Sitzungsprotokoll wird vom Vorsitzenden des Europäischen Betriebsrats sowie von BCD Travel, vertreten vom zuständigen Vorstandsmitglied, abgezeichnet. Die Dokumente des Europäischen Betriebsrats (Dokumente, die zusammen mit der Tagesordnung, Erklärungen und Sitzungsprotokollen, einschl. ihrer Anhänge) werden in höchstens vier Sprachen, darunter Englisch, übersetzt; Handouts für Sitzungen werden, auf Anfrage des Präsidiums, gemäß den oben angeführten Beschränkungen übersetzt. Interne und externe Besucher können zu Sitzungen des Europäischen Betriebsrats mit BCD Travel eingeladen werden, wenn beide Seiten dem zustimmen. 6 Informieren der Mitarbeiter in den entsprechenden Ländern Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats informieren und beraten die Mitglieder ihres Heimatlandes mit Bezug auf alle Themen, die während der Sitzung des Europäischen Betriebsrats behandelt wurden. Zu diesem Zwecke nutzen sie die bestehenden Körperschaften und Einrichtungen der nationalen

Mitarbeitervertretung. Sollten solche Körperschaften und Einrichtungen nicht existieren, ist den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, mit anderen Standorten über Telefon, per E-Mail oder persönliches Aufeinandertreffen zu kommunizieren, nachdem die örtliche Unternehmensleitung davon in Kenntnis gesetzt wurde. Falls erforderlich, sind die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats dazu berechtigt, jeden BCD Travel-Standort ihres Landes, der im Vertragsumfang enthalten ist, zu besuchen. Alle Mitarbeiter von Standorten, die nicht über eigene Vertreter im Europäischen Betriebsrat vertreten sind, werden über die Themen und Angelegenheiten vom Präsidium des Europäischen Betriebsrats informiert und beraten. Die bereitgestellten Informationen sollen dabei auf den Sitzungsprotokollen beruhen. Darüber hinaus wird auch eine hinreichend detaillierte Berichterstattung über die Arbeit des Europäischen Betriebsrats in den bestehenden Medien der Unternehmensgruppe erfolgen. Die Mitglieder des Präsidiums sind dazu berechtigt, nach erfolgter Abstimmung und Einigung von Besuchsterminen und orten mit BCD Travel, BCD Travel-Unternehmen in allen vom Vertrag eingeschlossenen Ländern aufzusuchen. 7 Sachverständige Der Europäische Betriebsrat ist dazu berechtigt, externe Sachverständige/Experten zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Pflichten herbeizuziehen. Bevor jedoch externe Sachverständige oder Experten hinzugezogen werden, hat das Präsidium zu überprüfen, ob die geforderten Fachkenntnisse innerhalb von BCD Travel verfügbar sind. Auf Anforderung des Präsidiums dürfen diese Sachverständigen/Experten an allen Zusammenkünften des Europäischen Betriebsrats und seiner Einrichtungen teilnehmen. Eine Beauftragung externer Sachverständiger/Experten unterliegt mit Bezug auf die Kosten der vorherigen schriftlichen Genehmigung von BCD Travel; eine solche Genehmigung wird nicht ohne Grund verweigert. 8 Vertrauliche Informationen Unabhängig von der Informationspflicht gemäß 6, ist jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin dazu verpflichtet, Informationen, die ausdrücklich als vertraulich beschrieben werden, strikt vertraulich zu behandeln, es sei denn, der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die örtlichen Arbeitnehmervertreter/ - organisation zu informieren. Diese Pflicht bleibt auch nach Rücktritt oder Niederlegung eines Mandats beim Europäischen Betriebsrat bestehen. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf externe Sachverständige/Experten sowie auf Dolmetscher und Besucher. 9 Schutz der Mitarbeitervertreter Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht behindert werden. Sie dürfen wegen der Wahrnehmung ihrer Funktion weder bevorzugt, noch benachteiligt werden. Dasselbe gilt für ihre Laufbahnentwicklung. Bei der Ausübung ihrer Funktion ist ihnen der gleiche Schutz zu gewähren, wie ihn Mitarbeitervertreter aufgrund nationalen Rechts genießen und/oder wie üblich im jeweiligen Land ihrer Anstellung bei BCD Travel. Vor Ergreifen von Disziplinarmaßnahmen gegen ein Mitglied des Europäischen Betriebsrats erhält das Präsidium die Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt dürfen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats nicht wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat benachteiligt werden.

10 Schulung Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats sind dazu berechtigt und verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen teilzunehmen, in welchen die für die Arbeit beim Europäischen Betriebsrat notwendigen Fähigkeiten vermittelt werden. Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats sind dazu berechtigt, diesbezüglich bezahlten Urlaub zwecks Teilnahme an solchen Kursen zu erhalten. Gemeinsame Schulungen und/oder Weiterbildungen für die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats werden auf Fall-zu-Fall-Basis mit BCD Travel vereinbart. 11 Zeiten außerhalb der Arbeitszeit Den Mitgliedern des Europäischen Betriebsrats wird in dem Maße Freistellung von ihrer üblichen Tätigkeit gewährt, wie es erforderlich für die Ausführung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Vertrags oder wie es erforderlich hinsichtlich der Teilnahme an relevanten Schulungsveranstaltungen ist. Solche Zeiten werden nicht von bestehenden Vorgabezeiten für Tätigkeiten mit Bezug auf etwaige Mitgliedschaft an nationalen Betriebsräten oder anderen Körperschaften der Arbeitnehmervertretung abgezogen. 12 Kosten Alle Kosten mit Bezug auf reguläre Gehälter und zusätzliche Kosten für Reise und Bewirtung (Spesen) werden von den betreffenden örtlichen BCD Travel-Unternehmen getragen. Alle anderen Kosten werden von BCD Travel getragen, das gilt insbesondere, ist jedoch nicht beschränkt auf Simultandolmetschen, Übersetzungen, Schulung und die verwaltungsspezifische Unterstützung. Alle zusätzlichen Kosten, welche den Mitgliedern des Präsidiums des Europäischen Betriebsrats entstehend, werden von BCD Travel getragen. Kosten mit Bezug auf externe Sachverständige/Experten und/oder gerichtliche Maßnahmen werden von BCD Travel getragen, wenn der Europäische Betriebsrat BCD Travel ordnungsgemäß vor der Entstehung solcher Kosten darüber informiert hat, und die Übernahme solcher Kosten von BCD Travel zugesagt wurde und wenn solche Kosten sich im Einklang mit dem in Absatz 7 dieses Vertrags aufgeführten Verfahren befinden. 13 Verwaltungsstelle Das Verwaltungsbüro des Europäischen Betriebsrats wird in der BCD Travel-Geschäftsstelle des jeweiligen Vorsitzenden des Präsidiums des Europäischen Betriebsrats eingerichtet. Das Präsidium ernennt eine Sekretärin des Europäischen Betriebsrats, welche bei den verwaltungsspezifischen Aufgaben unterstützend agiert, einschließlich Protokollerstellung der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats und des vorsitzenden Ausschusses. Die Sekretärin ist bevorzugterweise im gleichen Land tätig, in dem auch der Vorsitzende des Präsidiums des Europäischen Betriebsrats arbeitet. BCD Travel stellt die benötigten Räumlichkeiten sowie Personal und Material. Ein Jahresbudget für die Verwaltung des Europäischen Betriebsrats wird jeweils im Voraus zwischen Europäischem Betriebsrat und BCD Travel abgestimmt und vereinbart. 14 Enge Zusammenarbeit und Schlichtung von Konflikten BCD Travel und der Europäische Betriebsrat beabsichtigen auf der Vertragsgrundlage eine enge Zusammenarbeit miteinander zum Nutzen von sowohl Mitarbeitern als auch der BCD Travel Group zu pflegen. Das Präsidium überwacht, zusammen mit BCD Travel, vertreten durch das Vorstandsmitglied verantwortlich für Human Resources, die Einhaltung des Vertrags von allen Parteien und agiert im Konfliktfall als Schlichter. Der vorsitzende Ausschuss klärt alle Unstimmigkeiten mit Bezug auf Inhalt,

Interpretation oder Anwendung des Vertrags mit BCD Travel. Der Vertrag unterliegt dem niederländischen Recht; jeder Konflikt, der im Zusammenhang mit dem Vertrag entsteht und der nicht beigelegt werden kann, wird ausschließlich gemäß den Verfahren und vor den Einrichtungen, wie ausgeführt in oder wie darauf Bezug genommen im Betriebsrätegesetz für Europäische Betriebsräte (European Works Council Act) beigelegt. Die Kosten im Zusammenhang mit der rechtlichen Beilegung werden von BCD Travel im Rahmen des 12 dieses Vertrages getragen. 15 Gültigkeit nationaler Gesetze Der Europäische Betriebsrat stellt eine wertvolle Ergänzung der bestehenden Arbeitnehmervertretung auf lokaler und nationaler Ebene dar. Dieser Vertrag lässt die bestehenden Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte wie bestehend aufgrund der nationalen Gesetzgebung, unangetastet. 16 Vertragsergänzungen Bei Änderungen innerhalb der Unternehmensgruppe, ändern/ ergänzen BCD Travel und der Europäische Betriebsrat diesen Vertrag und/oder die Anhänge dazu, um den neuen Bedingungen entsprechen zu können. Der Vertrag erstreckt sich automatisch auf neue Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Dieser Vertrag gilt automatisch für alle neuen BCD Travel-Unternehmen im Rahmen dieses Vertrags bei deren Errichtung oder deren Akquisition durch BCD Travel. 17 Schlussbestimmungen Der Vertrag tritt am Datum der Unterzeichnung in Kraft. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer sechs (6) monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2012 gekündigt werden. Er behält Gültigkeit, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Der Vertrag wird in die offiziellen Sprachen des Europäischen Wirtschaftsraums übersetzt, in dem BCD Travel repräsentiert ist. Die Parteien erkennen an, dass Übersetzungen, falls möglich, stets intern abgewickelt werden sollen. Die englischsprachige Version dieses Vertrags ist die rechtlich bindende Vertragsversion. Dieser Vertrag kann jederzeit bei gegenseitigem Einverständnis ergänzt werden. Dieser Vertrag unterliegt dem niederländischen Recht. Gerichtsstand ist Utrecht, Niederlande. Anhang 1: Liste der Vertragsländer mit Zahl der Mitarbeiter in diesen Ländern (siehe Originaltext) Anhang 2: Verteilerschlüssel der Sitze im Europäischen Betriebsrat für die Länder (siehe Originaltext) Anhang: 3: Benennung und Wahlverfahren (siehe Originaltext) Hamburg, 06.03.2008