VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN



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Transkript:

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Richter am VG Dr. Tiedemann als Einzelrichter am 10.02.2003 beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 festgesetzt.

Gründe I Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Die deutsche Auslandsvertretung in Rabat erteilte ihm aufgrund der Tatsache, dass er einer Bestätigung der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg vorlegen konnte, wonach er sich ordnungsgemäß um Zulassung zu einem Studium an dieser Universität beworben hat und aufgrund der Zustimmung der Ausländerbehörde der Stadt Halle, wonach diese der Erteilung eines Visums nur zum Studium der Pädagogik an der Universität Halle-Wittenberg zugestimmt hat, ein Visum, in dem als Zweck angegeben war "nur zum Studium". Mit diesem bis zum 31.10.2002 befristeten Visum reiste er am 14.08.2002 in die Bundesrepublik ein. Am 09.10.2002 beantragte er bei der Ausländerbehörde des Main-Kinzig Kreises die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei einer Anhörung in der Behörde am 19.11.2002 gab er ausweislich der hiervon erstellten schriftlichen Erklärung, die der Antragsteller persönlich unterschrieben hat, an, dass er sich bei mehreren deutschen Universitäten beworben habe, aber nur von Halle eine Zusage bekommen habe. Dort habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt hingewollt, weil er dort niemanden kenne. Er sei deshalb direkt nach seiner Einreise zu seinen Freunden nach Maintal gegangen. Er habe sich dann um eine Zulassung zum Studium an der technischen Universität Darmstadt beworben. An den Aufnahmetests für die Universität Halle habe er zu keinem Zeitpunkt teilgenommen, weil er dort nicht hingehen wollte. Die technische Universität Darmstadt hat dem Antragsteller unter dem 01.11.2002 eine bedingte Zulassung zum Studium der Germanistik für das Sommersemester 2004 erteilt. Mit Verfügung vom 22.11.2002 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, dass die Ausländerbehörde der Stadt Halle sich mit der Einreise des Antragstellers nur im Hinblick auf ein Studium der Pädagogik an der Universität Halle-Wittenberg einverstanden erklärt habe. Der Antragsteller habe jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, tatsächlich in Halle zu studieren. Hätte er von Anfang an seine Absicht bekundet, sich im Main-Kinzig Kreis niederzulassen, um in Hessen ein Studium aufzunehmen, so wäre ihm mangels einer entsprechenden Hochschulzulassung kein Visum erteilt worden. Eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an einer hessischen Universität könne der Antragsteller nur im Visumsverfahren erreichen. Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 27.12.2002 beantragte er bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz.

Er ist der Auffassung, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu haben, weil es zulässig sei, innerhalb der ersten Semester den Studienzweck und die Hochschule zu wechseln. Im übrigen könne von einer Änderung des Aufenthaltszwecks bei ihm deshalb noch nicht die Rede sein, weil er ein Studium noch gar nicht aufgenommen habe. Die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe bei einer Anhörung bekundet, zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt zu haben, in Halle ein Studium aufzunehmen, entspreche nicht der Wahrheit. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22.11.2002 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner verweist darauf, dass der Antragsteller das Visum nur erhalten habe, weil er insoweit im Hinblick auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck unrichtige Angaben gemacht habe. Damit habe er sich nach 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht und einen Ausweisungsgrund verwirklicht. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung komme deshalb nicht in Betracht. Im übrigen könne das Begehen einer Straftat nicht dadurch belohnt werden, dass Prüfungen, die eigentlich im Visumsverfahren hätten erfolgen müssen, nach der Einreise in Deutschland durchgeführt werden müssten. Mit Beschluss vom 10.02.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lag neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zur Entscheidung vor. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist statthaft und zulässig. Dem Antragsteller stand nämlich mit der Beantragung bei der Antragsgegnerin ein vorläufiges Bleiberecht in Form einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach 69 Abs. 3 II

des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet - AuslG- zu, da der Antragsteller mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist. Das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der die begehrte Aufenthaltsbewilligung versagenden Verfügung ( 72 Abs. 1 AuslG) überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Denn der Widerspruch des Antragstellers erweist sich als offensichtlich aussichtslos. Die Versagungsverfügung des Antragsgegners begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht kein Anspruch. Vielmehr unterliegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Nach der Praxis der Ausländerbehörden wird die Aufenthaltsbewilligung erst im Inland erteilt, nachdem der Ausländer mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist. Dieses Visum bzw. die Zustimmung dazu wird bereits im Hinblick auf einen konkreten Aufenthaltszweck erteilt, nämlich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Aufnahme eines Studiums an der Universität Halle. Für das Studium an einer anderen Universität gab es auch keinen Anlass ein Visum zu erteilen, weil insoweit keine Hochschulzulassung vorlag. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist nach 28 Abs. 3 AuslG in der Regel nicht zulässig. Im vorliegenden Fall war dem Antragsteller ein Visum zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums der Pädagogik an der Universität Halle erteilt worden, während er jetzt an einer hessischen Universität Germanistik studieren will. Dabei handelt es sich um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks. Unerheblich ist dabei, ob er das ursprünglich angegebene Studium bereits aufgenommen hat oder nicht. Die Ausländerbehörde kann darüber hinaus im Rahmen ihres Ermessens auch den Umstand berücksichtigen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Studiums, insbesondere nämlich eine vorläufige Hochschulzulassung bereits vor der Einreise nachgewiesen werden muss und sich eine etwaige Einreise dann auf die Absicht beziehen muss an der Hochschule zu studieren, für die die Zulassung erteilt worden ist. Denn andernfalls müsste die Ausländerbehörde die erforderlichen überprüfungen nach der Einreise vornehmen, was jedoch nicht ihrer gewollten Verwaltungspraxis entspricht. Schließlich trifft es auch zu, dass der Antragsteller seine Einreise durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt hat weil er zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, in

Halle ein Studium aufzunehmen. Dies hat er bei seiner Anhörung am 19.11.2002 auch persönlich erklärt. Jedenfalls hatte er eine entsprechende schriftliche Erklärung persönlich unterschrieben. Da er der deutschen Sprache mächtig ist, muss er sich diese Erklärung zurechnen lassen. Somit hat der Antragsteller einen Straftatbestand verwirklicht, der einen Ausweisungsgrund darstellt, so dass ihm gem. 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der Regel eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden muss. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten im vorliegenden Falle einen Ausnahmetatbestand anzunehmen, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus. Rechtsmittelbelehrung...