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Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Nichterwerbstätige Gültig ab 1. Januar 2016 123

Sie haben sich bei uns als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger angemeldet und sind nun Mitglied unserer Ausgleichskasse. Das heisst: Ab sofort sind wir für Sie da. Dieses Heft gibt Ihnen einen ersten Überblick darüber, was für Sie als Nichterwerbstätige, Nichterwerbstätiger besonders wichtig ist: P Personen und Beitragspflicht P Geld, das bezahlt werden muss P Termine, die Sie einhalten P Ereignisse, die Sie beachten sollten P Formulare, die Sie häufig brauchen P Dienstleistungen, die Sie nutzen könnten P Antworten auf Fragen, die immer wieder auftauchen Als Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen betreuen wir Sie in allen Fragen zur Abwicklung der Sozialversicherungen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und laden Sie ein, uns anzurufen, wann immer Sie Informationen oder Unterstützung brauchen. Die Direktwahlnummer Ihrer Kundenberaterin, Ihres Kundenberaters bei der SVA Zürich finden Sie jeweils auf unseren Briefen. Die wichtigsten Informationen und Formulare finden Sie zudem auf unserer Website: www.svazurich.ch/ne

Die Sozialversicherungen sind für alle da. Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Das gilt für Erwerbstätige wie auch für Nichterwerbstätige. Als nichterwerbstätig gilt in der Regel, wer kein oder nur ein geringes Einkommen (Brutto unter CHF 4667.00) hat. Für Personen, die weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige erhoben werden, z. B. wenn die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit weniger als die Hälfte der Beiträge für Nichterwerbstätige betragen. Das Wichtigste über Personen und Beiträge P Nichterwerbstätige generell Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Sie gilt für Frauen bis 64 und für Männer bis 65 Jahre. Ihre Beiträge an AHV, IV, EO werden jeweils nach dem aktuellen Vermögen und evtl. dem Renteneinkommen berechnet. Ausnahmen Nichterwerbstätige gemäss obiger Definition, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und deren Partner bzw. deren Partnerin CHF 956.00 (den doppelten Mindestbeitrag) oder höhere Beiträge bezahlt, brauchen keine eigenen Beiträge zu bezahlen. Wer Ergänzungsleistungen oder Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt den Mindestbeitrag (CHF 478.00 plus Verwaltungskosten). P Nichterwerbstätige Studierende Die Beitragspflicht für nichterwerbstätige Studierende beginnt ebenfalls am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, bezahlen Studierende den Mindestbeitrag von CHF 478.00 pro Jahr. Nach dem 25. Altersjahr gelten die gleichen Regelungen wie für die übrigen Nichterwerbstätigen: Sie bezahlen AHV/IV/EO- Beiträge entsprechend dem aktuellen Vermögen und evtl. dem Renteneinkommen. Studierende zahlen die Beiträge im Kanton des Studienortes.

Die Beiträge an die Sozialversicherungen müssen lückenlos bezahlt werden. Das ist deshalb wichtig, weil die volle Rente nur bei voller Beitragsdauer ausbezahlt werden kann. Diese beträgt zurzeit 43 Jahre für Frauen und 44 Jahre für Männer. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Rentenkürzung führen. Achten Sie also darauf, dass Sie Ihre Beiträge jedes Jahr bezahlen. Das ist besonders wichtig für Studierende und Nichterwerbstätige, z. B. bei längeren Auslandaufenthalten. Fehlende Beitragsjahre können übrigens nur innerhalb von 5 Jahren nachbezahlt werden, wobei Verzugszinsen anfallen können. Berechnungsgrundlagen Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO bilden das Vermögen und allfällige Renteneinkommen (siehe unten). Berechnungsprinzip Bei der Berechnung der Beitragshöhe wird das Vermögen zum zwanzigfachen Renteneinkommen addiert und entsprechend der aktuellen Beitragstabelle festgelegt. Mindestbeitrag: CHF 478.00, Maximalbeitrag: CHF 23 900.00. Hinzu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag von 1.5 % bis 5 %, abgestuft nach Höhe der Beitragssumme. Bei Verheirateten oder Personen in eingetragener Partnerschaft bemessen sich die Beiträge auf je der Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Rentenein kommens. Zum Vermögen gehören: Sparkonten Wertpapiere Liegenschaften Vermögen aus Nutzniessung. Berechnungsbeispiel Vermögen per 31.12.2016 = CHF 150 000.00 Monatliche Rente der Pensionskasse = CHF 1800.00 Massgebendes Vermögen für Berechnung der NE-Beiträge: CHF 1800.00 12 Monate 20 = CHF 432 000.00 plus CHF 150 000.00 Massgebendes Vermögen CHF 582 000.00 Zum Renteneinkommen gehören: Renten und Pensionen Einkommen aus Unterhaltsleistungen, z. B. Alimente (ausser jenen für Kinder) Kinderrenten, die nicht direkt an die Kinder gehen Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen Stipendien Zuwendungen Dritter Überbrückungsrenten nicht beitragspflichtiges Erwerbseinkommen des Ehe- oder eingetragenen Partners oder der Partnerin. Ausgenommen sind Leistungen der IV, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

Damit Sie besser planen können, finden Sie hier die wichtigsten Termine und Fälligkeiten. Mit dem Fragebogen für Nichterwerbstätige haben Sie uns die Grundlagen für die Beitragsberechnung mitgeteilt. Aufgrund Ihrer Angaben werden wir Ihnen Akontobeiträge in Rechnung stellen. Die definitive Beitragsverfügung erhalten Sie, sobald wir im Besitz der Steuerveranlagung sind. Wenn nur der Mindestbeitrag geschuldet wird, ist die Ver fügung definitiv. Rechnungen und Zahlungen Die Akontobeiträge bezahlen Sie in der Regel jährlich (Dezember) oder vierteljährlich. Im Monat vor der Fälligkeit erhalten Sie jeweils eine Rechnung, die bis am 10. Tag des Folgemonats beglichen werden muss. Wir empfehlen Ihnen, diesen Termin einzuhalten, damit Ihnen keine Verzugszinsen (zurzeit 5 %) entstehen. Unsere Rechnungen sind fortlaufend nummeriert. Bitte beachten Sie dies beim Onlinebanking, damit Umbuchungen vermieden werden können. Bei finanziellen Schwierigkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzahlungsplan vereinbart werden. Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Fall Verzugszinsen anfallen können. Online-Rechner Die voraussichtlichen Beiträge können Sie mit dem Online-Rechner auf unserer Website abfragen. Lastschriftverfahren: Bequemer und oft günstiger Wenn Sie Ihre Beiträge per Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct abbuchen lassen, kommen wir Ihnen mit tieferen Verwaltungskostensätzen entgegen (ab einer jährlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme von CHF 4000.00). Das Anmeldeformular finden Sie unter: www.svazurich.ch/lsv

Es gibt einige Ereignisse, bei denen Sie aktiv werden sollten. Änderungen bei Renteneinkommen oder Vermögen Wenn Sie feststellen, dass sich Ihr Renteneinkommen oder Ihr Vermögen wesentlich verändert oder Ihre Akontobeiträge zu tief sind, sollten Sie uns umgehend informieren. Sie vermeiden dadurch evtl. unerwünschte Nachzahlungen und Verzugszinsen (zurzeit 5 %). Änderung der persönlichen Verhältnisse Zivilstandsänderungen (z. B. Heirat, Scheidung, Verwitwung) Wohnsitzänderungen eigene Erwerbsaufnahme (Brutto-Einkommen mindestens CHF 4667.00) oder Erwerbsaufnahme des Ehepartners (Brutto-Einkommen mindestens CHF 9334.00) Anrechnung von Beiträgen Wenn Sie als nichterwerbstätig angemeldet sind, aber z. B. im Stundenlohn ein geringes Einkommen erzielen, können Sie sich die entsprechenden AHV-Beiträge anrechnen lassen. Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihres Lohnausweises (Beilage zur Steuererklärung) mit dem Hinweis auf Anrechnung der Lohnbeiträge.

Als Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen tun wir alles dafür, dass Ihre Beiträge zu lückenlosen Leistungen führen. Wir sind offen für Ihre Anliegen und beraten Sie gerne persönlich. Sie können uns zu den üblichen Geschäftszeiten per Telefon erreichen: Die Direktwahlnummer Ihrer Kundenberaterin, Ihres Kundenberaters finden Sie auf allen Briefen und Rechnungen, die an Sie adressiert sind. Wenn Sie Ihre Anliegen lieber persönlich bei uns besprechen möchten, kommen Sie am besten direkt bei uns vorbei. Unsere öffentliche Kundenberatung im Erdgeschoss ist von Montag bis Freitag 8 bis 17 Uhr durchgehend geöffnet. Anmeldung braucht es keine.

Wenn Sie Dokumente, Formulare, Merkblätter suchen, gehen Sie am besten auf unsere Website: Unter dem Menüpunkt Formulare & Merkblätter finden Sie alles nach Kategorien geordnet. Merkblätter und Dokumente können Sie ausdrucken oder herunterladen. Die meisten Formulare lassen sich am Computer ausfüllen. Im Übrigen finden Sie auf www.svazurich.ch umfassende Informationen zu fast allen Themen, die Nichterwerbstätige betreffen. Wir freuen uns, wenn Sie dieses Werkzeug möglichst ausgiebig nutzen. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Liste der wichtigsten Dokumente, die Nichterwerbstätigen über kurz oder lang einmal begegnen werden: Merkblätter P Beiträge an AHV, IV und EO P Information zur Beitragsverfügung P Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Merkblätter für Studierende P Merkblatt der Infostelle AHV / IV P Studierende P Studierende / Doktoranden ETH

Fragen Sie, wann Sie wollen, was Sie wollen. Wir sorgen gerne dafür, dass Sie die richtigen Antworten erhalten. Genügt es, wenn ich als Nichterwerbstätiger den Mindestbeitrag von CHF 478.00 bezahle? Ja, wenn Sie studieren und jünger als 25 Jahre sind, Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen oder Ihr massgebendes Vermögen (20-faches Renteneinkommen plus steuerbares Vermögen) unter CHF 300 000.00 im Jahr liegt. Wenn mein Vermögen sich erhöht oder das Renteneinkommen zunimmt, meldet dies doch die Steuerverwaltung der SVA Zürich. Warum muss ich meine Akontobeiträge jetzt schon anpassen lassen? Weil es zwischen den provisorisch geleisteten und den definitiven Beiträgen grosse Abweichungen geben kann. Dann müssen Sie nicht nur viel Geld nachzahlen, sondern auch Verzugszinsen berappen. Am einfachsten reichen Sie uns eine Kopie Ihrer Steuererklärung (Seite 1 4) ein, wir passen die Akontobeiträge gerne entsprechend an. Erhalte ich als nichterwerbstätige Mutter Familienzulagen? Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Nichterwerbstätige Familienzulagen beziehen. Wenn der Vater der Kinder erwerbstätig ist oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält, muss jedoch er die Familienzulagen über den Arbeitgeber bzw. über die Arbeitslosenkasse beantragen. Antwort auf weitere Fragen finden Sie auf unserer Website.

Perspektiven für alle Die SVA Zürich ist das Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen im Kanton Zürich. Unsere Kundinnen und Kunden stehen im Zentrum unseres Unternehmens. In ihrem Dienst betreuen wir acht verschiedene Sozialversicherungsprodukte als Kerngeschäft: P Alters- und Hinterlassenenversicherung P Invalidenversicherung P Zusatzleistungen zur AHV / IV P Erwerbsersatz für Dienstleistende P Mutterschaftsentschädigung P Familienzulagen P Individuelle Prämienverbilligung P Familienzulagen in der Landwirtschaft Zu unseren Kundinnen und Kunden zählen wir alle Versicherten, die im Kanton Zürich wohnen oder arbeiten, Arbeitgebende, Sozialversicherungspartner und alle anderen internen und externen Kontaktpersonen. Beratung, Begleitung und Information sind untrennbare Elemente unseres Kerngeschäfts. Was immer wir tun, tun wir zum Nutzen unserer Kundinnen und Kunden, mit dem Ziel, Perspektiven für alle zu bieten.

SVA Zürich Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich Telefon 044 448 50 00 Fax 044 448 55 55 info-ahv@svazurich.ch www.svazurich.ch Ausgleichskasse IV-Stelle Familienausgleichskasse Prämienverbilligung