Muster- Reglement über Records Management und Archivierung



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Transkript:

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung Gestützt auf Art. (...) Gemeindegesetz vom (...) erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement. Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt das Records Management und die Archivierung der Gemeinde X. Art. 2 Records Management 1 Die Gemeinde X stellt durch ein einheitliches Records Management den Nachvollzug ihrer Geschäftstätigkeit sicher. 2 Die geschäftsrelevanten Unterlagen werden in einem einheitlichen, nach dem Aufgabenprinzip gebildeten Ordnungssystem abgelegt. 3 Die Gemeinde X verfügt über einen Beauftragten oder eine Beauftragte für das Records Management. Er oder sie koordiniert das Records Management für die ganze Gemeindeverwaltung und ist die erste Ansprechperson für alle Mitarbeitenden bei der täglichen Handhabung des Records Managments und des Records-Management-Systems. Art. 3 Archivierung 1 Das Gemeindearchiv ist das gesetzliche Archiv der Gemeinde X gemäss Art. (...) Gemeindegesetz. 2 Das Gemeindearchiv wird durch den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin geleitet. Er oder sie kann diese Aufgabe an einen Gemeindearchivar oder eine Gemeindearchivarin delegieren. 3 Das Gemeindearchiv setzt sich ein für die Sammlung und Erhaltung von Archiven und Nachlässen mit einem Bezug zur Geschichte der Gemeinde X. Art. 4 Unterlagen 1 Unterlagen sind alle in digitaler oder analoger Form aufgezeichneten Informationen, die in Erfüllung der Geschäftsaufgaben durch die Gemeinde X erstellt, empfangen oder bearbeitet werden. Marc Hofer, ArchiVentis GmbH Seite 1

2 Diese geschäftsrelevanten Unterlagen dürfen nur vernichtet werden, wenn sie vorher durch das Gemeindearchiv als nicht archivwürdig bewertet wurden. Art. 5 Archivgut 1 Die durch das Gemeindearchiv in das Endarchiv übernommenen Unterlagen sind Archivgut. 2 Archivgut ist unveränderlich. Art. 6 laufende Ablage 1 Die Unterlagen der laufenden Geschäfte der Gemeinde X bilden die laufende Ablage. 2 Die Unterlagen werden gemäss ihrem Geschäftszusammenhang in Dossiers zusammengefasst. Die Ablage der Dossiers wird strukturiert durch das nach dem Aufgabenprinzip gebildete Ordnungssystem. 3 Die Verantwortung für die laufende Ablage obliegt den für die entsprechenden Geschäfte zuständigen Stellen der Gemeindeverwaltung. Art. 7 Zwischenarchiv 1 Die Unterlagen der abgeschlossenen Geschäfte werden in das Zwischenarchiv überführt. Die zuständige Stelle erstellt ein Verzeichnis der in das Zwischenarchiv überführten Unterlagen, sofern diese nicht bereits in einem Records Management System verzeichnet sind. 2 Die Verantwortung für das Zwischenarchiv obliegt dem Gemeindearchiv. Art. 8 Endarchiv 1 Die als archivwürdig bewerteten Unterlagen aus dem Zwischenarchiv werden nach spätestens 10 Jahren in das Endarchiv überführt. 2 Die Verantwortung für das Endarchiv obliegt dem Gemeindearchiv. Art. 9 Aufbewahrungsfrist 1 Die ordentliche Aufbewahrungsfrist für Unterlagen beträgt 10 Jahre. 2 Serien von Unterlagen, die aus rechtlichen oder administrativen Gründen einer verlängerten Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind in Anhang 1 des vorliegenden Reglements verzeichnet. Das Gemeindearchiv führt diese Liste periodisch nach. 3 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der jüngsten Aufzeichnung im Dossier oder Geschäft. Art. 10 Vernichtung Die als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen des Zwischenarchivs werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Marc Hofer, ArchiVentis GmbH Seite 2

Art. 11 Bewertung der Archivwürdigkeit 1 Archivwürdig sind alle Unterlagen, die aus rechtlichen oder administrativen Gründen dauernd aufzubewahren sind oder die einen besonderen historischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Wert besitzen. 2 Die rechtlichen und administrativen Aufbewahrungsfristen werden durch die für die entsprechenden Geschäfte zuständigen Stellen der Gemeindeverwaltung bestimmt. 3 Die Bestimmung des historischen, wissenschaftlichen und kulturellen Werts der Unterlagen erfolgt durch das Gemeindearchiv. Art. 12 Aufbewahrung 1 Das Gemeindearchiv sorgt für die sichere Aufbewahrung von digitalem und analogem Archivgut. 2 Es stellt die langfristige Integrität und Verfügbarkeit von digitalem und analogem Archivgut sicher. Art. 13 Einsichtnahme 1 Nach Ablauf der Schutzfrist ist Archivgut frei einsehbar. 2 Die Einsichtnahme in Archivgut in den Räumen des Gemeindearchivs ist unentgeltlich. 3 Weitere Leistungen des Gemeindearchivs werden gemäss Gebührenordnung vom (...) in Rechnung gestellt. 4 Archivgut kann durch die Gemeindeverwaltung jederzeit ausgeliehen werden. Ausleihen an Dritte werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt, insbesondere für Ausstellungen. Art. 14 Schutzfristen 1 Die ordentliche Schutzfrist für Archivgut beträgt 30 Jahre. 2 Die Gemeindeverwaltung kann die ordentliche Schutzfrist auf 50 oder mehr Jahre verlängern, - - wenn übergeordnete gesetzliche Bestimmungen eine Einsichtnahme ausschliessen oder wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen. 3 Für Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. (...) Datenschutzgesetz von (...) enthält, beträgt die Schutzfrist 80 Jahre. 4 Die Schutzfrist beginnt mit dem Datum der jüngsten Aufzeichnung im Dossier oder Geschäft. 5 Serien von Archivgut, die einer verlängerten Schutzfrist unterliegen, sind in Anhang 2 des vorliegenden Reglements verzeichnet. Das Gemeindearchiv führt diese Liste periodisch nach. Art. 15 Einsichtnahme während der Schutzfrist 1 Über Gesuche um Einsichtnahme in Unterlagen während der Schutzfrist entscheidet der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin. 2 Auf Verlangen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin erfolgt der Entscheid über die Einsichtnahme während der Schutzfrist in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. Marc Hofer, ArchiVentis GmbH Seite 3

Art. 16 Privatarchive 1 Die Gemeinde kann mit Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Verträge abschliessen zur Übernahme von deren Archiven. 2 Eigentums- und Benutzungsbestimmungen für Privatarchive und die Übernahme der Kosten für deren Archivierung werden vertraglich geregelt. Fehlen solche vertragliche Regelungen, gelten die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Reglements sinngemäss. Art. 17 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am (...) in Kraft. Marc Hofer, ArchiVentis GmbH Seite 4

Anhang 1 Liste der Serien von Unterlagen mit einer verlängerten Aufbewahrungsfrist: Ordnungssystempositionstitel Ordnungssystempositionsnummer Aufbewahrungsfrist Marc Hofer, ArchiVentis GmbH Seite 5

Anhang 2 Liste der Serien von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist: Signatur Titel Schutzfrist Marc Hofer, ArchiVentis GmbH Seite 6