1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid



Ähnliche Dokumente
SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM M 05 III

Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Abfallentsorgungsgebühren

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

Gebührensatzung. hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Abfallgebührensatzung

SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz

Satzung der Stadtwerke B.O. (AöR) über die Kostendeckung der Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) 931

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Friedhofsgebührenordnung

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

G e b ü h r e n s a t z u n g

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

1 Allgemeines Räumlicher Umfang des Straßenreinigungs- und Winterdienstes

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Saalekreis (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Lesefassung. 1 Allgemeines

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erledigung von Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom i.d.f. der 1. Änderung vom

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

S a t z u n g. 1 Allgemeines

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom *

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung des Landkreises Jerichower Land Abfallgebührensatzung (AGS)

Friedhofsgebührensatzung

Gemeinde Ketsch Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung)

V E R O R D N U N G. 2 Kanalanschlussgebühr. 1) Die Grundgebühr beträgt für eine bebaute Liegenschaft mit verbauter Fläche bis einschließlich

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev..Luth. Kirchengemeinde Warder

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom

1 Gegenstand der Gebühr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse -

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Satzung des Landkreises Hildburghausen über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) AbfGS

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime. 1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

Ausfertigung. Satzungsänderung

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg. vom zuletzt geändert am

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Satzung über die Benutzung der städtischen Dorfgemeinschaftshäuser und des Freizeitzentrums

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Satzung. der Stadt Aschersleben

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Transkript:

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden Fassung Präambel Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 646), in der jeweils geltenden Fassung, 25 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 621), in der jeweils geltenden Fassung, der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der jeweils geltenden Fassung, des 9 des Landesabfallgesetzes vom 21.06.1988 (GV NW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NW S. 394), der 1 und 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Bergischen Abfallwirtschaftsverband und der Stadt Burscheid über die Übertragung von Aufgaben nach dem Landesabfallgesetz vom 26.02.2010 und des 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Burscheid (Abfallentsorgungssatzung) in der ab 01.04.2010 geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes im Wege der Eilentscheidung vom 17.03.2010 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Burscheid beschlossen, ergänzt durch die 1. Änderungssatzung vom 26.11.2010 und die 2. Änderungssatzung vom 25.11.2011. Inhaltsverzeichnis 1 Abfallentsorgungsgebühren 2 Gebührenpflichtige 3 Gebührenart und Gebührenhöhe 4 Stundung, Niederschlagung, Erlass 5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

2 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid 1 Abfallentsorgungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt der Bergische Abfallwirtschaftsverband zur Deckung der Kosten nach 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) Abfallbeseitigungsgebühren. Eine Inanspruchnahme liegt vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung steht und das Grundstück bzw. der Ladeplatz gemäß 12 der Abfallentsorgungssatzung regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird. Über die Benutzungsgebühren werden gem. 9 Abs. 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) auch die mit sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Kosten abgegolten. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke und alle sonstigen in 5 und 6 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Burscheid genannten Berechtigten und Pflichtigen. Mehrere Eigentümer und die nach 19 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Burscheid Gleichgestellten haften als Gesamtschuldner, letztere jedoch nur für den auf sie entfallenden Anteil der Gebührenschuld. (2) Beim Wechsel in der Person des Grundstückseigentümers geht die Gebührenpflicht auf den neuen Grundstückseigentümer mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalendermonats über. Unterbleibt die Mitteilung nach 18 Absatz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung, so haften der bisherige und der neue Eigentümer von dem auf die Eigentumsübertragung folgenden Kalendermonat gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühr. (3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des auf den Anschluss folgenden Kalendermonats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Müllbehälter abgemeldet oder eingezogen wird. Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr. Auf die Gebühr sind vierteljährliche Abschläge mit Fälligkeit zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zu zahlen. Die Gebühr wird nach vollen Monatsbeträgen berechnet, auch wenn sich die Abfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt. (3) Vorübergehende Unterbrechungen und Einschränkungen der Abfallentsorgung (z. B. Betriebsstörungen, Streiks) berühren die Gebührenpflicht nicht. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

3 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid (5) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Benutzungsgebühr ist a) bei Wohnungsgrundstücken die Anzahl der auf dem angeschlossenen Grundstück wohnenden Personen mit erstem und zweitem Wohnsitz und die Anzahl, Art und Größe der bereitgestellten Abfallbehälter gem. 11 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Burscheid. b) bei den übrigen Grundstücken die gem. 11 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Burscheid festgesetzten Einwohnergleichwerte und die Anzahl, Art und Größe der bereitgestellten Abfallbehälter. Wer den schriftlichen Nachweis erbringt, außerhalb Burscheids vorübergehend oder auf Dauer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben und hier zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen wird, bleibt auf Antrag bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. 3 Gebührenart und Gebührenhöhe Als Benutzungsgebühr für die Entsorgung der Abfälle aus den Haushalten und übrigen Bereichen wird eine Gebühr für Restmüll inkl. Wertstoffe (graue Behälter/grüne Behälter) erhoben. Die Gebühr für die Abfallentsorgung richtet sich nach der Personenzahl bzw. den Einwohnergleichwerten (Grundgebühr) und dem Volumen der Restmüllbehälter (Leistungsgebühr) je Grundstück. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen zum 01.10. des Vorjahres für das laufende Jahr (Stichtag). Bei nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken treten anstelle der tatsächlichen Personenzahl nach Satz 3 die für das Grundstück festgesetzten Einwohnergleichwerte. Bei Änderung der Personenzahl nach dem Stichtag 01.10. kann die Grundgebühr auf schriftlichen Antrag oder durch Feststellung des BAV abgeändert werden. Eine sich daraus ergebende Neuberechnung erfolgt am 1. des auf die Antragsstellung folgenden Monats. Bei nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken treten anstelle der tatsächlichen Personenzahl nach Satz 3 die für das Grundstück festgesetzten Einwohnergleichwerte. 1. Für die Restmüll- inkl. Wertstoffentsorgung (Leerung 14tägig/Leerung monatlich) beträgt für die Regelausstattung gem. 11 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Burscheid

4 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid a) die Jahresgebühr je Einwohner bzw. Einwohnergleichwert 32,72 b) die Jahresleistungsgebühr für jeden Restmüllbehälter bei 50 l Restmüllbehältervolumen 82,60 bei 80 l Restmüllbehältervolumen 132,00 bei 120 l Restmüllbehältervolumen 198,00 bei 2 40 l Restmüllbehältervolumen 396,00 bei 1100 l Restmüllbehältervolumen 1.815,00 c) die Jahresleistungsgebühr für jeden Restmüllbehälter auf Grundstücken mit erklärter Eigenkompostierung bei 50 l Restmüllbehältervolumen 68,40 bei 80 l Restmüllbehältervolumen 109,60 bei 120 l Restmüllbehältervolumen 164,40 bei 240 l Restmüllbehältervolumen 328,80 bei 1100 l Restmüllbehältervolumen 1.507,00 Die Gebühr beinhaltet folgende Leistungen: zweiwöchentliche Restmüllabfuhr, monatliche Wertstoffabfuhr, Sperrmüll-, Metallschrott-, Elektronikschrott- und Kühlschrankabfuhr auf Abruf, Schadstoffentsorgung, Weihnachtsbaumentsorgung und die Abfallabgabemöglichkeit auf dem Wertstoffhof der Fa. Remondis in Burscheid. 2. Für die über die Regelausstattung gem. 11 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Burscheid hinausgehenden Wertstoffbehälter beträgt die Jahresleistungsgebühr bei zusätzlichem 80 l Behälter 13,20 120 l Behälter 19,80 240 l Behälter 39,60 1100 l Behälter 181,50 3. Die Kosten für einen Restmüllsack (70 l) einschl. Abfuhr betragen 6,00. Die Gebühr wird mit dem Kauf des Müllsackes entrichtet. 4 Stundung, Niederschlagung, Erlass Über Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Gebühren wird im Einzelfall entschieden.

5 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid 5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV. NW. S. 47) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlung gegen Gebote und Verbote dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW. S. 510) in der jeweils gültigen Fassung. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 26.11.2010 außer Kraft.