Verein Solardorf Rehetobel Vorschlag für Dach-Mietvertrag Mietvertrag



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Transkript:

Verein Solardorf Rehetobel Vorschlag für Dach-Mietvertrag Mietvertrag zwischen Verein Solardorf Rehetobel, Eigentümer und Betreiber der Solarstrom-Anlage vertreten durch Christian Eisenhut, Präsident / XY, Vorstandsmitglied und Eigentümer/in des Gebäudes Grundbuch Rehetobel, Liegenschaft Nr. Assekuranz Nr an der..strasse in 9038 Rehetobel vertreten durch Vorname:. Name: Mieter genannt Vermieter genannt betreffend Nutzung des Daches zum Aufbau und Betrieb einer Solarstrom-Anlage 1. Vertragsziele 1.1 Das Ziel des Vereins Solardorf Rehetobel ist ein ganzheitlicher, nachhaltiger, umweltgerechter Umgang mit Energie, welche erneuerbar und regional produziert und bewusst und effizient konsumiert wird. Er ist daran interessiert, dass in Rehetobel die Produktion von Solarstrom gefördert wird. Da der Verein selbst keine Gebäude besitzt, sucht er Eigentümer, welche als Vermieter dem Verein als Mieter geeignete grosse Dächer zu Installation und Betrieb von Solarstrom-Anlagen auf kooperative Weise und zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen. 1.2 Der Vermieter ist daran interessiert, 1.3 Vermieter und Mieter teilen folgende Verhaltensgrundsätze zur Erreichung der Ziele: beide wollen eine konstruktive und faire Vertragspartnerschaft pflegen, die gegenseitig von Interesse, Respekt, Offenheit und Klarheit geprägt ist. 2. Vertragsgegenstand 2.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter für den Aufbau und Betrieb einer Solarstrom- Anlage das Dach des Gebäudes für die Solarmodule sowie weitere Flächen für dazugehörende Installationen wie Wechselrichter, Anschlussleitungen, Schalt-, Mess-, Sicherungs- und Kommunikationseinrichtungen. 2.2a) Der ursprüngliche Zustand des Daches und anderer zur Verfügung gestellter Gebäudeteile wird durch Pläne, Fotos, Beschreibungen dokumentiert (Beilage 1). 2.2b) Die montierte Solarstrom-Anlage und dazugehörende Installationen werden durch Pläne, Fotos, Beschreibungen dokumentiert (Beilage 2). 3. Eigentums- und Nutzungsrechte 3.1 Die Solarstrom-Anlage und dazugehörende Installationen sowie weitere vom Mieter eingebrachte Sachen sind und bleiben Eigentum des Mieters. 3.2 Beide Parteien bestätigen, dass den aufzubauenden Anlagen und Installationen nicht die Bedeutung von Bestandteil und Zugehör zukommt. Genehmigt vom Vorstand am 28.10.2013 S. 1 von 5

4. Nutzungsentgelt 4.1a) Die Miete beträgt Fr.2.- pro m 2 der beanspruchten Dachfläche gemäss Ausführung. Dies ergibt bei m 2 Fr.. pro Jahr (Eintrag von Hand nach Ausführung). Die Miete wird jeweils auf Ende des Kalenderjahres im Voraus für das folgende Jahr erbracht. Die erste Miete wird mit dem Beginn des Aufbaus der Solarstrom-Anlage pro rata fällig, die letzte Miete pro rata nach Vertragsablauf. oder 4.1b) Die Miete beträgt den symbolischen Preis von Fr. 1.- pro Jahr. Bei Beginn des Aufbaus der Solarstrom-Anlage wird die Miete von Fr. 25.- für die vereinbarte Vertragsdauer von 25 Jahren erbracht. Bei einem früheren Vertragsende gehört der zuviel bezahlte Betrag dem Vermieter. 4.2 Der Mieter übernimmt die Mehrprämien der Gebäudeversicherung des Vermieters, die sich durch die Solarstrom-Anlage ergeben (Beilage 3). Allfällige daraus erwachsende Versicherungsansprüche tritt der Vermieter dem Mieter ab. 5. Verpflichtungen des Mieters 5.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Solarstrom-Anlage aufzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und alle einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter trägt dafür sämtliche Kosten 5.2 Der Mieter stellt ein Gesuch für die Baubewilligung, die auch vom Vermieter zu unterschreiben ist. Gesuch und Baubewilligung bilden Beilage 4. 5.3 Der Mieter stellt dem Vermieter auf dessen Wunsch Informationen über Leistungen der Anlage, Betriebskosten (z.b. Unterhalt, Versicherungen) und Ertrag zur Verfügung. 5.4 Der Mieter erbringt vor Baubeginn den Nachweis, die notwendigen Abklärungen bezüglich Tragfähigkeit und Sicherheit des Daches für den Aufbau und Betrieb der Solarstrom-Anlage getätigt zu haben (Beilage 5). Der Vermieter stellt dem Mieter die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und gewährt dem Mieter resp. dessen Beauftragten den für die Abklärungen erforderlichen Zugang. oder Ziff. 6.3 anstelle von Ziff. 5.4 6. Verpflichtungen des Vermieters 6.1 Der Vermieter nimmt zur Kenntnis, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Solarstrom- Anlage nur ab 25 Jahren einwandfreier Betriebszeit gewährleistet ist. 6.2 Der Vermieter verpflichtet sich, alles zu unterlassen beziehungsweise zu verhindern, was eine Ertragsminderung oder Betriebsverhinderung der Solarstrom-Anlage bewirken könnte (z. B. Bauarbeiten am Dach, Bepflanzungen mit Schattenwurf auf die Solarmodule). 6.3 Bei Gebäuden, die weniger als 10 Jahre alt sind, bestätigt der Vermieter vor Baubeginn die Tragfähigkeit und Sicherheit des Daches für den Aufbau und Betrieb der Solarstrom-Anlage (Beilage 5). oder Ziff. 5.4 anstelle von Ziff. 6.3 7. Gemeinsame Interessen von Mieter und Vermieter 7.1 Der Vermieter und der Mieter nehmen beide gegenseitig auf Eigentum, Betrieb und Interessen des Anderen gebührend Rücksicht. Sie informieren einander bei Ereignissen, die auch den Anderen betreffen könnten, möglichst rasch. Bei Störungen und Notfällen erbringen sie einander die ihnen möglichen Hilfeleistungen. 7.2 Der Vermieter und der Mieter sind sich darüber einig, dass die Solarstrom-Anlage so aufgebaut wird, dass sie mit geringem Aufwand wieder abgebaut werden kann. Genehmigt vom Vorstand am 28.10.2013 S. 2 von 5

7.3 Der Vermieter und der Mieter haben beide das Recht, die Solarstrom-Anlage zu Werbezwecken zu benutzen. Sie dürfen dabei Betriebsdaten und Fotos verwenden. Sie haben den Namen des Vertragspartners in jeweils abgesprochener Form anzuführen. Nach Rücksprache mit dem Vertragspartner dürfen Besichtigungen durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass dadurch weder die Solarstrom-Anlage noch Eigentum und Betrieb des Vermieters beeinträchtigt wird. Der jeweilige Veranstalter ist für allfällige Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. 7.4 Andere gemeinsame Aufgaben und Verpflichtungen Andere Aufgaben und Verpflichtungen, die Mieter und Vermieter gemeinsam betreffen, z.b. für Schneerutschgefahr, Dunstabzugsrohre, Dachausstieg usw. werden bei Bedarf folgendermassen vereinbart und in Beilage 6 festgehalten. 8. Haftung des Mieters und des Vermieters 8.1 Der Mieter haftet für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Aufbau, Betrieb und Abbau der Solarstrom-Anlage entstehen. Er schliesst dafür vor Baubeginn eine entsprechende Haftpflicht-Versicherung ab, Beilage 7. Der Mieter wird im Umfang seiner Haftung den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freihalten. 8.2 Sollte die Solarstrom-Anlage durch Dritte beschädigt werden und der Vermieter einen Schadenersatzanspruch gegen Dritte haben, so verpflichtet sich der Vermieter, seinen Anspruch dem Mieter abzutreten (Drittschadensliquidation). 8.3 Der Vermieter haftet für Schäden, welche infolge nicht abgesprochener baulicher Veränderungen, Bepflanzungen oder anderer Massnahmen entstehen und eine nachhaltige Leistungsminderung oder Betriebsverhinderung der Solastromanlage zur Folge haben. Die daraus folgenden Schäden wie Produktionsausfall, Abbau und Neuaufbau der Solarstrom-Anlage sind durch den Vermieter angemessen zu entschädigen. 9. Bau-, Unterhalt- und Reparaturmassnahmen durch den Mieter 9.1 Der Vermieter gewährt dem Mieter und seinen Beauftragten Zugang zur Solarstrom- Anlage und den dazugehörenden Installationen. 9.2 Der Mieter kann jederzeit technische Verbesserungen an der Solarstrom-Anlage vornehmen. Für bauliche Veränderungen benötigt er die schriftliche Zustimmung des Vermieters. 9.3 Der Mieter hat den Vermieter vorgängig zu benachrichtigen, wenn Drittpersonen an den Arbeiten beteiligt oder erhebliche Immissionen zu erwarten sind. Kann der Vermieter nicht erreicht werden, sind die notwendigen Massnahmen vorzunehmen und der Vermieter ist unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. 10. Reparaturen und andere Bauarbeiten durch den Vermieter 10.1 Der Vermieter hat den Mieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, a) wenn die Beschaffenheit des Daches oder weiterer vereinbarter Flächen nicht mehr geeignet ist, die Standfestigkeit der Solarstrom-Anlage sowie die Sicherheit für deren Betrieb und Unterhalt zu gewährleisten; b) wenn er dringend notwendige Reparaturarbeiten am Dach oder an weiteren vereinbarten Flächen plant. 10.2 Vermieter und Mieter vereinbaren so rasch wie möglich das weitere Vorgehen. Sie klären und entscheiden, ob ein teilweiser oder ganzer Abbau der Solarstrom-Anlage nötig ist und wer welche Kosten für Produktionsausfall sowie Abbau und Neuaufbau der Solarstrom-Anlage übernimmt. Genehmigt vom Vorstand am 28.10.2013 S. 3 von 5

10.3 Für andere bauliche Massnahmen am Dach und an weiteren vereinbarten Flächen benötigt der Vermieter, soweit die Solarstrom-Anlage davon betroffen ist, die schriftliche Zustimmung des Mieters. 11. Laufzeit und Ende des Vertrages - Wiederherstellung 11.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Vertragsabschluss und endet nach 25 Jahren. 11.2 Durch gegenseitige Vereinbarung kann dieser Vertrag verlängert werden. 11.3 Der Mieter verpflichtet sich, die Solarstrom-Anlage und die dazugehörenden Installationen vor Vertragsablauf zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 11.4 Unter Putz verlegte Versorgungsleitungen gehen ins Eigentum des Vermieters über. Der Mieter ist nicht verpflichtet, Leitungen zu entfernen, die optisch nicht erkennbar sind. Er ist nur verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wände, Tapeten u.ä. wieder herzustellen, soweit die Leitungen über Putz gelegt worden sind. 12. Auflösende Bedingung 12.1 Der Vertrag wird ohne Kostenfolge für beide Vertragspartner aufgelöst, wenn die erforderlichen rechtskräftigen Bewilligungen (z.b. Gemeinde, Kanton, SAK, ESTI) nicht erteilt werden. 12.2 Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch grössere kostenmässige Unsicherheiten bestehen (z. B. gemäss Ziff. 7.4), kann der Mieter den Vertrag jederzeit auflösen, ohne Kostenfolge für den Mieter. 13. Kündigung 13.1 Der Mieter und der Vermieter können das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Wichtige Gründe ergeben sich insbesondere durch das Nichteinhalten von Bestimmungen dieses Vertrages. 13.2 Liegen die Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung beim Vermieter, 13.2a) so hat der Vermieter den Produktionsausfall, den Abbau und Neuaufbau der Solarstrom-Anlage angemessen zu entschädigen. oder 13.2b) so ist der Vermieter verpflichtet, die Solarstrom-Anlage zum dann geltenden Wert zu erwerben. 13.3 Der Mieter kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb der Solarstrom-Anlage nicht mehr gewährleistet ist. 14. Rechtsnachfolger 14.1 Alle Rechte und Pflichten des Vermieters und des Mieters gelten auch zu Gunsten oder zu Lasten etwaiger Rechtsnachfolger. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen etwaigen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. 14.2 Der Verein Solardorf verpflichtet sich für den Fall, dass er ohne Rechtsnachfolger aufgelöst wird und sofern die Solarstrom-Anlage nicht an den Vermieter oder Dritten verkauft wird, den Abbau vorzunehmen und die Wiederherstellungsverpflichtungen gemäss Ziff. 11.3 und 11.4 zu erfüllen. 15. Vorkaufsrecht und Kaufrecht 15.1 Wenn der Mieter die Solarstrom-Anlage verkaufen will, hat der Vermieter ein Vorkaufsrecht, solange sich die Solarstrom-Anlage auf seinem Dach befindet. Genehmigt vom Vorstand am 28.10.2013 S. 4 von 5

15.2 Der Vermieter hat das Recht, frühestens acht Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage und nach vorhergehender Ankündigung von zwölf Monaten, die Solarstrom-Anlage zum dann geltenden Wert zu erwerben. 15.3 Der dann geltende Wert der Solarstrom-Anlage wird pro rata nach folgender Regel berechnet: ursprüngliche Investitionen (= Totalkosten minus Förderbeiträge) abzüglich 4% lineare Abschreibung pro Jahr. Nach Bauabschluss wird ein Zusatzblatt zum Mietvertrag mit einer Aufstellung der ursprünglichen Investitionen erstellt (Beilage 8). 15.4 Der Vermieter hat das Recht, frühestens drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage die Solarstrom-Anlage zu den Bedingungen von 15.2 und 15.3, sowie einem Zuschlag auf dem dann geltenden Wert zu erwerben. Der Zuschlag beträgt drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage 10 % des dann geltenden Wertes und nimmt nach jeweils sechs vollen Monaten um 1 % ab. 16. Weitere Bestimmungen Keine 17. Übergangs- und Schlussbestimmungen 17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner erarbeiten und vereinbaren neue Regelungen, die den Vertragszielen besser entsprechen. 17.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 17.3 Der Vertrag wird in zwei Exemplaren unterzeichnet. Je ein Exemplar ist für den Vermieter und für den Mieter bestimmt. 17.4 Gerichtsstand ist Trogen. Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden. Rehetobel, TT.MM.JJJJ Der Mieter Verein Solardorf Rehetobel Der Vermieter Christian Eisenhut XY Vorname / Name Zu Ziff 15.4 Kaufrecht nach 3 Jahren Beispielrechnung (nicht Bestandteil des Mietvertrages) Ursprüngliche Investition Fr. 100 000 Jahr Kaufpreis gemäss 15.3 Zuschlag effektiver Kaufpreis Beginn Jahr 4 88 000 8 800 96 800 Beginn Jahr 6 80 000 4 800 84 800 Beginn Jahr 8 72 000 1 440 73 440 Beginn Jahr 9 68 000 0 68 000 Genehmigt vom Vorstand am 28.10.2013 S. 5 von 5