Entwurf eines FAQ zur Anlage von Eigenmitteln gemäß 25 Abs. 7 KAGB



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Transkript:

Entwurf eines FAQ zur Anlage von Eigenmitteln gemäß 25 Abs. 7 KAGB Einführung Nach 25 Abs. 7 KAGB hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel entweder in liquiden Mitteln zu halten oder in Vermögensgegenstände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in Bankguthaben umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Die Vorschrift setzt Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2011/61/ EU (im Folgenden AIFM-RL ) um. Sie gilt für alle Kapitalverwaltungsgesellschaften, die über eine Erlaubnis verfügen, da sich ihr Wortlaut im Gegensatz zu den anderen Absätzen des 25 KAGB nicht explizit auf AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften beschränkt. Die Anforderungen des 25 Abs. 7 KAGB sind somit gleichermaßen von AIF- und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften einzuhalten, die über eine Erlaubnis nach dem KAGB verfügen. Mit dem vorliegenden FAQ sollen häufig gestellte Fragen zu 25 Abs. 7 KAGB beantwortet werden. Der Katalog soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere Fragen ergänzt werden. 1. Gelten die Vorgaben des 25 Abs. 7 KAGB nur für die Eigenmittel, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens nach 25 KAGB vorhalten muss? Ja. 25 Abs. 7 KAGB kommt nur zur Anwendung, wenn die nach 25 KAGB vorzuhaltenden Mindest-Eigenmittel investiert werden sollen. Nur für diese gelten die Vorgaben des 25 Abs. 7 KAGB. Für die über die Mindestanforderungen des 25 KAGB hinausgehenden Eigenmitteln, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft freiwillig vorhält, gelten die Vorgaben des 25 Abs. 7 KAGB nicht. 2. Was sind liquide Mittel im Sinne von 25 Abs. 7 KAGB? Liquide Mittel sind weder im KAGB noch in der AIFM-RL oder der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2ß013 (im Folgenden AIFM-VO ) legal definiert. Typischer Weise wird jedoch die Bilanzposition gemäß 266 Abs. 2 B. IV HGB als Zusammenfassung der liquiden oder flüssigen Mittel angesehen. Solange für die Auslegung der flüssigen Vermögenswerte im Sinne des Artikels 9 Absatz 8 der AIFM-RL keine anderweitige Vorgabe auf EU-Rechtsebene erfolgt, wird sich die BaFin an diesem Verständnis orientieren. Danach gehören zu den liquiden Mitteln der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

Seite 2 5 3. Gehören Termin- und Festgeldern zu liquiden Mitteln im Sinne des 25 Abs. 7 KAGB? Termin- und Festgelder sind als Bankguthaben liquide Mittel, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft sie kurzfristig kündigen kann. Kurzfristigkeit ist gegeben, wenn eine Kündigungsfrist bis zu drei Monaten vereinbart ist (vgl. Frage 5). 4. Unter welchen Voraussetzungen sind Vermögensgegenstände kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar? Ein Vermögensgegenstand ist kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar, wenn (1) er eine kurze (Rest-) Laufzeit hat oder (2) die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihn kurzfristig zurückgeben oder (3) kurzfristig weiterveräußern kann. Ein Vermögensgegenstand kann kurzfristig weiterveräußert werden, wenn er übertragbar ist und ein liquider (Zweit-) Markt mit handelbaren Kursen existiert. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Börsennotierung ohne eine tatsächliche Handelsaktivität oder ein Zweitmarkt, auf dem die Anteile mit erheblichen Preisabschlägen gehandelt werden. Das kann z.b. bei Schuldverschreibungen und anderen Anleihen, aber auch börsennotierten Aktien der Fall sein. Ob und inwiefern ein liquider (Zweit-) Markt für bestimmte Vermögensgegenstände (noch) existiert, muss die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft laufend prüfen. Auf die Frage, ob ein liquider Markt existiert, kommt es nicht an, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft in Vermögensgegenständen mit kurzfristigen Rückgaberechten oder kurzen (Rest-) Laufzeiten investiert. 5. Wann liegt eine Kurzfristigkeit vor? Mangels europäischer Vorgaben wird sich die BaFin an der 3-Monats-Grenze für Zahlungsmitteläquivalente nach IAS 1 7.6 und 7 bzw. DRS 2 2.18 orientieren. Danach ist ein dreimonatiges Rückgaberecht oder eine dreimonatige (Rest-) Laufzeit als kurzfristig zu betrachten. 6. Sind Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar? Solange die Rücknahme der Anteile oder Aktien nicht ausgesetzt ist, sind Anteile an offenen Investmentvermögen kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Investmentanteile, die sie für 1 International Accounting Standards 2 Deutscher Rechnungslegungsstandard; hier für die Kapitalflussrechnung.

Seite 3 5 eigene Rechnung hält, mindestens innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung ihres Rückgaberechts zurückgeben und damit in Bankguthaben umwandeln kann. Erst Recht sind Anteile an offenen Investmentvermögen kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft täglich oder gemäß 98, 116 KAGB zweimal im Monat zurückgeben kann. Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ihre Eigenmittel in solchen Investmentanteilen anlegen, gehen allerdings das Risiko ein, diese aufstocken zu müssen, wenn bei einem offenen Investmentvermögen die Rücknahme der Anteile tatsächlich ausgesetzt wird. 7. Sind Anteile an offenen Immobilien-Sondervermögen bzw. Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar? Für Anteile an offenen Immobilien-Sondervermögen gilt beim Ersterwerb eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und danach gemäß 254 Abs. 4 Satz 1 eine zwölfmonatige Kündigungsfrist oder sie werden nur zu einem bestimmten jährlichen Rücknahmetermin zurückgenommen. Bei geschlossenen Investmentvermögen können Anteile oder Aktien regelmäßig erst bei der Liquidation oder Abwicklung des Investmentvermögens in Bankguthaben umgewandelt werden. Insoweit besteht weder bei offenen Immobilien-Sondervermögen noch für geschlossene Investmentvermögen ein kurzfristiges Rückgaberecht. Eine kurzfristige Umwandlung dieser Anteile oder Aktien in Bankguthaben kommt somit nur in Betracht, wenn die Anteile auf einem (sekundär-) Markt kurzfristig veräußert werden können (siehe Frage 4). Für Anteile an offenen Immobilien-Sondervermögen und Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen existiert allerdings in der Regel kein liquider (zweit-) Markt. Da wie erwähnt - in Bezug auf diese Anteile auch keine kurzfristigen Rückgaberechte bestehen, ist eine Investition in diese Werte in der Regel nicht mit 25 Abs. 7 KAGB vereinbar. 8. Wann sind in einem Vermögensgegenstand spekulative Positionen gemäß 25 Abs. 7 KAGB enthalten? Eine spekulative Position ist immer dann anzunehmen, wenn ein Vermögensgegenstand in beträchtlichem Umfang gehebelt ist. Für Vermögensgegenstände ohne eine Hebelwirkung ist das sonstige Verlustrisiko entscheidend 3. Dieses steigt mit zunehmender Volatilität. Dieser Gedanke liegt auch dem synthetischen Indikator zugrunde, der nach der EU-Verordnung 583/2010 ( KID-VO) für 3 Anders ist das z.b. für Spekulationsgeschäfte im Sinn von 26 Satz 2 Satz 2 BörsenG oder die spekulative Immobilienfinanzierung im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 79 CRR, wo auf eine Gewinnerzielungsabsicht abgestellt wird.

Seite 4 5 bestimmte Publikumsinvestmentvermögen in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben ist und ein Investmentvermögen einer Risikoklasse ausschließlich auf der Grundlage früherer Volatilitäten zuweist 4. Volatilitäten zwischen 0 und 0,5 % entsprechen dabei der niedrigsten Risikoklasse 1, zwischen 0,5 und 2 % der Risikoklasse 2, zwischen 2 und 5 % der Risikoklasse 3, zwischen 5 und 10 % der Risikoklasse 4, zwischen 10 und 15 % der Risikoklasse 5, zwischen 15 und 25 % der Risikoklasse 6 und ab 25 % der höchsten Risikoklasse 7 5. Nach Auffassung der BaFin beinhalten die Risikoklassen 1 und 2 regelmäßig keine spekulativen Positionen im Sinne des 25 Abs.7 KAGB. Für Vermögensgegenstände, für die keine Risikoklasse nach der KID-VO veröffentlicht wird, können Kapitalverwaltungsgesellschaften unter entsprechender Anwendung der CESR's guidelines on the methodology for the calculation of the synthetic risk and reward indicator in the Key Investor Information Document (CESR/10-673) selbst ermitteln, ob sie der Risikoklasse 2 zugewiesen werden können. 9. Kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel in Termin- oder Optionsgeschäfte investieren? Bereits aufgrund der Hebelwirkung, die mit Termin- und Optionsgeschäften verbunden ist, ist eine solche Investition nicht mit 25 Abs. 7 KAGB vereinbar. 10. Kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel in Hedgefonds investieren? Eine Investition in Hedgefonds, die gemäß 283 Abs. 1 KAGB bzw. Art. 111 AIFM-VO und ihren Anlagebedingungen Leverage in beträchtlichem Umfang 6 einsetzen und/oder Leerverkäufe tätigen können, ist nicht mit 25 Abs. 7 KAGB vereinbar. 4 Vgl. Anhang I Ziffer 1. EU-Verordnung 583/2010 (sog. KID-VO). 5 Vgl. CESR's guidelines on the methodology for the calculation of the synthetic risk and reward indicator in the Key Investor Information Document (CESR/10-673).

Seite 5 5 11. Kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel in inländische Dach-Hedgefonds investieren? Zwar investieren Dach-Hedgefonds in Anteile oder Aktien an Hedgefonds, die gemäß 283 Abs. 1 KAGB bzw. Art. 111 AIFM-VO und ihren Anlagebedingungen Leverage in beträchtlichem Umfang einsetzen können und die somit ihrerseits gehebelt sind. Bei der Frage, ob gehebelt wird, ist jedoch nach Auffassung der BaFin allein die Ebene des Dach- Hedgefonds entscheidend. Es erfolgt keine Durchschau auf die Hedgefonds, in die der Dach-Hedgefonds seinerseits investiert ist. Da auf der Ebene des Dach-Hedgefonds kein Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahme nach Maßgabe des 199 KAGB und keine Leerverkäufe getätigt werden dürfen ( 225 Abs. 1 Satz 2 KAGB), ist entscheidend, welches sonstige Verlustrisiko der Dach-Hedgefonds aufweist. Allerdings kann hierfür nicht auf eine in den wesentlichen Anlegerinformationen des betreffenden Dach- Hedgefonds angegebene Risikoklasse zurückgegriffen werden, da eine solche für Dach- Hedgefonds nicht anzugeben ist. Für diese ist dann die Risikoklasse entscheidend, die für sie in entsprechender Anwendung der CESR's guidelines on the methodology for the calculation of the synthetic risk and reward indicator in the Key Investor Information Document (CESR/10-673) ermittelt wird. 6 Nach Art. 111 Abs. 1 AIFM-VO ist von einem Einsatz von Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang auszugehen, wenn das nach der Committment Methode gemäß AIFM-VO berechnete Engagement eines AIF seinen Nettoinventarwert dreifach übersteigt.