Aktuelle Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Dr. Klaus Zimmermann Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht
Seite 2 Inhaltsverzeichnis Zur Person Dr. Klaus Zimmermann ist Partner bei BEITEN BURKHARDT und Mitglied der Praxisgruppe Vermögen, Nachfolge, Stiftungen Thema Aktuelle Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts I. Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) II. III. IV. Gemeinnützigkeit einer Förderkörperschaft (Auslegung des 58 Nr. 1 AO) Keine Anerkennung der Vorstiftung BMF-Schreiben zum Spendenabzug
Seite 3 I. Änderungen des AEAO Neufassung des AEAO durch BMF-Schreiben vom 31.01.2014 Im Wesentlichen Anpassung an die durch das Inkrafttreten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes von 2013 hervorgerufenen Änderungen Zivil- und steuerrechtliche Neuregelungen (Beisp.): Einführung der Verbrauchsstiftung Vorstandsvergütung Ausdehnung der Haftungsprivilegierung ehrenamtlich tätiger Organe Verlängerung der Mittelverwendungsfrist Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Seite 4 AEAO (2) Vorstandsvergütung ( 27 Abs. 3 S. 2 BGB): Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig Ab 01.01.2015: Die Zahlung einer Vergütung bedarf einer Grundlage in der Satzung AEAO Nr. 23 zu 55 Abs. 1 Nr. 3: Es gilt das BMF-Schreiben vom 14.10.2009 Satzungsbestimmung muss am 01.01.2010 beschlossen gewesen sein Empfehlung: Ggfs. Satzungsänderung nachholen bzw. Klage
Seite 5 AEAO (3) Mittelverwendungsfrist ( 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) 55 Abs. 1 Nr. 5 AO verlangt die Verwendung der Mittel bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf das Jahr der Vereinnahmung folgt AEAO Nr. 29 zu 55 Abs. 1 Nr. 5: Neue Frist gilt für Mittel, die ab 01.01.2012 vereinnahmt wurden Bei Auflösung von Rücklagen, die aus vor dem 01.01.2012 zugeflossenen einnahmen gebildet wurden: Mittelverwendung innerhalb eines Jahres Begriff Mittel ( 58 Nr. 2 AO) 58 Nr. 2 AO erlaubt die teilweise Weitergabe ihrer Mittel an eine andere gemeinnützige Körperschaft AEAO Nr. 2 zu 58 Nr. 2: Mittel : Entscheidend ist das Nettovermögen, d.h. Vermögenswerte abzgl. Verbindlichkeiten
Seite 6 AEAO (4) Versorgung des Stifters ( 58 Nr. 6 AO) 58 Nr. 6 AO erlaubt die Verwendung von bis zu 1/3 der Einnahmen zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen AEAO Nr. 8 zu 58 Nr. 6: Leistungen mit Ausschüttungscharakter sind unzulässig Schädlich: Generelle Ausschüttung eines bestimmten Anteils an den Erträgen, selbst wenn die Angemessenheit (Lebensstandard des Zuwendungsempfängers) des gewahrt ist (?)
Seite 7 AEAO (5) Neues Feststellungsverfahren ( 60a AO) Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit auf Antrag oder von Amts wegen bei Veranlagung AEAO Nr. 2 Abs. 2 zu 60a: Feststellungsverfahren gilt auch für bisher geschützte Altsatzungen, die vor dem 01.01.2009 beschlossen wurden
Seite 8 AEAO (6) Dreijähriger Turnus zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit AEAO Nr. 7 zu 59 (bis 30.01.2014): Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre geprüft werden Wiedereinführung per BMF-Schreiben vom 14.01.2015 (AEAO Nr. 3 zu 59)
Seite 9 II. Gemeinnützigkeit einer Förderkörperschaft (Auslegung des 58 Nr. 1 AO) Hess. FG (Urteil vom 26.02.2012): Die steuerbegünstigten Zwecke der geförderten Körperschaft (müssen) denen der Förderkörperschaft entsprechen Grund: Regelungssystematik und Wortlaut 58 Nr. 1 AO BFH (Urteil vom 25.06.2014): Zurückweisung der Revision, jedoch keine Bestätigung der vom Hessischen Finanzgericht aufgestellten These
Seite 10 III. Keine Anerkennung der Vorstiftung BFH-Urteil vom 11.02.2015: Zuwendungen an eine im Werden befindliche Stiftung sind nicht als Sonderausgaben abziehbar Grund: Vorstiftung ist zivilrechtlich nicht anzuerkennen, weil Stiftungsgeschäft jederzeit widerrufbar Vermögensausstattung erfolgt erst nach Anerkennung keine Regelung der Vorstiftung der Vorstiftung durch den Reformgesetzgeber trotz Problemkenntnis
Seite 11 IV. Neue Erlasse zum Spendenabzug 1. Spendenabzug bei Verbrauchsstiftungen BMF-Schreiben vom 15.09.2014 zur Anwendung des 10b Abs. 1a EStG (Sonderausgabenabzug bei Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung) Zu erhaltendes Vermögen : Vermögenswerte, die anlässlich der Errichtung zugewendet wurden und die nicht zum Verbrauch bestimmt sind Zuwendungen nach Stiftungserrichtung, die der Vermögensausstattung zugutekommen sollen (Zustiftungen) Entscheidend ist die Zweckbestimmung zur dauerhaften Ausstattung bzw. Erhöhung des Stiftungsvermögens Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung sind nach 10b Abs. 1 EStG zu behandeln
Seite 12 Spendenabzug (2) Stiftungen mit gemischtem Vermögen: Sonderausgabenabzug gemäß 10b Abs. 1 EStG bzw. 10b Abs. 1a EStG Sonderfälle: Kein verbrauchbares Vermögen liegt vor, wenn nach der Satzung das zu erhaltende Vermögen vorübergehend zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden kann, der Betrag aber dem zu erhaltenden Vermögen unverzüglich wieder zugeführt werden muss die Stiftungsaufsicht den Verbrauch unter den gleichen Bedingungen genehmigt
Seite 13 Spendenabzug (3) 2. Spendenabzug bei Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche BMF-Schreiben vom 25.11.2014 zur Anwendung des 10 b Abs. 3 EStG Es gilt die Vermutung der Unentgeltlichkeit ehrenamtlicher Tätigkeit, diese ist widerlegbar durch eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Tätigkeit Der Verzicht auf Aufwendungsersatz ist abzugsfähig gemäß 10b Abs. 3 Satz 5 EStG, wenn der Ersatzanspruch durch Vertrag oder Satzung eingeräumt wird, und zwar vor Beginn der Tätigkeit oder der Ersatzanspruch durch Vorstandsbeschluss anerkannt wird, sofern dieser dazu satzungsmäßig ermächtigt ist (neu)
Seite 14 Spendenabzug (4) der Ersatzanspruch ernsthaft eingeräumt und nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts steht Indizien (neu): Zeitliche Nähe des Verzichts zur Fälligkeit des Anspruchs Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers der Aufwand muss der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke dienen Zuwendungsbestätigung: Geldspende
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Seite 16 Zur Person K l a u s Z i m m e r m a n n Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht B E I T E N B U R K H A R D T Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 756095-402 Telefax: +49 69 756095-421 Klaus.Zimmermann@bblaw.com
Seite 17 Zur Person Spezialgebiete: Stiftungs- und Vereinsrecht, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Trustgestaltungen, Vermögensnachfolge, Hochschulrecht Veröffentlichungen: Gewerbeimmobilien bleiben benachteiligt (immobilienmanager 1/2 2015, S. 74); Die Entwicklung des Stiftungsrechts 2013/2014 (NJW 5/2015, S. 290 ff., Co-Autor Jan Philipp Arnsperger); Die Entwicklung des Stiftungsrechts 2013 (NJW 49/2013, S. 3557 ff.); Neues Gesetz bringt Erleichterungen für den Non-Profit-Sektor (Platow Online, 14.02.2013); Die Entwicklung des Stiftungsrechts 2011/2012 (NJW 2012, S. 3277) ; Aktueller Überblick über das deutsche Stiftungsrecht (NJW 2011, S. 2931); Die Haftung der Gesellschafter für die vom Insolvenzverwalter einer Personenhandelsgesellschaft begründeten Verbindlichkeit, 1997 Status: Sprachen: Partner Deutsch, Englisch