Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer



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Transkript:

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte Personen 2. Versichertes Risiko 3. Örtlicher Geltungsbereich 4. Versicherungssumme 5. Versicherte Kosten 6. Ausschlüsse 7. Serviceleistungen

- 2/5 - Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Rettungshelfer 1. Versicherungsnehmer/ Versicherte Personen Der Versicherungsschutz gilt jeweils für die über die Sammelrechtsschutzversicherung versicherten Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer. 2. Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht im Rahmen der AdvoCard Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSRS 2005 - Stand 01.01.2005) i.v.m. den Allgemeinen Bedingungen der AdvoCard Rechtsschutzversicherung (ARB 2005 ohne Schadenfreiheitsrabatt gemäß 9 G ARB 2005 - Stand 1.1.2005) sowie dieser Bestimmungen. Der Versicherungsschutz umfaßt die Verteidigung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Versicherungsnehmer als Rettungssanitäter/ Rettungsassistenten/ Rettungshelfer eingeleiteten Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren. Nach Rechtskraft sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art eingeschlossen. Der Versicherungsschutz umfaßt auch eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, die dazu dient, die Verteidigung in versicherten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen. Der Versicherungsschutz umfaßt ferner verkehrsrechtliche Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Ausnahme der Verfahren, in denen es ausschließlich darum geht, daß der Versicherte als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt haben soll. Soweit versicherte Personen in einem Verfahren gegen andere versicherte Personen als Zeugen vernommen werden, ist es sinnvoll, die Zeugen bei ihren Aussagen anwaltlich betreuen zu lassen. Daher umfaßt der Versicherungsschutz bei der Vernehmung von versicherten Personen als Zeugen auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt (Zeugenbeistand), wenn der Zeuge die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muß. Wird dem Versicherten vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht Versicherungsschutz, soweit die Versicherungsnehmerin es genehmigt. Versicherungsschutz besteht, solange eine rechtskräftige Feststellung wegen vorsätzlicher Begehung der Straftat nicht erfolgt. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln immer mitgeschützt. Während die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( 4 AdvoCard ARB 2005) für den Eintritt des Rechtsschutzfalles den Zeitpunkt des vorgeworfenen bzw. tatsächlichen

- 3/5 - Verstoßes gegen die Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenvorschrift bestimmen, gilt abweichend davon folgendes: Als Rechtsschutzfall im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. Als Rechtsschutzfall in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt die Einleitung eines standes- und disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten. Mit dieser Erweiterung des Rechtsschutzes fallen auch bereits vor Abschluß des Rechtsschutzvertrages eingetretene Vorfälle unter den Versicherungsschutz, soweit noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Diese Regelung setzt voraus, daß dem Versicherer vor Vertragsbeginn alle bekannten Umstände angezeigt werden, die auf ein möglicherweise anstehendes Verfahren hinweisen ( 16 VVG). Der Spezial-Straf-Rechtsschutz bezieht sich auf Tätigkeiten und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit folgender Tätigkeit ergeben: Rettungssanitäter/ Rettungsassistenten/ Rettungshelfer. 3. Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, die in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira eintreten und für die in diesem Bereich der Gerichtsstand gegeben ist. 4. Versicherungssumme Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt 150.000 je mitversicherter Person. 5. Versicherte Kosten 5.1 Verfahrenskosten Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren (siehe Ziffer 2). 5.1.1 Eigene Rechtsanwaltskosten In nach Art und Umfang schwierigen Fällen ist es oft erforderlich, Gebührenvereinbarungen einzugehen, die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen. Deshalb trägt der Versicherer abweichend von der gesetzlichen Vergütung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwaltes.

- 4/5 - Für die Überprüfung der Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung (Mißbrauchsprüfung) gilt 4 Abs. 4 RVG entsprechend. 5.1.2 Reisekosten des Rechtsanwaltes Der Versicherer trägt auch die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen. 5.1.3 Eigene Sachverständigenkosten In vielen Fällen sind Sachverständige nicht bereit, zu den gesetzlichen Gebühren gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Parteigutachten zu erstellen. Deshalb trägt der Versicherer auch die Kosten der von dem Versicherungsnehmer in Auftrag gegebenen, für die Verteidigung erforderlichen Sachverständigengutachten. 5.1.4 Reisekosten einer versicherten Person Der Versicherer trägt gemäß 5 Abs. 1 f) AdvoCard SSRS 2005 die Reisekosten einer versicherten Person an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn dieses das persönliche Erscheinen des Versicherten angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen. 5.1.5 Übersetzungskosten Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidigung und den Zeugenbeistand des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten. 5.1.6 Nebenklagekosten Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, daß das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung gemäß RVG. 5.1.7 Kautionskosten Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines Darlehens bis zur Höhe von 50.000 für die Kaution, die gestellt werden muß, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. 6. Ausschlüsse Versicherungsschutz besteht nicht in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn es darum geht,

- 5/5 - - als Führer von Kraftfahrzeugen ausschließlich eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben; - eine Vorschrift des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht sowie eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt zu haben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsverfahren verfolgt wird; - das ein Rechtsschutzfall in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung, Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften bzw. mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen eines Versicherten eröffnet wurde oder eröffnet werden soll, steht. 7. Serviceleistungen In einem Ermittlungsverfahren ist es für die Betroffenen erforderlich, frühzeitig eine wirksame Verteidigungsstrategie aufzubauen, um das Verfahren so schnell wie möglich zur Einstellung bringen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein von Anfang an richtiges Verhalten der Betroffenen mitentscheidend. Vor Abgabe eigener Erklärungen sollte daher unbedingt ein spezialisierter Rechtsanwalt sowie fachspezifische Sachverständige beauftragt werden. Der Versicherer stellt im Rahmen seiner Serviceleistungen den Kontakt zu entsprechenden Anwälten und Sachverständigen her.