Satzung für den Beratungsdienst Schweinehaltung und Schweinezucht Baden-Württemberg e.v.



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Transkript:

Satzung für den Beratungsdienst Schweinehaltung und Schweinezucht Baden-Württemberg e.v. 1 Name und Sitz I. Der Verein führt den Namen Beratungsdienst Schweinehaltung und Schweinezucht Baden-Württemberg e.v. und wird unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Öhringen. I Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Organisation und Aufgaben I. Der Beratungsdienst Schweinehaltung und Schweinezucht Baden-Württemberg e.v., nachfolgend Verein genannt, hat den Zweck, alle ordentlichen Mitglieder durch eine auf bewährte Grundsätze und erprobte Erfahrungen gestützte laufende Beratung einschließlich der Leistungsprüfung zu unterstützen. Hierdurch soll, orientiert an den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung und Tierhaltung, eine den modernen Erkenntnissen gerecht werdende Entwicklung und damit die Existenzsicherung der Betriebe der Mitglieder sowie eine Beispielswirkung auf andere Betriebe erreicht werden. Die Neutralität der Beratung ist zu gewährleisten. Die Beratung erfolgt durch die Beratungsdienste des Vereins. Diese sind derzeit der Beratungsdienst Schweinehaltung Öhringen, der Beratungsdienst Schweinehaltung Sigmaringen und der Beratungsdienst Schweinezucht. Weitere Beratungsdienste werden nach Bedarf eingerichtet. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Durch die Beratungsdienste werden folgende Aufgaben erbracht: 1. eine produktionsnahe, den Markt und die gesamtbetrieblichen Zusammenhänge berücksichtigende Einzel- und Gruppenberatung der Mitglieder und rasche Information über aktuelle Ergebnisse und Erkenntnisse,

- 2-2. die Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen unter Einbezug der Tiergesundheitsvorsorge als Grundlage einer effizienten Beratung, 3. die Erstellung ganzheitlicher Beratungskonzepte auf der Grundlage betrieblicher Indikatoren sowie erfasster und ausgewerteter Daten aus Betrieb, Umwelt, Qualitätssicherung sowie vom Schlachthof, Einrichtungen zur Futtermittel- und Lebensmitteluntersuchung und anderen, 4. die Durchführung von Praxisversuchen und Untersuchungen zur landwirtschaftlichen Produktion, 5. die Vermittlung von auf die landwirtschaftliche Produktion bezogenen Forschungs- und Erfahrungsergebnissen aus Wissenschaft und Praxis an die Mitglieder, 6. die Durchführung von Teilen der Leistungsprüfungen in der Schweinezucht nach dem Tierzuchtgesetz durch den Beratungsdienst Schweinezucht. Das Nähere regelt ein Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg. I Damit leistet der Verein im Interesse der Allgemeinheit einen Beitrag zur Erzeugung gesundheitlich unbedenklicher Lebensmittel (Qualitätssicherung und - management), zum Tier- und Umweltschutz, zur Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Stärkung des ländlichen Raumes. Der Verein stellt seine Erkenntnisse und Ergebnisse unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes nach Absprache mit der Landwirtschaftsverwaltung dieser in der zu vereinbarenden Form zur Verfügung. Der Informationsaustausch zwischen der Landwirtschaftsverwaltung, dem Verein und seinen Beratungsdiensten ist sicherzustellen. Die Beratungsdienste arbeiten zum fachlichen Austausch mit der Landesanstalt für Schweinezucht eng zusammen. IV. Der Verein und seine Beratungsdienste dürfen eigenwirtschaftlich nicht außerhalb des Satzungszwecks tätig sein. Entsprechende Aufgaben dürfen vom Verein und den Beratungsdiensten sowie von den Beratungskräften nicht wahrgenommen werden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

- 3 - V. Der Verein strebt an, alle an einer Mitgliedschaft interessierten schweinehaltenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter in Baden-Württemberg aufzunehmen. VI. Der Verein hat zur Erfüllung seiner Aufgaben: 1. das erforderliche Personal anzustellen, 2. die Berater zu schulen und fortzubilden, 3. die Ergebnisse der Beratung für Auswertungen und Vergleiche in ein Netzwerk Schweinehaltung und -zucht einzubringen, 4. den Informations- und Erfahrungsaustausch der Beratungsdienste untereinander zu fördern, 5. den Haushalt abzuwickeln und die den Beratungsdiensten zustehenden Haushaltsmittel zu verteilen, 6. für jeden Beratungsdienst einen eigenständigen, von den anderen Beratungsdiensten getrennten Haushalt aufzustellen und zu führen, 7. das Personal zu verwalten und jeweils einem Beratungsdienst zuzuordnen, 8. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge in Abstimmung mit den einzelnen Beratungsdiensten vorzunehmen und eine Beitragsordnung zu erstellen, 9. die Beratungsdienste in der Erstellung eines eigenen Geschäftsverteilungsplans zu unterstützen und 10. die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zu organisieren. 3 Mitgliedschaft I. Ordentliches Mitglied im Verein kann jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie jeder bevollmächtigte Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes werden. Natürliche und juristische Personen (ohne landwirtschaftlichen Betrieb) können fördernde Mitglieder werden. Die fördernden Mitglieder dürfen jedoch nicht in die Vereinsorgane gewählt werden, haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Beratung. Sie können jedoch als Sachverständige zu den Sitzungen des Vorstandes beratend hinzugezogen werden.

- 4 - I Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist zugleich die Aufnahme in den gemäß Geschäftsordnung regional zuständigen Beratungsdienst bzw. in den landesweit zuständigen Beratungsdienst Schweinezucht zu beantragen. Über die Annahme des Antrags der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Anhörung des jeweiligen Beratungsdienstes. Ein Antrag eines Betriebes aus Baden-Württemberg zur Aufnahme in den Beratungsdienst Schweinezucht muss bei Vorliegen der vom Betrieb zu erfüllenden Voraussetzungen positiv beschieden werden. IV. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann von Seiten des Mitglieds nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit 9-monatiger Kündigungsfrist erfolgen. Sie muss der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei Aufgabe der Schweinehaltung verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 6 Wochen zum Quartalsende. V. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Wird gegen den Ausschluss Widerspruch eingelegt, so entscheidet die Delegiertenversammlung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse nicht eingehalten werden. VI. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod. V Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder I. Jedes ordentliche Mitglied hat im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Anspruch darauf, von den für den Beratungsdienst, dem er angeschlossen ist, tätigen Beratern in den Betrieb betreffenden Fragen beraten zu werden.

- 5 - Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. I Jedes Mitglied verpflichtet sich, seinen landwirtschaftlichen Betrieb orientiert an den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Die Mitglieder unterstützen nach Absprache mit den Beratern die Durchführung von Versuchen, unter Umständen auch mit den dafür benötigten Materialien und Arbeitskräften. IV. Die Mitgliedschaft im Verein darf nicht zur Verkaufsförderung anstelle eines gesetzlich geschützten Warenzeichens verwendet werden. 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Delegiertenversammlung, 2. der Vorstand. 6 Delegiertenversammlung I. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den von den Beratungsdiensten gewählten Delegierten ( 14 Absatz I, 2.). Jeder Beratungsdienst entsendet je angefangene 25 ordentliche Mitglieder im Beratungsdienst einen Delegierten. Darüber hinaus entsendet er ein fachtechnisches Leitungsgremiumsmitglied. Die Anzahl der Delegierten bestimmt sich auf der Grundlage der Anzahl der ordentlichen Mitglieder im Beratungsdienst zum 1. Januar des jeweiligen Jahres.

- 6 - I Die Delegiertenversammlung des Vereins ist jährlich einzuberufen, außerdem wenn 1. ein Viertel der Delegierten die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert oder 2. der Vorstand die Einberufung beschließt. IV. Die Delegiertenversammlung ist mit einer Frist von einem Monat anzukündigen. Dies gilt nicht für eine außerordentliche Delegiertenversammlung. V. Der schriftlichen Einladung durch den Vorsitzenden zur Delegiertenversammlung ist die Tagesordnung beizufügen. Anträge von Mitgliedern auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung in der Verwaltungsstelle eingegangen sein. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung sind allen Delegierten spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung mitzuteilen. VI. Die außerordentliche Delegiertenversammlung kann bei Eilbedürftigkeit mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. V Die Delegiertenversammlung leitet der Vorsitzende. Erforderlichenfalls kann der Vorstand einen anderen Versammlungsleiter berufen. VI Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 7 Aufgaben der Delegiertenversammlung I. Der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung unterliegen: 1. die Feststellung der Tagesordnung, 2. die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters,

- 7-3. die Entgegennahme der Rechnungslegung (Genehmigung der Jahresabschlüsse), 4. die Genehmigung des Haushaltsplanes einschließlich der eigenständigen Haushalte der jeweiligen Beratungsdienste für jedes Geschäftsjahr, 5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung, jeweils in Abstimmung mit den Beratungsdiensten, 6. die Anträge der Delegierten, 7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, 8. die Entlastung des Vorstands, 9. die Geschäftsordnung des Vereins, 10. das Ruhen der Beratungstätigkeit bzw. die Auflösung von zum Verein gehörenden Beratungsdiensten, 11. die Abberufung des Vorstands, 12. die Änderung der Satzung, 13. die Auflösung des Vereins. 8 Beschlüsse der Delegiertenversammlung I. Beschlüsse der Delegiertenversammlung können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Schriftlich und geheim ist nur dann abzustimmen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse, die ausschließlich einen Beratungsdienst betreffen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten dieses Beratungsdienstes. I Beschlüsse über die Änderung der Satzung, Auflösung von Beratungsdiensten, Auflösung des Vereins sowie die vorzeitige Abberufung des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

- 8 - IV. Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen, die spätestens bis zum Beginn der Wahl zu unterbreiten sind. Vorschläge sind nach der Reihenfolge des Eingangs zu berücksichtigen. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. 9 Vorstand I. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Beisitzer je Beratungsdienst und einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu bestimmenden fachtechnischen Vorstandsmitglied, das im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten wird. Desweiteren gehören dem Vorstand ein fachtechnisches Leitungsgremiumsmitglied des jeweiligen Beratungsdienstes an. Diese fachtechnischen Leitungsgremiumsmitglieder haben Stimmrecht nur in Fragen der Beratung und deren Organisation. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. I Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. IV. Die Zughörigkeit zum Vorstand endet: 1. mit der Beendigung der Mitgliedschaft, 2. mit der Niederlegung des Amtes, 3. mit der Abwahl durch die Delegiertenversammlung, 4. mit dem Tod. V. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1. den Haushaltsplan im Einvernehmen mit den jeweiligen Beratungsdienst-

- 9 - vorsitzenden (einschließlich der Zuteilungen der Finanzmittel an die Beratungsdienste) aufzustellen und das Vereinsvermögen zu verwalten, 2. über die Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beratungsdienstvorsitzenden zu entscheiden und die Aufsicht über das im Verein tätige Personal auszuüben, er kann diese Aufgabe delegieren, 3. über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden, 4. eine Geschäftsordnung für den Verein aufzustellen, 5. Angelegenheiten, für deren Entscheidung an sich die Delegiertenversammlung zuständig ist, selbst zu regeln, wenn die Einberufung der Delegiertenversammlung nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist über die Angelegenheit in der nächsten Delegiertenversammlung Rechenschaft abzulegen, 6. Beschlussfassung über die Bildung weiterer Beratungsdienste. Der Vorstand hat den Mitgliedern über seine Tätigkeit regelmäßig unaufgefordert zu berichten. VI. Die Entscheidungen des Vorstands werden durch Beschlüsse gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. V Die Vereinstätigkeit kann unter folgenden Voraussetzungen vergütet werden: 1. Gewählte Funktionsträger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nummer 26a EStG ausgeübt werden. 3. Die Delegiertenversammlung ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu bestimmen. VI Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so findet in der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtsperiode statt.

- 10-10 Verwaltungsstelle I. Der Verein unterhält eine Verwaltungsstelle an einer durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu bestimmenden Einrichtung der Landwirtschaftsverwaltung. Die Verwaltungsstelle arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Vereins und nach den Weisungen des Vorstands. I Die Bestellung der Leitung der Verwaltungsstelle erfolgt im Einvernehmen von Vorstand und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Die Leitung der Verwaltungsstelle nimmt beratend an allen Sitzungen des Vorstands, der Delegiertenversammlung und den Beratungsdienstversammlungen der Beratungsdienste teil. 11 Beiträge I. Die Kosten des Vereins werden aus Beiträgen der ordentlichen Mitglieder, den Zuwendungen der fördernden Mitglieder und aus zweckgebundenen öffentlichen Zuwendungen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bestritten. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmen sich nach den Beitragsordnungen, die von der Delegiertenversammlung für die einzelnen Beratungsdienste auf deren Vorschlag beschlossen werden.

- 11-12 Rechnungsprüfer I. Die Delegiertenversammlung wählt jeweils auf drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die vom Vorstand jährlich zu erstellende Jahresabrechnung und das gesamte Rechnungswesen zu überprüfen und über das Ergebnis der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. 13 Organisation der Beratungsdienste Jeder Beratungsdienst hat einen Beratungsdienstvorsitzenden, ein Leitungsgremium und führt eine Beratungsdienstversammlung durch. Der Beratungsdienst unterhält eine Geschäftsstelle. 14 Beratungsdienstversammlung I. Die Beratungsdienstversammlung besteht aus den Mitgliedern des jeweiligen Beratungsdienstes. Sie hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des Beratungsdienstvorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Leitungsgremiums mit Ausnahme des fachtechnischen Leitungsgremiumsmitglieds, 2. Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Vereins 3. Wahl eines Beisitzers in den Vorstand des Vereins und für den Fall, dass der Beisitzer zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins gewählt wird, eines Nachrückers aus den Reihen der Delegierten, 4. Vorschlag für die Beitragsordnung des Beratungsdienstes, 5. Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit des bzw. der Berater, 6. Entgegennahme von Berichten des Beratungsdienstvorsitzenden.

- 12 - Die Beratungsdienstversammlung tritt in der Regel einmal jährlich, mindestens jedoch alle 3 Jahre zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist, auf Antrag eines Mitglieds, schriftlich abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die im Verhinderungsfall auf einen Bevollmächtigten des Betriebes übertragen werden kann. Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Die Delegierten werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sofern sich die Anzahl der Delegierten nach 6 Absatz II dieser Satzung ändert, ist rechtzeitig vor der nächsten Delegiertenversammlung eine Neuwahl der Delegierten und des Beisitzers sowie des Nachrückers nach 14 Absatz I. 3. erforderlich. I Die Beratungsdienstversammlung muss auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Beratungsdienstes vom Beratungsdienstvorsitzenden einberufen werden. IV. Die Einladung zur Beratungsdienstversammlung erfolgt schriftlich durch den Beratungsdienstvorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Beratungsdienstversammlung, in dringenden Fällen eine Woche vor der Beratungsdienstversammlung, unter Mitteilung der Tagesordnung. V. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. VI. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Beratungsdienstvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 15 Leitungsgremium I. Das Leitungsgremium jedes Beratungsdienstes besteht aus dem Beratungsdienstvorsitzenden, seinem Stellvertreter, mindestens zwei weiteren Beisitzern und mindestens einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bestimmten fachtechnischen Leitungsgremiumsmitglied, das im Falle der

- 13 - Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten wird. Das fachtechnische Leitungsgremiumsmitglied des Beratungsdienstes Schweinezucht und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Schweinezuchtverbandes Baden-Württemberg e.v. vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ernannt. Mit Ausnahme der fachtechnischen Leitungsgremiumsmitglieder müssen alle Mitglieder praktizierende Landwirte sein. Die zu wählenden Leitungsgremiumsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Beratungsdienstvorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist zulässig. I Das Leitungsgremium tritt nach Bedarf zusammen. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Beratungsdienstvorsitzende. Die Mitglieder des Leitungsgremiums versehen ihre Ämter außer den fachtechnischen Leitungsgremiumsmitgliedern ehrenamtlich. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. IV. Das Leitungsgremium hat folgende Aufgaben: 1. den (die) Berater auszuwählen und arbeitsrechtliche Maßnahmen vorzuschlagen, 2. eine Beitragsordnung für den Beratungsdienst zu erarbeiten, 3. den Arbeitsplan einschließlich der Fortbildungsmaßnahmen für den (die) Berater des Beratungsdienstes nach Maßgabe der festgelegten Beratungsziele und Beratungsschwerpunkte aufzustellen, 4. den (die) vom Verein eingestellten Berater zu beaufsichtigen. Es kann dies an das fachtechnische Leitungsgremiumsmitglied oder die Leitung der Geschäftsstelle delegieren, 5. den Geschäftsverteilungsplan des Beratungsdienstes zu beschließen.

- 14-16 Geschäftsstelle des Beratungsdienstes I. Jeder Beratungsdienst unterhält eine Geschäftsstelle bei einer unteren Landwirtschaftsbehörde oder einer anderen Einrichtung der Landwirtschaftsverwaltung. Die Geschäftsstelle arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Vereins und des Geschäftsverteilungsplans des jeweiligen Beratungsdienstes. 17 Aufnahme durch Verschmelzung Weitere Vereine können auf Antrag als weitere Beratungsdienste durch Verschmelzung in den Verein aufgenommen werden. Durch die Verschmelzung wird die bisherige Mitgliedschaft automatisch in eine Mitgliedschaft im aufnehmenden Verein überführt. 18 Auflösung I. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Delegierten beschlossen werden. Die nach Auflösung des Vereins und Abwicklung der Geschäfte noch vorhandenen Vermögenswerte werden nach Beschluss der Delegiertenversammlung für die Beratung und Schulung von Landwirten verwandt. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ausgeführt werden. Glemseck, 14. November 2011

- 15 - Notizen: