Neuerungen im Bilanzrecht nach BilMoG



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Transkript:

Neuerungen im Bilanzrecht nach BilMoG Veit Susallek Steuerberater Dr. Michael Take Rechtsanwalt 10.11.2009, 1, TMP

Gliederung: 1. Ziele des BilMoG 2. Verhältnis der Handels- zur 4. Änderungen im Bereich Aktiva a.) Ansatzvorschriften b.) Bewertungsvorschriften c.) immaterielle Vermögensgegenstände d.) Kodifizierung von Bewertungseinheiten 5. Änderungen im Bereich der Passiva a.) Eigenkapital b.) Rückstellungen: Saldierung/Abzinsung c.) Pensionsrückstellungen d.) sonstige Änderungen 6. Aktive und Passive latente Steuern 8. Änderungen im Hinblick auf die Angaben im Anhang 9. Änderungen im Bereich der Gewinn- und Verlustrechnung 10. Relevanz der geänderten Jahresabschlussregelungen für die Bilanzanalyse, insbesondere aus Bankensicht 11. Übergangsvorschriften/Schlussbemerkungen 10.11.2009, 2, TMP

: Ziele des BilMoG HGB auf Dauer beizubehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und USGAAP) zu stützen Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses es soll der Druck genommen werden internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden Deregulierung und Kostensenkung für kleine und mittelständische Unternehmen 10.11.2009, 3, TMP

Auseinanderdriften von Handelsbilanz und bisher: Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die und umgekehrte Maßgeblichkeit Bsp. steuerliche Sonderabschreibungen durften in die HB übernommen werden in der Vergangenheit häufig Einheitsbilanz künftig: Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit zwingende Abweichung von Handels- und Ergebnis: die Abweichung führt zu sog. aktiven und passiven latenten Steuerabgrenzungen 10.11.2009, 4, TMP

3. Deregulierung 3.1 Befreiung von der Bilanzierungspflicht Mittelständische Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Umsatzerlöse und 50.000 Jahresüberschuss aufweisen, werden von der Pflicht zur Buchführung und der Erstellung eines Jahresabschlusses befreit. 10.11.2009, 5, TMP

3. Deregulierung 3.1 Befreiung von der Bilanzierungspflicht Folgen nicht bei Kapital- und Personengesellschaften überschlägige Ermittlung des Schwellenwertes Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Überleitung von der Bilanz zu 4 Abs. 3 Rechnung Orientierung an der Vorschrift 141 AO aber keine einheitliche Regelung im Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung 10.11.2009, 6, TMP

3. Deregulierung 3.2 Anhebung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte für die Einordnung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft wurden bei den Umsatzerlösen und der Bilanzsumme um ca. 20 % erhöht. Auswirkungen Prüfungspflicht --> ggf. JA mit Plausibilitätsprüfung, wenn keine Prüfungspflicht mehr besteht Umfang der Publizitätspflicht Erleichterung bei den Anhangsangaben 10.11.2009, 7, TMP

4. Änderungen im Bereich der Aktiva Änderung bei der konkreten Aktivierungsfähigkeit durch das BilMoG Beseitigung der Aktivierungswahlrechte nach 250 Abs. 1 HGB Aktivierungswahlrecht für bestimmte selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Aufhebung von 248 Abs. 2 HGB) Aktivierungspflicht für den derivativen Geschäftsoder Firmenwert (Aufhebung von 255 Abs. 4 HGB und 246 Abs. 1 Satz 2 HGB n.f.) Als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern (Aufhebung von 250 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) Als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen (Aufhebung von 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB) Abschaffung der Bilanzierungshilfen für Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (Aufhebung von 269 HGB) 10.11.2009, 8, TMP

4. Begriff: immaterielle Vermögensgegenstände Immaterielle Vermögenswerte, insbesondere Innovationen haben in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen. Die Aktivierung von Entwicklungskosten als Bereitstellung wertrelevanter Informationen über Innovationen. Das Spannungsverhältnis zwischen Relevanz und Zuverlässigkeit von Rechnungslegungsinformationen wird bei der Bilanzierung von Entwicklungskosten besonders deutlich. Forschung Entwicklung Markteinführung Bilanzielle Benhandlung von Entwicklungskosten HGB a.f. Grundsätzlich Aktivierungsverbot (Vorsichtsprinzip/Gläubigerschutz HGB n.f. Aktivierungswahlrecht (Erhöhte Aussagekraft der Bilanz) IFRS Aktivierungsgebot (entspr. IAS 38) (True-Fair-View Grundsatz), sofern die Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte erfüllt sind Relevanz: Vollständigkeit 10.11.2009, 9, TMP

4. Begriffe: Kategorisierung immaterieller Güter Identifizierbare, in ihrer Eigenart individuell bestimmbare und abgrenzbare immaterielle Güter Nicht identifizierbare immaterielle Güter Rechte wirtschaftliche Werte rein wirtschaftliche Vorteile Patente Lizenzen Marken Urheberrechte Nutzungsrecht Konzessionen Wettbewerbsrechte Vertriebsrechte Verkaufsrechte ungeschützte Erfindung Distributionssysteme Rezepte Know How Güter, die nicht Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein können z.b. Werbeausgaben Werbefeldzüge Aufwand für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern 10.11.2009, 10, TMP

4. Begriffe: Kriterien für die Bilanzierung dem Grunde nach: Ansatzkriterien selbstständige Verwertbarkeit (Veräußerung, Verarbeitung, Verbrauch, Nutzungsüberlassung an Dritte) selbstständige Bewertbarkeit Gesetzliches Ansatzverbot und 248 Abs 2 HGB n.f. Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände 10.11.2009, 11, TMP

4. 255 Abs. 2 und 2a HGB Aktivierungswahlrecht Aufwand für die Entwicklung (Def. Entwicklung: Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren, Definitionen: 255 Abs. 2a HGB ), regelmäßig insb.: Personalkosten Dienstleistungen Dritter (insb. Beratungsaufwand) verwendete mat. Gegenstände Grenzen: Wertobergrenze: Prinzip der verlustfreien Bewertung ( 252 Abs. 1 Nr. 4 und 253 Abs. 3 HGB) zeitliche Grenze: Nutzbarkeit für den Betrieb Abschreibung: ab Nutzung für den Betrieb 10.11.2009, 12, TMP

4. IAS 38.8 (Aktivierungsgebot) intangible assets: identifizierbare, nicht monetäre und nicht körperliche Vermögenswerte: Identifizierbarkeit Fähigkeit, den immat. Vermögensgegenstand zur Marktreife zu bringen unter Kontrolle des Unternehmers zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen (konkrete Nutzungs- oder Veräußerungsmöglichkeit) zuverlässige Ermittlung der AHK 10.11.2009, 13, TMP

4. Bewertung bilanzielle Ansätze Aufhebung des Ansatzverbotes; Herstellungskosten nach 255 Abs. 2 HGB erweiterte außerbilanzielle Ansätze deduktiv-summarische Ansätze Relation zwischen Marktund Substanzwerten induktiv-summarische Ansätze Indikatorenmodel (z.b. Balanced Scorecard) Marktanalyse durch monetäre Rechenwerke (z.b. Intangible Asset Statement) Komponentenbezogene Kennzahlensysteme (z.b. Technologiebilanz) IAS 38- International Accounting Standards - Erfahrungswerte - Richtlinien/Hinweise IFRS international Financial Reporting Standards 10.11.2009, 14, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Ansatzvorschriften selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände steuerlich nicht aktivierbar automatisch passive latente Steuern Ausschüttungssperre nur für Entwicklungen nach dem 31.12.2009 10.11.2009, 15, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Ansatzvorschriften derivativer Geschäfts- oder Firmenwert selbstgeschaffener Firmenwert: weiterhin Verbot entgeltlich erworbener Firmenwert: bisher Wahlrecht - jetzt Pflicht entsteht z.b. bei einem "asset deal", wenn der Anschaffungspreis über dem Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter liegt; bei "share deal" werden die Anschaffungskosten der GmbH Anteile oder Aktien bilanziert Abschreibung über individuelle betriebliche Nutzungsdauer grundsätzlich 5 Jahre steuerlich 15 Jahre wenn AfA > 5 Jahre, dann Angabe im Anhang 10.11.2009, 16, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Ansatzvorschriften Zölle, Verbrauchsteuern und Umsatzsteuer auf Anzahlungen z.b. Biersteuer oder Ausfuhrzölle konnten als Verkehrssteuer bis zu Veräußerung als aktiver RAP "geparkt werden" aber: steuerliche Aktivierungspflicht Anpassung an internationale Rechnungslegung erhaltene Anzahlungen konnten brutto ausgewiesen werden; die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen wurde als Aufwand erfasst HB: Wahlrecht als ARAP fällt weg StB: Aktivierungspflicht als ARAP 10.11.2009, 17, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Ansatzvorschriften Abschaffung der Bilanzierungshilfe für die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes bisherige Bilanzierungshilfe z.b. für Markteinführung oder Werbekampagne bestehende Aktivposten (Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes) können beibehalten und weiter abgeschrieben werden 10.11.2009, 18, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Bewertungsvorschriften Ansatz und Folgebewertung Bewertung des Anlagevermögens gem. 253 HGB (BilMoG) Ausgangswert Abnutzbare Anlagegüter AK/HK - 253 Abs. 1 S.1 nicht abnutzbare Anlagegüter AK/HK - 253 Abs. 1 S.1 planmäßige Abschreibung Gebot - 253 Abs. 1 S. 1 u 2 Verbot - 253 Abs. 3 S. 1 Außerplanmäßige Abschreibung Gebot - 253 Abs. 3 S.3 (voraussichtlich dauernde Wertminderung) Gebot - 253 Abs. 3 S.3 (voraussichtlich dauernde Wertminderung) Wahlrecht - 253 Abs. 3 S.4 (voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung im Finanzanlagevermögen) Zuschreibung Gebot - 253 Abs. 5 Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert Gebot - 253 Abs. 5 10.11.2009, 19, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Bewertungsvorschriften Ansatz und Folgebewertung Bewertung des Umlaufvermögens gem. 253 HGB (BilMoG) Ausgangswert AK / HK - 253 Abs. 1 S. 1 Planmäßige Abschreibung Keine außerplanmäßige Abschreibung Zuschreibung Gebot - 253 Abs. 4 S. 1 (voraussichtlich dauernde Wertminderung oder vorübergehende Wertminderung) Gebot - 253 Abs. 5 10.11.2009, 20, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Bewertungsvorschriften Ansatz und Folgebewertung Weggefallen sind: bisherige Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften und Nicht-Kapitalgesellschaften Abschreibung auf den niedrigeren steuerlichen Wert Abschreibung zur Legung stiller Reserven Ergebnis: deutlich weniger Wahlrechte 10.11.2009, 21, TMP

4. Bewertungsmaßstäbe Herstellungskosten für unfertige Leistungen bzw. Erzeugnisse und selbst erstellte Anlagegegenstände Handelsbilanz (alt) Handelsbilanz (BilMoG) Einzelkosten Notwendige, angemessene und anteilige Gemeinkosten Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung Materialgemeinkosten Fertigungsgemeinkosten Kosten für allgem. Verwaltung frw. Sozialleistungen betr. Altersvorsorge Einbeziehungspflicht Einbe- ziehungs- Pflicht Einbeziehungswahlrecht WUG WOG WUG WOG Fremdkapitalzinsen Gemeinkosten, soweit nicht unangemessen oder nicht auf Herstellung anfallen Vertriebskosten Einbeziehungswahlrecht Einbeziehungsverbot Einbeziehungswahlrecht Einbeziehungsverbot Kalkulatorische Kosten 10.11.2009, 22, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Bewertungsvorschriften Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff wird an den produktionsbezogenen Vollkostenbegriff nach IFRS angenähert. Die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze wird an die steuerliche Herstellungskostenuntergrenze angeglichen. 10.11.2009, 23, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Bewertungsvereinfachungsverfahren - 256 HGB (BilMoG) lediglich zwei Bewertungsverfahren bei den Verbrauchsfolgeverfahren zulässig: LiFo (last in - first out) FiFo (first in - first out) gestrichen: HiFo (highest in first out) Lofo (lowest in first out) Steuerlich nach wie vor nur LiFo Verfahren zulässig 10.11.2009, 24, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Währungsumrechnung - 256a HGB (BilMoG) Wortlaut: Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind 253 Abs. 1 Satz 1 und 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden. 10.11.2009, 25, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Währungsumrechnung - 256a HGB (BilMoG) Beispiel: verzinsliche Forderung in USD Devisenkassamittelkurs beim Verkauf Aktivierung am 01.06.X Kurs am 31.12.X Restlaufzeit < 1 Jahr Restlaufzeit > 1 Jahr 100.000 USD 1 USD = 0,70 EUR 70.000 EUR 1 USD = 0,75 EUR Ansatz: 75.000,- EUR Ansatz: 70.000,- EUR 10.11.2009, 26, TMP

4. Bildung von Bewertungseinheiten - 254 HGB (BilMoG) Bewertungseinheiten Regelung Zulässige Verfahren Voraussetzung 254 HGB (BilMoG) micro hedging Der Micro-Hedge ist ein Sicherungsgeschäfte auf niedrigster Agregationsstufe, bei dem lediglich eine paarweise Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft erfolgt. porfolio hedging Es werden gleichartige oder ähnliche Geschäfte in Gruppen zur gemeinsamen Steuerung zusammengefasst. macro hedging Die Terminposition wird einer Schuld- und Forderungsposition, die nicht dem Basisobjekt der Terminposition entspricht, gegenübergestellt. Nachweisliche Zusammenfassung gegenläufige Änderungen müssen aus gleichartigen Risiken resultieren Zu dokumentierende regelmäßige Effektivitätsmessung 10.11.2009, 27, TMP

4. Änderungen im Bereich Aktiva Kodifizierung von Bewertungseinheiten Beispiel: Festzinsanleihe: AK: 100.000,- zur Absicherung der aus Zinsänderungen resultierenden Wertschwankungen wird ein "Zinsswap" abgeschlossen AK: 0,- am 31.12. Kurs der Festzinsanleihe: 90.000,- Wert des Swap: 7.000,- bisher: Anteile: 90.000,- Swap: 0,- da nicht realisierter Gewinn Aufwand: 10.000,- jetzt: Bewertungseinheit Anleihe wird mit 97.000,- bewertet Aufwand: 3.000,- In der Praxis wurde bereits nach den GoB so verfahren! 10.11.2009, 28, TMP

4. Änderung im Bereich Aktiva Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden 246 Abs. 2 S. 2 HGB Wortlaut: Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. 10.11.2009, 29, TMP

4. Änderung im Bereich Aktiva Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden Ausnahme vom allgemeinen Saldierungsverbot in 246 HGB (Anlehnung an IFRS 19) Die Vermögensgegenstände, z.b. Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung, müssen dem Zugriff aller Gläubiger entzogen werden. Übersteigt der beizulegende Zeitwert des zur Verrechnung vorgesehenen Vermögens den beizulegenden Zeitwert der Schulden, ist dieser Wert als " Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auszuweisen. 10.11.2009, 30, TMP

4. Änderung im Bereich Aktiva Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden Beispiel: Pensionsrückstellung: 2.000.000,- verpfändete Wertpapiere: 1.900.000,- Zeitwert der Wertpapiere: 2.075.000,- Verrechnung der Pensionsrückstellung nicht mit den AK, sondern dem beizulegenden Wert künftig nur auf der Aktivseite 75.000,- aktiver Unterschiedsbetrag Bilanzverkürzung extreme Auswirkung z.b. auf Bilanzkennzahlen 10.11.2009, 31, TMP

5. Änderung von Passivposten I Eigenkapital Sonderposten Rückstellungen Aufwandsrückstellungen Abzinsung / Saldierung Pensionsverpflichtungen 10.11.2009, 32, TMP

5. Änderung von Passivposten II ausstehende Einlagen/eigene Anteile bisher künftig Aktiva Passiva Aktiva Passiva A. ausstehende Einlagen A. Eigenkapital A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Einlage 20.000 gez. Kapital 50.000 gez. Kapital 50.000 davon eingefordert 10.000 davon ausst. Einlagen 20.000 30.000 B Anlagevermögen B. Rückstellungen B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen C. Umlaufvermögen C. Verbindlichkeiten C. Verbindlichkeiten entsprechend bei eigenen Anteilen 10.11.2009, 33, TMP

5. Änderung von Passivposten III Änderung bei der konkreten Passivierungsfähigkeit durch das BilMoG Beseitigung der Passivierungswahlrechte für Aufwandsrückstellungen Abschaffung der Sonderposten mit Rücklagenanteil (Aufhebung von 247 Abs. 3, 273 und 281 HGB) Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen bei Nachholung nach Ablauf der ersten 3 Monate des nachfolgenden Geschäftsjahres, aber noch innerhalb dieses Geschäftsjahres ( 249 Abs. 1 Satz 3 HGB)) Allgemeine Aufwandrückstellungen ( 249 Abs. 2 HGB) 10.11.2009, 34, TMP

5. Änderung von Passivposten IV Pensionsverpflichtungen: Bewertung Ansatz mit Erfüllungsbetrag Zinssatz Saldierung mit Aktivposition 10.11.2009, 35, TMP

5. Änderung von Passivposten V Zinssatz: Möglichkeiten bei Pensionsverpflichtungen Durchschnittszins aus 7 Jahren, abweichend kann angemessener Marktzins für Restlaufzeit 15 Jahre Entwicklung der Zinssätze durch Bundesbank nach Maßgabe einer noch zu erlassenen VO steuerlicher Ansatz: 6% gem. 6a EStG (bleibt) 10.11.2009, 36, TMP

http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php 5. Änderung von Passivposten VI Aktueller Stand Basiszinssatz nach 247 BGB Gültig ab 0,12 % 1. Juli 2009 1,62 % 3,19 % 1. Januar 2009 1. Juli 2008 3,32 % 1. Januar 2008 3,19 % 1. Juli 2007 2,70 % 1. Januar 2007 1,95 % 1,37 % 1,17 % 1. Juli 2006 1. Januar 2006 1. Juli 2005 1,21 % 1. Januar 2005 1,13 % 1. Juli 2004 1,14 % 1. Januar 2004 1,22 % 1,97 % 1. Juli 2003 1. Januar 2003 2,47 % 1. Juli 2002 10.11.2009, 37, TMP

6. aktive und passive latente Steuern Bestehen zwischen den handelsrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen Unterschiede, die sich in späteren Jahren voraussichtlich abbauen, entstehen latente Steuern. aktive latente Steuern: Wertansatz auf der Passivseite der Handelsbilanz höher als in der Aktivierungswahlrecht passive latente Steuern: Wertansatz auf der Aktivseite der Handelsbilanz höher als in der Passivierungspflicht Aktive und passive latente Steuern dürfen saldiert werden, können aber auch brutto, also auf der Aktiv- und Passivseite bilanziert werden. Sondervorschrift für KapG kleine KapG brauchen die Vorschrift nicht anzuwenden 10.11.2009, 38, TMP

6. aktive und passive latente Steuern Beispiel: Aktivierung der Entwicklungskosten einer Software: 500.000,- HB: Ansatzwahlrecht Gewinn: HB > StB StB Ansatzverbot Steueraufwand auf Basis der Steuererklärung ist im Vergleich zum Gewinn lt. Handelsbilanz zu niedrig um den Steueraufwand an das Ergebnis der HB anzupassen, wird eine Rückstellung für latente Steuern gebildet Steueraufwand ca. 30 % für KSt und GewSt 10.11.2009, 39, TMP

6. aktive und passive latente Steuern Sonderfall: 274 Abs. 1 S. 4 HGB Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Beispiel: stl. Verlustvorträge: 180.000,- aktive latente Steuern können i.h.v. 54.000,- als Bilanzierungshilfe aktiviert werden Kann man aus der Nichtausübung dieses Wahlrechts in der Handelsbilanz schließen, dass das Unternhemen in den nächsten 5 Jahren nicht mit Gewinnen rechnet? 10.11.2009, 40, TMP

selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 268 Abs. 8 S. 1 Ausschüttungs- und abführungsgesperrt ist der Betrag der aktivierten Vermögensgegenstände abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern. Anwendungsfälle des 268 Abs. 8 HGB (BilMoG) Aktive latente Steuern 268 Abs. 8 S. 2 Ausschüttungs- und abführungsgesperrt ist der Betrag, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. zum Zeitwert bewertete Vermögensgegenstände die dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen dienen 268 Abs. 8 S. 3 Ausschüttungs- und abführungsgesperrt ist der die Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände übersteigende Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern. 10.11.2009, 41, TMP

8. Änderungen im Hinblick auf den Anhang I Angaben im Anhang ( 285 HGB n.f.) werden künftig ausführlicher, detaillierter sein müssen Nr. 3 Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, [ ] Nr. 13 Nr. 19/20 [ ] Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts oder Firmenwertes von mehr als fünf Jahren rechtfertigen; [ ] Angaben zu den Finanzierungsinstrumenten 10.11.2009, 42, TMP

8. Änderungen im Hinblick auf den Anhang II Nr. 21 Nr. 22 Nr. 23 Nr. 24 nicht marktübliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen bei Aktivierung nach 248 Abs. 2 HGB n.f. Gesamtbetrag der Forschungs- & Entwicklungskosten sowie der davon auf immaterielle Vermögensgegenstände entfallende Betrag im Falle der 254 HGB n.f. Bewertungseinheiten: Angabe zahlreicher Details für Bewertung der Pensionsverpflichtungen Berechnungsverfahren mit grundlegenden Annahmen, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafel 10.11.2009, 43, TMP

8. Änderungen im Hinblick auf den Anhang III Nr. 25 Nr. 28 Nr. 29 bei Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden die Anschaffungskosten sowie beizulegender Zeitwert ausschüttungsgesperrte Beträge Erläuterungen zu latenten Steuern aus Verlustvorträgen 10.11.2009, 44, TMP

9. Änderungen im Bereich der G U V bedeutsame Änderungen gibt es nicht Änderungen sind reflexiv im Hinblick auf Erfolgswirksamkeit der Bilanzänderung 10.11.2009, 45, TMP

10. Relevanz der geänderten Jahresabschlussregelungen für die Bilanzanalyse, insbesondere aus Bankensicht I Bilanzpolitik Adressaten des JA Ziele der Bilanzierung: Verbesserung der Information Steuerliche Disposition "Aufhübschen" der Bilanz Instrumente immaterielle Vermögensgegenstände Pensionsverpflichtungen sonstige Wahlrechte (Bsp. Vorteile aus Verlustvorträgen 274, 285 Nr. 29 HGB n.f.) 10.11.2009, 46, TMP

10. Relevanz der geänderten Jahresabschlussregelungen für die Bilanzanalyse, insbesondere aus Bankensicht II Zinssatz, insb. bei Pensionsverpfl. Berücksichtigung von Gehaltstrends und sonstigen Kosten (Erfüllungsbetrag) Literatur: geschätzte durchschnittl. Erhöhung der zu passivierenden Pensionsverpfl. um 21 % - 35 % Besonderheit: wertpapiergebundene Pensionszusagen 253 Abs. 1 Satz 3 HGB a) nicht BetrAVG b) nur für Gesellschafter Geschäftsführer praktisch relevant c) "internfinanzierte Leistungspläne" Bemessung der Rückstellung nach Zeitwert der Wertpapiere 10.11.2009, 47, TMP

10. Relevanz der geänderten Jahresabschlussregelungen für die Bilanzanalyse, insbesondere aus Bankensicht III Fälle: (Bewertung der Pensionsverpflichtungen in Sonderfällen) a) Wertpapiere sind noch nicht erworben, Pensionsverpflichtung kann nach bereits in Eigentum befindlichen sonstigen Wertpapieren bemessen werden (Zeitwert) b) wenn Zeitwert der Wertpapiere > Anschaffungskosten; ist Aktivposition gedeckelt, für Passivposten gilt eigenständige Bewertung c) sollte der beizulegende Zeitwert unter die garantierte Mindesthöhe der Zusage liegen, so bestimmt sich die Rückstellung nach dem Garantiebetrag 10.11.2009, 48, TMP

10. Relevanz der geänderten Jahresabschlussregelungen für die Bilanzanalyse, insbesondere aus Bankensicht IV 1. Bislang machen immaterielle Vermögensgegenstände ca 3 % der Bilanzsumme aus. Es wird damit gerechnet, dass der Anteil auf ca. 10 % steigen wird 2. Zinssatz für Diskontierung von Pensionsverbindlichkeiten (Rückstellungen) würde zur Zeit (Marktzins) bei ca 4,7 % liegen Bsp.: X - GmbH a) aktuelle Bilanzierung 6% 4,05 Mio b) Bewertung mit Zinssatz 4,5% 4,6 Mio c) Bewertung mit 4,5 % sowie Rentendynamik 2,5 %, Anwartschaftstrend 3,5 % 6,5 Mio Sterbetafel/Anhangsangaben (rd. 50 % Steigerung) 3. Es wird nach Literaturauffassung im Durchschnitt ca. 20 % bis 35 % Steigerung erwartet. 10.11.2009, 49, TMP

10. Relevanz der geänderten Jahresabschlussregelungen für die Bilanzanalyse, insbesondere aus Bankensicht V Saldierung: Bilanzkürzung (Bsp. Pensionsverpflichtung mit Deckungsversicherung) Veränderungen der Relation (EK-Quote wird relativ höher) Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände: Bilanzverlängerung Erhöhung Anlagevermögen + Eigenkapital Erhöhung der passiven Pensionsverpflichtungen Passivtausch EK (-) Pensionsverpflichtung (+) ergebnisbelastend Angaben im Anhang (!) 10.11.2009, 50, TMP

10. Relevanz der geänderten Jahresabschlussregelungen für die Bilanzanalyse, insbesondere aus Bankensicht VI Kennzahlen: Kennzahlensysteme zur Vermögenslage Ergebnisanalyse Rentabilitätsanalyse Liquiditätsanalyse Finanzanalyse Bewertung / Rating ergänzend: semantische Analyse (verdeckende Formulierungen) vergleichende Betrachtungen BilMoG: Realistische Bilanzierung? 10.11.2009, 51, TMP

11. Übergangsvorschriften I (allgemeine Regelungen) a) gültig für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2007 beginnend Befreiung kleiner Einzelkauflaute von der Buchführungspflicht Größenmerkmale in 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB n.f. Größenmerkmale in 293 Abs. 1 HGB n.f. b) gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen: Anhangsangaben Erleichterungsvorschriften 286, 288 HGB n.f. c) gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen: letztmalige Anwendung der Altvorschriften auf alle vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Wirtschaftsjahre, sowie alle sonstigen Regelungen 10.11.2009, 52, TMP

11. Übergangsvorschriften II (Spezialregelung) a) Geschäfts-/Firmenwert nur für Erwerbervorgänge aus nach dem 31.12.2009 begonnenen Erwerbervorgänge b) Herstellungskosten in 255 Abs. 2 und 2a, Art. 66 Abs. 3 S. 3 sowie S. 7 nur für Herstellungsvorgänge in nach dem 31.12.2009 angefangenen Geschäftsjahre/Wirtschaftsjahre c) vorgezogene Neuanwendung der neuen Bilanzierungsregeln in toto Wahlrecht für 2008 d) Pensionsrückstellungen Art. 67 Abs. 1 EGHGB (Wahlrecht) Vornahme der Zuführung sofort vollständig Vornahme der Zuführung 15 Jahre in gleichmäßigen Beträgen Vornahme der Zuführung in unterschiedlich hohen Jahresbeträgen 10.11.2009, 53, TMP

11. Übergangsvorschriften III bisherige Bilanzposten Bilanzierungshilfe Fortführung oder sofortige Auflösung Sonderposten mit Rücklagenanteil Beibehaltung bzw. Fortführung oder erfolgsneutrale Auflösung bzw Rückgängigmachung der Abschreibung 10.11.2009, 54, TMP

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 10.11.2009, 55, TMP