Reglement über die Aktiengesellschaft Betagtenzentren Emmen (BZE AG)



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Transkript:

Reglement über die Aktiengesellschaft Betagtenzentren Emmen (BZE AG)

Reglement über die Aktiengesellschaft Betagtenzentren Emmen (BZE AG) Der Einwohnerrat der Gemeinde Emmen erlässt gestützt auf 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 14. Oktober 2003 sowie Art.15 Abs. 1 lit. a der Gemeindeordnung von Emmen vom 3. Juli 2007 folgendes Reglement: Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Beteiligung der Gemeinde Emmen an der Aktiengesellschaft Betagtenzentren Emmen AG (BZE AG). Art. 2 Umwandlung der Betagtenzentren in eine Aktiengesellschaft 1 Die Gemeinde Emmen gründet unter dem Namen Betagtenzentren Emmen AG eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. des Obligationenrechts mit Sitz in Emmen. 2 Auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister werden die beiden bisher von der Gemeinde Emmen betriebenen Betagtenzentren Alp und Herdschwand ohne Liquidation in die neu gegründete Aktiengesellschaft überführt. 2

3 Die Betagtenzentren Emmen AG führt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten der bisherigen beiden öffentlich-rechtlichen Betagtenzentren weiter und übernimmt deren Aktiven und Passiven durch Vermögensübertragung. Art. 99 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung und Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz) ist sinngemäss anwendbar. 4 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Betagtenheime in die Betagtenzentren Emmen AG obliegen dem Gemeinderat. Art. 3 Zweck 1 Die Betagtenzentren Emmen AG bezweckt die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Altersbetreuung, durch Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Altersheimen, Alterswohnungen und Pflegeheimen sowie anderen Einrichtungen der institutionellen Altersbetreuung in der Gemeinde Emmen. 2 Die Gesellschaft hat im Rahmen der Bestimmungen der Statuten gemeinnützigen Charakter und verfolgt nebst der Sicherung der eigenen Betriebe keinerlei Gewinnabsichten. 3 Die Statuten regeln die Einzelheiten und setzen die Eigentümerstrategie des Gemeinderats von Emmen um. 3

Art. 4 Organisation 1 Die Organisation der Betagtenzentren Emmen AG richtet sich nach dem Obligationenrecht und nach den Statuten. 2 Das Personalreglement richtet sich nach demjenigen des Gemeindepersonals. Art. 5 Beteiligung der Gemeinde 1 Die Gemeinde Emmen ist bei der Gründung der Betagtenzentren Emmen AG Alleinaktionärin. Die Gemeinde Emmen verfügt zu jeder Zeit kapital- und stimmrechtsmässig mindestens über die absolute Mehrheit an der Betagtenzentren Emmen AG. 2 Eine Veräusserung von Kapitalanteilen an der Betagtenzentren Emmen AG unterliegt dem obligatorischen Referendum. Art. 6 Verhältnis zur Gemeinde 1 Der Gemeinderat schliesst mit dem Einwohnerrat einen Politikrahmenvertrag ab. 4

2 Gestützt auf die Eigentümerstrategie schliesst der Gemeinderat mit der Betagtenzentren Emmen AG eine Leistungsvereinbarung. 3 Der Gemeinderat ist im Verwaltungsrat der Betagtenzentren Emmen AG mit mindestens 2 Mitgliedern vertreten. 4 Im Übrigen wird die Zusammenarbeit zwischen der Betagtenzentren Emmen AG und den zuständigen Stellen der Gemeinde Emmen durch Verträge geregelt. Art. 7 Aufsicht und Steuerung 1 Der Gemeinderat nimmt die Aktionärsinteressen der Gemeinde Emmen gegenüber der Betagtenzentren Emmen AG wahr. 2 Der Verwaltungsrat der Betagtenzentren Emmen AG vertritt die Gesellschaft nach aussen. Er berichtet dem Gemeinderat jährlich über seine Tätigkeit und die Erreichung der strategischen Ziele. 3 Der Gemeinderat erstattet dem Einwohnerrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Betagtenzentren Emmen AG. 5

Art. 8 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Emmenbrücke, 10. Februar 2008 Für den Einwohnerrat Hans Schwegler Ratspräsident Patrick Vogel Ratsschreiber 6