Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen



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Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen (vom 11. November 2009) Zusammenstellung der Praxis zur Abgrenzung von eiterbildungskosten, Umschulungskosten, iedereinstiegskosten und Ausbildungskosten. Stand: 1. November 2009 1. Gesetzliche Grundlagen Gemäss 25 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden nach 26 StG die Berufskosten abgezogen. Dazu gehören gemäss 26 Abs. 1 lit. d StG die mit dem Beruf zusammenhängenden eiterbildungs- und Umschulungskosten mit Einschluss der iedereinstiegskosten. Nach 33 lit. b StG sind Ausbildungskosten nicht abzugsfähig. 2. Abzugsfähige Kostenarten Grundsätzlich sind die effektiv für die eiterbildung aufgewendeten Kosten anrechenbar, sofern sie im Rahmen des Üblichen liegen. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören (u.a.): - Kurskosten, Prüfungsgebühren - Kosten für das Kursmaterial (Unterlagen, Bücher, usw.) - Reisekosten - Kosten für Unterkunft und Verpflegung - Fahrkosten am Kursort Bei für die eiterbildung angeschafften erkzeugen (Computer, EDV-Programme, usw.) sind die Kosten unter Abzug eines angemessenen Privatanteils anrechenbar, falls die erkzeuge auch für andere Zwecke verwendet werden. Für Unterkunft und Verpflegung sind nur die Mehrkosten anrechenbar. Diese sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Bei längerem Aufenthalt am Kursort sind als Mehrkosten der Unterkunft die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. Für die Mehrkosten der Verpflegung sind die Pauschalansätze bei auswärtigem ochenaufenthalt gemäss Art. 3 (bzw. Anhang) der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (SR 642.118.1) anzuwenden. 1

Sofern eine Reise nicht nur für eiterbildung sondern auch für nicht berufsbedingte Zwecke (Ferien) unternommen wurde, ist bei den Reisekosten ein angemessener Privatanteil auszuscheiden. Die Kosten sind in derjenigen Steuerperiode abzugsfähig, in der sie anfallen. Die Kosten sind nur dann anrechenbar, wenn die steuerpflichtige Person in derselben Steuerperiode ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Allfällige Gewinnungskostenüberschüsse sind mit übrigem Einkommen verrechenbar. Aufwendungen für eiterbildung können auch bei Bezug von Arbeitslosentaggeldern (Erwerbsersatzeinkünften) geltend gemacht werden. 3. Grundsätze zur Abgrenzung von Aus- und eiterbildungskosten 3.1 Ausbildungskosten Ausbildungskosten sind Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines bestimmten Berufs zu erlernen. Als Ausbildungskosten gelten auch Auslagen, die zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen. Solche Auslagen stehen nicht in einem qualifiziert engen und wesentlichen Zusammenhang mit einer angestammten beruflichen ; sie stellen daher nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar. 3.2 eiterbildungskosten eiterbildungskosten und damit abzugsfähige Berufskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder zum Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf. eiterbildungskosten sind Auslagen, die getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen, oder zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf. Der qualifiziert enge und wesentliche Zusammenhang mit einer angestammten beruflichen ist nur gegeben, wenn sich die eiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei dieser beruflichen verwendet werden können; er fehlt dagegen, wenn es nur um die persönliche Bereicherung etwa im Sinne kultureller eiterbildung geht. Zur Anerkennung als abzugsfähige eiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. 2

3.3 Umschulungskosten Die Umschulung dient nicht für die Ausübung des gegenwärtigen bzw. bisherigen Berufs, sondern für die Vorbereitung eines neuen Berufs. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Es müssen objektiv gewichtige Gründe vorliegen, dass dieser Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Abzug der Kosten ist demnach zu gewähren, wenn die Umschulung z.b. aufgrund einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, oder wegen Krankheit oder Unfall nötig war. Liegt der Beweggrund für einen Berufswechsel hingegen überwiegend im Erlernen und in der Ausübung des angestrebten neuen Berufs, so sind die Kosten nicht abziehbar. 3.4 iedereinstiegskosten Die eiterbildungs- und Umschulungskosten, die mit dem Beruf zusammenhängen, schliessen auch die so genannten iedereinstiegskosten ein ( 26 Abs. 1 lit. d StG). Darunter sind solche Kosten zu verstehen, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wiederum im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Es können die in der Steuerperiode des beruflichen iedereinstiegs angefallenen Kosten geltend gemacht werden. 4. Abgrenzung von Aus- und eiterbildungskosten in der Praxis Die folgende nicht abschliessende Zusammenstellung von Kriterien und Fällen soll die Abgrenzung der Aufwendungen für Bildungsmassnahmen in Aus- und eiterbildungskosten exemplarisch darstellen. 4.1 Ausbildung (Grundausbildung) Aufwendungen für Lehrgänge, welche die Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufs überhaupt vermitteln, gelten als Ausbildungskosten. Beispiele: Primarschule Sekundarschule Mittelschule, Gymnasium 10. Schuljahr Berufslehre (eidg. Berufsattest, eidg. Fähigkeitszeugnis) Berufsmatura, Maturitätsschule Fachhochschule (FH) Studium Universität, ETH, HSG (Bachelor- und konsekutiver Masterabschluss) Ein Studium an einer Fachhochschule gilt grundsätzlich als Ausbildung. Die Kosten für ein Fachhochschulstudium stellen jedoch abzugsfähige eiterbildungskosten dar, sofern der Besuch der Fachhochschule berufsbegleitend erfolgt und ein Zusammenhang zwischen dem an der Fachhochschule vermittelten issen und der aktuellen beruflichen besteht. Dies gilt ebenso für ein Zweitstudium an der Universi- 3

tät, ETH oder HSG (Studium nach abgeschlossenem Studium an Universität, ETH, HSG oder Fachhochschule). 4.2 Fachspezifische Lehrgänge Aufwendungen für fachspezifische Lehrgänge bzw. Lehrgänge, die fachlich mit der ausgeübten zusammenhängen, gelten als eiterbildungskosten. Beispiele: Branchenübliche iederholungs- und Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse usw. Kurse zur fachlichen Spezialisierung, die auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf aufbauen, wie: - Eidg. Fachausweis (Berufsprüfung): z.b. Informatiker, Bankfachfrau, Technischer Kaufmann, Organisatorin, Finanzplaner, Führungsfachfrau, Detailhandelsspezialist, Marketingfachfrau, ildhüter usw. - Eidg. Diplom (höhere Fachprüfung): z.b. Organisator, Treuhandexpertin, Baumeister, Steuerexperte, irtschaftsprüferin, Elektroinstallateur, Pensionskassenleiterin, Marketingleiter, Verkaufsleiter, Leiterin Human Resources, Sozialversicherungsexperte, einhändler usw. - CAS-Studiengänge (Certificate of Advanced Studies), DAS-Studiengänge (Diploma of Advanced Studies) - Personalleiter, Finanzberaterin, Sachbearbeiterin Sozialversicherung usw. - Höhere Fachschule (HF) - Handelsschule (nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung) 4.3 Auf die Vermittlung von allgemeinen Berufsfertigkeiten ausgerichtete Lehrgänge Aufwendungen für Lehrgänge wie Sprach- und EDV-Kurse sowie Kurse über den Umgang mit Arbeitswerkzeugen und -instrumenten gelten als eiterbildungskosten, sofern sie für die gegenwärtige berufliche nützlich sind und im Rahmen des Üblichen liegen. Beispiele: Sprachkurse im Inland oder im fremdsprachigen Ausland EDV-Kurse Kurse in Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten mit neuen erkzeugen, wie e-business-tools Kurse in Kommunikation, Rhetorik, Verhandlungs- und Gesprächstechnik, Arbeitsmethodik, Konfliktmanagement, Gedächtnis-, Lern-, Problemlösungs-, Entscheidungstechnik, Teamprozesse, Teameffizienz, Protokollführung Kurse in Teamcoaching für Führungskräfte und Projektleiter Bei Sprachkursen ist für die Abziehbarkeit der Kosten nötig, dass ein Zusammenhang zwischen der Sprachkenntnis und der ausgeübten beruflichen ausgewiesen wird. Aufwendungen für Sprachaufenthalte ohne Sprachschule (Bildungsreisen, Ferien) gelten als nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten. 4

4.4 Nachdiplomstudien Nachdiplomstudien setzen ein abgeschlossenes Studium auf Stufe Universität, ETH, HSG, Fachhochschule oder Höherer Fachschule voraus. Aufwendungen für solche Lehrgänge gelten als eiterbildungskosten, wenn die darin vermittelten Kenntnisse einen Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen aufweisen. Nachdiplomstudien von ETH, Universitäten, HSG MAS (Master of Advanced Studies) MBA MBE LL.M. Facharzttitel Nachdiplomstudien von Fachhochschulen und Höheren Fachschulen Anwaltsprüfung Dissertation/Doktorat Die Aufwendungen für die Anwaltsprüfung und für eine Dissertation nach abgeschlossenem Studium gelten als abziehbare eiterbildungskosten. Bei einer Dissertation sind auch die Druckkosten abziehbar, wobei die Einnahmen aus den gedruckten Exemplaren als Einkünfte zu deklarieren sind. 5. Umschulungskosten Aufwendungen für Lehrgänge zur Umschulung gemäss Ziffer 3.3 sind ungeachtet ihres Charakters als Aus- oder eiterbildung abzugsfähig. enn ein Lehrgang dagegen zum Umstieg in einen anderen Beruf dient (Zweitausbildung, Umschulung im allgemeinen Sprachgebrauch, Aufstieg in eine sich vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidende höhere Berufsstellung) und die Gründe in der Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Vorlieben dienen, oder wenn der Lehrgang dem Zweck der Ausübung eines Hobbys dient, gelten die Aufwendungen als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. 6. iedereinstiegskosten elche Lehrgänge für den iedereinstieg nützlich sind, hängt ab von der Länge des Unterbruchs sowie den im Zeitpunkt des iedereinstiegs bestehenden Anforderungen zur Ausübung des betreffenden Berufs. Die Kosten sind nur abziehbar, wenn die steuerpflichtige Person in der betreffenden Steuerperiode ein Erwerbseinkommen aus dem beruflichen iedereinstieg erzielt. 5

7. Beiträge des Arbeitgebers an die Bildungslehrgänge Schliesst ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einem Bildungsinstitut ab und erhält er von seinem Arbeitgeber eine Zahlung zur Deckung seiner Aus- bzw. eiterbildungskosten, so ist im Feld 13.3 des Lohnausweisformulars dieser Betrag (exklusive Entschädigung für Fahrt-, Verpflegungsspesen etc.) unabhängig von dessen Höhe anzugeben. Sofern es sich bei den Aufwendungen um abzugsfähige eiterbildungs- oder Umschulungskosten handelt, ist ein Abzug durch den Arbeitnehmer nur in dem Umfang zulässig, als die Kosten nicht durch die Zahlung des Arbeitgebers gedeckt sind. enn es sich bei den Aufwendungen um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten handelt, ist die Zahlung des Arbeitgebers den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Schliesst der Arbeitgeber selber eine Vereinbarung mit einem Bildungsinstitut ab und übernimmt er teilweise oder vollständig die Aus- bzw. eiterbildungskosten des Arbeitnehmers, so ist der entsprechende Betrag des Arbeitgebers im Feld 13.3 des Lohnausweisformulars nur dann anzugeben, wenn er in einem Kalenderjahr pro Arbeitnehmer und Bildungslehrgang mehr als CHF 12'000.- beträgt. Innerhalb dieser Limite ist daher die Zahlung des Arbeitgebers auch dann nicht den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen, wenn es sich bei den Aufwendungen um nichtabzugsfähige Ausbildungskosten handelt. Sofern die Limite überschritten wird, ist der vom Arbeitgeber geleistete Betrag im Feld 13.3 anzugeben und es ist zu prüfen, ob abzugsfähige eiterbildungs- oder Umschulungskosten oder nicht abzugsfähige Ausbildungskosten vorliegen. 6

8. Liste Aus- und eiterbildungskosten Legende: A: Ausbildung : eiterbildung L: Lebenshaltungskosten Bildungsmassnahme Qualifikation Bemerkungen Anwaltsprüfung Allgemeine Berufsfertigkeiten: Kurse in Kommunikation, Rhetorik, Konfliktmanagement, Teameffizienz, Entscheidungstechnik usw. Bauleiter, Bauführer, Polier sofern für die gegenwärtige berufliche nützlich und im Rahmen des Üblichen Berufsmatura, Maturitätsschule A Grundausbildung Berufslehre (eidg. Berufsattest, eidg. Fähigkeitszeugnis) A Berufliche Grundausbildung CAS-, DAS-Studiengänge sofern Zusammenhang mit beruflicher Dissertation/Doktorat inkl. Druckkosten; Einnahmen aus gedruckten Exemplaren sind zu deklarieren EDV-Kurse, PC-Kurse, Kurse im Umgang mit Arbeitswerkzeugen eidg. Diplom / höhere Fachprüfung (Schneidermeister, Treuhandexpertin, Steuerexperte, Logistikleiter usw.) eidg. Fachausweis / Berufsprüfung (Bankfachfrau, Landwirt, Personalfachmann usw.) Facharzttitel sofern für gegenwärtige berufliche nützlich und im Rahmen des Üblichen Fachhochschule (FH) A / () grundsätzlich: Ausbildung eiterbildung: sofern berufsbegleitend und in Zusammenhang mit aktueller beruflicher Handelsschule nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung Höhere Fachschule (HF) Management- und Führungskurse sofern Zusammenhang mit beruflicher Meisterkurse Mittelschule, Gymnasium A Grundausbildung 7

Bildungsmassnahme Qualifikation Bemerkungen Nachdiplomstudien (MBA, MBE, LL.M, EMBA, MAS usw.) Notariatsprüfung (inkl. vorbereitende Kurse) sofern Zusammenhang mit beruflicher sofern berufsbegleitend Primarschule A Grundausbildung Sekundarschule A Grundausbildung Seminare, Kongresse, branchenübliche iederholungs- und Fortbildungskurse Sprachkurse / Sprachaufenthalt mit Sprachschule sofern fachlich mit der ausgeübten zusammenhängen sofern im Zusammenhang mit ausgeübter Sprachaufenthalt ohne Sprachschule L Bildungsreisen, Ferien Studium Uni, ETH, HSG (Bachelor und konsekutiver Master) eiterbildung während Arbeitslosigkeit A Grundausbildung sofern Erwerbsersatzeinkünfte vorhanden Zweitstudium Uni, ETH, HSG A / () grundsätzlich: Ausbildung eiterbildung: sofern berufsbegleitend und in Zusammenhang mit aktueller beruflicher 8

Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 1 2. Abzugsfähige Kostenarten 1 3. Grundsätze zur Abgrenzung von Aus- und eiterbildungskosten 2 3.1 Ausbildungskosten 2 3.2 eiterbildungskosten 2 3.3 Umschulungskosten 3 3.4 iedereinstiegskosten 3 4. Abgrenzung von Aus- und eiterbildungskosten in der Praxis 3 4.1 Ausbildung (Grundausbildung) 3 4.2 Fachspezifische Lehrgänge 4 4.3 Auf die Vermittlung von allgemeinen Berufsfertigkeiten ausgerichtete Lehrgänge 4 4.4 Nachdiplomstudien 5 5. Umschulungskosten 5 6. iedereinstiegskosten 5 7. Beiträge des Arbeitgebers an die Bildungslehrgänge 6 8. Liste Aus- und eiterbildungskosten 7 Zürich, den 11. November 2009 Kantonales Steueramt Der Chef: A. Hug 9