Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7221 23. 07. 2015 Antrag der Abg. Ulrich Müller u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Nicht noch mehr auswärtige Lehrlingsunterbringung aber eine besser geförderte! Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. wie sich die Zahl der Auszubildenden im Blockschulunterricht seit 2010 entwickelt hat (in Köpfen, bezüglich der Dauer und bezüglich der auswärtigen Unterbringung); 2. wie sich ihres Wissens die Kosten für die Unterbringung in öffentlichen Einrichtungen bzw. auf dem freien Markt seit 2010 entwickelt haben; 3. wer erfahrungsgemäß in welchem Umfang die Finanzierung dieser Kosten und sonstiger Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Nebenkosten) im Falle des Fernpendelns bei einer auswärtigen Unterbringung trägt; 4. wie sich bezüglich der Landeszuschüsse für die Unterbringungskosten die Situation in Baden-Württemberg und soweit bekannt den benachbarten Bundesländern darstellt; 5. welches die wesentliche Begründung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist, das in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 das Land zu erhöhter Kostentragung verurteilt hat, was die wesentliche Begründung des Landes ist, das dagegen in Berufung gegangen ist und wie sich die Prozesssituation zurzeit darstellt; 6. warum sie noch immer keine Konsequenzen aus der ihr zugrunde liegenden Koalitionsvereinbarung und der dementsprechenden Zusage des damaligen Staatssekretärs im Kultusministerium zieht, wonach für die auswärtige Unterbringung von Blockschülern tragfähige Lösungen versprochen wurden; Eingegangen: 23. 07. 2015 / Ausgegeben: 24. 08. 2015 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
7. warum das Regierungspräsidium Stuttgart auf Förderanträge nach gerichtskonformer Kostentragung Ablehnungsbescheide verschickt, statt wenigstens das Ruhen des Verfahrens festzustellen, wodurch Auszubildende nicht in weitere juristische Verfahren einbezogen werden müssten; 8. ob sie einen Zusammenhang zwischen ihrer harten Linie, beim Unterschreiten von 16 Schülern in örtlichen Berufsschulklassen nach einer Beobachtungszeit von drei Jahren die Klassen aufzulösen, und einem Anstieg der Fallzahlen von Blockunterricht anerkennt; 9. welche Schlussfolgerungen sie aus dem Tatbestand zieht, dass der Wegfall kleiner Berufsschulklassen weit mehr ist als eine schulorganisatorische Frage, die nach Kosteneffizienzgesichtspunkten zu bewerten wäre, sondern dass damit die Gefahr des Wegfalls ganzer Berufsbilder, z. B. in ländlichen Räumen, und damit mittelfristig auch der Wegfall von entsprechenden Produkten und Dienstleistungen für die Bevölkerung verbunden sein wird; II. die Landesmittel für die Unterbringung von Schülern im Blockunterricht alsbald (mit Wirkung noch für 2015) zu erhöhen und dabei nicht nur die Drittel- Lösung der Enquetekommission Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft berufliche Schulen, Aus- und Weiterbildung von 2010 (Landtagsdrucksache 14/7400, Handlungsempfehlung 3.3.12) zu berücksichtigen, sondern auch mittlerweile eingetretene Entwicklungen wie die Aspekte aus Abschnitt I Ziffer 9, den zunehmenden Blockunterricht durch Berufsschulklassenschließungen und die demografische Entwicklung (Rückgang von Lehrstellenbewerbern). 22. 07. 2015 Müller, Wacker, Dr. Löffler, Köberle, Locherer, Dr. Stolz, Traub, Viktoria Schmid, Wald CDU 2 Begründung Der vorliegende Antrag will erneut (nach dem Antrag der CDU-Fraktion im Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft, siehe Landtagsdrucksache 15/6054, laufende Nummer 7, vom 11. Dezember 2014) Verbesserungen für Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe erreichen und will auf die bildungspolitischen, sozialen, wirtschaftlichen und strukturpolitischen Aspekte aufmerksam machen. Einerseits geht es um den Erhalt kleiner Berufsschulklassen an möglichst vielen Standorten, um die Berufswahl für Jugendliche nicht an einem zu weit entfernten Berufsschulunterricht scheitern zu lassen. Dass dies auch für die entsprechenden Wirtschaftsbranchen von zentraler Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Je mehr es nicht nur zu einer Konzentration durch den Zusammenschluss benachbarter Schulklassen kommt, sondern zu Entfernungen, bei denen nur noch die auswärtige Unterbringung von Lehrlingen in Betracht kommt, desto mehr verschärft sich zahlenmäßig das ohnehin vorhandene Problem, wer die beträchtlichen Kosten für die auswärtige Unterbringung trägt. Es ist den Antragstellern und nicht nur ihnen völlig unverständlich, wie die Landesregierung trotz sprudelnder Steuereinnahmen, eines zum Handeln verpflichtenden Gerichtsurteils, den eigenen Versprechungen im Koalitionsvertrag und einem einstimmigen Beschluss der Enquetekommission Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft berufliche Schulen, Aus- und Weiterbildung von 2010 (Landtagsdrucksache 14/7400, Handlungsempfehlung 3.3.12) sich nicht bereitfand, z. B. wenigstens eine Drittel -Lösung für die Kostentragung (1/3 Land, 1/3 Betrieb, 1/3 der Betroffene) umzusetzen. Wenn es ein Gebiet im Bildungsbereich gibt, in dem der Bildungserfolg tatsächlich vom Geldbeutel der Eltern abhängt, dann ist es hier bei jungen Leuten, die im Zuge ihrer praxisnahen Berufsausbildung nicht nur die Lasten der auswärtigen Unterbringung auf sich nehmen, sondern ihre Kosten selbst tragen oder um Hilfe durch Dritte bitten müssen. Eine Regierung, die die Studiengebühren aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit und des Abbaus von finanziellen Bildungsschranken abgeschafft hat und dabei einen dreistelligen Millionenbetrag den Landeseinnahmen entzogen hat, müsste nach
Auffassung der Antragsteller einen Bruchteil dieser Summe auch für junge Leute aufbringen können und müssen, die aktuell und nach ihrer Ausbildung in einer sozial weniger vorteilhaften Situation sind als Studenten. Insofern ist nach Auffassung der Antragsteller die eigentlich richtige Lösung, die zur Freiheit von Studiengebühren und zur Lernmittelfreiheit in Schulen passt, die volle Kostenübernahme der Unterbringungskosten von Blockschülern durch das Land, zumal damit gerechnet werden muss, dass die Zahl der Blockschüler zunimmt, wenn kleinere Berufsschulklassen geschlossen werden, das Problem sich also durch eine grünrote landespolitische Entscheidung verschärft. Stellungnahme Mit Schreiben vom 14. August 2015 Nr. 12-6661.3/365/3 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie sich die Zahl der Auszubildenden im Blockschulunterricht seit 2010 entwickelt hat (in Köpfen, bezüglich der Dauer und bezüglich der auswärtigen Unterbringung); Die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht sowie der Schülerinnen und Schüler in Heimunterbringung an öffentlichen und privaten Teilzeit-Berufsschulen und Sonderberufsschulen in Baden-Württemberg seit dem Schuljahr 2010/2011 ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Merkmal 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 Schüler/-innen in Blockunterricht Schüler/-innen in Heimunterbringung 63.392 61.678 60.427 59.060 58.558 15.988 14.354 15.459 14.829 14.162 An öffentlichen und privaten Teilzeit-Berufsschulen und Sonderberufsschulen. Quelle: Statistisches Landesamt. Blockunterricht ist eine Organisationsform des Teilzeitunterrichts, der auch ausbildungs- bzw. wohnortnah angeboten wird und nicht zwingend eine auswärtige Unterbringung erfordert. Daten zur Dauer der auswärtigen Unterbringung liegen aus der amtlichen Schulstatistik nicht vor. 2. wie sich ihres Wissens die Kosten für die Unterbringung in öffentlichen Einrichtungen bzw. auf dem freien Markt seit 2010 entwickelt haben; Die Kosten für die Unterbringung von Blockschülerinnen und Blockschülern in Jugendwohnheimen richten sich nach den jeweiligen Tagessätzen der entsprechenden Wohnheime. Diese Tagessätze werden von den Wohnheimen individuell und eigenverantwortlich entsprechend der zu erbringenden Leistungen (reine Unterkunft, Unterkunft mit Teilverpflegung, Unterkunft mit Vollverpflegung) festgelegt. Auf Basis einer repräsentativen Auswahl von Zuschussanträgen des Haushaltsjahres 2010 durch das Regierungspräsidium Stuttgart konnte für das Jahr 2010 ein durchschnittlicher Tagessatz dieser Heime für Unterkunft und Vollverpflegung in Höhe von rund 28,50 Euro (Schwankungsbreite von 17,64 Euro bis 32,60 Euro) ermittelt werden. Für das Jahr 2015 beträgt der vergleichbare Durchschnittstagessatz rund 34,00 Euro (Schwankungsbreite von 24,80 Euro bis 36,90 Euro). 3
3. wer erfahrungsgemäß in welchem Umfang die Finanzierung dieser Kosten und sonstiger Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Nebenkosten) im Falle des Fernpendelns bei einer auswärtigen Unterbringung trägt; Erfahrungsgemäß werden die entstandenen Aufwendungen, nach Abzug des freiwilligen Landeszuschusses für Unterkunft und Verpflegung und der Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch die Stadt- und Landkreise (Schulwegkostenträger), zu einem Teil durch die Auszubildenden bzw. deren Erziehungsberechtigten selbst getragen. Aufgrund der sehr differierenden Höhe der Ausbildungsvergütungen ist die finanzielle Belastung in den einzelnen Ausbildungsberufen im Einzelfall allerdings sehr unterschiedlich, auch deshalb, weil es Betriebe und Innungen gibt, die die Differenz zwischen den Kostensätzen für die Internatsunterbringung und dem Landeszuschuss, zumindest teilweise, auf freiwilliger Basis tragen. Nach Kenntnis des Kultusministeriums ist beispielsweise derzeit zwischen dem Gaststättenverband DEHOGA und den dem Verband angehörigen Ausbildungsbetrieben (tarif-)vertraglich eine Kostenübernahme durch diese Ausbildungsbetriebe in Höhe von 50 Prozent des täglichen Wohnheimtagessatzes geregelt. 4. wie sich bezüglich der Landeszuschüsse für die Unterbringungskosten die Situation in Baden-Württemberg und soweit bekannt den benachbarten Bundesländern darstellt; Berufsschülerinnen und Berufsschüler in Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen erhalten nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 8. Dezember 2003 (in der Fassung vom 31. Oktober 2013) als freiwillige Leistung des Landes einen Zuschuss von täglich 6,00 Euro zu den Kosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung während des Besuchs des Blockunterrichts in diesen überregionalen Fachklassen. Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten je Tag in den benachbarten Bundesländern: Bayern 29,38 Euro (nur innerhalb Bayerns); Hessen 10,00 Euro je Übernachtung; Rheinland-Pfalz 6,90 Euro, jedoch nicht mehr als 50 v. H. der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Quelle: Länderumfrage der Kultusministerkonferenz zu Aktivitäten und Maßnahmen der Länder zur Sicherung der Beschulung dualer Ausbildungsberufe in der Fläche (Stand 4. Mai 2015). 5. welches die wesentliche Begründung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist, das in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 das Land zu erhöhter Kostentragung verurteilt hat, was die wesentliche Begründung des Landes ist, das dagegen in Berufung gegangen ist und wie sich die Prozesssituation zurzeit darstellt; Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 28. Juli 2014 den Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten für den Zeitraum der bestehenden Schulpflicht, aus Artikel 11 Abs. 3, Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 der Landesverfassung und Artikel 3 Abs. 1 sowie Artikel 20 Abs. 1 des im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzips hergeleitet. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet entgegen der Auffassung des VG Stuttgart keine besonderen Ansprüche auf allgemeine finanzielle Leistungen gegen das Land. In der Berufungsbegründung des Landes wird deshalb dargelegt, dass die genannten Auszüge aus der Landesverfassung vielmehr einen allgemeinen Anspruch junger Menschen auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung garantieren. Soweit solche Garantien in den staatlichen Hoheitsbereich wirken, muss allgemein festgestellt werden, dass das Land Baden-Württemberg durch das etablierte Bildungssystem die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Aufgaben vollumfänglich erfüllt. Darüber hinaus trägt das Land den Intentionen des Grundgesetzes bereits seit über vier 4
Jahrzehnten dadurch Rechnung, dass im Blockunterricht beschulte und auswärtig untergebrachte Auszubildende eine freiwillige Leistung in Form einer angemessenen Beteiligung an den persönlichen Kosten erhalten. Bei einer grundlegenden Betrachtung der finanziellen Unterstützung von Blockschülerinnen und -schülern muss Berücksichtigung finden, dass derzeit lediglich das Land Bayern auf Basis einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. April 1987 nach Abzug der häuslichen Ersparnis einen vollumfänglichen Kostenersatz gewährt. Vier Bundesländer leisten aktuell keine Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung mehr (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein), bei den übrigen Ländern bewegt sich der Zuschuss momentan zwischen 3,33 Euro und 12,00 Euro pro Tag und Schüler, jeweils ebenfalls auf freiwilliger Basis. Quelle: Länderumfrage der Kultusministerkonferenz zu Aktivitäten und Maßnahmen der Länder zur Sicherung der Beschulung dualer Ausbildungsberufe in der Fläche (Stand 4. Mai 2015). Angesichts der dargestellten Situation und anderslautender früherer erstinstanzlicher Urteile baden-württembergischer Verwaltungsgerichte und des OVG Münster besteht für Baden-Württemberg deshalb ein hohes Interesse an einer rechtlichen Beurteilung durch eine höhere Instanz. Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 fristgerecht im September 2014 beantragt und begründet. Die Verhandlung in der Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ist derzeit noch nicht terminiert. 6. warum sie noch immer keine Konsequenzen aus der ihr zugrunde liegenden Koalitionsvereinbarung und der dementsprechenden Zusage des damaligen Staatssekretärs im Kultusministerium zieht, wonach für die auswärtige Unterbringung von Blockschülern tragfähige Lösungen versprochen wurden; Neben den Gesprächen im Ausbildungsbündnis gab es auf politischer Ebene bisher zahlreiche Kontakte mit verschiedenen Organisationen und Verbänden der Wirtschaft zur finanziellen Unterstützung Jugendlicher, die auswärtig Landesfachklassen besuchen. Hinsichtlich einer Verbesserung der Zuschusssituation wurden durch die Landesregierung verschiedene Finanzierungsmodelle geprüft. Allerdings steht zwischenzeitlich ein Berufungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zur Entscheidung an, das die rechtliche Situation bewerten wird. Aus diesem Grunde wurden auch Überlegungen hinsichtlich einer von der Enquetekommission Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft berufliche Schulen, Aus- und Weiterbildung in ihren Handlungsempfehlungen aufgeführten Drittellösung (hierbei sollen die Kosten zu je einem Drittel vom Land, dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden selbst getragen werden) aktuell nicht aktiv weiter verfolgt. Ein neues Finanzierungsmodell muss auch im Gesamtkontext aller bildungspolitischen Maßnahmen und der notwendigen Konsolidierung des Landeshaushalts bewertet werden. Die Landesregierung hat jedoch im Doppelhaushalt 2015/2016 die Zuschüsse für sogenannte Leertage an die Jugendwohnheime um insgesamt 500.000 Euro je Jahr über das von der Vorgängerregierung beschlossene Niveau angehoben, sodass zumindest in diesem Bereich eine deutliche Verbesserung erreicht werden konnte. 7. warum das Regierungspräsidium Stuttgart auf Förderanträge nach gerichtskonformer Kostentragung Ablehnungsbescheide verschickt, statt wenigstens das Ruhen des Verfahrens festzustellen, wodurch Auszubildende nicht in weitere juristische Verfahren einbezogen werden müssten; Bis zu einer abschließenden Entscheidung besteht auf Grund der verfahrensrechtlichen Vorgaben keine Möglichkeit, ohne Nachteile für die Betroffenen auf entsprechende Ablehnungsbescheide zu verzichten. Über eine Aussetzung oder das Ruhen eines Verfahrens kann entsprechend der gesetzlichen Regelungen nur das jeweils zuständige Gericht entscheiden. 5
8. ob sie einen Zusammenhang zwischen ihrer harten Linie, beim Unterschreiten von 16 Schülern in örtlichen Berufsschulklassen nach einer Beobachtungszeit von drei Jahren die Klassen aufzulösen, und einem Anstieg der Fallzahlen von Blockunterricht anerkennt; 9. welche Schlussfolgerungen sie aus dem Tatbestand zieht, dass der Wegfall kleiner Berufsschulklassen weit mehr ist als eine schulorganisatorische Frage, die nach Kosteneffizienzgesichtspunkten zu bewerten wäre, sondern dass damit die Gefahr des Wegfalls ganzer Berufsbilder, z. B. in ländlichen Räumen, und damit mittelfristig auch der Wegfall von entsprechenden Produkten und Dienstleistungen für die Bevölkerung verbunden sein wird; Am 1. August 2014 ist das Gesetz zur regionalen Schulentwicklung in Kraft getreten. Die dortigen Regelungen gelten auch für die beruflichen Schulen. Um jedoch den Besonderheiten der beruflichen Schulen beim Prozess der regionalen Schulentwicklung gerecht zu werden, wurde im April 2015 eine eigene Verordnung zur regionalen Schulentwicklung an beruflichen Schulen (RSEbSVO) in Kraft gesetzt. Das Ziel der Planungsgrundsätze der Verordnung ist ein schulisches Angebot, das die Nachfrage der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Wirtschaft bestmöglich befriedigt und zugleich eine bestmögliche Ausnutzung der Personalressourcen des Landes und sächlichen Ressourcen des Schulträgers ermöglicht. Die RSEbSVO stellt dabei sicher, dass auch künftig ein flächendeckendes Netz an leistungsfähigen beruflichen Schulstandorten im Land gewährleistet ist. Sie soll den Beteiligten Planungssicherheit geben, indem beispielsweise Mindestschülerzahlen für die Einrichtung und Aufhebung der beruflichen Bildungsgänge festgelegt sind. Die neue Rechtslage erfordert, dass für die beruflichen Schulen bei allen schulorganisatorischen Maßnahmen, d. h. bei Einrichtung oder Schließung auch einzelner Bildungsangebote einer Schule, ein Dialog- und Beteiligungsverfahren sowie ggf. ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. In diese Prozesse ist sofern Bildungsgänge im Rahmen der Dualen Berufsausbildung betroffen sind auch die Wirtschaft einzubeziehen, vertreten durch die jeweils zuständigen Stellen. Die Verordnung sieht dabei vor, dass die Aufhebung ausnahmsweise dann unterbleibt, wenn ein entsprechender Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit nicht angeboten wird. Die Bewertung der Zumutbarkeit erfolgt neben den Kriterien der Entfernung, Verkehrsanbindung und des regionalen Fachkräftebedarfs insbesondere auch in Abhängigkeit von den persönlichen Voraussetzungen, die bei den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Bildungsgänge typischerweise anzunehmen sind. Insbesondere bei der Berufsschule ist als weiteres Kriterium für die Bewertung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, inwieweit der Standort der Schule Einfluss auf das Berufswahlverhalten der Schülerinnen und Schüler und damit auf die Attraktivität der jeweiligen Ausbildung hat. Ausgenommen von dieser Wertung sind Berufsausbildungen, in denen seit Langem zentrale Beschulungsmodelle bestehen. Es ist nicht auszuschließen, dass künftig in weiteren Ausbildungsberufen zentrale Beschulungen erforderlich werden. Auch wirkt sich das Angebot eines Internatsbetriebs im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung auf die Beurteilung der zumutbaren Erreichbarkeit aus. Weder aufgrund des Rückganges der Schülerzahlen an der Berufsschule noch aufgrund der Aufhebung von Kleinklassen ist jedoch derzeit ein Trend zu einer erhöhten Nachfrage nach dem Jugendwohnen aufgrund zunehmender Konzentrationstendenzen erkennbar (vgl. Ziff. I.1.). So ist, korrespondierend mit dem Schülerrückgang in den letzten 5 Jahren, sowohl die Zahl der Blockschüler ( 7,6 Prozent) als auch die Zahl der untergebrachten Blockschüler ( 11,4 Prozent) relativ konstant gesunken; es zeichnet sich bei den untergebrachten Blockschülern sogar ein leicht stärkerer Rückgang im Vergleich zur Gesamtschülerzahl ab. 6
II. die Landesmittel für die Unterbringung von Schülern im Blockunterricht alsbald (mit Wirkung noch für 2015) zu erhöhen und dabei nicht nur die Drittel- Lösung der Enquetekommission Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft berufliche Schulen, Aus- und Weiterbildung von 2010 (Landtagsdrucksache 14/7400, Handlungsempfehlung 3.3.12) zu berücksichtigen, sondern auch mittlerweile eingetretene Entwicklungen wie die Aspekte aus Abschnitt I Ziffer 9, den zunehmenden Blockunterricht durch Berufsschulklassenschließungen und die demografische Entwicklung (Rückgang von Lehrstellenbewerbern). Ob eine Erhöhung des freiwilligen Landeszuschusses für Unterkunft und Verpflegung der Blockschülerinnen und -schüler erfolgen soll, kann erst nach Klärung der in Ziff. I dargelegten offenen Fragestellungen entschieden werden. Im Übrigen obliegt eine Erhöhung des Haushaltsansatzes dem Haushaltsgesetzgeber. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport 7