Rahmenkonzeption. für die. Münchner Großtagespflege



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Transkript:

Seite Landeshauptstadt 1 von 15 München Sozialreferat Stadtjugendamt Kinder, Jugend und Familien Kindertagesbetreuung Luitpoldstraße 3 80335 München Telefon: 089 233-49800 Telefax: 089 233-49801 kinderbetreuung.soz@muenchen.de Rahmenkonzeption für die Münchner Großtagespflege

Seite 2 von 15 Impressum Herausgeberin: Landeshauptstadt München Sozialreferat/Stadtjugendamt Abteilung Kinder, Jugend und Familie Sachgebiet Kindertagesbetreuung Fachstelle Großtagespflege Prielmayerstr. 1 80335 München Internet: www.muenchen.de 4. Auflage Oktober 2015 Auflage: 1000 Exemplare

Seite 3 von 15 Vorwort Die Landeshauptstadt München hat sich zum Ziel gesetzt, die Kindertagespflege durch das Modell der Großtagespflege zu erweitern und damit Eltern und Kindern weitere qualitativ hochwertige und familiennahe Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich ein spannendes neues Berufsfeld für die Kindertagespflege. Denn wer eine Großtagespflege leitet, stellt sich der schönen und zugleich verantwortungsvollen Aufgabe, Kinder vor allem in ihren ersten Lebensjahren liebevoll und verlässlich in ihrer Entwicklung zu begleiten. So beauftragte der Stadtrat der Landeshauptstadt München im Jahr 2002 das Stadtjugendamt, das Angebot der Kindertagespflege in Familien auszubauen und dem Stadtrat ein Rahmenkonzept für die Großtagespflege vorzulegen. Sowohl das SGB VIII als auch das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) beinhalten gesetzliche Vorgaben für die Durchführung von Großtagespflegen. Im Jahr 2005 verabschiedete der Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Stadt München die erste Konzeption der Großtagespflege. Mit diesem Konzept wurden die Voraussetzungen für ein pädagogisch wertvolles, neues Bildungs- und Betreuungsangebot mit klaren und kontrollierbaren Qualitätsstandards geschaffen. Die Großtagespflege sichert Eltern und Kindern eine Betreuung zu, die an die pädagogischen Qualitätskriterien und Rahmenbedingungen der institutionellen Kindertagesbetreuung angelehnt ist. Weitere gesetzliche Vorgaben schufen eine grundlegende Basis für die Umsetzung der Großtagespflege. Im Jahr 2012 wurde das Bundeskinderschutzgesetz eingeführt und das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) novelliert. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss und die Vollversammlung der Stadt München befürworteten im Juli 2013 einen Stadtratsbeschluss zum Ausbau der Kinderbetreuung für unter Dreijährige. Seit dem ersten August 2013 müssen die Kommunen den Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres erfüllen. Neue Plätze über Großtagespflege zu schaffen, ist daher ein wichtiger und hochaktueller Beitrag des Stadtjugendamtes für die Münchner Eltern und Kinder. Bei der Entwicklung der vorliegenden Rahmenkonzeption wurde großer Wert auf transparente, vergleichbare und kontrollierbare Qualitätsmerkmale gelegt, welche die Sicherung der erarbeiteten Kriterien gewährleisten. Die Begleitung und Durchführung der erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen, die Überprüfung spezifischer Voraussetzungen sowie Fort- und Weiterbildungen der Betreuungspersonen sind durch eine kontinuierliche Begleitung der Fachabteilung des Stadtjugendamtes gesichert. Die Konzeption will auch eine erste Orientierung geben und Leitfaden sein für interessierte Personen, die sich durch die Eröffnung einer Großtagespflege in ein wertvolles neues Berufsfeld wagen, das die Landschaft der Kindertagespflege bereichert. Markus Schön Leiter des Stadtjugendamtes

Seite 4 von 15 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Ziele zur Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern in der Großtagespflege 4. Fachliche Qualitätsstandards in der Großtagespflege 4.1. Persönliche Zugangsvoraussetzungen 4.2. Räumliche Standards 4.3. Qualifizierung und laufende Fortbildung der Tagesbetreuungspersonen 4.4. Gesundheit und Hygienestandards 4.5. Weitere Anforderungen im Überprüfungsverfahren 5. Qualitätsstandards 6. Betreuungsstandards 6.1. Der Betreuungsumfang in der Großtagespflege 6.2. Praktika in der Großtagespflege 6.3. Betreuungsvereinbarung 6.4. Ersatzbetreuung 7. Festanstellung im Rahmen der Großtagespflege bei Betrieben und freien Trägern 8. Fördermöglichkeiten in der Großtagespflege nach dem BayKiBiG 8.1. Betriebskostenförderung nach Artikel 20 BayKiBiG (i.v.m. 23 SGB VIII) 8.2. Betriebskostenförderung nach Artikel 20a BayKiBiG (i.v.m. 23 SGB VIII) für Großtagespflegestellen mit pädagogischer Fachkraft (wird derzeit noch nicht umgesetzt) 8.3. Investitionskostenförderung 9. Kostenbeteiligung der Eltern

Seite 5 von 15 1. Ausgangslage Seit 2005 gibt es die Münchner Großtagespflege. Großtagespflege ist eine Form der Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter bis zu 14 Jahren in einer kleinen Gruppe. Eine Großtagespflege kann eröffnen, wer sich durch seine Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Kooperationspartnern auszeichnet und eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII durch das Stadtjugendamt erhält. Die Großtagespflege unterliegt in besonderem Maße der fachlichen Anbindung an das Stadtjugendamt München. Die Betreuung findet in geeigneten, kindgerechten Räumen statt, die durch das Stadtjugendamt geprüft werden. Die Großtagespflege grenzt sich insbesondere durch eine besondere Familiennähe und Flexibilität von den Kindertageseinrichtungen ab, was auch durch eine geringere Zahl an Kindern und einen höheren Betreuungsschlüssel zum Ausdruck kommt. Die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, die Einhaltung der fachlichen Standards der Kindertagespflege, wie z.b. eine einfühlsame Eingewöhnung, regelmäßige Elterngespräche und eine stabile und überschaubare Gruppensituation für die Kinder, sind Voraussetzungen für ein Gelingen des Förderauftrags. 2. Gesetzliche Grundlagen Die Großtagespflege umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in geeigneten Räumlichkeiten und ist definiert im SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG). Die Rahmenbedingungen dieser Form der Kindertagespflege, bei denen mehrere Tagespflegepersonen gemeinsam Kinder betreuen, sind in Art.2 und in Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG geregelt. Daraus ergibt sich, dass sich zwei bis maximal drei Tagesbetreuungspersonen zusamenschließen und gleichzeitig sechs bis maximal zehn Kinder betreuen, die ihnen persönlich und vertraglich zugeordnet sind. Großtagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung und von der Betreuung in Kindertageseinrichtungen zu unterscheiden. Ab dem neunten gleichzeitig anwesenden Kind muss mindestens eine Tagesbetreuungsperson eine pädagogische Fachkraft sein. In der Großtagespflege zählen grundsätzlich alle anwesenden Kinder, auch die eigenen (Artikel 9 Abs. 2 BayKiBiG). Werden mehr als zehn Kinder gleichzeitig oder mehr als 16 Kinder insgesamt betreut, handelt es sich nicht mehr um eine Großtagespflege, sondern um eine erlaubnispflichtige Einrichtung gemäß 45 SGB VIII. 3. Ziele zur Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern in der Großtagespflege Das Stadtjugendamt München trägt mit dem Ausbau der Großtagespflege dazu bei, positive Betreuungsbedingungen für Kinder in München zu gestalten. Grundsätze der Förderung sind die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Einen hohen Stellenwert hat dabei eine gewaltfreie und wertschätzende Erziehung, die Kinder

Seite 6 von 15 in ihrer Entwicklung unterstützt und sie zu selbstbewussten jungen Menschen werden lässt. Die Partizipation von Kindern, die altersgerechte Beteiligung an Entscheidungen und die Möglichkeit Kritik zu üben, sollen im Alltag der Großtagespflege gelebt werden. Das Angebot orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und deren Familien. Durch flexible Betreuungszeiten trägt die Großtagespflege zur Entlastung von Eltern bei und fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in München. Der Förderauftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 4. Fachliche Qualitätsstandards in der Großtagespflege An der Großtagespflege interessierte Personen werden in einem Eignungsüberprüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Eignung im Sinne des 43 SGB VIII überprüft und qualifiziert und erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pflegeerlaubnis. Das gesamte Überprüfungsverfahren wird von einer sozialpädagogischen Fachkraft des Stadtjugendamts individuell begleitet. 4.1. Persönliche Zugangsvoraussetzungen Eine Pflegeerlaubnis erhält, wer sich aufgrund der persönlichen und fachlichen Kompetenz eignet und geeignete Räume zur Verfügung stellt. Zu den persönlichen Kompetenzen zählen insbesondere psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit sowie ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und emotionale Stabilität. Darüber hinaus wird Kooperationsbereitschaft mit den Personensorgeberechtigten, dem Stadtjugendamt und anderen Tagesbetreuungspersonen erwartet sowie Reflexionsfähigkeit gegenüber dem eigenen Handeln und ein konstruktiver Umgang mit Kritik. Grundsätzlich ist es von Vorteil, wenn die Betreuungspersonen bereits Erfahrungen in der Kinderbetreuung vorweisen können. Als weitere persönliche Voraussetzungen gelten eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern ein liebevoller Kontakt mit Kindern und Ablehnung körperlicher und seelischer Gewaltanwendung persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit) fachliche Merkmale (Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit der Fachberatung der Großtagespflege im Stadtjugendamt, mit anderen Fachprofessionen und anderen Tagespflegepersonen sowie die Bereitschaft

Seite 7 von 15 zur Entwicklung eines professionellen Profils) Mittelschulabschluss oder höherwertiger Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung gute deutsche Sprachkenntnisse; Mindeststandard ist ein Sprachzertifikat auf B2-Niveau ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis lt. 72a SGB VIII und die Vorlage eines ärztlichen Untersuchungsbogens die erfolgreiche Teilnahme an der Grundqualifizierung I und II als Teil der Eignungsüberprüfung (siehe 4.3.). Nach diesen Kriterien werden Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer individuellen Eignungsüberprüfung vom Stadtjugendamt überprüft, um das Wohl der betreuten Kinder und die pädagogischen Ansprüche an Erziehung, Bildung und Betreuung durch ein qualitativ hochwertiges Betreuungsangebot zu sichern. 4.2. Räumliche Standards Die Betreuung von sechs bis zehn Kindern erfordert eine besondere Ausstattung der Räumlichkeiten. Die Fachstelle Großtagespflege überprüft die Räume hinsichtlich der Eignung in Bezug auf die Umsetzung des vorgesehenen Konzeptes, der kindgerechten und ansprechenden Ausstattung der Räume sowie der Sicherheit für die betreuten Kinder. Die Großtagespflege kann in angemieteten Wohn- bzw. Gewerberäumen, in Räumen einer Kindertageseinrichtung oder eines freien Trägers der Jugendhilfe, in kommunalen Gebäuden oder vergleichbaren Einrichtungen sowie in nicht privat genutztem Wohnraum stattfinden. Um bestehende Gewerberäume oder Wohnräume für Kinderbetreuung in der Großtagespflege nutzen zu können, ist immer eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung durch die Lokalbaukommission) erforderlich. Für den Fall, dass Wohnraum für eine Großtagespflege genutzt werden soll, ist zusätzlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich. Die Räume sollen möglichst im Erdgeschoss mit kurzen Wegen nach draußen liegen und barrierefrei sein. Die Aufenthaltsbereiche für die Kinder müssen ausreichend Tageslicht bekommen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für eine Großtagespflege richtet sich nach der Stellplatzverordnung der Landeshauptstadt München. Erforderlich für die Betreuung von bis zu zehn Kindern gleichzeitig sind zwei Räume, die in einen Gruppenraum mit ca. 35 m² und einen Mehrfunktionsraum, z.b. als Ruheraum, mit ca. 20 m² aufgeteilt sind. Für jedes Kind unter sechs Jahren muss eine Schlafmöglichkeit vorhanden sein. Kinder, die nach der Schule in der Großtagespflege betreut werden, benötigen einen ruhigen Arbeitsplatz. Der Gruppenraum muss Möglichkeiten und Anregungen zur Bildung bieten, wie sie im Bayerischen Kinderbildungs- und Erziehungsplan vorgesehen sind. Er soll: - ungestörte Selbstbildungsprozesse ermöglichen, - zu forschendem, experimentierendem Lernen einladen, - sicher gestaltet sein, - konzentrierte und vertiefte Spielprozesse ohne Reizüberflutung zulassen, - ausreichend Bewegungsmöglichkeiten bieten und - durch vielfältige Alltagsmaterialien eine bildungsreiche Umgebung schaffen. Ferner werden eine Küche oder Küchenzeile, ein Essbereich, ein Sanitärraum und ein Bürobereich mit abschließbarem Aktenschrank, PC und Telefonanschluss benötigt. Daraus ergeben

Seite 8 von 15 sich je nach Aufteilung und Nutzbarkeit der Räume insgesamt ca. 80 bis 100 m² für die Betreuung von bis zu zehn Kindern. Außer dem Eingangsbereich muss es mindestens einen zweiten Fluchtweg geben. Ideal sind ein Garten oder eine Terrasse, die als Außenfläche genutzt werden können. Wenn kein Garten oder Terrasse vorhanden ist, muss ein Spielplatz in kurzer Distanz gut und sicher zu erreichen sein. Die Raumabnahme erfolgt durch das Stadtjugendamt und ist Bestandteil der Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII. Wichtig: In den Räumen der Großtagespflegestelle dürfen sich nur Personen aufhalten, die mit der Betreuung der Kinder betraut sind und/oder dienstlich mit der Großtagespflege verbunden sind (Köchin/Koch, Gärtner/in, Lieferservice). 4.3. Qualifizierung und laufende Fortbildung der Tagesbetreuungspersonen An die Betreuungspersonen einer Großtagespflegestelle werden besondere Anforderungen hinsichtlich der Qualifizierung gestellt. Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfordert neben vielseitigen pädagogischen und sozialen Kompetenzen auch ein umfangreiches Fachwissen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Eltern der betreuten Kinder und anderen Kooperationspartnern ist hierbei eine wichtige Voraussetzung. Deshalb müssen Tagesbetreuungspersonen eine Qualifizierung nach den Vorgaben des BayKiBiG nachweisen, die in der Regel 160 Unterrichtseinheiten (je 45 Minuten) umfasst und durch ein Seminar zum Businessplan und einen Teambildungstag ergänzt wird. Die Inhalte der Qualifizierung orientieren sich an dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI). Zusätzlich ist eine zweitägige Hospitation in einer Großtagespflege Teil der Qualifizierung, die in Absprache mit der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft vermittelt wird. Die Qualifizierung zur Tagesbetreuungsperson besteht aus einer Grund- und Aufbauqualifizierung, die in einem modularen System angeboten werden. Die Qualifizierung endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung und dem Zertifikat zur Qualifizierten Kindertagespflegeperson des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.v. Voraussetzungen für den Einstieg in die Qualifizierung sind der Mittelschulabschluss bzw. der Nachweis eines Berufsabschlusses sowie die für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tagespflege erforderlichen Deutschkenntnisse. In der Regel werden diese durch ein Sprachzertifikat mindestens auf dem Niveau B2 nachgewiesen. Personen mit bestimmten pädagogischen Berufsausbildungen (insbesondere Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger) können die Qualifizierung nach Absprache mit der sozialpädagogischen Fachkraft im Stadtjugendamt von 160 Unterrichtseinheiten auf 105 Unterrichtseinheiten verkürzen. Das Modul der Aufbauqualifizierung Teil I im Umfang von 55 Unterrichtseinheiten kann unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Erzieherinnen und Erziehern wird dringend empfohlen, mindestens an den 20 Unterrichtseinheiten der Grundqualifizierung Teil I sowie am Seminar zum Businessplan und am Seminar zur Teambildung teilzunehmen. Sind beide Betreuungspersonen ohne pädagogische Ausbildung, können sie die Betreuung beginnen, wenn beide Module der Grundqualifizierung sowie das Modul der Aufbauqualifizierung Teil I erfolgreich durchlaufen wurden. Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer ist verpflichtet, das letzte Modul, die Aufbauqualifizierung Teil II, berufsbegleitend zu besuchen und den Abschluss der Qualifizierung mit dem Zertifikat Qualifizierte Kindertagespflegeperson vom Bundesverband für Kindertagespflege e.v. mit 160 Unterrichtseinheiten innerhalb

Seite 9 von 15 einer bestimmten Frist, in der Regel innerhalb eines halben Jahres, zu erwerben. Im Laufe der praktischen Tätigkeit als Tagesbetreuungsperson wird eine Einschätzung nach der Tagespflege-Skala von einem Kooperationspartner des Stadtjugendamts, dem pme Familienservice, durchgeführt. Die Tagespflegeskala wurde nach internationalen Kriterien erstellt und wird in vielen Ländern sowohl in der Kindertagespflege als auch in Kinderkrippen und Kindergärten eingesetzt. Die Einschätzung hat das Ziel, individuelle Stärken und Fördermöglichkeiten der Tagesbetreuungspersonen zu erkennen und die Fortbildung durch entsprechende Angebote in der Großtagespflege weiter zu entwickeln. Die Tagespflegepersonen verpflichten sich, an den fortlaufenden Fort- und Weiterbildungsangeboten des Jugendamts oder deren Kooperationspartner im Umfang von mindestens 15 Unterrichtseinheiten jährlich teilzunehmen. Das Stadtjugendamt erstellt jährlich ein Fortbildungs- und Weiterbildungsprogramm für Münchner Tagesbetreuungspersonen, das umfassende Möglichkeiten zur Einbringung der Fortbildungspflicht bietet. 4.4. Gesundheit und Hygiene Die Arbeit mit Kindern erfordert besondere Hygiene und Sorgfalt im Umgang mit Lebensmitteln. Deshalb werden Lagerung und Zubereitung durch die Lebensmittelüberwachung des Kreisverwaltungsreferats geprüft. Die Tagesbetreuungspersonen werden vor Beginn ihrer Tätigkeit durch das Kreisverwaltungsreferat/Referat für Umwelt und Gesundheit zu den entsprechenden Hygienevorschriften geschult ( 43 InfSG). Das Mittagessen ist Bestandteil der Großtagespflege. Da die Aufsichtspflicht über die betreuten Kinder nahtlos sichergestellt werden muss, ist aufgrund der Gruppengröße das Zubereiten der Mahlzeiten während der Betreuungszeit der Kinder nicht gestattet. Eine Ausnahme stellt die Zubereitung einzelner Mahlzeiten als Projektarbeit mit den Kindern dar. Hier ist auf Sicherheit und Hygiene ein besonderes Augenmerk zu richten. Da Tagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer gelten, müssen die Räume der Großtagespflege den lebensmittelhygienischen Standards genügen. Das vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit herausgegebene Merkblatt zu lebensmittelhygienischen Anforderungen in der Kindertagespflege sowie der vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Leitfaden für Tagespflegepersonen in Bayern gelten entsprechend. 4.5. Weitere Anforderungen im Überprüfungsverfahren Vor der Eröffnung einer Großtagespflegestelle muss die Tagespflegeperson dem Stadtjugendamt ein pädagogisches Konzept vorlegen. Hier legt sie das Alter ihrer Zielgruppe fest und beschreibt fachliche Standards: Tagesablauf, Gruppenarbeit, Maßnahmen zur Entwicklungsförderung, Sprachförderung, pädagogische Schwerpunkte (z.b. im musischen Bereich), Einsatz von Materialien und pädagogisch wertvollem Spielzeug, schulische Förderung (falls Schulkinder betreut werden) und Elternarbeit. Ferner muss ein Finanzplan ausgearbeitet werden, der von einer Steuerkanzlei o.ä. überprüft wurde.

Seite 10 von 15 5. Qualitätsstandards Jahresgespräch mit den Tagesbetreuungspersonen Mindestens einmal pro Jahr findet ein Jahresgespräch mit der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft statt, in dem die Kooperation und die Ziele für das folgende Jahr festgelegt und die bisherige Zusammenarbeit reflektiert werden. Ca. fünfmal jährlich werden von den sozialpädagogischen Fachkräften im Stadtjugendamt thematische Qualitätszirkel angeboten, die für alle Tagesbetreuungspersonen offen sind und die anteilig als Fortbildungen anerkannt werden können. Fachberatung Die fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen erfolgt durch die sozialpädagogischen Fachkräfte der Großtagespflege. In schwierigen Fallkonstellationen oder bei Konflikten zwischen der Großtagespflegestelle und den Eltern wird das Jugendamt ebenfalls beratend tätig. Bei besonderen Vorkommnissen muss die zuständige sozialpädagogische Fachkraft umgehend informiert werden. Vereinbarung gemäß 8a SGB VIII zum Thema Kinderschutz Betreuungspersonen verbringen viel Zeit mit den Kindern, sie sind Bezugs- und Ansprechpartner und nehmen die Entwicklung des Kindes sensibel wahr. Deshalb haben Tagesbetreuungspersonen auch einen besonderen Schutzauftrag, wenn Beobachtungen gemacht werden, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls hindeuten. Der Schutzauftrag ist in 8a SGB VIII klar definiert. Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung ist in 1631 BGB festgeschrieben. Daraus ergibt sich die Pflicht für Erwachsene, dieses Recht zu schützen. Den Tagesbetreuungspersonen werden regelmäßig Schulungen und Fortbildungen zur Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII empfohlen. Das Stadtjugendamt bietet diese Fortbildungen jährlich an. Es ist Aufgabe der sozialpädagogischen Fachkräfte der Großtagespflege, Meldungen zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung nachzugehen. Werden der Tagesbetreuungsperson Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, ist sie aufgrund der Pflegeerlaubnis in Verbindung mit 8a SGB VIII verpflichtet, umgehend die für sie zuständige sozialpädagogische Fachkraft des Jugendamts zu informieren. Darüber hinaus kann eine insoweit erfahrene Fachkraft einer Erziehungsberatungsstelle hinzugezogen werden. Ergänzend zu dem beschriebenen Vorgehen hat auch die Tagesbetreuungsperson selbst einen eigenen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Regelmäßige Besuche des Stadtjugendamts in der Großtagespflege Das Stadtjugendamt führt regelmäßig Besuche in den Großtagespflegestellen durch, um die Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards vor Ort zu überprüfen. Dies können sowohl angekündigte als auch unangekündigte Besuche sein. 6. Betreuungsstandards 6.1. Der Betreuungsumfang in der Großtagespflege Der zeitliche Rahmen der täglichen Betreuung eines Kindes kann zwischen drei bis maximal zehn Stunden betragen. In Einzelfällen entscheidet das Jugendamt über individuelle kürzere

Seite 11 von 15 oder längere Betreuungszeiten des Kindes; hierbei wird vor allem der Schutz des Kindeswohls bewertet. Der zeitliche Rahmen der wöchentlichen Betreuung richtet sich in der Regel nach dem individuellen Bedarf der Eltern auf der Grundlage eines Arbeitszeitnachweises und den Förderrichtlinien. 6.2. Praktika in Großtagespflegen In Großtagespflegestellen dürfen keine Praktikantinnen und Praktikanten eingesetzt werden. Ausnahmen stellen die vom Stadtjugendamt - Großtagespflege vermittelten Personen dar, die im Rahmen der Ausbildung zur Tagesbetreuungsperson gegebenenfalls 160 Stunden Praktikum zu leisten haben. Ob eine Interessentin oder ein Interessent ein Praktikum zu leisten hat, hängt von dem Erfahrungsspektrum im Umgang mit Kindern ab und ist im Gespräch mit der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft zu klären. 6.3. Die Betreuungsvereinbarung Für jedes betreute Kind wird zwischen der Betreuungsperson und den Eltern eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Sie regelt verbindlich und transparent für alle Beteiligten die Einzelheiten des Betreuungsverhältnisses und beinhaltet den Beginn der Betreuung, den Betreuungsumfang, die Schließzeiten und die Kündigungsfristen. Das Stadtjugendamt gibt die Form der Betreuungsvereinbarung vor und erhält eine Kopie, um zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und der Kinderschutz gewahrt ist, und um aufgrund der dort vereinbarten Betreuungszeiten die finanzielle Leistung der Tagesbetreuungsperson nach 23 SGB VIII berechnen zu können. Änderungen in der Betreuungsvereinbarung können nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien vorgenommen werden und müssen schriftlich in der Betreuungsvereinbarung festgehalten werden. Etwaige Änderungen sind besonders kenntlich zu machen, z. B unter Śonstige Vereinbarungen. 6.4. Ersatzbetreuung Um Familien und deren Kindern ein verlässliches Betreuungsangebot machen zu können, bedarf es einer qualifizierten Ersatzbetreuung beim Ausfall einer Tagesbetreuungsperson im Rahmen der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Betreuungszeiten. Die Ersatzbetreuung in einer Großtagespflege ist dann erforderlich, wenn eine der Betreuungspersonen ausfällt und weiterhin die Betreuung der Tageskinder gewährleistet werden muss. Das Stadtjugendamt München stellt die Ersatzbetreuung kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch einen freien Träger durchgeführt. Er informiert das Stadtjugendamt über die geleisteten Einsatztage. Die Voraussetzung für eine gelingende Ersatzbetreuung ist die Kooperationsbereitschaft der Tagesbetreuungsperson mit der pädagogischen Fachkraft der Ersatzbetreuung.

Seite 12 von 15 7. Festanstellung im Rahmen der Großtagespflege bei Betrieben und freien Trägern Die Großtagespflege kann im Rahmen der Selbstständigkeit oder im Angestelltenverhältnis angeboten werden. Bisher wird sie überwiegend durch selbstständig tätige Tagesbetreuungspersonen durchgeführt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Betriebe oder freie Träger die Betreuungspersonen anstellen. Die Möglichkeit einer Festanstellung der Großtagespflege für Betriebe und freie Träger stellt eine Besonderheit dar, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Großtagespflege auf die Selbständigkeit der Tagesbetreuungspersonen ausgerichtet sind. Erfahrungen aus den bisherigen Aktivitäten im Aktionsprogramm Kindertagespflege - Förderung von Festanstellungsmodellen zeigen, dass für die Gewinnung neuer Tagesbetreuungspersonen für die Sicherung der vorhandenen Fachkräfte die Festanstellung von Tagesbetreuungspersonen ein zielführender Ansatz sein kann. Das Festanstellungsmodell bietet höhere ökonomische Sicherheit und eine verbesserte soziale Absicherung (z. B. im Krankheitsfall oder bei Urlaub). Geregelte Abläufe und institutionalisierte Netzwerkstrukturen, die auch regelmäßige Zusammenkünfte und fachlichen Austausch begünstigen, können deutliche Vorteile für Betreuungspersonen darstellen. Als Anstellungsträger kommen analog des Aktionsprogramms Kindertagespflege - Förderung von Festanstellungsmodellen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften in Betracht. Das heißt, Einzelunternehmer und natürliche Personen sind von einer Trägerschaft ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Über das Vermögen des Antragstellers darf daher kein Insolvenzverfahren oder Insolvenzantragsverfahren eröffnet worden sein. Dementsprechend fördert das Stadtjugendamt oben genannte Anstellungsträger, die durch die Festanstellung von Tagesbetreuungspersonen einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der Kindertagespflege leisten. Vorerfahrungen seitens der Träger in ähnlichen Bereichen sind von Vorteil, aber keine Voraussetzung für die Förderung. Großtagespflege unterliegt in besonderem Maße der fachlichen Anbindung an das Stadtjugendamt München. Auch wenn die Tagesbetreuungspersonen bei einem Betrieb oder freien Träger angestellt sind, bleibt das Jugendamt in erster Linie verantwortlich für die fachliche Qualität und die Steuerung. Deshalb müssen mit dem Träger der Großtagespflege die Rahmenbedingungen (Finanzierung, Anstellungsvertrag für die Tagesbetreuungspersonen, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Beteiligten) und die fachliche Ausgestaltung der Großtagespflege vertraglich mittels Kooperationsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass jeweils die persönliche Zuordnung des Tageskindes zu einer Tagesbetreuungsperson schriftlich festgehalten wird und die individuelle Betreuung und Förderung der ihr durch den Betreuungsvereinbarung anvertrauten Tageskinder gewährleistet ist. Eine Organisationsstruktur, in der eine selbstständig tätige Tagesbetreuungsperson gemeinsam mit von ihr festangestellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in der Großtagespflege arbeitet, ist (nach dem Münchner Modell) nicht zulässig, da eine natürliche Person nicht Träger sein kann. Ebenso wenig ist zulässig, dass eine GesellschafterIn eines Trägers von diesem in Festanstellung beschäftigt wird und gemeinsam mit einer angestellten Tagesbetreuungsperson, die

Seite 13 von 15 keine Gesellschafterstellung hat, in einer GTP zusammenarbeitet, da hierdurch das in der Großtagespflege bestehende Verhältnis der Gleichordnung unter den Tagesbetreuungspersonen gestört ist. Grundsätzlich arbeiten in der Großtagespflege gleichgestellte Tagesbetreuungspersonen zusammen. Durch eine verbindliche Kooperationsvereinbarung werden zwischen dem Stadtjugendamt und dem Träger die Grundlagen der Zusammenarbeit geregelt, u.a.: Die Festanstellung der geförderten Tagesbetreuungsperson erfolgt in Form eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitsvertrag (Ausschluss: geringfügige Beschäftigungsverhältnisse). Das Arbeitsschutzgesetz ist umzusetzen. Bevor die Tagesbetreuungsperson, die fest angestellt wird, mit ihrer Tätigkeit beginnt, verfügt sie über eine Mindestqualifizierung von 160 UE gemäß dem DJI-Curriculum und eine gültige Pflegeerlaubnis. Für staatlich anerkannte Erzieher/innen (mit fachakademischem Abschluss) ist die auf 20 UE verkürzte Qualifizierung ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit notwendig. Die Tagesbetreuungsperson wird mindestens analog dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst Sozial- und Erziehungsdienst für Fachkräfte S6 und Tagesbetreuungspersonen in S4 vergütet Das Verfahren zum Kinderschutz wird in der Kooperationsvereinbarung für den Träger und im Rahmen der Erlaubnis für die Tagesbetreuungsperson festgelegt. Vor Beginn der Festanstellung ist vom Träger der Großtagespflege ein schriftlicher formloser Antrag auf die Eröffnung einer Großtagespflege in Trägerschaft mit Festanstellung und ein umfassendes Konzept vorzulegen. Folgende Aspekte sollten dabei u. a. dargestellt werden: Trägerform, (e.v., GmbH, freier Träger der Jugendhilfe etc.) Trägernachweis nach Art. 3 BayKiBiG (jedoch keine natürlichen Personen) bzw. Registerauszug Trägerprofil Leitbild, Grundsätze, Ziele etc. Adresse der geplanten Großtagespflege, geplanter Eröffnungszeitpunkt, ggf. Raumpläne, Besonderheiten des Standortes Geprüfter Finanzplan (z. B. durch eine Bank, einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer) Organisationskonzept (Öffnungszeiten, Betreuungszeiten, Rahmenbedingungen, Leitungskonzept für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Hygienestandards, Ernährungsund Versorgungskonzept etc.) pädagogische Konzeption mit Rahmenbedingungen wie Betreuungszeiten, Alter der Kinder, Ernährung, Eingewöhnung, Ziele der pädagogischen Arbeit, Bildungs- und Erziehungsarbeit, Handlungskonzepte (wie sollen die Ziele erreicht werden?), Zusammenarbeit mit den Eltern, geplanter Tagesablauf, Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung etc. Um vom Stadtjugendamt zusätzlich zu den Leistungen für Tagespflege nach 23 SGB VIII i.v. m. Artikel 20 oder Artikel 20a BayKiBiG gefördert zu werden, ist eine Festanstellung von drei Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle eine Voraussetzung für eine Kooperation. Diese Regelung ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, weil dadurch geregelte

Seite 14 von 15 Mittagespausen, Urlaube und sonstige Vertretungen z.b. bei Fortbildungen etc. gewährleistet werden können. Der vorgeschriebene gesetzliche Rahmen der Großtagespflege, dass eine Tagesbetreuungsperson maximal fünf Tageskinder betreuen darf, kann somit erfüllt werden. 8. Fördermöglichkeiten in der Großtagespflege nach dem BayKiBiG 8.1. Betriebskostenförderung nach Artikel 20 BayKiBiG (i.v.m. 23 SGB VIII) Die Entgeltgewährung nach 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege ist abhängig von der Qualifikation der Tagespflegepersonen (analog der Fördertabelle zur Kindertagespflege). Diese laufende Geldleistung beinhaltet die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, einen Betrag zur Anerkennung der Qualifikation, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Unfallversicherung sowie die anteilige Erstattung zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der Geldleistung wird pro Betreuungsstunde und Kind berechnet. Zusätzlich darf keine weitere private Zuzahlung durch Eltern für die Betreuung des Kindes an die Betreuungspersonen oder den Träger erfolgen. Variante 1: Großtagespflegestellen ohne Fachkräfte: Wenn Großtagespflegestellen mit qualifizierten Tagesbetreuungspersonen (mit anerkannten Zertifikat Qualifizierte Tagespflegeperson ) arbeiten, die keinen Abschluss auf dem Niveau einer Fachakademie haben oder nicht als pädagogische Ergänzungskräfte anerkannt sind, erhalten diese Tagespflegepersonen eine laufende Geldleistung nach 23 SGB VIII in Höhe von derzeit 7,18 pro Kind pro Stunde (Stand November 2015). Variante 2: Großtagespflegestellen mit pädagogischer/n Fachkraft/Fachkräften oder mit pädagogischen Ergänzungskräften, die ein Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.v. nachweisen können: Die Tagespflegepersonen mit fachakademischen Abschluss bzw. mit pädagogischen Ergänzungskräften, die ein Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.v. nachweisen können, erhalten durch einen leicht erhöhten Qualifizierungszuschlag ein Tagespflegeentgelt von derzeit 7,30 pro Kind und Stunde gemäß 23 SGB VIII (Stand November 2015). Der Elternbeitrag wird direkt über das Stadtjugendamt, wirtschaftliche Jugendhilfe, erhoben. 8.2. Betriebskostenförderung nach Artikel 20a BayKiBiG (i.v.m. 23 SGB VIII) für Großtagespflegestellen mit pädagogischer Fachkraft (wird derzeit noch nicht umgesetzt) Zusätzlich zu Variante eins und/oder zwei erhält der Träger der Großtagespflegestelle bzw. die selbständig tätigen Tagespflegepersonen die kindbezogene Förderung (staatlicher und kommunaler Anteil) pro Tagespflegekind, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor. Die Tagespflegepersonen bzw. die Träger erhalten das Tagespflegeentgelt ohne Qualifizierungszuschlag gemäß 23 SGB VIII, einschließlich Leistungen für nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Erstattung

Seite 15 von 15 angemessener Sachkosten. Die Großtagespflegestelle darf darüber hinaus keine eigenen bzw. zusätzlichen Elternbeiträge erheben. Gemäß 20a SGB VIII wird der Elternbeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Als Fördervoraussetzungen für eine einrichtungsähnliche Großtagespflege nach Artikel 20a BayKiBiG muss unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig sein. Des Weiteren müssen die dort tätigen Tagespflegepersonen, die nicht als pädagogische Fachkräfte anzusehen sind, erfolgreich eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden absolviert haben. 8.3. Investitionskostenförderung Die bis Ende 2013 gültige Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2014 ergibt sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Der Freistaat Bayern gewährte im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuweisungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und in der Großtagespflege nach Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG in den Jahren 2008 bis längstens 2014. Die Förderung erfolgte ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund und im Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel. Gefördert wurden insbesondere notwendige Investitionen für den Neu- bzw. Umbau von Gebäuden, Gruppenräumen, Ruheräumen, Sanitärräumen, Versorgungsküchen, Aufenthaltsräumen, Speiseräumen, Personalräumen, Außenanlagen mit Spielgeräten und Abstellmöglichkeiten für Kinderwägen. Beim Stadtjugendamt können - analog dieser Maßgabe der bis Ende 2013 geltenden Kinderkrippensonderförderrichtlinien der Kinderbetreuungsfinanzierung - Zuschüsse für die dort dargestellten Investitionen beantragt werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung gestellten Mitteln. 9. Kostenbeteiligung der Eltern Für die Eltern besteht kein finanzieller Unterschied, ob sie ihr Kind in einer qualifizierten Tagespflege oder in einer Großtagespflege betreuen lassen bzw. ob die Tagesbetreuungsperson selbständig tätig oder fest angestellt ist. Im Zuge der Novellierung des BayKiBiG wurde für Elternbeiträge eine maximale Höhe für die Betreuung in der Großtagespflege festgesetzt. Diese beläuft sich derzeit auf 1,84 pro Betreuungsstunde (Stand November 2015) und entspricht bei einer Ganztagsbetreuung von 40 Stunden pro Woche maximal 320.- pro Monat (Stand November 2015). Gemäß 90 ff SGB werden die Eltern einkommensabhängig zu den Kosten der Leistung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe des Stadtjugendamtes herangezogen. Die Eltern können bei Bedarf die Kostenübernahme durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe beantragen. Die Großtagespflege darf keine eigenen bzw. zusätzlichen Elternbeträge erheben.