SV GERMANIA 1912 BABENHAUSEN EV



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Transkript:

Satzung Stand: 04.03.2014 Seite 1 von 13

1 Name und Sitz Der im Jahre 1912 gegründete Verein führt den Namen mit Sitz in Babenhausen/Hessen. Sportverein Germania 1912 Babenhausen e.v. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Farben und Wahrzeichen Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß. Das Wahrzeichen des Vereins ist der stilisierte Hexenturm der Stadt Babenhausen. 3 Zweck und Aufgaben Der Sportverein Germania 1912 Babenhausen ist eine auf demokratischer Grundlage stehende, von Idealismus getragene Sportgemeinschaft. Der Verein dient der Pflege der Leibesübungen zum körperlichen und sittlichen Wohl seiner Mitglieder, unter Ausschluss aller Arten von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Zielsetzungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Hierunter fallen die Pflege von Sport und Spiel, die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Veranstaltung sportlicher Wettspiele und Wettkämpfe in allen vorkommenden Sportarten, insbesondere Fußball, sowie die Pflege des Sportsgeistes. Der Verein stellt zu diesem Zweck den Mitgliedern sein gesamtes Vereinsvermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet auch seine laufenden Einkünfte nur zur Erreichung des Vereinszweckes. 4 Erreichung des Vereinszweckes Um die Ausschließlichkeit des Vereinszweckes nach 3 dieser Satzung zu gewährleisten, wird folgendes bestimmt: 1. Der Verein darf keine anderen als die in 3 bezeichneten Zwecke verfolgen. 2. Der Verein darf keinen Gewinn erstreben, insbesondere dürfen dessen Mitglieder keine Gewinnanteile erhalten. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen, soweit es etwa eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt, nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 5 Bildung von Zweckvermögen Etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. 6 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Seite 2 von 13

7 Gliederung des Vereins Der Verein ist in zwei Hauptabteilungen gegliedert: in a) die Sportabteilung in b) die allgemeine Abteilung Die Sportabteilung besteht aus allen sportlich aktiven Abteilungen. Die sportlich aktiven Abteilungen werden von den sportlich aktiven ordentlichen Mitgliedern und den Jugendmitgliedern gebildet. Die Neubildung einer solchen Abteilung soll erst erfolgen, wenn eine genügende Anzahl von Mitgliedern zur ordentlichen Ausübung einer Sportart vorhanden ist und die ordnungsgemäße Tätigkeit einer bereits bestehenden Abteilung nicht gefährdet wird. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler bis zu 14 Jahren in einer Schülerabteilung, die der Jugendabteilung angeschlossen ist, zusammengefasst. Die allgemeine Abteilung besteht aus sportlichen und aktiven Mitgliedern. 8 Mitglieder Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (sporttreibenden, unterstützenden und Ehrenmitgliedern) und Jugendmitgliedern beiderlei Geschlechts. Ordentliches Mitglied ist jedes Mitglied, das im Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein oder während der Vereinszugehörigkeit das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendmitglied ist jedes Mitglied bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unbeschadet der Bestimmungen üb er die Zugehörigkeit zu Jugendklassen für die Teilnahme an Spielen und Wettkämpfen. 9 Erwerb der Mitgliedschaft Jede unbescholtene, natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmegesuches, in dem diese Satzung anerkannt werden muss, und durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes begründet. Der Antragsteller gilt mit Abgabe der Eintrittserklärung als Mitglied, sofern der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme nicht innerhalb von 4 Wochen nach Antragsdatum ablehnt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Aufnahme in den Verein kann ein einmaliger Aufnahmebeitrag verlangt werden. Bestimmungen darüber trifft die Mitgliederversammlung. Minderjährige müssen mit der Abgabe des Aufnahmegesuches die Einwilligung Ihrer gesetzlichen Vertreter erbringen. Zu Ehrenmitgliedern können von dem Vorstand nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind. Seite 3 von 13

10 Mitgliederrechte und Pflichten Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. 1. Sie haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und besitzen, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, Stimm- und Wahlrecht. Soweit sie das 18. Lebensjahr erreicht haben, sind sie auch wählbar. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind mit der Begründung schriftlich bei dem Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung, einzureichen. Weder Mitgliedschaft noch Mitgliedschaftsrechte sind übertragbar. Alle Mitglieder sind grundsätzlich zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Vereins, des Platzes und der Gerätschaften berechtigt und können bei allen Sportabteilungen des Vereins, unter Beachtung der Anordnung der Übungsleiter und für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen, Sport treiben. Abteilungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau ihrer Sportanlagen, sowie zur Durchführung ihres Spielbetriebes zu etwaigen Zuschüssen des Vereins zusätzlicher Geldmittel bedürfen, sind durch Beschluss ihrer Abteilungsversammlung berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben, von deren Bezahlung die Abteilungszugehörigkeit abhängig gemacht werden kann. Mitglieder der Abteilungen müssen Mitglieder des Vereins sein. Jedes Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungs- bzw. Übungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Tagen schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand hat bei seiner nächsten ordentlichen Sitzung die Beteiligten zu hören und über die Beschwerde zu entscheiden. Der Vorstand soll eine gütliche Einigung anstreben. Die Entscheidung ist endgültig. 2. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet: a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen. b) den Anordnungen des Vorstandes und der von diesem bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten und den Anordnungen der Abteilungs-, Übungsleiter bzw. Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten. c) die Beiträge pünktlich zu bezahlen. d) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln. e) vor Beginn jeder im Vereinsinteresse durchzuführenden sportlichen Betätigung eine vorhandene Verletzung dem verantwortlichen Übungsleiter anzuzeigen. f) dem Vorstand, Änderungen des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung mitzuteilen. Zur Erhaltung und Neuerstellung von Sportanlagen und dem Vereinszweck dienenden Baulichkeiten soll jedes Mitglied durch tatkräftige Mithilfe beitragen. Jedes aktive Vereinsmitglied ist verpflichtet, eine durch die Mitgliederversammlung bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Arbeitsstunden zu leisten. Wird dem trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen, kann der Vorstand eine alternative Zahlung pro Arbeitsstunde verlangen, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Seite 4 von 13

11 Mitgliedsbeitrag Für die Zeit der Mitgliedschaft ist von jedem Mitglied ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und eines evtl. festzusetzenden Aufnahmebeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhoben werden, jedoch nur für die Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird für ein Vierteljahr im Voraus eingezogen und zwar jeweils zum 01.01., 01.04., 07.07. und 01.10. des Jahres. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren und rückständige Beiträge in Rechnung zu stellen. Auf begründeten schriftlichen Antrag kann der Vorstand im Einzelfall Befreiung von dieser Bestimmung, Beitragsermäßigung, Beitragsstundung oder Beitragsbefreiung gewähren. Die Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Vereinsmitglieder die Wehr- oder Ersatzdienst leisten, sind für diese Zeit von der Pflicht zur Entrichtung des Beitrages befreit. Ein entsprechender Nachweis muss hierzu erbracht werden. Schüler, Azubi und Studenten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres unter den Familienbeitrag fielen, haben die Möglichkeit weiterhin unter den Familienbeitrag zu fallen. Hierzu ist ein entsprechender Nachweis über den Schulbesuch bzw. Ausbildung zu Beginn des Schul- oder Ausbildungsjahres unaufgefordert an den Vorstand zu übergeben. Studenten haben, ebenfalls unaufgefordert, die jeweilige Semesterbestätigung zu Beginn des Semesters zu übergeben. 12 Strafen Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: 1. Verwarnung 2. Geldbuße bis zur Höhe von Euro 50,00 3. Sperrung für den Übungsbetrieb und für sportliche Veranstaltungen oder Sperrung für alle sportlichen Veranstaltungen 4. Ausschluss aus dem Verein Als Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes wird insbesondere angesehen: a) ein grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, b) Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen, c) grob fahrlässige Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane, d) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Vorsitzende des Spielausschusses einer Abteilung ist berechtigt, bis zur Entscheidung des Vorstandes eine vorläufige Sperrung nach Punkt 3 auszusprechen. Seite 5 von 13

13 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Ein Ehrenmitglied bzw. ein Ehrenvorstand kann nicht aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche vereinsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Mitgliedsbeiträge, die über den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft hinaus vorausbezahlt sind, werden nicht zurückerstattet. 14 Austritt Der Austritt kann nur schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins, und zwar zum 30.06 oder 31.12. eines Kalenderjahres, erklärt werden. 15 Ausschluss Ein Mitglied kann nur durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Vor dem Beschluss auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied und dem Antragsteller Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zur Sache zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschlussbeschluss des Vorstandes bestätigen. Die Entscheidung dieser Mitgliederversammlung ist endgültig. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand herauszugeben. 16 Ruhen der Mitgliedschaftsrechte Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung. 17 Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit mindestens 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand keine Zahlung geleistet hat. Das Mitglied ist von der Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis schriftlich zu unterrichten. 18 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand ( 19 23) 2. Die Mitgliederversammlung ( 24-26) Seite 6 von 13

19 Der Vorstand 1.0 Dem Gesamtvorstand gehören an: a) 1. Vorsitzender b) ein oder zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende c) Geschäftsführer d) Leiter Finanzwesen e) Leiter Jugendabteilung f) Leiter Alte Herren g) Leiter Aktive (Spielausschussvorsitzender) h) stellvertretender Leiter Finanzwesen i) beliebige Zahl von Beisitzern Sollte sich ein Amt des Gesamtvorstandes innerhalb der Mitgliederversammlung nicht besetzen lassen, so steht es dem Vorstand frei, dieses Amt einem bereits gewählten Vorstandsmitglied zu überlassen. 1.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden. 1.2 Der 1. Vorsitz kann auch aus drei gleichberechtigten Personen bestehen. Die gewählten Personen (zu 1.1 oder 1.2) sind Vorstand im Sinne des 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein 1. Vorsitzender kann allein, im Verhinderungsfall der oder die stellvertretenden Vorsitzenden allein zeichnen. Wird der Verein durch drei gleichberechtigte Vorsitzende geführt, so vertreten mindestens zwei dieser Personen den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die gewählten Vorsitzenden können in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand einen Repräsentanten des Vereins bestimmen, der die öffentlichen Belange und Interessen des Vereins wahrnimmt. Er hat Sitz und Stimmrecht im erweiterten Vorstand. 2.0 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den unter Ziffer 1 a, b, c, d und e genannten Mitgliedern des Gesamtvorstandes. 3.0 Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit in je einem Wahlgang gewählt. Die Wahl des ersten Vorsitzenden, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführer findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Abstimmungsleiters statt. Die Wahl der übrigen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erfolgt unter der Leitung des 1. Vorsitzenden. Seite 7 von 13

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. 4.0 Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit, mit Sitz und Stimme im Vorstand, wählen. Voraussetzung dafür ist eine zehnjährige Mitgliedschaft im Vorstand, sowie besondere Verdienste um die Führung des Vereins. 20 Widerruf der Bestellung des Gesamtvorstandes und vorzeitiges Ausscheiden eines seiner Mitglieder Jede Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Gesamtvorstandes oder einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit im Amt. Eine Beschlussfassung über den Widerruf ist jedoch nur zulässig, wenn dessen Behandlung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung vorgesehen ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 21 Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes ein und leitet sie. Die Sitzungen sollen einmal im Monat stattfinden und sind nicht öffentlich. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit (z.b. infolge mehrerer Rücktritte von Vorstandsmitgliedern) beruft der verbleibende Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende oder bei deren Wegfall das verbleibende älteste Vorstandsmitglied nach den in dieser Satzung vorgesehenen Bestimmungen eine Mitgliederversammlung ein und setzt die erforderlichen Neuwahlen an. Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handhebung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung des Vorstandes sind fortlaufende, nummerierte Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Seite 8 von 13

22 Aufgaben des Gesamtvorstandes 1. Dem Vorstand obliegt, außer den durch diese Satzung oder Nebensatzung zugewiesenen Aufgaben, die Führung der Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken des Sportes und den anderen in dieser Satzung niedergelegten Zwecken zu erfolgen. Alle, nicht nur geringfügige Ausgaben, muß der Vorstand vor ihrer Tätigung dem Grund und der Höhe nach genehmigt haben. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Vor Tätigung von Ausgaben oder vor Eingehung von Verbindlichkeiten, die über den normalen Rahmen hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Der Vorstand ist grundsätzlich verpflichtet, Voranschläge für jedes Vereinsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in Ordentliche und Außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden. 2. Der Vorstand breitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen vor und führt ihre Beschlüsse aus. 3. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden und für bestimmte Geschäfte Vertreter bestellen. Die Mitglieder der Ausschüsse und die Vertreter können, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, vom Vorstand zu dessen Sitzungen ohne Stimmrecht zugelassen werden. 4. Der Vorstand bestellt und entlässt den Trainer und legt dessen Aufgabenbereich fest. 23 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und die vom Vorstand bestellten Vertreter versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare auslagen und eventuelle Zeitversäumnisse kann eine Entschädigung gezahlt werden. Der geschäftsführende Vorstand legt die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Trainer/innen und Betreuer/innen nach billigem Ermessen fest. Hierbei werden die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen für steuerfreie Aufwandsentschädigungen zugrunde gelegt. 24 Ältestenrat Aus verdienten Mitgliedern wird ein Ältestenrat gebildet. Er besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben des Ältestenrates besteht in der Unterstützung des Vorstandes, insbesondere in der Vereinsförderung.

Seite 9 von 13 SV GERMANIA 1912 BABENHAUSEN EV 25 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins! 26 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen außer der ihr durch Satzung oder Nebensatzung zugewiesenen Angelegenheiten: a) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Abteilungsleiter der Sportabteilung, b) Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, c) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und eventueller Aufnahmebeiträge d) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Vereinsjahre, e) Entlastung des Vorstandes und der Kassenführer, f) Neuwahlen, g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bis 15 Minuten nach dem Beginn einer Mitgliederversammlung eingebracht wurden, h) Bildung von Ausschüssen i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Zweckänderung bzw. die Auflösung des Vereins. 27 Einberufung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen 1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung), nach Möglichkeit im Januar, spätestens jedoch Ende Februar, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beim Vorstand beantragt wird. 2. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Heimatpresse unter Angabe der Tagesordnung ein, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen in diesem Fall drei Tage vor dem Termin der außerordentlichen Versammlung beim Vorsitzenden schriftliche eingegangen sein. Seite 10 von 13

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet bzw. über solche Anträge, die fristgemäß beim Vorsitzenden eingegangen sind oder, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, eine Zweckänderung bzw. um eine Auflösung des Vereins handelt, mit Zustimmung von mindestens Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 4. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind grundsätzlich geheim und erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlen durch Handaufheben oder Zuruf sind zulässig, wenn nicht von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen wird. 5. Bestätigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung. Das Protokoll wird 14 Tage nach der Mitgliederversammlung für 4 Wochen im Vereinsheim (Sportheim) ausgehängt. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Änderungs- oder Ergänzungsforderung, ist das Protokoll genehmigt. 28 Allgemeine Ausschüsse Den Vorsitz in den durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand gebildeten Ausschüsse für besondere Aufgaben führt der erste Vorsitzende des Vorstandes oder der von ihm bestimmte Vertreter. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Ausschussvorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch Handhebung. Die Beschlüsse der allgemeinen Ausschüsse sind lediglich Empfehlungen. 29 Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss Der Kassen- u. Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Einmalige Wiederwahl für ein Mitglied und einen Stellvertreter ist zulässig. Am Ende des Vereinsjahres sind alle im Verein geführten Kassen und die Bücher zu prüfen. Weitere Prüfungen sind in das Ermessen des Ausschusses gestellt. Neben der rein rechnerischen Prüfung ist insbesondere auch die Sachlichkeit der getätigten Ausgaben festzustellen. Über das Prüfungsergebnis hat der Ausschuss im Verlauf der Generalversammlung zu berichten. Seite 11 von 13

30 Spielausschüsse Für die Fußballabteilung wird durch die Mitgliederversammlung ein Spielausschuß gewählt. Ein Spielausschuss besteht aus: a) dem ersten Spielausschussvorsitzenden b) dem zweiten Spielausschussvorsitzenden c) dem Trainer und eine beliebige von der Mitgliederversammlung zu bestimmte Anzahl von Beisitzern Ein Spielausschuss ist jeweils in seiner Sportart für die Regelung des Übungsbetriebes, der Spiele und Wettkämpfe zuständig. Er gibt Anweisungen an den Platzwart. Der Spielausschuss ist unabhängig von der Zahl seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einzelne Spieler können, ohne Stimmrecht beisitzen, beratend zu den Sitzungen des Spielausschusses zugelassen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handhebung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Spielausschussvorsitzenden. Der Spielausschussvorsitzende leitet auch seine jeweilige Sportabteilung im Ganzen. 31 Jugendabteilung Die Jugendmitglieder bilden in der Fußballabteilung eine Jugendabteilung. Sie wird geleitet und betreut vom Jugendleiter und dem Jugendausschuss. Die Jugendmitgliederversammlung findet gemäß den Bestimmungen über die Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt in dieser Versammlung sind alle Jugendmitglieder. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. 32 Schadenshaftung Der Sportverein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einen Dritten zufügt. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die seine Mitglieder bei der Ausübung des Sportes erleiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Beiträge für die bei dem Hessischen Sportbund bestehende Haftpflichtversicherung zu zahlen. Für Wertsachen, Geld usw., die bei Wettspielen, beim Training usw. abhanden kommen, wird vom Verein kein Ersatz geleistet. 33 Sondermannschaften und Altherrenabteilungen Für jede Sportart kann eine Sondermannschaft und eine Altherrenabteilung gebildet werden. Der Leiter der Altherrenabteilung wird auf deren Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt. Seite 12 von 13

34 Ehrungen 1. Unter den Voraussetzungen des 9 bzw. 19 Ziff. 4 kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied und ein Mitglied des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernennen. Für die Beschlüsse ist jeweils eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenvorstandschaft kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Hierzu genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder- und Ehrenvorstandschaft erlischt bei Ausscheiden aus dem Verein. 2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, sie sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand muss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.v., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation, ausgeschlossen worden ist. 35 Änderung der Satzung und Zweckänderung Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Eine Zweckänderung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder. 36 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Sie ist auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder gestellt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die nur über diesen Antrag zu beschließen hat. Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung nicht mindestens Dreiviertel der Stimmberechtigten erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder zur Zahlung der ordentlichen Beiträge bis zum Ende des laufenden Vierteljahres an die mit der Abwicklung Beauftragten verpflichtet. Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Babenhausen, mit der Maßgabe, dass dieses nur für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der körperlichen Ertüchtigung der Jugend durch Sport und Spiel Verwendung finden darf. Die bisher geltende Satzung wird aufgehoben. Die vorliegende Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 25.02. 2014 in Kraft. Seite 13 von 13