Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz. DÄGfA Bad Nauheim 31.05.2011. Akupunktur und Recht



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Transkript:

DÄGfA Bad Nauheim 31.05.2011 Akupunktur und Recht 1

Aufklärung/Haftung 2

Der ärztliche Heileingriff Jeder ärztliche Heileingriff, auch die Akupunktur, stellt aus juristischer Sicht eine Körperverletzung dar! Straffreiheit des Arztes wenn: - der Eingriff indiziert ist - der Eingriff sachgerecht ausgeführt wird - eine wirksame Einwilligung nach angemessener Aufklärung vorliegt - der Eingriff nicht gegen die guten Sitten verstößt 3

Der juristische Hintergrund der Einwilligung Ohne ordnungsgemäße Aufklärung kann Patient nicht rechtswirksam in den Heileingriff einwilligen Ohne wirksame Einwilligung fehlt der Rechtfertigungsgrund für den ärztlichen Heileingriff Ohne Rechtfertigungsgrund: Strafbarkeit des Arztes und zivilrechtliche Verantwortung (Schadensersatz, Schmerzensgeld) Beweislast des Arztes für ordnungsgemäße Aufklärung 4

Grundsätzliches Einwilligungserfordernis 7 Abs. 1 MBO: Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts zu erfolgen. 8 MBO: Zur Behandlung bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen. 5

Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung Einwilligungsfähigkeit des Patienten Die Entscheidung des Patienten muss frei von Irrtum, Täuschung, Zwang und Drohung sein Der Entscheidung des Patienten muss eine rechtswirksame Aufklärung zugrunde liegen 6

Die Einwilligungsfähigkeit Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz Einwilligungsfähigkeit # Geschäftsfähigkeit Fähigkeit die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erkennen und das Für und Wider hinreichend abwägen zu können Problematisch bei Minderjährigen und bei unter Betreuung stehenden Volljährigen Bei Bewusstlosigkeit, Rausch, starken Schmerzen eines Volljährigen: Erforschen des mutmaßlichen Willens 7

Inhalt der Aufklärung (I) - Diagnose(n) - Art und Ziel des Eingriffs - Risiken / Fehlschläge bei Vornahme des Eingriffs - Risiken bei Unterlassen des Eingriffs - Erfolgsaussichten des Eingriffs - Möglichkeit von Eingriffserweiterungen - Alternative Behandlungsformen (z. B. konservativ statt operativ) bzw. weniger belastende OP- Techniken 8

Inhalt der Aufklärung (II): Checkliste Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz - Wer klärt auf? - Wen klärt der Arzt auf? - Wann erfolgt die Aufklärung? - Wie erfolgt die Aufklärung? - Worüber und wie weit erfolgt die Aufklärung? 9

Umfang der Risikoaufklärung (I) Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz Ziel: Patient soll eigenverantwortlich Nutzen-Risiko- Abwägung für und gegen den Eingriff vornehmen können - allgemeine Risiken (Blutung, Wundinfektion): kurz erwähnen - eingriffsspezifische Risiken: ausführlich darstellen - schwerste Risiken mit erheblichen Folgen: müssen genannt werden, auch wenn sie statistisch sehr selten eintreten, aber für den Eingriff spezifisch und typisch sind und bei Risikoeintritt die Lebensführung des Patienten schwer belasten 10

Umfang der Risikoaufklärung (II) Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz - Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken! - War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht! - War das Risiko dem Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung! Sachverständigengutachten ist im Prozess entscheidend! 11

Umfang der Risikoaufklärung (III) Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz Aufklärung über Pneumothorax erforderlich? - statistisch (sehr) selten (+) - bekannte Komplikation der Akupunktur (+) - belastende Auswirkungen auf Patienten (+) Über Pneumothorax muss aufgeklärt werden! 12

Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht Wenn die Behandlerseite weiß, dass eine bestimmte ärztliche Behandlung von der GKV nicht oder nur unter ganz engen Voraussetzungen bezahlt wird, muss der Patient vor Abschluss des Behandlungsvertrages darauf hingewiesen werden. Bei schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht steht dem Patient ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten entgegen halten kann. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2002, 14 U 90/01 13

Wegfall der Aufklärungspflicht (Ausnahmefall) Patient ist über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig informiert Patient verzichtet auf Aufklärung: sorgfältige Dokumentation des Verzichts in der Krankenakte unter Hinzuziehung von Zeugen erforderlich therapeutische Kontraindikation: wenn ernste, nicht behebbare Gesundheitsschäden oder Gefährdung des Heilerfolgs droht lebensbedrohliche Notfallsituation, die keinen zeitlichen Aufschub zulässt 14

Das Procedere der Aufklärung Aufklärender muss ein Arzt sein! Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz Die Aushändigung und Unterzeichnung von Aufklärungsbögen und Merkblättern ersetzt nicht das erforderliche persönliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient Der Arzt muss in einem Gespräch klären, ob der Patient den Inhalt des Aufklärungsbogens zur Kenntnis genommen und verstanden hat Sinnvoll ist Stufenaufklärung: Aufklärungsbogen wird zur Vorabinformation übergeben, sodann besprochen und mit individuellen Bemerkungen handschriftlich ergänzt 15

Zeitpunkt der Aufklärung (I) Der Patient muss vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts angemessen wahren kann Umstände des Einzelfalles sind entscheidend BGH, Urteil vom 17.03.1998,VI ZR 74/97 16

Zeitpunkt der Aufklärung (II) - schwierige risikoreiche Eingriffe: Bei Festlegung des OP-Termins - stationäre Eingriffe: grd. am Vortage der OP möglich - Narkoseaufklärung: grd. am Vorabend der OP möglich - ambulante bzw. diagnostische Eingriffe: grd. noch am Tag des Eingriffs möglich, wenn die Aufklärung deutlich vom Eingriff abgegrenzt ist - Notfall: am Tag des Eingriffs möglich, da Patienteninteresse an schneller Durchführung des Eingriffs Vorrang vor Aufklärung hat 17

Abrechnung (GOÄ) 18

Allgemeines zur GOÄ gesetzl. Gebührenordnung: findet automatisch auf den privatärztlichen Bereich Anwendung Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht möglich Einzelleistungsprinzip (jede selbständige Leistung kann einzeln abgerechnet werden) Bei fehlender GOÄ-Nummer: Selbstergänzungsrecht des Arztes durch Analogbewertung 19

Medizinische Notwendigkeit 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Im Bereich der Komplimentärmedizin: Leistungserbringung erfolgt nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Methode Vorliegen einer medizinischen Indikation Volle Darlegungs- und Beweislast des Arztes: hohe Anforderungen an die Dokumentation Im Zweifelsfall: Bestätigung des Patienten im Behandlungsvertrag, dass Leistung auf dessen Verlangen erfolgt ( 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ) 20

Das Gebührenverzeichnis der GOÄ Beispiel: Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz Punktzahl Gebührennummer Leistungsbeschreibung Gebühr in Euro einfach Gebühren Euro 2,3- fach 269a Akupunktur (Nadelstich- Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung 350 20,40 46,92 Multiplikation der Punktzahl mit Punktwert (z. Zt. 5,82873 Cent) = einfacher Gebührensatz Multiplikation des einfachen Gebührensatzes mit Steigerungssatz (-faktor) = zu zahlende Gebühr 21

Die Steigerungssätze ärztliche Leistungen 1,0 3,5 medizinischtechnische Leistungen 1,0 2,5 Laborleistungen 1,0 1,3 Schwellenwert 2,3 Schwellenwert 1,8 Schwellenwert 1,15 über 3,5 abweichende Vereinbarung mit Patient erforderlich Überschreitung des Schwellenwertes (Regelsatz) erfordert für jede GOÄ-Nummer gesonderte Begründung in der Rechnung! 22

Festlegung des Steigerungssatzes anhand folgender Kriterien: Schwierigkeit der einzelnen Leistung (Schwierigkeit des Krankheitsfalles) Zeitaufwand der einzelnen Leistung Umstände bei der Ausführung Die Festlegung erfolgt für jede GOÄ-Nummer individuell:, keine schematische Verwendung des Schwellenwertes bzw. des Faktors 3,5 Bei Überschreitung des Schwellenwertes: Eine auf die einzelne GOÄ- Nummer bezogene überzeugende Begründung in der Rechnung erforderlich ( 12 Abs. 3 GOÄ) 23

Die Analogbewertung = Bewertung von ärztlichen Leistungen, die das Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthält 6 Abs. 2 GOÄ Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. 12 Abs. 4 GOÄ Wird eine Leistung nach 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. 24

Voraussetzungen für eine Analogbewertung Erbringung einer nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistung selbständige Leistung Durchführung des Abgriffverfahrens: Wahl einer GOÄ-Position, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung möglichst nahe kommt eine GOÄ-Position aus dem selben Leistungsabschnitt hat Vorrang, da hier Vergleichbarkeit am besten gegeben; legitim ist aber auch der Abgriff aus einem anderen Kapitel der GOÄ als dem eigentlich zuständigen 25

Gleichwertigkeit der Analogbewertung Die Rahmenbedingungen der abgegriffenen Leistung, wie Gebührenrahmen, Ausschlüsse neben anderen Gebührennummern, Einschränkung der Berechnungsfähigkeit je Behandlungsfall, Sitzung etc., Anzahl der Teilnehmer (wie Gruppen- oder Einzeltherapie), Mindestdauer der Leistung, bleiben zwingend bei der Analogabrechnung erhalten. 26

Beispiel für eine Analogbewertung Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz Patient, der unter allergischer Erkrankung leidet, wird länger als 20 Min. durch Akupunktur (Nadelstich-Technik) behandelt GOÄ-Nummer 269a direkt nicht anwendbar, da nur für Schmerzbehandlung vorgesehen selbständige Leistung Analogbegriff im Hinblick auf GOÄ-Nummer 269 a möglich, da nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig Rechnungszeile lautet wie folgt: Datum der Behandlung Steigerungssatz GOÄ- Nummer Leistungsbezeichnung Betrag in 14.05.2011 A 269a Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten, je Sitzung, entspre-chend GOÄ- Nummer 269a 2,3 46,92 27

Konfliktfall: Abrechnung einer einstündigen TCM- Erstanamnese Abrechnung analog GOÄ-Nummer 30 ( 120,65) oder Abrechnung gemäß GOÄ-Nummer 3 mit 3,5fachem Steigerungssatz ( 30,60)? 28

GOÄ-Nummer 269a: Abrechnungserläuterungen I Einziger Unterschied zur GOÄ-Nummer 269 ist, dass GOÄ-Nummer 269a eine Mindestdauer von 20 min. vorsieht Abrechnung begrenzt auf Akupunktur mittels Nadelstich- Technik: Körperakupunktur und Mikrosystemakupunktur; für andere Akupunkturformen erfolgt Analogabgriff nach GOÄ-Nummer 269 bzw. 269a Abrechnung begrenzt auf Indikation Schmerz ; für andere Indikationsformen (z. B. Allergie) erfolgt Analogabgriff nach GOÄ-Nummer 269 bzw. 269a je Sitzung nur einmal berechnungsfähig, unabhängig vom Aufwand (Anzahl der Nadeln, der akupunktierten Körperstellen) 29

GOÄ-Nummer 269a: Abrechnungserläuterungen II Mindestdauer der Akupunktur von 20 Minuten, ansonsten GOÄ-Nummer 269 abrechenbar Zeitdauer wird berechnet ab Setzen der Nadeln bis zur Entfernung der Nadeln Ruhezeit nach Entfernen der Nadeln wird nicht mitgerechnet durchgehende Anwesenheit des Arztes nicht erforderlich Setzen der Nadeln höchstpersönliche Leistung, ebenso Stimulation, gelegentliche Visitation während der Behandlung erforderlich Entfernen der Nadeln kann im Auftrag und unter fachlicher Aufsicht ggf. von ausgebildetem Praxispersonal erfolgen 30

Anmerkung: Der Inhalt dieser Präsentation ist mit größter Sorgfalt erstellt worden. Der ständige Wandel in Gesetzgebung und Rechtsprechung erfordert es jedoch, die Haftung für den Inhalt auszuschließen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Hochstraße 49 60313 Frankfurt am Main Mobil: 01 79 / 2 92 88 16 Tel.: 0 69 / 9 00 26 8 31 Fax: 0 69 / 9 00 26 9 99 E-Mail: arnim.eberz@schulte-lawyers.com Internet: www.schulte-lawyers.com 31