Ausnahmen ohne Bewilligungspflicht



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Transkript:

REGLEMENT über die Benützung der land- und forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrasse Platti-Lusserstein und die Erschliessungsstrassen auf dem Haldi (vom 4. Mai 1992) Der Allmendbürgerrat Schattdorf, zuständig für die Waldstrasse Platti-Lusserstein, der Gemeinderat Schattdorf und der Gemeinderat Bürglen, zuständig für das entsprechende Streckennetz auf dem Haldi, nachfolgend als Strassenhoheitsträger bezeichnet, erlassen zusammen und als Ergänzung der entsprechenden Verkehrsbeschränkung nach dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) dieses Reglement. Die Strassenhoheitsträger, gestützt auf Artikel 12 des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri 1 und Artikel 14 der Verordnung über den Strassenverkehr 2, beschliessen: Artikel 1 Fahrverbot Mit Genehmigung des Regierungsrates bestehen für die Erschliessungsstrasse Platti-Lusserstein sowie für die Erschliessungsstrassen auf dem Haldi folgende Verkehrsbeschränkungen: a) Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal Nr. 2.14) mit der Zusatztafel "Fahrt nur mit Bewilligung der Strassenhoheitsträger gestattet"; b) Höchstgewicht für den Schwerverkehr 16 t (Signal Nr. 2.16); auf begründetes Gesuch hin können im Einzelfall mit der Bewilligung nach Buchstabe a auch hievon Ausnahmen gewährt werden; c) für den Schwerverkehr besteht ein generelles Kettenverbot; d) bei erhöhter Risikogefahr kann der Strassenhoheitsträger alle hier erwähnten Erschliessungsstrassen für jeglichen Verkehr sperren. Artikel 2 Ausnahmen ohne Bewilligungspflicht Ausnahmen vom Fahrverbot gelten für: a) Fahrten zu Hilfeleistungen bei Notfällen, Rettungs- und Bergungsaktionen; b) Aerzte, Tierärzte, Besamer und das amtliche Forstpersonal zur Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeit; c) Feuerwehren zu organisierten Uebungen, bei Brandfällen oder Nothilfen; d) Die öffentlichen Dienste (Post, Telefon und dergleichen) zur Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben; e) Die landwirtschaftlichen Fahrzeuge für die Bewirtschaftung im Erschliessungsgebiet nur mit grüner Nummer; f) Vieh-, Heu-, Stroh-, Rundholztransporte sowie Futtermittel-Sammeltransporte; 1 RB 50.1111 2 RB 50.1311 1

Artikel 3 Ausnahmen mit Bewilligungspflicht Auf entsprechendes Gesuch hin können begründete Ausnahmen vom Fahrverbot bewilligt werden für: a) Personen, die im Erschliessungsgebiet wohnen (Dauerbewilligung) beruflich tätig sind (Tagesbewilligung oder zeitlich befristete Bewilligung) Grundeigentum besitzen (zeitlich befristete Bewilligung) b) Vieh- u. Materialtransporte (Tagesbewilligung oder zeitlich befristete Bewilligung) c) Holzer (Tagesbewilligung oder zeitlich befristete Bewilligung) Artikel 4 Bewilligung 1 Die Gemeindekanzlei Schattdorf ist als Bewilligungsstelle zuständig. Die Strassenhoheitsträger können weitere Bewilligungsstellen einsetzen. 2 Die Bewilligung kann im Einzelfall oder als Dauerbewilligung für höchstens 1 Jahr erteilt werden. 3 Für Dauerbewilligungen ist rechtzeitig im voraus ein schriftliches Gesuch an die Bewilligungsstelle einzureichen. Die Strassenhoheitsträger beschliessen über das Gesuch. Sie setzen eine paritätische Kommission ein, die sich je aus einem Mitglied der Einwohnergemeinden von Bürglen und Schattdorf, der Allmendbürgergemeinde Schattdorf und der Wegbaugenossenschaft Haldi zusammensetzt. 4 Ueber Einzelbewilligungsgesuche entscheidet die Bewilligungsstelle. 5 Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, können die Strassenhoheitsträger die Bewilligung entziehen. Artikel 5 Gebühren 1 Kanzleigebühr: Für die Erteilung der Bewilligung im Einzelfall ist eine Gebühr von Fr. 10.--, für die Erteilung einer Dauerbewilligung eine solche von Fr. 20.-- zu bezahlen. 2 Strassenunterhaltsgebühr: Nebst der Kanzleigebühr ist eine Strassenunterhaltsgebühr zu entrichten. Die Ansätze sind nicht Bestandteil dieses Reglementes und werden gemäss separaten Richtlinien der Strassenhoheitsträger erhoben. Die Strassenunterhaltsgebühr ist zusammen mit der Kanzleigebühr zu bezahlen. 3 Für die Bewohner im Bereich Platti bis Figstuhl gelten Spezialregelungen, die nicht Bestandteil dieses Reglementes sind. Artikel 6 Ausweis Gestützt auf die Bewilligung stellt die Bewilligungsstelle dem Gesuchsteller einen Ausweis aus, der den Inhalt der Bewilligung wiedergibt. Artikel 7 Ausweispflicht 1 Der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, den Ausweis stets mitzuführen und den Kontrollorganen vorzuweisen. 2 Lässt er das Fahrzeug auf der bewilligungspflichtigen Fahrstrecke stehen, hat er den Ausweis gut sichtbar hinter der Frontscheibe aufzulegen. Artikel 8 Haftung Soweit das rechtlich zulässig ist, lehnen die Strassenhoheitsträger jegliche Haftung für Personen-, Vieh- und Fahrzeugschäden ab, die sich aus der Benützung der Strasse ergeben. 2

Artikel 9 Ordnungshüter 50.11 Die Strassenhoheitsträger beantragen dem Regierungsrat, die Ordnungshüter zu bestimmen, die das Einhalten dieser Verkehrsbeschränkungen überwachen. Die Ordnungshüter tragen keine Dienstuniform, müssen sich jedoch ausweisen können. Die Strassenhoheitsträger entschädigen die Ordnungshüter gemäss separaten Richtlinien. Die Richtlinien für die Entschädigung der Ordnungshüter sind durch die Strassenhoheitsträger gemeinsam zu erlassen. Artikel 10 Strafe 1 Wer das Fahrverbot nach diesem Reglement verletzt, wird bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr 3 und der darauf gestützten Erlasse, soweit dieses Bundesgesetz anwendbar ist. Andernfalls gilt das Verfahren der ordentlichen Strafrechtspflege. 3 Die Ordnungshüter sind bei Uebertretungen der Verkehrsbeschränkungen ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben. Artikel 11 Mitwirkung der Wegbaugenossenschaft Haldi Die Wegbaugenossenschaft Haldi ist anzuhören, bevor dieses Reglement oder die damit verbundenen Verkehrsbeschränkungen geändert werden. Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Schattdorf/Bürglen, 4. Mai 1992 Für die Strassenhoheitsträger: Allmendbürgerrat Schattdorf Der Sekretär Gemeinderat Schattdorf Gemeinderat Bürglen Vom Regierungsrat genehmigt in seiner Sitzung vom 18. Januar 1993 3 SR 741.03 3

UNTERHALTS- UND GEBÜHRENORDNUNG (vom 2. Juni 1993) In Anlehnung an das Reglement vom 04. Mai 1992 über die Benützung der land- und forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrasse Platti-Lusserstein und die Erschliessungsstrassen auf dem Haldi beschliessen die Korporationsbürgergemeinde Schattdorf und die Wegbaugenossenschaft Haldi, mit Zustimmung des Gemeinderates Schattdorf und des Gemeinderates Bürglen folgende Unterhalts- und Gebührenordnung. 1. Abschnitt: Unterhalt Artikel 1 Allgemeines für das ganze Gebiet 1 Die Strassen sind für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr erstellt worden. Der ordentliche Unterhalt hat dementsprechend die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft abzudecken. 2 Liegt Schnee auf der Strasse, darf nur mit Bewilligung des zuständigen Strassenhoheitsträgers gepflügt werden. Eine Schwarzräumung sowie der Einsatz von chemischen Mitteln sind dabei nicht zulässig. Artikel 2 Abschnitt Platti-Lusserstein Für den Strassenunterhalt des Abschnittes Platti-Lusserstein ist die Korporationsbürgergemeinde Schattdorf zuständig. Ausgenommen ist der Teilabschnitt Figstuhl-Lusserstein im Winter, dessen Strassenunterhalt im Kompetenz- und Kostenbereich der Wegbaugenossenschaft Haldi liegt. Artikel 3 Strassennetz auf dem Haldi 1 Für das gesamte Strassennetz auf dem Haldi ist die Wegbaugenossenschaft Haldi zuständig. 2 Wenn hier ausserordentliche Unterhalts- oder Sanierungsarbeiten anfallen, ist vorgängig der Strassenhoheitsträger zu informieren. 2. Abschnitt: Gebührentarife 1 Artikel 3 Ausnahmebewilligungen gemäss Reglement Unterhaltsgebühr Kanzleigebühr Total Tagesbewilligungen PW Fr. 30. Fr. 10. Fr. 40. Tagesbewilligungen LW Fr. 40. Fr. 10. Fr. 50. Jahresbew. Haldibewohner Fr. 80. Fr. 20. Fr. 100. Jahresbew. Übrige Fr. 180. Fr. 20. Fr. 200. ½-Jahresbewilligung Fr. 90. Fr. 20. Fr. 110. Wohnungsumzug Fr. 125. Fr. 20. Fr. 145. Motorräder Fr. 40. Fr. 20. Fr. 60. Motorfahrräder Fr. 10. Fr.. Fr. 10. Die Gebühren gelten jeweils für ein Fahrzeug. Massgebend ist die Auto-Nr. (Polizeikennzeichen). 1 Aenderung per 01. Januar 2003 4

Artikel 4 Ganzjahresbewohner bis und mit Figstuhl (Schattenhalb) 50.11 Für Ganzjahresbewohner bis und mit Figstuhl trifft der Korporationsbürgerrat eine Spezialregelung, die nicht Bestandteil dieser Tarifordnung ist. Befahren die "Schattenhälbler" mit dieser Spezialbewilligung das Streckennetz der Wegbaugenossenschaft, so haben diese die Hälfte obiger Gebühr (Anteil Wegbaugenossenschaft) zu bezahlen. 2 Artikel 5 Bauprojekte/Materialtransporte 1 Für Bauprojekte sind folgende Pauschalgebühren zu entrichten: Neubauten 1-Fam.-Haus Fr. 1'250. Neubauten 2-Fam.-Haus Fr. 1'875. Neubauten Stall Fr. 1'250. Neubauten Ferienhaus Fr. 5000.-- 2 Gebühren für Wohnhaus- und Stallsanierungen werden von der paritätischen Kommission von Fall zu Fall festgesetzt. Artikel 6 Holzer Holzer, die von der Bürgergemeinde ein Los erwerben, bezahlen die Unterhaltsgebühr mit der Holzrechnung. Artikel 7 Gebührenfrei 1 Die im Artikel 2 des Reglementes aufgeführten Ausnahmen ohne Bewilligungspflicht sind auch von der Unterhaltspflicht befreit. 2 Servicemonteure erhalten auf Verlangen gratis eine Tagesfahrtbewilligung zur Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit, falls sie einen Auftrag oder Rapport vorweisen können. Artikel 8 Kanzleigebühr Nebst der Unterhaltsgebühr ist eine Kanzleigebühr für die Ausstellung der Fahrbewilligung zu bezahlen. Diese beträgt Fr. 10.-- für Tagesbewilligungen und Fr. 20.-- für Dauerbewilligungen. 3. Abschnitt: Organisation/Verwaltung Artikel 9 Inkasso Die Strassenunterhaltsgebühren werden zusammen mit der Kanzleigebühr von der Gemeindekanzlei oder ausserhalb der Bürozeiten von den einzelnen Vertretern der Strassenhoheitsträger eingezogen. Artikel 10 Verteiler Die Gebühren werden auf Ende des Kalenderjahres wie folgt verteilt: Korporationsbürgergemeinde 50 % Wegbaugenossenschaft 50 % 2 Aenderung per 01. Januar 2003 5

Artikel 11 Verwendung Die Unterhaltsgebühren dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Artikel 12 Bisheriges Recht 1 Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Strasse Figstuhl-Lusserstein wurde den Anstössern, die Land kostenlos hergeben mussten, vertraglich zugesichert, dass mit einem Fahrzeug die Strecke Platti-Lusserstein gebührenfrei befahren werden kann. 2 Nachträglich wird jetzt festgehalten, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Personenwagen oder um ein Motorrad handeln muss und falls das Strassennetz der Wegbaugenossenschaft benützt wird, für das gleiche Fahrzeug die Hälfte der ordentlichen Strassenunterhalts-Gebühr (Anteil Wegbaugenossenschaft) nachbezahlt wird. Artikel 13 Uebertretungen Wer ohne Bewilligung die Erschliessungsstrassen befährt, bezahlt nebst der Ordnungsbusse (Fr. 50.-- für Missachtung des Fahrverbotes gem. Bussenliste Stand 1990), auch die Strassenunterhaltsgebühr. Artikel 14 Gebührenanpassungen Die Strassenhoheitsträger sind ermächtigt, die Gebühren aufgrund der effektiven Unterhaltskosten anzupassen. Die Gebühren sind in der Regel alle fünf Jahre anzupassen. Artikel 15 Paritätische Kommission Die Ueberwachung der Einhaltung dieser Unterhalts- und Tarifordnung obliegt der paritätischen Kommission. Diese wird gestützt auf Artikel 4 des Reglementes von den Strassenhoheitsträgern eingesetzt. Artikel 16 Inkrafttreten Diese Unterhalts- und Gebührenordnung tritt nach Genehmigung durch das zuständige Organ aller Vertragsparteien am 1. Januar 1994 in Kraft. Genehmigt an der Korporationsbürgergemeindeversammlung vom 10. Mai 1993 Korporationsbürgerrat Schattdorf Der Bürgerschreiber Genehmigt an der Generalversammlung vom 14. April 1993 Wegbaugenossenschaft Haldi Der Sekretär Vom Gemeinderat Schattdorf genehmigt in seiner Sitzung vom 2. Juni 1993 Einwohnergemeinderat Schattdorf 6

Vom Gemeinderat Bürglen genehmigt in seiner Sitzung vom 16. März 1993 Einwohnergemeinderat Bürglen 50.11 7