Richtlinien für das Praktische Studiensemester im Studiengang Maschinenbau an der Hochschule Bremen Auf der Basis von 4 AT-DPO wird folgendes geregelt: Das Praktische Studiensemester wird als 5. oder 6. Studiensemester für jeweils etwa die Hälfte der Studenten des betreffenden Jahrgangs durchgeführt. Das Praktische Studiensemester dauert zusammenhängend 20 Wochen (Urlaubszeiten werden darauf nicht angerechnet) und findet in der Regel in einem Betrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der Hochschule statt. Während des Praktischen Studiensemesters fertigt der Student über die praktische Tätigkeit und die Erfahrungen in der Praxis einen Arbeitsbericht in zwei Teilen an. Im Rahmen des Praktischen Studiensemesters finden vorbereitende und nachbereitende Lehrveranstaltungen statt. Das Nähere regeln die beigefügten Ausbildungsrichtlinien. Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 1
Ausbildungsrichtlinien für das Praktische Studiensemester im Studiengang Maschinenbau der Hochschule Bremen Übersicht: I. Ziele der Praxisvermittlung im Praktischen Studiensemester II. Grundsätze für die Durchführung von Praktischen Studiensemestern III. Ausbildung im Betrieb IV. Betreuung durch die Hochschule V. Allgemeine Regelungen zur rechtlichen Ausgestaltung VI. Allgemeine Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung VII. Anerkennung des Praktischen Studiensemesters Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 2
I. Ziele der Praxisvermittlung im Praktischen Studiensemesters 1. Vertiefung des Theorie-Anwendungs-Bezuges a) Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere technische Probleme der Praxis. b) Rückkopplung der Praxiserfahrung in der Hochschule (Lehre, Studium, Forschung). 2. Einführung in die betriebliche Arbeitswelt des Ingenieurs Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit als Ingenieur, insbesondere Orientierungshilfe für Studium und Berufseinstieg durch a) Einblick in die Arbeits- und Organisationsstrukturen eines Betriebes sowie die wirtschaftlichtechnischen Abläufe des Betriebsgeschehens, b) Einblick in die sozialen Zusammenhänge eines Betriebes (Betriebsleitung/Arbeitnehmerschaft) und Förderung der Fähigkeit zu kooperativem Handeln, z.b. Team- und Kommunikationsfähigkeit. 3. Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen und Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung a) Anstoß zu selbstkritischer Reflexion, insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles. b) Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der Tätigkeit von Ingenieuren. c) Anstoß zur kritischen Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes, insbesondere durch Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Bedingungen und Wirkungen der Tätigkeit von Ingenieuren. II. Grundsätze für die Durchführung von Praktischen Studiensemestern 1. Das Praktische Studiensemester ist Bestandteil des Studiums und soll dem Studenten eine auf eigene Erfahrung begründete vertiefte praxisbezogene Ausbildung vermitteln. Das Praktische Studiensemester ist zeitlich und inhaltlich so in den Studiengang einzuordnen, dass sich die verschiedenen Studienabschnitte sinnvoll ergänzen und eine Einheit bilden. Es dauert 20 Wochen (Urlaubszeiten werden darauf nicht angerechnet) und wird frühestens nach dem 4. Studiensemester durchgeführt. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen des Vordiploms. Das Praktische Studiensemester ist obligatorisch. Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 3
2. Während des Praktischen Studiensemesters findet die Ausbildung an einem Lernort außerhalb der Hochschule statt. Der Student wird in einem Betrieb - d.h. in der Regel in einem Industriebetrieb - oder einer vergleichbaren Einrichtung seines zukünftigen Berufsfeldes tätig. Dort wird ihm die möglichst selbständige Bearbeitung einer ingenieurmäßigen Aufgabe unter betrieblichen Bedingungen übertragen. Sein Ausbildungsverhältnis ist so zu gestalten, dass er aufgrund unmittelbarer Erfahrungen den Theorie-Praxis-Bezug kennen lernen und darüber hinaus Einblicke in die betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge seines zukünftigen Wirkungsfeldes erhält. 3. Das Praktische Studiensemester wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vorund nachbereitet. Der Student soll auf das Praktische Studiensemester vorbereitet werden. Anschließend sollen die im Betrieb gewonnen Erfahrungen vertieft, theoretisch durchdrungen sowie die Auseinandersetzungen mit den Problemen der betrieblichen Praxis und das Verständnis dieser Probleme gefördert werden. 4. Das Praktische Studiensemester steht unter gemeinsamer Verantwortung von Hochschule und betrieblicher Ausbildungsstelle. Der zuständige Fachbereich und die betriebliche Ausbildungsstelle benennen je einen für die Organisation zuständigen Beauftragten. 5. Während des Praktischen Studiensemesters fertigt der Student zwei Arbeitsberichte an. 6. Die Erfahrungen aus dem Praktischen Studiensemester sollen für Studium und Lehre an der Hochschule nutzbar gemacht werden. III. Ausbildung im Betrieb 1. Ausbildungsbetriebe und -bereiche Als Ausbildungsstellen kommen Betriebe in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern mit Ingenieur- oder vergleichbarer Qualifikation erfordern. Als Arbeitsbereiche, die für die Tätigkeit von Studenten im Rahmen des Praktischen Studiensemesters geeignet sind, gelten z.b. Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Labor, Arbeitsvorbereitung, Fertigung, Prüfwesen, Qualitätskontrolle, Montage, Instandsetzung, Wartung, Planung, EDV, Sicherheitswesen, Organisation, Vertrieb. Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 4
2. Organisatorische Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Betrieb - Das Ausbildungsverhältnis wird durch einen Ausbildungsvertrag geregelt. - Zwischen Student, Ausbildungsstelle und Hochschule sollte bei Ausbildungsbeginn eine möglichst fest umrissene Aufgabe vereinbart werden. - Die Ausbildungsstelle benennt für den einzelnen Studenten einen betrieblichen Betreuer, der über Ingenieur- oder vergleichbare Qualifikation verfügen muss. Dieser führt den Studenten in seine Aufgabe und die Organisation des Betriebes ein und berät ihn bei der Bearbeitung seiner Aufgabe. - Der Student wird zur Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung der Hochschule freigestellt. - Die betreuenden Hochschullehrer haben das Recht, die Studenten am Arbeitsplatz aufzusuchen. - Die Abfassung der schriftlichen Arbeitsberichte ist Bestandteil der praktischen Ausbildung im Betrieb. Die Arbeitsberichte sind vom Betrieb gegenzuzeichnen. - Die Ausbildungsstelle bescheinigt dem Studenten die ordnungsgemäße Durchführung des Praktischen Studiensemesters entsprechend den geltenden Richtlinien. 3. Aufgabe des Studenten im Betrieb Während der Ausbildung im Betrieb lernt der Student ingenieurmäßiges Arbeiten unter betrieblichen Bedingungen kennen. Er ist unter betriebserfahrener und fachkundiger Anleitung durch eigene Mitarbeit an die Tätigkeit eines Ingenieurs heranzuführen. Dem Studenten werden zu diesem Zweck ingenieurmäßige Aufgaben zu weitgehend selbständiger Bearbeitung übertragen. An ihnen soll die Fähigkeit und Bereitschaft gefördert werden, Erlerntes erfolgreich umzusetzen und zugleich kritisch zu überprüfen. Sie soll dem Ausbildungsstand angemessen und nach Umfang und Terminierung so angelegt sein, dass sie für den Studenten überschaubar ist und in den 20 Praxissemesterwochen erkennbare Arbeitsergebnisse bzw. -fortschritte erzielt werden können. Solche Aufgaben sollen vorzugsweise darin bestehen, Lösungen zu einem Teilproblem eines komplexeren Problemkreises (Projekt) zu erarbeiten oder Lösungsalternativen zu entwickeln oder zu untersuchen. Der Student ist in die Randgebiete seiner Aufgabe und die übergreifenden Zusammenhänge soweit einzuführen, dass ihm der Zweck der Aufgabe erkennbar ist. Er ist in das aufgaben- oder projektbezogene Arbeitsteam soweit wie möglich zu integrieren, so dass er die Arbeitsmethoden und die Entscheidungsprozesse kennen lernen kann. Er darf keinesfalls wie ein Volontär durch die verschiedenen Abteilungen des Betriebes durchgeschleust werden. Es ist ihm ausreichend Gelegenheit zu geben, Einblicke in die betrieblichen Abläufe sowie in die organisatorischen und sozialen Strukturen zu gewinnen. Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 5
IV. Betreuung des Praktischen Studiensemesters durch die Hochschule Das Praktische Studiensemester wird durch die Hochschule begleitet, sowie vor- und nachbereitet durch Lehrveranstaltungen zum Praktischen Studiensemester sowie begleitend durch die Betreuung durch Hochschullehrer. 1. Lehrveranstaltungen zum Praktischen Studiensemester 1.1. Vorbereitende Lehrveranstaltung Gegenstand dieser Lehrveranstaltung ist: - Einführung in die Zielsetzung und Organisation des Praktischen Studiensemesters, - Einführung in die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, - Einführung in Arbeitstechniken für mündliche und schriftliche Präsentationen. Die Lehrveranstaltung wird mit erfolgreich bzw. nicht erfolgreich teilgenommen bewertet und ist Voraussetzung für die Teilnahme am PS. 1.2. Nachbereitende Lehrveranstaltungen Als nachbereitende Lehrveranstaltung findet im auf das Praktische Studiensemester folgenden Semester das Praxissemesterseminar statt. Im Praxissemesterseminar halten die Studenten Referate über ihre Tätigkeit in der Praxis, die dabei gewonnen Erfahrungen, so wie den Verlauf und die Ergebnisse ihrer praktischen Tätigkeit. Grundlage dabei bilden die Arbeitsberichte Praxissemesterbericht I (PS I) und Praxissemesterbericht II (PS II). Der Praxissemesterbericht I ist 6 Wochen nach Beginn des Praktischen Studiensemesters beim Mentor abzugeben und von diesem gegenzuzeichnen. Mit der Gegenzeichnung bestätigt der Mentor die erforderliche Qualität des Berichts. Der Nachweis über die Teilnahme am Praxissemesterseminar ist Voraussetzung für die Erteilung des Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme am Praktischen Studiensemester. Spätestens 2 Wochen vor Beginn des Praxisseminars hat der Student den vom Mentor gegengezeichneten Arbeitsbericht (Praxissemesterbericht II) dem Seminarleiter vorzulegen. Der Seminarleiter übergibt dem Fachbereichsbeauftragten für das Praktische Studiensemester nach Beendigung des Seminars die Namen der Teilnehmer, die das Seminar mir Erfolg absolviert haben eine differenzierte Benotung findet nicht statt. Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 6
Wenn im Einzelfall nicht alle nach dieser Ordnung und der jeweils geltenden Prüfungsordnung geforderten Voraussetzungen für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Praktischen Studiensemester erfüllt sind, wird auf Vorschlag des Fachbereichsbeauftragten für das Praktische Studiensemester ein Kolloquium angesetzt, in dem der Student nachweist, ob er die Ausbildungsziele des Praktischen Studiensemesters erreicht hat. Die Lehrveranstaltungen sind Bestandteil des Praktischen Studiensemesters. 2. Betreuung durch Hochschullehrer Durch eine wirksame Betreuung der Studenten seitens der Hochschule soll im Rahmen ihrer Verantwortung die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung gewährleistet werden. a) Betreuung durch den Fachbereichsbeauftragten für die berufspraktische Ausbildung. Der Fachbereichsbeauftragte hilft dem Studenten bei Bedarf bei der Beschaffung eines Ausbildungsplatzes. Er berät ihn in Fragen zur Durchführung und Organisation des Praktischen Studiensemesters und in Fragen bezüglich des Ausbildungsvertrages. b) Betreuung durch den Mentor Eine individuelle Betreuung des Studenten durch Hochschullehrer seines Fachbereiches ist ein wesentliches Merkmal des Praktischen Studiensemesters an der Hochschule Bremen. Jedem Studenten wird ein Hochschullehrer seines Fachbereiches als Mentor zugeordnet. Er berät den Studenten in organisatorischen und - soweit möglich - in fachlichen Angelegenheiten und wirkt als Mittler zwischen Student und betrieblicher Ausbildungsstelle, soweit diese Funktion nicht vom Beauftragten des Fachbereiches wahrgenommen wird. Der Student sollte im Rahmen der Betreuung zweimal von seinem Mentor in der Ausbildungsstelle aufgesucht werden, davon nach Möglichkeit einmal in den ersten vier Wochen des Praktischen Studiensemesters. Wenn die Ausbildungsstelle zu weit vom Hochschulort entfernt ist, oder in sonstigen begründeten Ausnahmefällen, sind abweichende Regelungen mit Einverständnis der Fachbereichsbeauftragten möglich. Es ist sicherzustellen, dass die Erfahrungen im Praktischen Studiensemester erfasst, ausgewertet und für die Ausbildung nutzbar gemacht werden. V. Allgemeine Regelungen zur rechtlichen Ausgestaltung des Praktischen Studiensemesters 1. Während des Praktischen Studiensemesters bleibt der Student an der Hochschule eingeschrieben mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben. Dies betrifft insbesondere die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen. Die Pflichten des Studenten gemäß III.2. bleiben unberührt. Im übrigen gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 7
2. Dem Studenten soll eine angemessene Vergütung (Höchstförderungsbetrag nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) gezahlt werden. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung besteht nicht. 3. Der Student ist während des Praktischen Studiensemesters gemäß 539 Abs. 9 Nr. 14 d RVO in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfall versichert. 4. Es wird ein Ausbildungsvertrag zwischen der Ausbildungsstelle, dem Studenten und der Hochschule abgeschlossen. Der Ausbildungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. VI. Allgemeine Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung des Praktischen Studiensemesters in der Hochschule 1. Die Hochschule ist verpflichtet, die Durchführung der berufspraktischen Tätigkeiten in den Studiengängen zu gewährleisten. Die Hochschule soll eine Liste von Praxissemesterstellen erarbeiten, die die Möglichkeit eines Praxissemesters für alle Studenten gewährleistet, welche gemäß Studienplan ein Praktisches Studiensemester voraussichtlich durchlaufen werden. 2. Der Student weist innerhalb einer gesetzten Frist einen Ausbildungsplatz nach. Die Hochschule berät ihn dabei und überprüft den Ausbildungsplatz in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. 3. Kann der Student keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so soll die Hochschule ihm einen Ausbildungsplatz zuweisen. Ist auch dies nicht möglich, so sind von der Hochschule Alternativlösungen zu schaffen. 4. Die Betreuung des Studenten während des Praktischen Studiensemesters durch die Hochschullehrer erfolgt im Rahmen der Lehrverpflichtung und wird auf diese angerechnet. Der Fachbereich kann hiervon abweichende Regelungen treffen. VII. Anerkennung des Praktischen Studiensemesters Der Fachbereichsbeauftragte empfiehlt dem Prüfungsausschuss die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Praktischen Studiensemesters. Voraussetzungen für die Anerkennung sind: - Teilnahme am Praktischen Studiensemesters entsprechend den Ausbildungsrichtlinien. - Vorlage des Arbeitsberichtes und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß IV. 1. Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 8
Die Empfehlung für eine Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. Der Prüfungsausschuss kann in solchen Fällen und bei Ausfällen durch Krankheit die Anerkennung des Praktischen Studiensemesters von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen im Einzelfall abhängig machen. In besonders begründeten Fällen sind mit Zustimmung des Fachbereichsbeauftragten und des Prüfungsausschusses abweichende Regelungen im Einzelfall möglich; dies gilt auch für studentische Vertreter in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule. Solche Regelungen sind vor Beginn des Praktischen Studiensemesters vom Studenten zu beantragen. Sie sind nur zulässig, soweit dadurch die Ausbildungsziele des Praktischen Studiensemesters nicht in Frage gestellt sind. Richtlinien des Praktischen Studiensemesters 9