Akademische Teilprüfung im zweiten Studienabschnitt des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen (nach SPO I vom 24.08.2003)



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Transkript:

Akademische Teilprüfung im zweiten Studienabschnitt des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen (nach SPO I vom 24.08.2003) 1. Allgemeines Die akademische Teilprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen im Grundfragenstudium und zwei Teilprüfungen in den Wahlpflichtbereichen ( 13 Abs. 2 SPO I). Im Grundfragenstudium ist die Prüfung im Modul 1: Entwicklung, Sozialisation, Lebenswelt sowie wahlweise im Modul 2: Erziehung und Bildung oder im Modul 3: Systeme und Strukturen abzulegen. In den Wahlpflichtbereichen erstreckt sich die Prüfung auf zwei der folgenden Bereiche (vgl. Anlage 2, 7 StO): 1. Frühförderung 2. Kooperation 3. Einführung in Ausbildung, Erwerbsarbeit und Leben 4. Leiblichkeit, Bewegung, Körperkultur 5. Kulturarbeit mit behinderten und benachteiligten Kindern und Jugendlichen 6. Sprachwissenschaft 7. Religiöse Erziehung in der Sonderschule. Mündliche akademische Prüfungen werden von zwei Prüfern oder einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgenommen ( 3 Abs. 4 Akad. PO). Für die mündlichen Prüfungen vereinbaren die Studierenden Schwerpunktthemen mit den Prüferinnen und Prüfern. Darüber hinausgehende verbindliche Absprachen insbesondere zur Gliederung der Prüfung sind nicht zulässig. Schriftliche Ausarbeitungen zu den vorbereiteten Themen sowie Literaturlisten und Literaturempfehlungen bedeuten keine Beschränkung des Prüfungsgegenstandes, sondern sind als Hinweise auf Mindeststandards zu verstehen. Schriftliche akademische Prüfungen können in der Regel von einem Prüfer abgenommen bzw. bewertet werden ( 3 Abs. 4 Akad. PO). Die akademische Teilprüfung ist bestanden, wenn in jeder Teilprüfung mindestens die Note ausreichend (4,0) erzielt wurde. Die Endnote errechnet sich zu gleichen Teilen aus den vier Teilprüfungen ( 13 Abs. 3 SPO I). Wurden in einer Teilprüfung nicht ausreichende Leistungen erzielt, kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Sind auch in der Wiederholungsprüfung ausreichende Leistungen (4,0) nicht erbracht worden, ist der Anspruch auf eine Prüfung nach 20 Abs. 4 SPO I für das Lehramt an Sonderschulen erloschen ( 12 Abs. 4 Akad. PO). Das Prüfungsamt erteilt darüber einen Bescheid.

2. Akademische Teilprüfung im Grundfragenstudium 2.1 Modul 1: Entwicklung, Sozialisation, Lebenswelt 2.1.1 Vorgaben der Verordnungen (Studienordnung und Prüfungsordnung) Laut 13 Abs. 2 SPO I muss einer der beiden Teilprüfungsbereiche des Grundfragenstudiums den medizinischen Bereich und Soziologie umfassen. In der Studienordnung sind die entsprechenden Studieninhalte als Modul 1: Entwicklung, Sozialisation, Lebenswelt zusammengefasst (Anlage 2, 1.1 StO). Die Akademische Teilprüfung kann frühestens nach einem Studium von je 4 SWS in den Teilstudiengebieten medizinische Grundlagen und Soziologie und muss spätestens in dem Semester abgelegt werden, das vor dem Semester der Antragstellung auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen liegt. Sie besteht aus je einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten Dauer in den beiden Studiengebieten medizinische Grundlagen und Soziologie (Anlage 2, 1.1 StO). 2.1.2 Prüfungsorganisation, Meldung zur Prüfung und Prüfungsdurchführung Teilstudiengebiet Medizinische Grundlagen: Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters, Orthopädie und Sprachheilkunde Bei der Meldung zur Prüfung ist der Nachweis über das Studium von 4 SWS im Teilstudiengebiet medizinische Grundlagen zu erbringen (siehe Formular über besuchte Veranstaltungen). Die Meldung kann frühestens in demjenigen Semester erfolgen, in dem die geforderte Anzahl von Seminaren/Semesterwochenstunden erreicht sein wird. Die Prüfungen finden in der Regel in den ersten beiden Wochen nach Ende der Vorlesungszeit statt. Endet die Vorlesungszeit im Sommersemester sehr spät im Juli, liegt der Prüfungstermin im darauf folgenden September. Das Prüfungsgespräch von 20 Minuten Dauer zur Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters wird von einem Fachvertreter der Kinder- und Jugendpsychiatrie, in Orthopädie von einem Fachvertreter für Orthopädie, in Sprachheilkunde von einem Fachvertreter der Sprachheilkunde und jeweils einer Prüferin/einem Prüfer aus der Fakultät durchgeführt. Leistungsnachweis: Die Studierenden werden gebeten, das Scheinheft zur Prüfung mitzubringen. Sie lassen auf Schein (1) die Note (mit Unterschrift des Fachvertreters) bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintragen. Teilstudiengebiet Soziologie Bei der Meldung zur Prüfung ist der Nachweis über das Studium von 4 SWS im Teilstudiengebiet Soziologie zu erbringen (siehe Formular über besuchte Veranstaltungen). Die Meldung kann frühestens in demjenigen Semester erfolgen, in dem die geforderte Anzahl von Seminaren/Semesterwochenstunden erreicht sein wird. 2

Die Prüfungen finden in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit statt. Das Prüfungsgespräch von 20 Minuten Dauer wird von den Fachvertretern der Abteilung Soziologie durchgeführt. Leistungsnachweis: Die Studierenden werden gebeten, zur Prüfung das Scheinheft mitzubringen. Sie lassen auf Schein (1) die Note (mit Unterschrift des federführend verantwortlichen Fachvertreters) bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintragen. 2.1.3 Ermittlung der Endnote Die Endnote im Modul 1: Entwicklung, Sozialisation, Lebenswelt ergibt sich aus dem Mittel der Einzelnoten in den beiden Teilstudiengebieten. Die Ermittlung der Endnote wird vom Akad. Prüfungsamt nach Abschluss der beiden Prüfungen vorgenommen. 2.2 Module 2 bzw. 3: Erziehung und Bildung bzw. Systeme und Strukturen 2.2.1 Vorgaben der Verordnungen (Prüfungsordnung und Studienordnung) Nach 6 Abs. 2 SPO I beinhaltet das Grundfragenstudium einen zweiten Teilprüfungsbereich, der sich laut Studienordnung (Anlage 2, 1 StO) auf die Module Erziehung und Bildung sowie Systeme und Strukturen bezieht. Eines der beiden Module ist zu wählen. Die akademische Teilprüfung im Modul 2 bzw. 3 kann frühestens nach einem Studium von 6 SWS und muss spätestens in dem Semester abgelegt werden, das vor dem Semester der Antragstellung auf Zulassung zur 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen liegt. Sie besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 30 Minuten Dauer (Anlage 2, 1.2 und 1.3 StO). 2.2.2 Meldung zur Prüfung und Prüfungsdurchführung Bei der Meldung zur Prüfung ist der Nachweis über das Studium von 6 SWS im gewählten Modul zu erbringen (siehe Formular über besuchte Veranstaltungen). Die Meldung kann frühestens in demjenigen Semester erfolgen, in dem die geforderte Anzahl von Seminaren/Semesterwochenstunden erreicht sein wird. Mindestens ein Seminar muss vollständig abgeschlossen sein. Die Prüfungen finden in den letzten Wochen der Vorlesungszeit bzw. in der vorlesungsfreien Zeit statt. Das Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer wird im Modul 2 von den Fachvertreterinnen bzw. Fachvertretern der Abteilung Allgemeine und Rehabilitationspädagogik, im Modul 3 von den Fachvertretern der Abteilung Soziologie durchgeführt. Leistungsnachweis: Die Studierenden werden gebeten, zur Prüfung das Scheinheft mitzubringen. Sie lassen auf Schein (2) die Note mit Unterschrift der federführend verantwortlichen Fachvertreterin ( Federführende ) bzw. des federführend verantwortlichen Fachvertreters ( Federführender ) bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintragen. 3

3. Akademische Teilprüfung in den Wahlpflichtbereichen 3.1 Vorgaben der Verordnungen (Prüfungsordnung und Studienordnung) Laut 6 Abs. 2 SPO I ist die Prüfung in zwei Wahlpflichtbereichen abzulegen. Studierende mit Sprachbehindertenpädagogik als erste oder zweite Fachrichtung wählen Sprachwissenschaft als einen Wahlpflichtbereich. Sie studieren einen weiteren Wahlpflichtbereich aus Nr. 1 5 ( 4 Abs. 8 SPO I). Studierende, die als zweites Fach nach 4 Abs. 3 SPO I evangelische Theologie/Religionspädagogik oder katholische Theologie/Religionspädagogik studiert haben, wählen als einen Wahlpflichtbereich Religiöse Erziehung in der Sonderschule und werden darin geprüft (Anlage 2, IX Abschnitt, Rahmenvorgaben SPO I). Sie wählen einen weiteren Wahlpflichtbereich aus Nr. 1 5 aus. Gemäß Studienordnung (Anlage 2, 7 StO) ist die Akademische Teilprüfung in den einzelnen Wahlpflichtbereichen in folgender Form zu erbringen: 1. Frühförderung schriftliche Hausarbeit oder Klausur im Umfang von 3 Stunden 2. Kooperation schriftliche Hausarbeit oder Klausur im Umfang von 3 Stunden 3. Einführung in Ausbildung/ schriftliche Hausarbeit oder Klausur im Umfang Erwerbsarbeit und Leben von 3 Stunden 4. Leiblichkeit, Bewegung, Hausarbeit, Projektdokumentation, mediale Körperkultur Gestaltung mit ausgewiesenem theoretischem 5. Kulturarbeit Hausarbeit, Projektdokumentation, mediale Gestaltung mit ausgewiesenem theoretischem 6. Sprachwissenschaft Klausur im Umfang von 3 Stunden 7. Religiöse Erziehung in der schriftliche Hausarbeit. Sonderschule Die Prüfung in einem Wahlpflichtbereich kann frühestens nach einem Studium von 6 SWS und muss spätestens in dem Semester abgelegt werden, das vor dem Semester der Antragstellung auf Zulassung zur 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen liegt (Anlage 2, 7 Modul 1 Modul 7 StO). 3.2 Anmeldung zur Prüfung Die Meldung zur Prüfung erfolgt im Sommersemester Anfang Juni, im Wintersemester Anfang Dezember. Bei der Meldung zur Prüfung ist der Nachweis über das Studium von 6 SWS im gewählten Wahlpflichtbereich zu erbringen (siehe Formular über besuchte Veranstaltungen). Die Meldung kann frühestens in demjenigen Semester erfolgen, in dem die geforderte Anzahl von Semesterwochenstunden erreicht sein wird. Mindestens ein Seminar muss vollständig abgeschlossen sein. 3.3 Schriftliche Hausarbeit 3.3.1 Prüfungsorganisation Die Themen der Hausarbeit werden von der/dem Federführenden nach Absprache mit den Studierenden gestellt. Die Hausarbeit wird in der Regel von nur einem Prüfer/einer Prüferin beurteilt. 4

Der/die Federführende kann ebenfalls nach Absprache mit den Studierenden eine andere hauptamtliche Lehrende/ einen anderen hauptamtlichen Lehrenden als Prüferin bzw. als Prüfer bestellen. Das Thema darf nach der Anmeldung nicht mehr geändert werden. Die schriftliche akademische Prüfung im Wahlpflichtbereich Religiöse Erziehung in der Sonderschule wird von zwei Prüfern abgenommen und bewertet. Ein Prüfer ist der Federführende dieses Wahlpflichtbereichs. Ein weiterer Prüfer ist der Lehrbeauftragte, der die Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtbereichs Religiöse Erziehung in der Sonderschule anbietet und dem die Prüfungsbefugnis erteilt worden ist (Anlage 2, 7. Modul 7 StO). Die Studierenden geben die fertig gestellte Hausarbeit (2 Exemplare) im Akad. Prüfungsamt ab. Hausarbeiten, die zu Teilen auf nicht-schriftlichen Dokumentationsformen basieren, müssen mindestens ein Deckblatt, ein Inhalts- sowie ein Anlagenverzeichnis enthalten. Die Hausarbeiten sind bis zum Ende desjenigen Semesters (Wintersemester: 31. März; Sommersemester 30. Sept.) zu erstellen, in dem das Thema ausgegeben wurde. 3.3.2 Beurteilung und Bewertung der Prüfungsergebnisse Für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gilt 16 Die Beurteilung (mit Bewertung) wird dem Akademischen Prüfungsamt zugestellt. Der benotete Hauptseminarschein wird von der/dem Federführenden des Wahlpflichtbereiches nach Vorliegen der endgültigen Note ausgestellt und unterzeichnet. 3.4 Klausur 3.4.1 Prüfungsorganisation Die/der Federführende stellt drei Klausurthemen und leitet diese dem Akademischen Prüfungsamt spätestens sechs Wochen vor dem Klausurtermin zu. Die Termine für die Klausur werden vom Akademischen Prüfungsamt festgelegt. In der Regel findet die Klausur in den letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit statt. 3.4.2 Prüfungsdurchführung und Bewertung der Ergebnisse Der zeitliche Umfang der Klausur beträgt 3 Stunden. Aus den Themen bzw. Themengruppen ist ein Thema bzw. eine Themengruppe zur Bearbeitung auszuwählen. Die Klausuren werden von einer Prüferin/einem Prüfer des Studiengebietes beurteilt und bewertet. Für die Bewertungen gilt 16 Die Beurteilung wird dem Akademischen Prüfungsamt zugestellt. Der benotete Hauptseminarschein wird von der/dem Federführenden nach Vorliegen der endgültigen Note ausgestellt und unterzeichnet. 3.5 Projektdokumentation, mediale Gestaltung mit ausgewiesenem theoretischem Die Regelung des Erwerbs der Leistungsnachweise in Form einer Projektdokumentation oder einer medialen Gestaltung mit ausgewiesenem theoretischem erfolgt analog zu den Bestimmungen zur schriftlichen Hausarbeit (3.3). gez. Prof. Dr. Rainer Trost Leiter des Akademischen Prüfungsamts Informationsblatt Akademische Teilprüfungen - Stand 17.07.2006 5