SERI-VALUE FUNDS LI0008826435 Teilfonds America Equity (USD) Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Mitteilung an die Anteilinhaber Die, Vaduz, als Verwaltungsgesellschaft und die Kaiser Partner Privatbank AG, Vaduz, als Verwahrstelle des rubrizierten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), haben beschlossen, den Treuhandvertrag inklusive fondsspezifische Anhänge und Prospekt abzuändern. Die Änderungen betreffen die Streichung der Angaben zu den liquidierten Teilfonds Income (CHF) und Balanced (CHF). Der SERI-VALUE FUNDS bleibt als Umbrella-Fonds mit dem Teilfonds America Equity (USD) weiterhin bestehen. Gleichzeitig wurde die Funktion des Anlageberaters und der Vertriebstelle von der Kaiser Partner Privatbank AG, Vaduz, an die Quorus Vermögensverwaltung AG, Vaduz, übertragen. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der vorgenommenen Änderungen: Prospekt & Treuhandvertrag Prospekt: Ziffer 3 Treuhandvertrag: Art. 1 Allgemeine Informationen zum OGAW Prospekt: Ziffer 4 Allgemeine Informationen Zu den Teilfonds Prospekt: Ziffer 5.5 Anlageberater Absatz 2 bzw. Absatz 1 Der Teilfonds America Equity (USD) wurde als Einzelfonds mit dem Namen Seri- Value America Growth gegründet und hat am 31. August 1999 von der liechtensteinischen Regierung die Konzession erhlalten. Durch die Aufnahme in die Umbrella-Struktur auf der Wertbasis vom 31. Dezember 2006 wurde dieser Einzelfonds per 1. Januar 2007 zu einem Teilfonds des SERI-VALUE FUNDS. Absatz 7 Dieser Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A Teilfonds im Überblick gilt für alle Teilfonds des SERI-VALUE FUNDS. Der OGAW legt im gegenwärtigen Zeitpunkt einen Teilfonds zur Zeichnung auf. Als Anlageberater für den nachstehenden Teilfonds fungiert die Quorus Vermögensverwaltung AG, Austrasse 9, FL-9490 Vaduz: SERI-VALUE FUNDS - America Equity (USD) Die Quorus Vermögensverwaltung AG konzentriert sich auf die Anlage- und Vermögensverwaltung für institutionelle und private Kunden und wird durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) prudenziell beaufsichtigt. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Quorus Vermögensverwaltung AG abgeschlossener Anlageberatungsvertrag. Prospekt: Ziffer 5.6 Vertriebsstelle Als Vertriebstelle für den OGAW fungiert die Quorus Vermögensverwaltung AG, Herrengasse 23, FL-9490 Vaduz. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Quorus Vermögensverwaltung AG abgeschlossener Vertriebsvertrag. Prospekt: Ziffer 7.3.20 C. Aktive Anlagegrenzverstösse:
Treuhandvertrag: Art. 32 Anlagegrenzen Prospekt: Ziffer 9.5 Treuhandvertrag: Art. 8 Rücknahme von Anteilen Prospekt: Ziffer 12.2 Treuhandvertrag: Art. 33 Kosten und Gebühren zu Lasten des Teilfonds Prospekt: Ziffer 14.2 Auflösung des OGAW Prospekt: Ziffer 14.3 Verschmelzung Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstanden ist, muss dem OGAW unverzüglich ersetzt werden. [...] Sachauslagen sind nicht zulässig. 11.2.23 Laufende Gebühren (Total Expense-Ratio, TER) Das Total der laufenden Gebühren vor einem allfälligen erfolgsabhängigen Aufwand (Total Expense-Ratio vor Performance Fee; TER) wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kosten und Gebühren, die laufend dem Vermögen des OGAW belastet werden. Die TER des OGAW ist im Halbjahres- und Jahresbericht anzugeben sowie bei Publikation des nächsten Halbjahres- und Jahresberichtes auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter www.lafv.li auszuweisen. Absatz 4 Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW bzw. des entsprechenden Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Allfällige Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen allfällige Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Prospekt: Ziffer 14.4 Strukturmassnahmen Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 36 ff. UCITSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.
Treuhandvertrag Art. 14 Verschmelzung Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich den OGAW zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW bzw. Teilfonds verschmolzen werden, der in einem anderen EUoder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web- Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband www.lafv.li bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmel-
zung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt. Art. 16 Kosten der Verschmelzung Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW noch den Anlegern angelastet. Für Strukturmassnahmen nach Art. 49 lit. a bis c UCITSG gilt dies sinngemäss. Besteht ein OGAW als Master-OGAW, wird eine Verschmelzung nur dann wirksam werden, wenn der OGAW seinen Anlegern und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die gesetzlich vorgesehenen Informationen bereitstellt. In diesem Fall gewährt der Master-OGAW den Feeder-OGAW des Weiteren die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung alle Anteile zurückzunehmen respektive auszuzahlen, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Feeder-OGAW genehmigt die Anlage in Anteile des aus der Verschmelzung hervorgehenden Master-OGAW nicht. Anhang A: OGAW im Überblick A. Der OGAW im Überblick A1. Der Teilfonds im Überblick: America Equity (USD) Max. Ausgabeaufschlag Neu: 1.5% Vormals: 5.0% Max. Verwahrstellengebühr Neu: 0.15% p.a. oder min. CHF 15 000.-- p.a. Vormals: 0.15% p.a. B1. Aufgabenübertragung a) Asset Manager (besteht bereits, lediglich redaktionelle Anpassung) Als Asset Manager für diesen Teilfonds fungiert die Brown Brothers Harriman & Co., 140 Broadway, New York, NY 10005-1101. b) Vertriebsstelle Als Vertriebsstelle für diesen Teilfonds fungiert die Quorus Vermögensverwaltung AG, Austrasse 9, FL-9490 Vaduz. C1. Anlageberater Als Anlageberater ohne Entscheidungsbefugnis für diesen Teilfonds fungiert die Quorus Vermögensverwaltung AG, Austrasse 9, FL-9490 Vaduz. D1. Verwahrstelle (besteht bereits, lediglich redaktionelle Anpassung) E1. Wirtschaftsprüfer (besteht bereits, lediglich redaktionelle Anpassung) Die Verwahrstellenfunktion für den Teilfonds übt die Kaiser Partner Privatbank AG, Herrengasse 23, FL-9490 Vaduz, aus. Als Wirtschaftsprüfer für den OGAW ist die Ernst & Young AG, Belpstrasse 23, CH-3001 Bern, beauftragt. G1. Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat nach Art. 5 Abs. 7 UCITSG die Änderung der konstituierenden Dokumente am 7. Dezember 2015 genehmigt. Die Änderungen treten per 1. Dezember 2015 in Kraft. Der Prospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen (KIID), der Treuhandvertrag und der Anhang A OGAW im Überblick sowie der neueste Jahres- und Halbjahresbericht, sofern deren Publikation bereits erfolgte, sind kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft sowie auf deren Web-Seite www.ifm.li, der Verwahrstelle, bei den Zahlstellen und bei allen Vertriebsstellen im In- und Ausland sowie auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter www.lafv.li erhältlich. Wir weisen die Anleger darauf hin, dass sie ihre Anteile zurückgeben können (Art. 93 Abs. 3 UCITSV). Vaduz, im Dezember 2015