Umsatzsteuer: Neuere Entwicklungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verwaltung von Investmentfonds



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Transkript:

15.10.2015 Umsatzsteuer: Neuere Entwicklungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verwaltung von Investmentfonds Die Entscheidung in der Rechtssache C-595/13, Fiscale Ehnheid X N.V. c.s. sowie die geplante Neufassung des Abschnitt 4.8.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses könnten Auswirkungen auf den Umfang der Steuerbefreiung bei der Verwaltung von Investmentfonds haben. Executive Summary > Mit der Rechtssache C-595/13, Fiscale Ehnheid X N.V. c.s. ist derzeit ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig, dessen Ausgang großen Einfluss auf den Umfang der Umsatzsteuerbefreiung bei der Verwaltung von Investmentfonds haben kann. > Die Generalanwältin beim EuGH vertritt dabei in ihrem Schlussantrag ein sehr weites Verständnis dafür, was als Sondervermögen anzusehen ist. Danach wären künftig auch geschlossene Fonds von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst. Zudem wäre auch die tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien (z.b. das Property-Management) künftig umsatzsteuerfrei. > Weiterhin wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Entwurf für die Neufassung des Abschnitt 4.8.13 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE) an die obersten Finanzbehörden der Länder zugeleitet. > Der Entwurf beschäftigt sich dabei vornehmlich mit der Anpassung des Abschnitt 4.8.13 des UStAE an das geänderte Investmentsteuergesetz (InvStG), enthält aber auch einige Neuerung im Hinblick auf den Umfang der Steuerbefreiung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentfonds. Die Rechtssache C-595/13 Gegenstand der Rechtssache C-595/13 ist ein Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad. Im Ausgangsrechtsstreit wurden gegenüber von Gesellschaften, die von mehreren Pensionsfonds aufgelegt worden waren und die auf dem Gebiet des Handels und der Bewirtschaftung von Immobilien tätig waren, bestimmte Verwaltungsdienstleistungen erbracht. Zu den erbrachten Dienstleistungen gehörte u.a. die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaften, insbesondere die Verwaltung ihrer Immobilien sowie die Verfügung über das Vermögen der Gesellschaften, einschließlich des An- und Verkaufs von Immobilien. Der Dienstleister ging davon aus, dass die von ihm erbrachten Verwaltungsleistungen nach niederländischem Recht (entsprechend der dt. Regelung in 4 Nr. 8 lit. h) UStG) umsatzsteuerfrei sind. Dem EuGH sind in diesem Zusammenhang folgende Fragen vorgelegt worden: Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die durch mehr als einen Anleger mit dem alleinigen Ziel errichtet wurde, das angesammelte Vermögen in Immobilien anzulegen, als Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann? Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass unter dem Begriff Ver- 1

waltung auch die von der Gesellschaft einem Dritten übertragene tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien der Gesellschaft erfasst ist? Schlussantrag der Generalanwältin Zu den Vorlagefragen hat die Generalanwältin beim EuGH, Juliane Kokott, in ihren Schlussanträgen vom 20. Mai 2015 Stellung genommen (Celex-Nr. 62013CC0595). Im Hinblick auf die erste Vorlagefrage kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass als Sondervermögen im Sinne der Richtlinie solche Vermögen einzuordnen sind, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen. Von der Steuerbefreiung profitieren danach solche Anlagevermögen, die nach dem Unionsrecht einer staatlichen Aufsicht unterliegen, wie auch solche Anlagevermögen, die einer Aufsicht nach nationalem Recht unterliegen. Dabei sei, so die Generalanwältin, nicht ersichtlich, dass die Steuerbefreiung nur die Anlage in Wertpapiere, nicht aber auch in andere Anlageformen fördern soll. Im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass unter den Begriff Verwaltung solche Tätigkeiten fallen, die für einen Organismus für gemeinsame Anlagen spezifisch sind. Sinn und Zweck eines Sondervermögens sei die Erhaltung des Vermögens. Spezifisch für die Verwaltung eines solchen Vermögens sei deshalb alles, was ein Verwalter tun müsse, um das ihm anvertraute Anlagevermögen zu erhalten und daraus Erträge erzielen zu können, was bei Immobilien auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilie mit umfasse. Mögliche Auswirkungen Folgt der EuGH, wie in der Mehrheit der vorgelegten Fälle, den Schlussanträgen der Generalanwältin, so würde dies voraussichtlich zu einer nicht unerheblichen Ausweitung des Umfangs der Umsatzsteuerbefreiung bei der Verwaltung von Investmentfonds führen: Das deutsche Umsatzsteuerrecht ( 4 Nr. 8 lit. h) UStG) befreit die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes von der Umsatzsteuer. Investmentfonds sind dabei nur solche Anlagevehikel, die die Voraussetzungen des 1 Abs. 1b InvStG und bei inländischen Vehikeln zusätzlich auch die Voraussetzungen des 1 Abs. 1f InvStG erfüllen. Von der Steuerbefreiung ist danach insbesondere die Verwaltung von geschlossenen Fonds, bei denen kein jährliches Rückgaberecht besteht ( 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG), und die Verwaltung von Private-Equity-Fonds, die vorwiegend in Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften investieren ( 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 6 InvStG), ausgenommen. Sollte die erste Vorlagefrage entsprechend der Stellungnahme der Generalanwältin beantwortet werden, ist fraglich, ob die deutsche Begrenzung der Umsatzsteuerbefreiung auf Investmentfonds damit in Einklang zu bringen ist. Auf Grundlage der Stellungnahme der Generalanwältin müsste vielmehr die Verwaltung aller regulierten Fonds von der Umsatzsteuer befreit sein. Insbesondere wäre dann wohl die Beschränkung auf offene Fonds europarechtswidrig. Auch die Beantwortung der zweiten Vorlage könnte sich erheblich auf den Umfang der Umsatzsteuerbefreiung bei der Verwaltung von Investmentfonds auswirken. Nach dem bisherigen Verständnis des Begriffs Verwaltung waren Dienstleistungen wie das Asset- oder Facility-Management nicht von der Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 8 lit. h) UStG umfasst, da man diese gemeinhin nicht als spezifisch und wesentlich für die Verwaltung des (Immobilien-) Fonds angesehen hat. Folge einer entsprechenden Entscheidung des EuGH wäre es, dass weitaus mehr gegenüber einem (Immobilien-) Fonds erbrachter Leistungen als umsatzsteuerfrei zu qualifizieren sind. Für den jeweiligen Dienstleister kann das sehr nachhaltige Folgen haben, weil er nunmehr im Hinblick auf die von ihm bezogenen Eingangsleistungen, welche im Zusammenhang mit steuer- 2

freien Leistungen an den Fonds stehen, sein Recht auf Vorsteuerabzug einbüßt. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Gegenstand des BMF-Entwurfs zur Änderung des UStAE ist vornehmlich eine Anpassung des Abschnitt 4.8.13 des UStAE an die mittlerweile seit 2013 geänderte Rechtslage, die durch die Aufhebung des Investmentgesetzes, der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches und der Änderung des Investmentsteuergesetzes eintrat. Demzufolge ist Gegenstand eines Großteils der vorgesehenen Änderungen eine Anpassung an neue Begrifflichkeiten und deren ausführliche Erläuterung. Der Entwurf des BMF bringt einige Neuerungen im Hinblick auf den Umfang der Steuerbefreiung bei der Auslagerung der Fondsadministration: Wie bisher sollen zur steuerfreien Verwaltung eines Investmentfonds auch ausgelagerte Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Investmentfonds durch einen außen stehenden Verwalter gehören, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Investmentfonds spezifisch und wesentlich sind (Abschnitt 4.8.13 Abs. 14 UStAE-E). In Abschnitt 4.8.13 Abs. 16 Nr. 4 UStAE-E findet sich, wie bisher auch (bisherige Nr. 3), ein Katalog von administrativen Dienstleistungen, die von der Steuerfreiheit umfasst sein sollen: a) Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen (u.a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und sonstiger Berichte), b) Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises), c) Überwachung und Einhaltung der Rechtsvorschriften (u.a. Kontrolle der Anlagegrenzen und der Marktgerechtigkeit (Fonds- Controlling)), d) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach 71 Abs. 1 KAGB von der Verwahrstelle ausgeführt), e) Führung des Anteilinhaberregisters, f) Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potentielle Neukunden, g) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung, h) Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen Erstellung von Steuererklärungen), i) Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebener Aufzeichnungen, j) die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung. Nach bisherigem Verständnis der Finanzverwaltung unterfiel eine Auslagerung der vorstehenden administrativen Dienstleistungen auf einen Dritten nur dann der Steuerbefreiung, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind (Abschnitt 4.8.13 Abs. 17 Satz 3 UStAE). Die Erbringung nur einer der vorstehenden Leistungen (z.b. der Fondsbuchhaltung) war danach nicht umsatzsteuerfrei möglich. Nunmehr soll nach dem BMF bei einer Auslagerung die Steuerbefreiung für administrative Leistung nach Nr. e) bis j) in Betracht kommen, wenn die Leistung von dem Dritten gemeinsam mit einer der in Nr. a) bis d) aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird (Abschnitt 4.8.13 Abs. 17 Satz 3 UStAE-E). Die Steuerbefreiung ist daher nunmehr auch dann anwendbar, wenn nicht alle Leistungen auf einen Dritten übertragen werden. Aufgrund des Wortlauts des Abschnitt 4.8.13 Abs. 17 Satz 3 UStAE-E, der nur die Steuerbefreiung der Auslagerung von administrativen Leistungen nach Nr. e) bis j) von weiteren Voraussetzungen abhängig macht, sollte bei einer Auslagerung der Leistungen nach Nr. a) bis d) die Steuerbefreiung auch dann anwendbar sein, wenn diese nur einzeln auf einen Dritten ausgelagert werden. Danach wäre auch bei isolierter Auslagerung der Fondsbuchhaltung, der Bewertung und Preisfestsetzung, des Fonds-Controllings und der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, die Leistung des Dritten steuerfrei. 3

Fazit Folgt der EuGH in seinem Urteil den Schlussanträgen der Generalanwältin, kann dies zu einer umfassenden Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds führen. Entgegen dem bisherigen deutschen Verständnis könnte zukünftig auch die Verwaltung von geschlossenen Fonds und Leistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Immobilien von der Steuerbefreiung umfasst sein. Hier sollte bereits jetzt, insbesondere von Kapitalverwaltungsgesellschaften, geprüft werden, ob sich hieraus negative Auswirkungen auf ihre Kalkulation ergeben, da der dann nicht mehr bestehende Vorsteuerabzug nicht durch erhöhte Entgelte kompensiert wird. Auch andere Dienstleiter (z.b. Propertymanager) sollten prüfen, ob ihre an Immobilienfonds erbrachten Leistungen zukünftig umsatzsteuerfrei sein könnten. Die Auswirkungen der geplanten Änderung des UStAE sind hingegen eher überschaubar und führen insbesondere zu einer Ausweitung der Steuerfreiheit im Bereich der Auslagerung von administrativen Dienstleistungen auf Dritte. Aufgrund des bisherigen deutschen Verständnisses betreffen die geplanten Änderungen des UStAE nur Investmentfonds und damit nur offene und keine geschlossenen Fonds. Dies könnte sich aufgrund des Urteils des EuGH aber ändern. Sprechen Sie uns hierzu gerne an, wenn Sie Fragen haben! Dr. Petra Eckl Rechtsanwältin Steuerberaterin Fachanwältin für Steuerrecht Tel +49 69 710003-190 petra.eckl@gsk.de Dominik Berka Rechtsanwalt Diplom-Finanzwirt Tel +49 69 710003-198 dominik.berka@gsk.de Alen Nalbandian Rechtsanwalt Tel +49 69 710003-199 alen.nalbandian@gsk.de 4

Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße 42 10117 Berlin Tel +49 30 203907-0 Fax +49 30 203907-44 berlin@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage 21 60325 Frankfurt Tel +49 69 710003-0 Fax +49 69 710003-144 frankfurt@gsk.de HAMBURG Neuer Wall 69 20354 Hamburg Tel +49 40 369703-0 Fax +49 40 369703-44 hamburg@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße 31 69115 Heidelberg Tel +49 6221 4566-0 Fax +49 6221 4566-44 heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring 8 80539 München Tel +49 89 288174-0 Fax +49 89 288174-44 muenchen@gsk.de GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel +32 2 6260 740 Fax +32 2 6260 749 bruessel@gsk.de SINGAPUR GSK Stockmann (Singapore) Pte. Ltd. 25 International Business Park German Centre, #04-113 Singapore 609916 Tel +65 6562 8696 Fax +65 6562 8697 singapore@gsk.de www.gsk.de Unsere Partner der Broadlaw Group: Lefèvre Pelletier & associés in Frankreich, Nabarro in Großbritannien, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien www.broadlawgroup.com