SIR-Konkret SANIERUNG. Wohnbauförderung in Salzburg. - Andere Sanierungsmaßnahmen - Umfassende Sanierung von Wohnhäusern - Glossar Begriffserklärung



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SIR-Konkret Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen im Auftrag des Landes Salzburg SANIERUNG - Andere smaßnahmen - Umfassende von Wohnhäusern - Glossar Begriffserklärung

Hinweise Mit dem vorliegenden SIR-Konkret soll dem Interessierten ein Überblick über die Wohnbauförderung in Salzburg geboten werden. Die Broschüre wird laufend bei uns im Haus produziert. Wir sind daher in der Lage, sehr rasch gesetzliche Änderungen einzuarbeiten. Glossarzeichen Auch im Förderungsrecht gibt es eine Reihe von Fachausdrücken. Dieses Zeichen gibt Ihnen den Hinweis auf die entsprechenden Erklärungen, die Sie im Anhang in einem Glossar finden. NEU Bei den einzelnen Fördersparten sind die Namen und Telefonnummern der jeweils zuständigen SachbearbeiterInnen des Amtes der Salzburger Landesregierung angeführt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass in dieser Publikation grundsätzlich Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind. Sämtliche Personengruppen sind ausnahmslos geschlechtsneutral zu verstehen. In die Broschüre konnten nicht alle Informationen zur Salzburger Wohnbauförderung eingearbeitet werden. Unsere Wohnberater stehen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. SIR-Wohnberatung Persönlich Telefonisch @ E-Mail SIR Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Alpenstraße 47 5020 Salzburg Haltestelle Zentrum Herrnau (O-Bus-Linien 3, 8, 22) Gebäude der Salzburger Sparkasse, 2. Stock Wir ersuchen in jedem Fall um telefon. Voranmeldung: 0662/623455 Wir beantworten auch gerne Ihre Anfragen per e-mail: sir@salzburg.gv.at SIR-Beratungstage Mo 8.00-18.00 Do 8.00-16.00 nach tel. Vereinbarung Bezirksberatung jeden letzten Di oder Mi des jeweiligen Monats in den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See.

SIR-Konkret 1 Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Diesem Menschenrecht umfassend Rechnung zu tragen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, dabei ist immer wieder vor Augen zu halten, dass die Wohnbauförderung tagtäglich von den Menschen gelebt wird. Geänderte Lebensumstände und die gesellschaftlichen Entwicklungen verbunden mit der Notwendigkeit die Wohnbaufinanzierungsmittel von den budgetären Entwicklungen unabhängiger zu machen waren es dann auch, die uns dazu bewogen haben, die Salzburger Wohnbauförderung zu reformieren. Vorwort Neben dem neuen Landeswohnbaufonds für die Vergabe von Direktdarlehen des Landes, gibt es viele weitere Erleichterungen und Neuigkeiten für Förderungswerber. Die drei neuen SIR-Konkret eignen sich bestens, um einen Überblick über die neue Landeswohnbauförderung zu erhalten. Nutzen Sie aber nicht nur dieses schriftliche Informationsmaterial, nehmen Sie auch das persönliche Beratungsangebot mit den MitarbeiterInnen des SIR wahr. Ihr Landesrat Walter Blachfellner Wohnbaureferent von Salzburg Der Landeswohnbaufonds ist zuständig für die Entscheidung über Ihr Förderungsansuchen. Die Ansuchen sind beim Amt der Salzburger Landesregierung / Wohnbauförderungsabteilung einzureichen. Förderungsstelle Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 10 Wohnbauförderung Fanny-von-Lehnert-Straße 1 Postfach 527 A-5010 Salzburg Tel. 8042-3702 E-Mail: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at Für die verschiedenen Fördersparten gibt es unterschiedliche Förderungsansuchen. Darin abgedruckt sind Informationen, welche Unterlagen mit den Ansuchen vorzulegen sind. Antragstellung Förderungsansuchen erhalten Sie beim Amt der Salzburger Landesregierung, im Internet unter www.salzburg.gv.at, weiterer Link Bauen/Wohnen oder in der SIR-Wohnberatung. Ansuchen gelten als eingebracht, sobald sie beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt sind (Einlaufstempel). Das Datum der Postaufgabe ist nicht maßgeblich. Ist das Ansuchen unvollständig, kann Ihnen eine Frist zur Nachreichung gewährt werden. Wird diese Frist ebenso versäumt, gilt das Förderungsansuchen als zurückgezogen. Beachten Sie auch die speziellen Verfahrenshinweise zu den einzelnen Fördersparten!

SIR-Konkret Ausgabe: Nov. 2007 Inhaltsübersicht Umfassende.............................................. 3 1. Persönliche Voraussetzungen................................................ 3 2. Förderung.............................................................. 3 3. Konditionen des Förderungsdarlehens......................................... 3 4. Auszahlung des Förderungsdarlehens......................................... 4 5. Weitere Voraussetzungen................................................... 4 6. Grundbücherliche Sicherstellung............................................. 5 7. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter................................ 5 8. Wohnbeihilfe............................................................ 5 Andere smaßnahmen...................................... 6 1. Persönliche Voraussetzungen................................................ 6 2. Förderung.............................................................. 6 2.1 Wohnhäuser mit höchstens 2 Wohnungen und Bauernhäuser...................... 6 2.2 Wohnungen in anderen Wohnbauten (mehr als 2 Wohnungen / Gebäude)............ 8 2.2.1 je Wohnung.......................................................... 8 2.2.2 Personenaufzug je Wohnhaus............................................. 9 3. Konditionen des Förderungsdarlehens........................................ 10 4. Auszahlung des Förderungsdarlehens........................................ 10 5. Weitere Voraussetzungen.................................................. 11 6. Grundbücherliche Sicherstellung............................................ 11 7. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter............................... 12 8. Wohnbeihilfe........................................................... 12 Glossar......................................................... 13

SIR-Konkret 3 Umfassende 1. Persönliche Voraussetzungen Hauseigentümer oder Bauberechtigter Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. Fördersatz: 500,- Zuschlag für Mehrkosten wegen Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutz sowie ökologische Maßnahmen Bei nachgewiesenen Mehrkosten durch vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des 2. Förderung Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes kann der Förderungssatz um bis zu 50 % erhöht werden. Bei ökologischen Maßnahmen erhöht sich der Betrag um weitere 15 je Punkt und Quadratmeter förderbarer Nutzfläche gemäß Zuschlagspunktesystem. siehe Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen und SIR-Info 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche Weist eine Wohnung mehr als 150 m² Wohnnutzfläche auf, wird die Förderung anteilsmäßig auf 150 m² gekürzt. Laufzeit: 20 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die vollständige Auszahlung folgt) Zinsen: 2 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen) Annuität: 1. bis 10. Jahr 5 %, 11. bis 20. Jahr 7,5 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit.

4 Umfassende SIR-Konkret 4. Auszahlung des Förderungsdarlehens 1. Besicherung des Förderungsdarlehens durch 4. bei Verpfändung der Rücklage zusätzlich grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im ersten Rang oder die Verpfändung der Rücklage zu Gunsten des Landes Salzburg bei Objekten im Wohnungseigentum mit bestelltem Verwalter oder die Vorlage einer Bankgarantie oder die Übernahme der Bürgschaft durch eine Gemeinde Vorlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Verpfändung der Rücklage Vorlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit dem dem Verwalter der unwiderrufliche Auftrag erteilt wird, die für die Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens erforderlichen Beträge vorzuschreiben, einzuheben und notfalls von den Wohnungseigentümern einzuklagen 2. Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg 3. Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen skosten Erklärung des Verwalters über die rechtswirksame Betrauung mit der Verwaltung Ist der Förderungswerber eine Gemeinde, kann von der Voraussetzung der Besicherung des Förderungsdarlehens (Z 1) abgesehen werden. 5. Weitere Voraussetzungen Die muss jedenfalls Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes (Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, ) in Verbindung mit mindestens zwei weiteren smaßnahmen gemäß 41 Abs 1 S.WFG 1990 beinhalten. Begründete Ausnahmen wegen Denkmal-, Ortsbildschutz oder Altstadterhaltung sind möglich. Die skosten dürfen 80 % der förderbaren Neubaukosten für Mietwohnungen nicht überschreiten. Nach Abschluss der smaßnahmen hat das Gebäude mindestens drei Wohnungen aufzuweisen. Die Wohnungen müssen auf Förderungsdauer als Hauptwohnsitz verwendet werden.

SIR-Konkret Umfassende 5 Die sanierten Gebäudeteile haben entsprechend den gegebenen baulichen Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbes. bei Stromund Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie Schall- und Wärmeschutz aufzuweisen. Das zu sanierende Haus muss mindestens 10 Jahre alt sein (gerechnet ab der Bauvollendungsanzeige). Bei Anschluss an Fernwärme muss das Haus mindestens 5 Jahre alt sein. Keine Beschränkungen gibt es bei der Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen. 6. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben (ausgenommen bei Besicherung durch Bankgarantie oder Verpfändung der Rücklage). 7. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 1), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet (http://www.salzburg.gv.at, weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Hr. Mag. Vilsecker Zi. B 278 DW 3718 Fr. Höller Zi. B 277 DW 3725 8. Wohnbeihilfe Wohnbeihilfe für Mieter ist nach den Bestimmungen der Erweiterten Wohnbeihilfe möglich (siehe dazu das SIR-Konkret zur Mietförderung). Das Vorliegen eines unbefristeten Mietverhältnisses ist dabei keine Voraussetzung.

6 SIR-Konkret Andere smaßnahmen 1. Persönliche Voraussetzungen Eigentümer des Gebäudes oder Bauberechtigter oder Wohnungsinhaber (Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte), soweit dieser eine natürliche Person ist, der die Wohnung selbst benützt, und es sich bei den en um Maßnahmen innerhalb der Wohnung handelt. Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. 2. Förderung Fördersätze und förderbare Maßnahmen 2.1 Wohnhäuser mit höchstens 2 Wohnungen und Bauernhäuser a) Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes, wenn ein Energieausweis gemäß 17a Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorgelegt und folgende U-Werte (W/m²K) nicht überschritten werden: Kellerdecke 0,4..................................................... 1.000,- Außenwand 0,35.................................................... 8.000,- oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2.................................. 3.000,- b) Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren bei Erreichung folgender U-Werte je Stück: < 1,5 1,1.......................................................... 400,- < 1,1 0,8.......................................................... 500,- < 0,8............................................................... 600,- c) Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz............................................................. 12.000,- d) Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung, wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist: mit Öl-Brennwertgerät (LEK-Wert < 28)............................... 6.500,- mit Gas-Brennwertgerät (LEK-Wert < 28), Wärmepumpe (monovalent und bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen lt. Zuschlagspunktesystem)... 8.000,-

SIR-Konkret Andere smaßnahmen 7 mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher (Mindestspeichervolumen 1.000 l oder normgemäßer Nachweis für die Dimensionierung).......................... 13.000,- mit Biomasseheizung............................................ 16.000,- e) Entfernung eines über zehn Jahre alten Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz...................................... 7.500,- f) Austausch eines bestehenden Zentralheizungskessels und damit verbundene Kaminsanierung, wenn der Heizkessel älter als zehn Jahre ist und kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist: mit Öl-Brennwertgerät (LEK-Wert < 28)............................... 2.500,- mit Gas-Brennwertgerät (LEK-Wert < 28), Wärmepumpe (monovalent und bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen lt. Zuschlagspunktesystem).......... 3.500,- mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher (Mindestspeichervolumen 1.000 l oder normgemäßer Nachweis für die Dimensionierung)............................. 9.000,- mit Biomasseheizung............................................ 13.500,- g) Errichtung einer Aktiv-Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren Raumheizung (Mindestausstattung: Pufferspeichervolumen 100 l/m² Kollektorfläche und/oder Boiler 75 l/m² Kollektorfläche bzw. Kombination aus beiden)........... 9.000,- h) Einbau einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung je Wohnung.......... 2.500,- i) Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung je Wohnung............ 7.500,- j) Erstmaliger Einbau eines Bades oder die eines Bades einschließlich der Erneuerung der Wasserleitungen und der Verwendung von Wasserspartechnik je Wohnung 5.000,- k) Dachsanierungen................................................... 8.000,- l) Sonstige smaßnahmen (Elektroleitungen, sicherheitsbezogene Maßnahmen, Feuchtigkeitsschutz...)................................................ 7.000,- In Summe dürfen die förderbaren skosten den Höchstbetrag von 50.000 je Wohnhaus nicht überschreiten. Förderbare Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung (lit i) sind in diesen Höchstbetrag nicht einzurechnen.

8 Andere smaßnahmen SIR-Konkret 2.2 Wohnungen in anderen Wohnbauten (mehr als 2 Wohnungen/ Gebäude) 2.2.1 je Wohnung a) Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes, wenn ein Energieausweis gemäß 17a Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorgelegt und folgende U-Werte (W/m²K) nicht überschritten werden: Kellerdecke 0,4....................................................... 500,- Außenwand 0,35.................................................... 4.000,- oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2.................................. 1.000,- b) Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren mit einer Größe bis 3 m² Mauerlichte bei Erreichung folgender U-Werte je Stück: < 1,5 1,1.......................................................... 400,- < 1,1 0,8.......................................................... 500,- < 0,8............................................................... 600,- mit einer Größe über 3 m² Mauerlichte für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Mauerlichte zusätzlich zu den vorstehenden Beträgen je Stück................... 100,- c) Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz, Voraussetzung: dezentrale Warmwasserbereitung gemäß Anforderungen lt. Zuschlagspunktesystem...................................................... 7.000,- d) Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung, wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist, Voraussetzung: dezentrale Warmwasserbereitung gemäß Anforderungen lt. Zuschlagspunktesystem: mit Öl-Brennwertgerät (LEK-Wert < 28)............................... 4.700,- mit Gas-Brennwertgerät (LEK-Wert < 28), Wärmepumpe (monovalent und bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen lt. Zuschlagspunktesystem).......... 5.300,- mit Biomasseheizung............................................. 7.000,- e) Entfernung eines über zehn Jahre alten Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz...................................... 2.500,- f) Austausch eines bestehenden Zentralheizungskessels und damit verbundene Kaminsanierung, wenn der Heizkessel älter als zehn Jahre ist und kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist: mit Öl-Brennwertgerät (LEK-Wert < 28).............................. 1.200,- mit Gas-Brennwertgerät (LEK-Wert < 28), Wärmepumpe (monovalent und bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen lt. Zuschlagspunktesystem).......... 1.800,- durch Biomasseheizung........................................... 4.500,-

SIR-Konkret Andere smaßnahmen 9 g) Errichtung einer Aktiv-Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren Raumheizung (Mindestausstattung: Pufferspeichervolumen 100 l/m² Kollektorfläche und/oder Boiler 75 l/m² Kollektorfläche bzw. Kombination aus beiden)........... 3.000,- h) Einbau einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung..................... 2.500,- i) Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung...................... 7.500,- j) Erstmaliger Einbau eines Bades oder die eines Bades einschließlich der Erneuerung der Wasserleitungen und der Verwendung von Wasserspartechnik... 4.000,- k) Dachsanierungen................................................... 7.300,- l) Erstmaliger Einbau einer Etagenheizung................................ 3.600,- m)sonstige smaßnahmen (Elektroleitungen, sicherheitsbezogene Maßnahmen, Feuchtigkeitsschutz )................................................ 7.000,- In Summe dürfen die förderbaren skosten den Höchstbetrag von 30.000 je Wohnung nicht überschreiten. Förderbare Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung (lit i) sind in diesen Höchstbetrag nicht einzurechnen. 2.2.2 Personenaufzug je Wohnhaus a) Nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges je Aufzugsanlage in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen......................................... 38.000,- zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß................ 5.500,- b) Umbau eines Personenaufzuges je Aufzugsanlage in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen....................................................... 19.000,- zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß................ 1.700,- 2.3 Zuschlag für ökologische Maßnahmen sowie gleichzeitige Durchführung mehrerer smaßnahmen Bei ökologischen Maßnahmen erhöhen sich die genannten Beträge um 2 % je Punkt gemäß Zuschlagspunktesystem. siehe Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen und SIR-Info Bei gleichzeitiger Durchführung von zwei förderbaren smaßnahmen erhöhen sich die Fördersätze um weitere 5 % und bei mehr als zwei förderbaren smaßnahmen um 10 % (ausgenommen Errichtung oder Umbau von Personenaufzügen Punkt 2.2.2).

10 Andere smaßnahmen SIR-Konkret 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Laufzeit: 10 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt) Zinsen: 1,5 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen) Tilgung: Diese erfolgt monatlich in 120 gleich hohen Annuitätsraten jeweils zum Monatsletzten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. Annuität: 10,77 % 4. Auszahlung des Förderungsdarlehens Voraussetzungen für die Auszahlung des Förderungsdarlehens 4. bei Verpfändung der Rücklage zusätzlich 1. Besicherung des Förderungsdarlehens durch Vorlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Verpfändung der Rücklage grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im ersten Rang oder die Verpfändung der Rücklage zu Gunsten des Landes Salzburg bei Objekten im Wohnungseigentum mit bestelltem Verwalte oder die Vorlage einer Bankgarantie oder die Übernahme der Bürgschaft durch eine Gemeinde Vorlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, mit dem dem Verwalter der unwiderrufliche Auftrag erteilt wird, die für die Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens erforderlichen Beträge vorzuschreiben, einzuheben und notfalls von den Wohnungseigentümern einzuklagen Erklärung des Verwalters über die rechtswirksame Betrauung mit der Verwaltung 2. Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg 3. Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen skosten Ist der Förderungswerber eine Gemeinde, kann von der Voraussetzung der Besicherung des Förderungsdarlehens (Z 1) abgesehen werden.

SIR-Konkret Andere smaßnahmen 11 5. Weitere Voraussetzungen Kein Baubeginn vor Zusicherung Die förderbaren skosten müssen mindestens 2.100,- je Wohnung betragen (ausgenommen Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung von Wohnungen, Maßnahmen in Wohnhäusern mit mehr als 2 Wohnungen, die das ganze Gebäude betreffen und Maßnahmen zur Errichtung oder Umbau von Personenaufzügen) Das zu sanierende Haus muss mindestens 10 Jahre alt sein (gerechnet ab der Bauvollendungsanzeige); bei Anschluss an Fernwärme mindestens 5 Jahre. Keine Beschränkungen gibt es bei der Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen. Die Wohnungen müssen auf Förderungsdauer als Hauptwohnsitz verwendet werden. Weist eine Wohnung mehr als 150 m² Wohnnutzfläche auf, wird die Förderung anteilsmäßig auf 150 m² gekürzt (ausgenommen Bauernhäuser). Eine anteilige Kürzung erfolgt auch, wenn Teilflächen gewerblich genutzt werden. Die smaßnahmen müssen durch hiezu befugte Unternehmen ausgeführt werden. Die Kosten der smaßnahmen sind mittels saldierter Rechnungen und Bestätigungen befugter Unternehmen nachzuweisen. Es werden nur Rechnungen anerkannt, bei denen Material- und Arbeitsleistung vom selben Unternehmen stammen. Werden beim erstmaligen Einbau oder dem Austausch eines bestehenden Heizkessels Einzelöfen bzw. Zentralheizungskessel mit dem Brennstoff Öl oder Gas verwendet, muss der LEK-Wert unter 28 liegen. Bei Verwendung von Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl Extra Leicht ist das Heizsystem mit Brennwerttechnik oder gleichwertiger Technik auszustatten. 6. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Veräußerungsverbot einzuverleiben (ausgenommen bei Besicherung durch Bankgarantie oder Verpfändung der Rücklage).

12 Andere smaßnahmen SIR-Konkret 7. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 1), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare können auch via Internet (http://www.salzburg.gv.at, weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Hr. Mayer Zi. B 237 DW 3750 Flachgau; Tennengau; Pongau Mag. Priewasser Zi. B 238 DW 3755 Sbg-Stadt; Pinzgau; Lungau Fr. Steinschneider Zi. B 236 b DW 3748 Auskunft 8. Wohnbeihilfe Wohnbeihilfe für Mieter ist nach den Bestimmungen der Erweiterten Wohnbeihilfe möglich (siehe dazu das SIR-Konkret zur Mietförderung).

SIR-Konkret 13 Glossar Zuschlag für ökologische Maßnahmen Für energiesparende Maßnahmen, die Verwendung von Alternativenergie und ökologische Bauweise werden Zuschläge auf die Fördersätze gewährt. 1. Zuschlag für energieökologische Maßnahmen (Öko-Energiepunkte) In einem Punktesystem werden gestaffelt nach der Gebäudeenergiekennzahl (LEK-Wert) Punkte für die Wärmedämmung der Gebäudehülle vergeben. Dazu kommen Punkte für weitere Maßnahmen, wie Biomasse (z.b. Hackschnitzelheizung nicht aber für Kachelöfen), aktive + passive Solarnutzung, Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung etc. 2. Zuschlag für sonstige ökologische Maßnahmen Weiters gibt es Zuschläge, wenn die Bauweise unter besonderen ökologischen Gesichtspunkten geschieht. Eine Bewertung erfolgt durch eine eigene Tabelle. In dieser Tabelle werden Punkte bei Minimierung der Bodenversiegelung, Dachbegrünung, Energiebuchhaltung, etc. vergeben. Die Punkte dieser Tabelle werden zu einem Drittel förderungswirksam. Zu beachten ist, dass Zuschlagspunkte nur unter der Voraussetzung erlangt werden können, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des Zuschlagspunktesystems eingehalten werden. Siehe unser SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen Der Zuschlag für die jeweiligen Förderungssätze errechnet sich aus der Summe der Öko-Energiepunkte und einem Drittel der Öko-Zuschlagspunkte wie folgt: Beispiel Öko-Energiepunkte + 1/3 der Öko-Zuschlagspunkte (gerundet) = Summe Ökopunkte Zuschlag = Förderbare Nutzfläche x Summe Ökopunkte x 15, Beispiel: Öko-Energiepunkte: 10 10 Öko-Zuschlagspunkte: 5, 1/3 davon 1,66 aufgerundet 2 Summe Ökopunkte: 12 Nähere Infos entnehmen Sie dem SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen

14 Glossar SIR-Konkret Energiebezogene Mindestanforderungen Eine Förderung für die umfassende wird nur gewährt, wenn der LEK-Wert des Gebäudes unter 28 liegt. Werden andere als kohlendioxidneutrale oder -arme Energieträger verwendet, hat der LEK-Wert bei umfassender unter 22 zu liegen. (Als kohlendioxidneutral gelten: Solarenergie, Biomasse, Ab-, Nah- und Fernwärme aus Biomasse und alle sonstigen erneuerbare Energieträger; als kohlendioxidarm gelten: Ab-, Nah- und Fernwärme aus erdgas- oder ölbefeurten Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen und aus Wärmepumpen, die den technischen Mindestanforderungen des Zuschlagpunktesystems entsprechen) Bei Verwendung von Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl Extra Leicht muss das Heizsystem mit Brennwerttechnik oder einer gleichwertigen Technik ausgestattet sein. Erfolgt die Raumheizung mittels elektrischer Energie über Widerstandsheizungen, ist eine Förderung ausgeschlossen. In berücksichtigungswürdigen Fällen können Ausnahmen erteilt werden. Auskünfte zum Zuschlagspunktesystem erhalten Sie beim Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 15, Südtirolerplatz 11, A-5020 Salzburg Hr. Dipl.-Ing. Franz Mair Tel. (0662) 8042-3788 (techn. Auskünfte) Fr. Elsa Baldemair Tel. (0662) 8042-3791 (Terminvereinbarung) Nützen Sie auch die kostenlose Energieberatung des Landes, die eine produktneutrale Energiesparberatung umfasst: Hr. Dipl.-Ing. Georg Thor Tel. (0662) 8042-3862 (techn. Auskünfte) Fr. Barbara Kaserer Tel. (0662) 8042-3863 (Terminvereinbarung)

SIR-Konkret 15 Notizen

16 Notizen SIR-Konkret Zugrunde gelegt wurden folgende Normen Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990) vom 24. Oktober 1990, LGBl 1/1991 in der geltenden Fassung, LGBl 76/2007 vom 30. Oktober 2007 Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV) vom 18. Oktober 1993, LGBl 135/1993 in der geltenden Fassung, LGBl 77 und 78 je vom 30. Oktober 2007 Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005 vom 23. September 2005, LGBl 67/2005 Trotz sorgfältiger Bearbeitung übernehmen wir für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr. Autor der Broschüre: Dr. Herbert Rinner Layout und Grafik: Gabriele Kriks Herausgeber und Verleger, Druck: Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Alpenstr. 47, 5033 Salzburg, www.sir.at Fotos: SIR

im SIR erhältlich! Weitere Broschüren zur Salzburger Wohnbauförderung: SIR-Konkret Kauf/Errichtung SIR-Konkret Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen im Auftrag des Landes Salzburg SIR-Konkret Miete SIR-Konkret Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen im Auftrag des Landes Salzburg KAUF / ERRICHTUNG - Förderungsvoraussetzungen - Erwerb neu errichteter Wohnungen / Häuser in der Gruppe - Erwerb bestehender Wohnungen - Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern - Errichtung von Wohnungen und Häusern in der Gruppe - Begünstigte Rückzahlung - Glossar Begriffserklärung MIETE - Förderungsvoraussetzungen - Wohnbeihilfe - Mietkauf - Erweiterte Wohnbeihilfe - Glossar Begriffserklärung IMPRESSUM Herausgeber und Verleger: Salzburger Institut für Raumordnung & Wohnen Alpenstraße 47, 5020 Salzburg, www.sir.at Redaktion: Dr. Herbert Rinner Layout & Grafik: Gabriele Kriks Fotos: SIR Druck: Salzburger Druckerei Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung bleiben vorbehalten.

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