Wirtschaftsrecht. VL - Die Geschichte der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin in der DDR Prof. Dr. R. Will



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Transkript:

Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht I. Wirtschaftsrecht im Studium 1. Stellung im Studienplan 1955 2. Stellung im Studienplan 1974 3. Stellung im Studienplan 1982 4. Themen wirtschaftsrechtlicher Ausbildung 5. Besetzung des Bereiches Wirtschaftsrecht 1972 II. Die wirtschaftsrechtlichen Regelungen 1. Die Anfänge wirtschaftsrechtlicher Regelungen 2. Die Vereinfachung der Planung und Stärkung der Wirtschaftseinheiten und der Wirtschaftsverträge 1954-1961 3. Die Entwicklung des Wirtschaftsrechts im NÖS 4. Das Wirtschaftrecht nach dem Abbruch der Wirtschaftsreformen

I. Wirtschaftsrecht im Studium 1. Stellung im Studienplan 1955 Lehrfach 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem. Zivilrecht Allgemeiner Teil 3 1 Zivilrecht Schuldrecht 4 2 5 2 Zivilrecht Sachenrecht 4 2 Zivilrecht Erbrecht 1,5 - Zivilrecht Urheber- und Erfinderrecht Übungen im Zivil- und Zivilprozeßrecht 2 - - 2-2 - 2-3 Internationales Privatrecht 2 1 Vertragssystem und Arbitrage 2 - Recht der LPG 2 - Familienrecht 2 1 Vertragssystem- und Arbitrage 2 -

I. Wirtschaftsrecht im Studium 2. Stellung im Studienplan 1974 Lehrgebiet Ges. 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem 7. Sem. 8. Sem. Wirtschaftsrecht 90 6 2 A

I. Wirtschaftsrecht im Studium 3. Stellung im Studienablauf 1982 Lehrgebiet Ges. 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem 7. Sem. 8. Sem. Wirtschaftsrecht 84 4 2 A

I. Wirtschaftsrecht im Studium 4. Themen wirtschaftsrechtlicher Ausbildung 1958 Das Wirtschaftsvertragsrecht war insbesondere im Vertragsgesetz von 1965, am 25.3.1982 neu gefasst, aber auch in mehreren Einzelregelungen kodifiziert. Das GmbH-Gesetz von 1892 und das Aktiengesetz von 1937 galten weiter fort. Zwar gab es in der DDR Kapitalgesellschaften. Diese befanden sich aber in Staatsbesitz, sodass die praktische Anwendbarkeit dieser Gesetze illusorisch war. Sie erfolgte eher aus optischen Gründen im Bereich der Außenwirtschaft. Das Genossenschaftsgesetz von 1889 hatte eher in den 50er Jahren eine praktische Rolle gespielt, also noch vor der Gründung neuer sozialistischer Genossenschaften. Das ebenfalls gültige Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb von 1909 besaß keine Bedeutung, das Wechselgesetz von 1933 nur im Außenhandelsverkehr. Innerstaatlich praktisch bedeutsam war aber das Scheckgesetz von 1933 aufgrund der Verwendung von Inhaberschecks. Das Handelsrecht war kein eigenständiger Rechtszweig und deshalb, wenn auch nicht gesetzestechnisch, dem Zivilrecht zugeordnet. Die ersten drei Bücher des HGB galten auch, außer im internationalen Handelsverkehr, fort. Allerdings war deren Bedeutung insbesondere seit der Verstaatlichungskampagne vom Frühjahr 1972 stark zurückgegangen.

I. Wirtschaftsrecht im Studium 4. Themen wirtschaftsrechtlicher Ausbildung 1958 In der Ausbildung ging es um die vom Staat geleitet Planwirtschaft und ihrer Wirtschaftsorganisationen, außerdem um die Hauptfragen des Leitungs-, Planungs- und Organisationsrechts, die hauptsächlichen Rechtsformen sowie das entsprechende Verfahrensrecht. Da das Wirtschaftsrecht als Fachgebiet damit politischem Einschlag aufgefasst wurde, sollte den Studenten unter anderem deutlich gemacht werden, wie das Wirtschaftsrecht als staatliches Leitungsinstrument geeignet war, das materielle und kulturelle Lebensniveau des Volkes planmäßig zu verbessern und die Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung bei wirtschaftlichen Tätigkeiten zu fördern.

I. Wirtschaftsrecht im Studium 5. Besetzung des Bereiches Wirtschaftsrecht 1972

Wirtschaftsrecht I. Wirtschaftsrecht im Studium 1. Stellung im Studienplan 1955 2. Stellung im Studienplan 1974 3. Stellung im Studienplan 1982 4. Themen wirtschaftsrechtlicher Ausbildung 5. Besetzung des Bereiches Wirtschaftsrecht 1972 II. Die wirtschaftsrechtlichen Regelungen 1. Die Anfänge wirtschaftsrechtlicher Regelungen 2. Die Vereinfachung der Planung und Stärkung der Wirtschaftseinheiten und der Wirtschaftsverträge 1954-1961 3. Die Entwicklung des Wirtschaftsrechts im NÖS 4. Das Wirtschaftrecht nach dem Abbruch der Wirtschaftsreformen

II. Die wirtschaftsrechtlichen Regelungen 1. Die Anfänge wirtschaftsrechtlicher Regelungen SMAD-Befehl Nr. 9 vom 21. Juni 1945 über die Wiederingangsetzung der Produktion, den Landes- und Provinzialverwaltungen wurde die Aufgabe gestellt für die wichtigsten Wirtschafts- und Produktionszweige Pläne aufzustellen SMAD Befehl Nr. 32 vom 12. 2. 1948 macht sie zum zentralen Wirtschafts- und Leitungsorgan für die SBZ 12.5.1948 Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe; die Betriebe hatten keine juristische Selbständigkeit, jedoch Anspruch auf Zuteilung eigenen Kapitals; das Eigenkapital konnte jährlich neu verteilt werden; der erwirtschaftete Gewinn war an die VVB anzuführen 1949/1950 Zwei-Jahres-Plan, mit dem Gesetz vom 31.10.1951 über den Fünf-Jahres-Plan 1951 wurde die sozialistische Umgestaltung festgelegt Juni 1951: Verleihung der wirtschaftlichen Selbständigkeit an die VEBs und Einführung des Vertragssyste (Verordnung vom 20.3.1952 zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung, 7.8.195 Verordnung über das Statut der VEB, 28.6.1951 Verordnung über die Einführung des Vertragssystems, 6.12.1951 Verordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts)

II. Die wirtschaftsrechtlichen Regelungen 2. Vereinfachung der Planung und Stärkung der Wirtschaftseinheiten und der Wirtschaftsverträge 1954-1961 16.12.1954 Beschluss des Ministerrates über die Vereinfachung der Planung in der volkseigenen Industrie 21.12.1957 Gesetz über das Allgemeine Vertragssystem der sozialistischen Wirtschaft ( Tauwetter ), erging als lex specialis zum BGB; nach 16 VG waren die Betriebe verpflichtet zur Erfüllung ihrer sich aus dem Plan ergebenden Aufgaben Liefer- und Leistungsverträge abzuschließen Auflösung der Industrieministerien durch Gesetz vom 11.2.1958; Neugründung der VVBs und zentrales Leitungsorgan für die gesamte Industrie wird die Staatliche Plankommission

II. Die wirtschaftsrechtlichen Regelungen 3. Die Entwicklung des Wirtschaftsrechts im NÖS Beschluss des 6. Parteitages des SED 1963, das System der Leitung- und Planung so zu verbessern, dass den Triebkräften der ökonomischen Entwicklung freie Bahn geschaffen wird und zugleich die Hauptproportionen in ihrer dynamischen Bewegung wissenschaftlich festgelegt werden und ihre Realisierung kontrolliert wird 11. Juli 1963 beschließt der Ministerrat das Neue Ökonomische System der Planung- und Leitung der Volkswirtschaft - wissenschaftliche Führungstätigkeit - zentrale staatliche Perspektivplanung - breite Anwendung des Prinzips der materiellen Interessiertheit innerhalb eines in sich geschlossenen Systems ökonomischer Hebel Die allgemeine, abstrakte Verhaltensregel als Mittel der gesellschaftlichen Organisation und die der Selbstorganisation Raum und Ziel gebenden subjektive Rechte und Pflichten sind ein unentbehrliches Mittel der Organisation der sozialistischen Gesellschaft zur Bewältigung bestimmter Widersprüche, U.-J. Heuer Demokratie und Recht im Neuen Ökonomischen System der Planung und Leitung der Rechtswissenschaft, Berlin 1965, S. 218

II. Die wirtschaftsrechtlichen Regelungen 3. Die Entwicklung des Wirtschaftsrechts im NÖS Verordnung vom 9.2.1967 über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der VEBs und Gesetz vom 25.2.1965 über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft Die Gewinne der VEB wurden nicht mehr direkt an den Staatshaushalt sondern an VVB Das Vertragsgesetz gab die Bindung an die Jahrespläne auf, aber nicht an die staatliche Planung selbst Im Frühjahr 1969 Beschluss über die Ausarbeitung eines Wirtschaftsgesetzbuches mit allgemeinen Regelungen - Planung einschließlich Bilanzierung - Rechtsstellung der Wirtschaftssubjekte Kooperationsbeziehungen der Wirtschaftseinheiten Bewältigung von Störungen in den Wirtschaftsbeziehungen durch materielle Verantwortlichkeit; die Ausarbeitung scheitert

II. Die wirtschaftsrechtlichen Regelungen 4. Das Wirtschaftsrecht nach Abbruch der Wirtschaftsreformen mit dem 8. Parteitag beginnt der Abbruch der Wirtschaftsreformen; bis 1973 werden die Rechtsvorschriften, die in der Reformphase entstanden waren, beseitigt Rückkehr zum administrativen bürokratischen Leitungs- und Planungssystem durch Verordnung vom 28.3.1973 über die Aufgaben der VEB, Kombinate und VVB Der Betrieb wurde Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft, der seine Aufgaben im Auftrag des sozialistischen Staates erfüllt, 1 II ab 1972 Steigerung der Preise für Erdöl und Ergas führt zur spürbaren Belastung der Zahlungsbilanzen und der Niedergang der DDR-Volkswirtschaft beginnt Verordnung vom 8.11.1979 über die Kombinatsbildung

Ende