Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Amtsleitung



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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Amtsleitung State-Safety-Programm der Schweiz Inhalt Einleitung... 3 1 Sicherheitspolitik und Ziele... 4 1.1 Rechtsgrundlagen und Policies... 4 1.1.1 Rechtsgrundlagen... 4 1.1.2 Policies... 4 1.1.3 Das Schweizer State-Safety-Programm... 4 1.2 Organisation der Behörden... 5 1.2.1 Staatliche Behörden... 5 1.2.2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)... 5 1.2.3 Internationale Einbindung der Schweizer Zivilluftfahrt... 6 1.3 Aufgaben, Prozesse und Instrumente... 8 1.3.1 Zuständigkeiten im BAZL... 8 1.3.2 Untersuchung von Flugunfällen und Vorfällen... 9 1.3.3 Rechtsdurchsetzung... 10 Spezifische Rechtsgrundlagen... 10 Validierung... 10 Berichterstattung an die Amtsleitung... 10 2 Sicherheits-Management (SMS)... 10 2.1 Implementierung von SMS in der Industrie... 10 2.2 Messung der Performance des SMS... 11 3 Gewährleistung der Sicherheit in der Schweiz (Safety Assurance)... 12 3.1 Sicherheitsaufsicht... 12 3.1.1 Zentrale Rolle des BAZL... 12 3.1.2 Steuerung der Aufsicht anhand von Sicherheitsdaten... 12 3.1.3 Die Integration der Safety in die Verwaltungsführung... 13 3.1.4 Aufsicht über SMS... 13 3.2 Erhebung und Pflege von sicherheitsrelevanten Daten... 13 3.2.1 Meldewesen und «Just Culture»... 13 3.2.2 Obligatorisches Meldewesen... 13 3.2.3 Freiwilliges Meldewesen Swiss Aviation Notification System (SWANS)... 14 3.2.4 Erfassung von sicherheitsrelevanten Daten... 14 3.2.5 Datenaustausch... 14 3.3 Auswertung der Daten... 15 3.3.1 Safety Risk Management (SRM)... 15 3.3.2 Acceptable Levels of Safety (ALoS), Safety Performance Indicators (SPI) und Safety Targets... 15 3.3.3 Safety Plan... 16 4 Ausbildung und Förderung der Sicherheit... 16 4.1 Ausbildung... 16 4.1.1 Innerhalb der Aufsichtsbehörde... 16 4.1.2 Ausbildung der Stakeholder... 17 4.2 Kommunikation... 18 4.2.1 Innerhalb der Aufsichtsbehörde... 18 4.2.2 Kommunikation mit den Stakeholdern... 18 Anhang 1: Safety Policy... 20

Anhang 2: Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der EASA... 21 Anhang 3: European Aviation Safety Plan (EASp) 2011-2014... 22 Abkürzungen - ABIS = ICAO-Ländergruppe Austria, Benelux, Ireland, Switzerland, Portugal - ALoS = Acceptable Level of Safety - AOC = Air Operator Certificate - ATIR = Air Traffic Incident Report - BAZL = Bundesamt für Zivilluftfahrt - BV = Bundesverfassung - CASO = Civil Aviation Safety Office - EASA = Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency) - EASp = European Aviation Safety Plan - EASP = European Aviation Safety Programme - ECAC = Eurpean Civil Aviation Conference - ECCAIRS = European Coordination Centre for Accident and Incident Reporting System - EG = Europäische Gemeinschaft - EU = Europäische Union - FLAG = Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget - ICAO = International Civil Aviation Organisation - LFG = Luftfahrtgesetz - LUPO = Luftfahrtpolitischer Bericht des Bundesrates von 2004 - OV-UVEK = Organisationsverordnung des UVEK - SAFA = Safety Assessment of Foreing Aircraft - SMM = Safety Management Meeting - SMS = Safety-Management-System - SOC = Safety Oversight Committee - SPD = Safety Project Directive - SR = Sammlung der Schweizer Rechtsgrundlagen - SRM = Safety Risk Management - SSP = State Safety Programme - SUP = Suspected Unapproved Part - SUST = Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle - SWANS = Swiss Aviation Notification System - UVEK = Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 2/22

Einleitung Der luftfahrtpolitische Bericht der Schweiz von 2004 enthält als zentrales Element den Grundsatz, dass das Land in der Luftfahrt einen im europäischen Vergleich hoch stehenden Sicherheitsstandard anstrebt. Das State-Safety-Programm beschreibt das regulatorische Umfeld und die Aktivitäten in der Sicherheitsaufsicht in der Schweiz. Damit wird sowohl aufgezeigt, wie das anvisierte Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt erreicht wird, als auch dargelegt, wie die Schweiz die internationalen und europäischen Verpflichtungen erfüllt. Das Dokument wird regelmässig aufdatiert und auf der Website des BAZL veröffentlicht. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) verlangt von den Mitgliedstaaten unter anderem, ein staatliches Sicherheitsprogramm (State Safety Programme SSP) einzuführen. Die ICAO beschreibt dieses SSP als «ein integriertes Set von Regulierungen und Aktivitäten, mit dem die Verbesserung der Sicherheit angestrebt wird». Die Luftfahrt in Europa ist weit gehend grenzüberschreitend organisiert. Obwohl nicht Mitgliedstaat der EU, ist die Schweiz über ein bilaterales Abkommen in das europäische Luftfahrt-System integriert. Sie partizipiert am liberalisierten Luftfahrt-Markt der EU und übernimmt deren Regelwerk. Die Rollen und Verantwortlichkeiten für die Sicherheit in der Luftfahrt sind auf europäischer Ebene aufgeteilt zwischen Europäischer Union, Europäischer Agentur für Flugsicherheit (EASA) und den Mitgliedstaaten. Um die Kooperation bezüglich Sicherheitsangelegenheiten und Aufsicht zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, hat die EU ihrerseits ein europäisches Luftfahrtsicherheitsprogramm (European Aviation Safety Program EASP) erstellt. Das SSP berücksichtigt einerseits das europäische EASP, das der Schweiz die Rahmenbedingungen für die Sicherheitsaufsicht in der Luftfahrt setzt. Andererseits basiert das Dokument im Wesentlichen auf der von der ICAO vorgeschlagenen Grundstruktur, die aus vier Komponenten besteht: Sicherheitspolitik und Ziele, Sicherheits- und Risikomanagement, Gewährleistung der Sicherheit sowie Förderung der Sicherheit. Stand der vorliegenden Fassung des SSP: 21. Juni 2012. 3/22

1 Sicherheitspolitik und Ziele 1.1 Rechtsgrundlagen und Policies 1.1.1 Rechtsgrundlagen In der Schweiz ist die Sicherheit der Zivilluftfahrt in unterschiedlichen Erlassen geregelt. Es gelten vorab Regelungen der EU, der EASA und der Eurocontrol ebenso wie die Standards der ICAO und nationale Bestimmungen. Artikel 87 der schweizerischen Bundesverfassung erklärt die Luftfahrt und die Gesetzgebung auf diesem Gebiet zur Sache des Bundes. Artikel 3 des Luftfahrtgesetzes legt die Aufsicht über die Zivilluftfahrt in die Kompetenz des Bundesrats. Dieser übt die Aufsicht durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus. Der Bundesrat kann die Aufsicht auch internationalen Institutionen übertragen. Für die unmittelbare Aufsicht ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig. Die Organisationsverordnung des UVEK legt Aufgaben und Ziele der einzelnen Bundesämter und damit auch des BAZL im Bereich der Luftfahrt fest. Die regelmässige Überprüfung der Aktualität der rechtlichen Grundlagen wird mit einem halbjährlichen Reporting des BAZL gewährleistet. 1.1.2 Policies Die schweizerische Regierung, der Bundesrat, hat im luftfahrtpolitischen Bericht aus dem Jahr 2004 die Grundsätze der Luftfahrtpolitik des Bundes für die nächsten Jahre festgelegt. Das oberste Ziel ist die Gewährleistung eines im europäischen Vergleich hoch stehenden Sicherheitsstandards in der schweizerischen Zivilluftfahrt. Das Parlament hat vom Bericht in zustimmendem Sinn Kenntnis genommen. Basierend auf den Zielen des luftfahrtpolitischen Berichts und den rechtlichen Grundlagen hat das BAZL eine Safety Policy erstellt. Diese Safety Policy des BAZL besteht aus der Sicherheitspolitik (vgl. Dokument im Anhang dieses Programms), einer Umsetzungsstrategie sowie der Beschreibung der zugehörigen Aktivitäten, Verantwortlichkeiten und Ressourcen. Die Sicherheitspolitik beschlägt alle Bereiche der zivilen Luftfahrt: Flugbetrieb, Flugsicherung, Wetterdienst und Flughäfen ebenso wie Entwicklung, Herstellung und Unterhalt von Flugmaterial und die Ausbildung von Luftfahrtpersonal. Auch den Schnittstellen mit militärischen Diensten und benachbarten ausländischen Flugüberwachungsanbietern kommt eine grosse Bedeutung zu. Die Inhalte der Sicherheitspolitik werden periodisch mindestens jedes dritte Jahr überprüft und falls nötig angepasst. Die Sicherheitspolitik ist auf der Website des Amtes öffentlich zugänglich und wird allen neuen Mitarbeitenden ausgehändigt. Sie ist für das gesamte BAZL-Personal verbindlich und gilt auch für mandatierte Personen. 1.1.3 Das Schweizer State-Safety-Programm Die Federführung bei der Erarbeitung und Publikation des Schweizer State-Safety- Programms obliegt dem BAZL. Die Vorsteherin respektive der Vorsteher des UVEK erhält das Programm zur Kenntnis. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch Behörden, Luftfahrtakteure sowie individuelle Teilnehmer. Für die kontinuierliche Aktualisierung des SSP ist das Amt zuständig. In einem jährlichen Controlling werden allfällige Anpassungen aufgenommen. Das State-Safety-Programm wird auf der BAZL-Internetseite publiziert und in das Management-System des Amtes integriert. 4/22

Übergeordnete Fragen mit weit reichendem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt und mit potenziellen Auswirkungen auf das SSP werden im Rahmen des Safety Management Meeting (SMM, vgl. Kap. 1.3.1) diskutiert. Auch in der Tätigkeit des Safety Oversight Committee (SOC, vlg. Kap. 1.3.1) ist eine regelmässige Überprüfung des SSP und seiner Wirksamkeit vorgesehen. 1.2 Organisation der Behörden 1.2.1 Staatliche Behörden Das BAZL ist die Aufsichtsbehörde für die Schweizer Zivilluftfahrt. Es ist Teil des UVEK. Der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Departementsvorsteher des UVEK sind neben dem BAZL auch die schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) und das Civil Aviation Safety Office (CASO) direkt unterstellt. Das CASO übt zu Handen des Departementes das Controlling über das Bundesamt für Zivilluftfahrt betreffend der Belange der Luftfahrtsicherheit aus. Abb. 1: Die Behörden im Schweizerischen Luftfahrtsystem 1.2.2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Das BAZL überwacht als Aufsichtsbehörde, ob die Akteure in der Schweizer Luftfahrt die nationalen rechtlichen Grundlagen sowie die internationalen Normen einhalten. Es verhandelt zudem bilaterale Luftverkehrsabkommen mit anderen Staaten, entwickelt die nationale Gesetzgebung weiter und schafft optimale Rahmenbedingungen für die Zivilluftfahrt. Bei seiner Tätigkeit versteht das BAZL die schweizerische Zivilluftfahrt als Gesamtsystem, dessen Träger sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene stark miteinander vernetzt sind. Entsprechend richtet es seine Aufsichtsaktivitäten auch nach diesem Gesichtspunkt aus. 5/22

Abb. 2: Vernetzung im System Luftfahrt 1.2.3 Internationale Einbindung der Schweizer Zivilluftfahrt Luftverkehr ist in den meisten Fällen grenzüberschreitend. Entsprechend kommt der internationalen Zusammenarbeit eine grosse Bedeutung zu. Praktisch sämtliche Aktivitäten in der Luftfahrt sind heute durch internationale Vorschriften geregelt. Nebst der ICAO spielt in Europa die EU eine immer wichtigere Rolle bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Luftfahrt. Die internationalen Aktivitäten der Schweiz konzentrieren sich auf die folgenden Organisationen: Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO); Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC); Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA); Eurocontrol; Gemischter Ausschuss der EU. Abb. 3: Internationale Einbindung der Schweiz (Stand Grafik: August 2011) 6/22

Bezüglich der Rolle, welche die Schweiz in diesen Organisationen einnimmt, bestehen einige Unterschiede. Die ICAO ist eine Unterorganisation der Vereinten Nationen (UNO) mit 191 Mitgliedstaaten. Exekutivorgan der ICAO ist der Rat, welcher 36 Sitze zählt. Seit 1980 wirkt die Schweiz bei der ICAO im Rahmen der so genannten ABIS-Gruppe (Austria-Benelux-Ireland-Switzerland- Portugal) mit. Nach dem Rotationsprinzip stellt alle drei Jahre ein anderer ABIS-Staat einen Kandidaten zur Wahl in den Rat der ICAO. Dadurch kann die Schweiz ihre Interessen unmittelbar durch den Schweizer Vertreter oder zumindest mittelbar über den aktuell amtierenden Vertreter der ABIS-Gruppe im Rat einbringen. Auch in der Luftfahrtkommission, einem technischen Beratungsgremium, verfügt die ABIS-Gruppe über eine Vertretung. Die Eurocontrol hat zur Aufgabe, die Flugsicherung in Europa für alle internationalen Flüge im oberen Luftraum zu koordinieren und somit die sichere und effiziente Abwicklung des Luftverkehrs sicherzustellen. Zurzeit zählt die Eurocontrol 39 Mitgliedstaaten. Die Schweiz ist Mitglied der Eurocontrol und auch in den entsprechenden Führungsgremien vertreten. Die ECAC ist eine unabhängige Regionalorganisation der ICAO. Ihr gehören derzeit 44 Mitgliedstaaten an, darunter auch die Schweiz. Die ECAC ist heute hauptsächlich ein Diskussionsforum zur Entwicklung neuer Konzepte, vorwiegend in den Bereichen Security und Umwelt, welche später von der EU übernommen werden. Überdies kommt der ECAC eine Brückenfunktion zwischen den EU-Staaten und den zentral- und osteuropäischen Ländern zu. Die Schweiz engagiert sich aktiv im Rahmen der ECAC. Die EASA definiert und kontrolliert im Auftrag der EU zunehmend die europäischen Regeln und Normen für die Zivilluftfahrt. Die Schweiz nimmt auf der Grundlage des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der EU an der EASA teil. Mit ihrer Teilnahme sichert die Schweiz ihrer Luftfahrtindustrie die Anbindung und Anerkennung innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Die Schweiz verfügt über einen Sitz im Verwaltungsrat der Agentur, allerdings ohne Stimmrecht. Schweizer Fachleuten steht die Mitwirkung in Arbeitsgruppen offen, in denen die Weiterentwicklung der Normen und Regeln diskutiert wird. So ist die Schweiz beispielsweise auch an der Erarbeitung des European Aviation Safety Program (EASP) beteiligt. Durch die Teilnahme an der EASA macht die Schweiz auch deren Rechtsentwicklung mit. Die Übernahme der europäischen Erlasse erfolgt über den so genannten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU. Er hat die Aufgabe, die Anwendung des Abkommens zu überwachen und neue Regelungen in das Abkommen zu integrieren. Der Gemischte Ausschuss tagt einmal jährlich. In der Schweiz sind die folgenden internationalen Regelwerke für die Zivilluftfahrt anwendbar: ICAO Es existieren 18 Anhänge zur so genannten Chicago Convention. Die Anhänge sind in Standards und Recommendations gegliedert. o Standards sind in der Schweiz direkt anwendbar, sofern sie genügend klar formuliert sind (Ziel: bestimmtes Mindestmass an weltweiter Sicherheit). o Recommendations sind in der Schweiz nur anwendbar, wenn sie von dieser ausdrücklich übernommen worden sind. EU (inkl. EASA) Basic Regulation (inkl. Essential Requirements), Implementing Rules o EU-Regelungen sind direkt anwendbar, wenn sie durch den Gemischten Ausschuss in den Anhang des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU übernommen worden sind. Eurocontrol o Vorgaben der Eurocontrol sind aufgrund der vollwertigen Mitgliedschaft der Schweiz direkt anwendbar. 7/22

1.3 Aufgaben, Prozesse und Instrumente 1.3.1 Zuständigkeiten im BAZL Abb. 4: Organigramm des BAZL Das BAZL ist nicht nur unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Zivilluftfahrt, sondern auch für die Vorbereitung und Umsetzung luftfahrtpolitischer Entscheide zuständig, welche der Bundesrat und das Parlament fällen. Das Amt wirkt an der Gestaltung der Rahmenbedingungen für eine nachhaltige und sichere Luftfahrt mit. Zur Dokumentation seiner Tätigkeit unterhält das BAZL eine systematische elektronische Ablage. Luftfahrtentwicklung Die Abteilung Luftfahrtentwicklung gestaltet die Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Schweizer Zivilluftfahrt. Sie orientiert sich an der Nachhaltigkeits-Strategie des Bundesrates, welche die drei Bereiche Wirtschaft, Umwelt sowie Gesellschaft abdeckt, und setzt sich für eine optimale Anbindung der Schweiz an die europäischen und globalen Zentren ein. Sicherheit Infrastruktur Für eine geordnete und sichere Durchführung des Luftverkehrs ist eine ausgebaute Infrastruktur nötig. Dazu zählen die Flugplätze wie auch der Luftraum. Im kontrollierten Luftraum führt die Flugsicherung die Flugzeuge und sorgt für eine ausreichende Separation zwischen den Luftfahrzeugen. Das BAZL zertifiziert und überwacht die Flugsicherungsanbieter. Auch die Betriebsbewilligungen für Flugfelder stellt das BAZL aus. Sicherheit Flugbetrieb Um kommerzielle Flüge mit Passagieren oder Fracht durchführen zu können, benötigt eine Fluggesellschaft eine Betriebsbewilligung. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind technischer, operationeller und finanzieller Natur. Indem eine Fluggesellschaft die entsprechenden Vorgaben einhält, beweist sie, dass sie in der Lage ist, einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Das BAZL kontrolliert regelmässig mittels Audits und Inspektionen, ob die Schweizer Gesellschaften den Vorgaben der Betriebsbewilligung entsprechen. Bei ausländischen Gesellschaften, für deren Aufsicht in erster Linie der Heimatstaat zuständig ist, führt das BAZL wie 8/22

andere Staaten Europas auch Stichprobenkontrollen von Flugzeugen und Besatzungen durch (Safety Assessment of Foreign Aircraft, SAFA). Auch die Ausbildung und Prüfung von Pilotinnen und Piloten wird durch das BAZL koordiniert. Das BAZL verfügt zudem über ein Lizenzenbüro, welches Ausweise für das Flugpersonal ausstellt und Pilotendossiers nachführt. Sicherheit Flugtechnik Die Sicherheit in der Luftfahrt hängt zu einem wesentlichen Teil von der Zuverlässigkeit des Materials ab. Unter Flugtechnik fällt zum einen die Zertifizierung neuer Luftfahrzeuge und Komponenten, zum anderen der Unterhalt an den Fluggeräten. Betriebe, die Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen ausführen, bedürfen einer Bewilligung des BAZL. Das Amt zertifiziert im Weiteren Unternehmen, welche in der Entwicklung und Herstellung von Flugzeugkomponenten tätig sind. Zudem stellt das BAZL Lizenzen für das Unterhaltspersonal aus. Safety Risk Management Das Sicherheits- und Risikomanagement (SRM) ist ein Führungsinstrument, das auf einen durchgehend hohen Sicherheitsstandard in den Schlüsselbereichen der Flugtechnik, des Flugbetriebs und der Infrastrukturen hinwirkt. SRM hat eine strategische Funktion und ist daher unmittelbar der Direktion unterstellt. Dessen Leiter unterstützt und berät den Direktor bei der Koordination und Steuerung sämtlicher sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des BAZL. Ausserdem führt und unterhält SRM das Safety- Management-System (SMS) des BAZL, welches auf dem Intranet publiziert wird. Safety Management Meeting (SMM) Zur Diskussion übergeordneter Fragen mit weit reichendem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt existiert im BAZL das so genannte Safety Management Meeting (SMM). Es ist ein Steuerungsgremium des BAZL und setzt sich aus dem Direktor, den drei Leitern der Sicherheitsabteilungen sowie den Leitern Direktionsstab und SRM zusammen. Das Gremium tagt nach Bedarf, in der Regel jedoch viermal pro Jahr. Das SMM entscheidet über übergeordnete Safety-Projekte, beachtet deren Einfluss auf das SSP und veranlasst allfällige Anpassungen des SSP. Safety Oversight Committee (SOC) Das Safety Oversight Committee (SOC) ist eine aus Vertretern des BAZL und Luftfahrtexperten der wichtigsten Sparten der Luftfahrtindustrie zusammengesetzte Arbeitsgruppe. Sie bietet eine Plattform für die Akteure, welche einen Informationsaustausch ermöglicht. Weiter hat das SOC zur Aufgabe, Situationsanalysen vorzunehmen und Massnahmen zur Stärkung des Sicherheitsstandards in der Schweizer Luftfahrt vorzuschlagen. Auch eine regelmässige Überprüfung des SSP und seiner Wirksamkeit ist im Rahmen des SOC vorgesehen. 1.3.2 Untersuchung von Flugunfällen und Vorfällen Ziel der Flugunfalluntersuchungen ist die Verhütung von Flugunfällen und damit eine Verbesserung der allgemeinen Flugsicherheit. In der Schweiz ist für die Untersuchung von Flugunfällen die schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) zuständig. Sie ist organisatorisch dem Generalsekretariat (GS) des UVEK angegliedert, indessen in fachlicher Hinsicht keinen Weisungen unterworfen. Sie richtet ihre Aktivitäten am Annex 13 der ICAO aus, welcher die Untersuchungen von Flugunfällen regelt. Die SUST kann Empfehlungen ans GS- 9/22

UVEK und an das BAZL formulieren, wie sich die Sicherheit in der Schweizer Luftfahrt verbessern liesse. 1.3.3 Rechtsdurchsetzung Spezifische Rechtsgrundlagen Zur Durchsetzung der Normen und Vorgaben, die den erwünschten Sicherheitsstandard gewährleisten sollen, stehen dem BAZL Rechts- und Sanktionsmittel zur Verfügung. Das Luftfahrtgesetz (LFG) enthält in Artikel 91 die Möglichkeit, vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen rechtliche Grundlagen und Vollzugsvorschriften sowie das Nichteinhalten von Auflagen mit einer Busse von bis zu 20'000 Franken zu bestrafen. Gemäss Artikel 92 des LFG kann das Amt zudem bei Verletzung der erwähnten Bestimmungen unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren einen zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereichs von erteilten Bewilligungen und Ausweisen verfügen. Es hat auch die Möglichkeit, Luftfahrzeuge zu beschlagnahmen, wenn deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. Nach Art. 96 LFG ist den Strafbestimmungen aber nur unterworfen, wer in der Schweiz eine strafbare Handlung verübt oder die strafbare Handlung an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs durchführt. Gemäss Art. 98 LFG fallen die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter die Bundesstrafgerichtsbarkeit und nicht unter die Gerichtsbarkeit der Kantone. Absatz 2 hält fest, dass Übertretungen nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes durch das BAZL verfolgt und beurteilt werden. Artikel 100 LFG legt fest, dass alle Polizei- und Gerichtsstellen verpflichtet sind, dem Bundesamt jede strafbare Handlung zu melden, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen Anlass geben könnte. Aufbauend auf oben erwähnte Rechtsgrundlagen existiert im BAZL ein Rechtsdurchsetzungsprozess, welcher die einzelnen Verfahrensschritte regelt. Validierung Um eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb des Amtes sicherzustellen, wird jeder Einzelfall einem Validierungsverfahren unterzogen. Für leichtere Routinefälle wie etwa Luftraumverletzungen, Fliegen ohne gültigen Ausweis oder «Unruly Passengers» (Passagiere, die sich nicht regelkonform verhalten) hat das Amt fixe Bussenrichtlinien festgelegt. Die Behandlung solcher Fälle wird da die Bussenrichtlinien eine weit gehende Standardisierung erlauben mittels Stichproben kontrolliert. Berichterstattung an die Amtsleitung Die Amtsleitung des BAZL wird zweimal jährlich über den Pendenzenstand bei den Strafverfahren und über die Kohärenz in der Rechtsanwendung informiert. 2 Sicherheits-Management (SMS) 2.1 Implementierung von SMS in der Industrie Die staatlichen Mittel zur Finanzierung der Aufsicht über die Sicherheit der Luftfahrt sind begrenzt. Um eine effektive Steigerung der Sicherheit zu erreichen, ist es unerlässlich, dass der Staat gewisse Sicherheitsaufgaben an die Unternehmen delegiert (Kompetenzen in den Kernbereichen der Sicherheitsaufsicht werden jedoch nie delegiert). Die mit einer Delegation einhergehende Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen erfordert eine hohe Sicherheitskul- 10/22

tur und die Entwicklung gut ausgebauter Instrumente wie es ein Safety-Management-System (SMS) darstellt. Die ICAO verlangt in verschiedenen Anhängen zur Chicago Convention, dass Unternehmen ein Safety-Management-System implementieren. Das BAZL stützt sich bei den Vorgaben für die Einführung von SMS auf die Rahmenbedingungen der ICAO (ICAO Document 9859, Safety Management Manual), berücksichtigt dabei jedoch auch die Grösse und Komplexität der Struktur von schweizerischen Luftfahrtakteuren. Wo es entsprechende Vorgaben gibt, kommen zusätzlich Regelungen der EU zur Anwendung. SMS werden bei der Flugsicherung, auf Flughäfen, in Flugbetrieben (gewerbsmässig, international und Helikopter) sowie in Unterhaltsbetrieben eingeführt. Per 1. Januar 2012 musste die stufenweise Einführung von SMS in Betrieben dieser Bereiche abgeschlossen sein. Die Pflicht, ein SMS zu implementieren, wird in Zukunft auch auf andere Bereiche wie zum Beispiel Flugschulen oder Entwicklungs- und Herstellerbetriebe ausgeweitet werden. Um den Akteuren die Implementierung von SMS zu erleichtern, publiziert das BAZL auf seiner Website Wegleitungen. Zertifizierte Unternehmen dürfen zudem eigene Lösungen anwenden, sofern sie nachweisen können, dass diese ebenfalls zu einem effektiven SMS führen und die ICAO-Rahmenbedingungen eingehalten werden. Die Sicherheitsabteilungen des BAZL sind verantwortlich für die operative Aufsicht über die SMS der Luftfahrtakteure. Konkret umfasst die Überprüfung drei Schritte: 1) Nachweis der Vollständigkeit in Bezug auf die zwölf Elemente der ICAO- Rahmenbedingungen (gemäss Safety Management Manual, ICAO Document 9859); 2) Nachweis der Umsetzung aller Elemente in angemessenem Umfang (abhängig von Grösse und Komplexität des Betriebes); 3) Nachweis der Erfüllung der Sicherheitsziele, welche zwischen Behörde und Betrieb vereinbart wurden. Für diese Überprüfung wendet das BAZL interne Prüfungsrichtlinien für SMS an. Diese sind aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ebenfalls auf der BAZL-Website publiziert. 2.2 Messung der Performance des SMS Das BAZL hat verschiedene Methoden zur Überprüfung von Sicherheitsrisiken (vgl. Risk- Management-Prozess) und zur Bestimmung eines Sicherheitslevels für die Schweiz eingeführt. Diese Methoden werden laufend weiterentwickelt. Was es noch braucht, sind adäquate Messgrössen, um die Leistungsfähigkeit der SMS von Luftfahrtunternehmen bestimmen zu können. Diese Arbeiten sind angelaufen. Durch die gestaffelte Einführung von SMS in der Luftfahrtindustrie können diese Messgrössen im Laufe der nächsten Jahre parallel zur SMS- Implementierung entwickelt werden. Die Erarbeitung der Messgrössen erfolgt in einem iterativen Prozess in Zusammenarbeit mit den einzelnen Unternehmen. Das BAZL beobachtet die internationalen und europäischen Entwicklungen zur Bestimmung von adäquaten Messgrössen für die Leistungsfähigkeit der SMS von Luftfahrtunternehmen und trägt im Rahmen der Mitarbeit in Arbeitsgruppen von ICAO und EASA auch aktiv dazu bei. Es hat folgende grundlegenden Leitprinzipien für die Entwicklung von Messgrössen der Leistungsfähigkeit bezüglich Sicherheit verabschiedet: Die Leistungsfähigkeit der SMS von Luftfahrtunternehmen muss auf einer individuellen Basis bestimmt werden, um dem jeweiligen Unternehmen gerecht zu werden. Die Art und Ausführung des SMS eines Unternehmens (und damit auch die Leistungsfähigkeit des SMS) hängt von der Grösse der Organisation und der Komplexität ihrer operativen Tätigkeit ab. Es werden viele verschiedene Indikatoren notwendig sein, um die Leistungsfähigkeit der SMS zu messen. Zu Beginn werden womöglich nur einige wenige Indikatoren vorhanden sein, das Set wird jedoch mit der Zeit ausgebaut. 11/22

Die Eignung der Indikatoren muss periodisch überprüft werden. 3 Gewährleistung der Sicherheit in der Schweiz (Safety Assurance) 3.1 Sicherheitsaufsicht 3.1.1 Zentrale Rolle des BAZL Das BAZL muss als Aufsichtsbehörde über die Zivilluftfahrt jederzeit über die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen verfügen, um die Aufsichtsfunktion in kompetenter und unabhängiger Weise wahrnehmen zu können. Das Amt wurde in den letzten Jahren mit den entsprechenden Ressourcen ausgestattet und ist heute in der Lage, die gestellten Anforderungen zu erfüllen. Compliance wird als Voraussetzung für eine effiziente Sicherheitsaufsicht angesehen. Die Schweiz hat ein System implementiert, das Compliance mit sicherheitsrelevanten internationalen Standards und europäischen Regulierungen sicherstellt. Die entsprechenden Policies, Prozesse, Arbeitsanleitungen usw. dazu sind im Management-System des BAZL enthalten. 3.1.2 Steuerung der Aufsicht anhand von Sicherheitsdaten Die Schweiz betreibt für die Luftfahrt seit Jahren eine integrale Aufsicht, die sämtliche Bereiche umfasst, das heisst Flugplätze, Flugsicherung, Luftfahrtunternehmen, Entwicklungs-, Hersteller- und Unterhaltsbetriebe, Ausbildungsorganisationen sowie das gesamte Luftfahrtpersonal (vgl. Tabelle im Anhang 2). Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit über Schweizer Unternehmen überprüft das BAZL mit Inspektionen und Audits, ob die nationalen und internationalen Normen eingehalten werden. Bei ausländischen Fluggesellschaften, für deren Aufsicht der Herkunftsstaat zuständig ist, führt das BAZL Stichprobenkontrollen an Flugzeugen und Besatzungen durch. Die Planung der Audits und Inspektionen erfolgt mit einem risikobasierten Ansatz. Neben den routinemässigen Audits und Inspektionen bei sämtlichen Unternehmen setzt das BAZL Schwerpunkte bei Betrieben oder Bereichen, wo Hinweise auf Schwachstellen vorhanden sind. Die Planung der Überprüfungen ist in den Prozessen der Sicherheitsabteilungen im Management-System des BAZL beschrieben. Im Allgemeinen richtet sich die Planung der Aufsichtstätigkeit nach folgenden Kriterien: Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben; Priorisierung der Safety-Bereiche anhand des Safety Risk Portfolios; Handlungsbedarf gemäss Sicherheitsempfehlungen der SUST aus Unfalluntersuchungsberichten; Abteilungs-/sektionsinterne Festlegung von Sicherheitsthemen; Empfehlungen von SRM; Rückmeldungen aus den Programmen SAFA (Stichprobenkontrollen ausländischer Flugzeuge) und SASA (Stichprobenkontrollen von Schweizer Flugzeugen); Internationale Zusammenarbeit wie die European Strategic Safety Initiative (ESSI) der EASA und deren Untergruppen European Commercial Aviation Safety Team (ECAST) und European Helicopter Safety Team (EHEST). 12/22

3.1.3 Die Integration der Safety in die Verwaltungsführung Das BAZL arbeitet nach den Grundsätzen der integrierten Wirkungs- und Leistungssteuerung (FLAG: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget). Im Zentrum steht ein Ziel- und Indikatorensystem, welches dem Amt erlaubt, seine Tätigkeit sowohl nach strategischen als auch nach operativen Gesichtspunkten vorzunehmen. Im Rahmen der strategischen Steuerung führt das Amt eine umfassende Umfeld- sowie SWOT-Analyse durch. Diese sind Grundlage für die strategische Ausrichtung des Amts. Zudem werden Vorgaben für Wirkungen und Leistungen sowie der finanzielle Rahmen formuliert. Diese strategische Planung ist in einem vierjährigen Leistungsauftrag enthalten, der vom Parlament verabschiedet wird. Dieser Leistungsauftrag wird in einer jährlichen Leistungsvereinbarung zwischen Departement und BAZL konkretisiert. Ein regelmässiges Reportingwesen ermöglichst es dem Parlament wie auch dem Departement, sich über die Fortschritte in der Erfüllung der Zielvorgaben zu informieren. Sowohl der vierjährige Leistungsauftrag als auch die jährliche Leistungsvereinbarung enthalten strategische und operative Wirkungs- und Leistungsziele im Bereich der Safety. Fünf Wirkungs- und vier Leistungsziele werden unter anderem anhand von Safety-Performance- Indikatoren und Safety-Maturity-Indikatoren überprüft. Das BAZL erstattet dem Departement über die Erfüllung der Safety-Ziele jährlich Bericht. 3.1.4 Aufsicht über SMS Die Sicherheitsabteilungen des BAZL sind für die generelle Aufsicht über die Stakeholder zuständig. In diesem Rahmen tragen sie auch die Verantwortung für die Beurteilung von und laufende Aufsicht über deren bestehende oder zukünftige SMS. Die Beurteilung der Stakeholder-SMS wird im Rahmen von Audits und Inspektionen anhand von standardisierten Fragekatalogen durchgeführt. Dies ermöglicht eine qualitative Beurteilung eines SMS im Vergleich zum erwarteten Standard. Innerhalb des BAZL obliegt es dem SRM, die kontinuierliche Weiterentwicklung von SMS zu koordinieren und amtsintern Empfehlungen zur Standardisierung abzugeben. 3.2 Erhebung und Pflege von sicherheitsrelevanten Daten 3.2.1 Meldewesen und «Just Culture» Um die Sicherheit des Luftfahrtsystems beurteilen zu können, braucht es Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse. Je mehr Informationen einer Behörde über die Sicherheitssituation der von ihr zu beaufsichtigenden Luftfahrtakteure vorliegen, desto genauer kann sie jene Felder definieren, in denen mit gezielten Massnahmen die Sicherheit verstärkt werden soll. Die rechtliche Grundlage, um diese Daten zu erheben, liefern sowohl nationale wie europäische Regelungen. Darüber hinaus setzt die Schweiz auf das Prinzip der «Just Culture». Dabei handelt es sich nach der Definition der ECAC um eine Kultur, in der das Personal für Fehler, die es meldet, nicht bestraft wird, in der aber Zuwiderhandlungen und mutwillig zerstörerische Handlungen nicht toleriert werden. Das BAZL hat auch die Betriebe der Luftfahrtindustrie aufgefordert, «Just Culture» zu unterstützen und sie auch innerhalb der Unternehmen zu praktizieren. Als eines von wenigen europäischen Ländern hat die Schweiz die «Just Culture» gesetzlich verankert (Art. 77 der Luftfahrtverordnung). 3.2.2 Obligatorisches Meldewesen Gemäss den rechtlichen Vorgaben müssen dem BAZL im Rahmen des obligatorischen Meldewesens Vorkommnisse gemeldet werden, bei denen die Betriebssicherheit gefährdet war oder hätte gefährdet sein können. Die in den rechtlichen Vorgaben aufgeführten meldepflichtigen Vorkommnisse sind nicht abschliessend. Auch wenn nach Auffassung der Organisation ein Ereignis die Betriebssi- 13/22

cherheit nicht gefährdet hat, aber bei erneutem Auftreten unter anderen, jedoch wahrscheinlichen Umständen eine Gefährdung bewirken würde, sollte eine Meldung an die Behörde erfolgen. Zu den Ereignissen, die von Organisationen gemäss den nationalen und internationalen Bestimmungen zwingend gemeldet werden müssen, gehören beispielsweise ATIR (Air Traffic Incident Reports), AIRPROX (Aircraft Proximity), SUPs (Suspected Unapproved Parts) sowie Berichte über Vorfälle zu Vogelschlag (Bird Strike) und Wirbelschleppen (Wake Turbulence). 3.2.3 Freiwilliges Meldewesen Swiss Aviation Notification System (SWANS) Ereignisse, die von Gesetzes wegen nicht gemeldet werden müssen, jedoch von einem Beteiligten oder Beobachter als sicherheitsrelevant eingestuft werden, können dem BAZL über das freiwillige System SWANS mitgeteilt werden. Für das BAZL stellt SWANS eine wertvolle Quelle dar, um zusätzliche Informationen über sicherheitsrelevante Ereignisse zu erhalten. Die Meldungen können bei Bedarf anonym gemacht werden, und wer einen Vorfall selber meldet, hat keine Sanktionen zu gewärtigen. Ausgenommen von der Straffreiheit sind Vorfälle, die grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden. Die SWANS-Meldungen werden im BAZL durch SRM bearbeitet, unabhängig von den Abteilungen, die mit Aufsichtsaufgaben sowie der Durchführung von Strafverfahren betraut sind. Dieses Meldesystem ist ein wichtiger Teil der «Just Culture». SWANS-Meldungen und die daraus gezogenen Lehren («lessons learned») werden in anonymisierter Form in periodischen Berichten oder im Internet publiziert, um den Informationsaustausch mit der Industrie zu pflegen und die Akteure von den Erkenntnissen, die aus einem solchen Fall gewonnen werden, ebenfalls profitieren zu lassen. 3.2.4 Erfassung von sicherheitsrelevanten Daten Alle Daten über Vorfälle werden im BAZL von SRM in der Datenbank ECCAIRS (European Coordination Centre for Accident and Incident Reporting System) erfasst. Ereignisse im Zusammenhang mit Air Traffic Management werden nach Kriterien von ESARR 2 (Eurocontrol Safety Regulatory Requirement for Reporting and Assessment of Safety Occurrences in ATM) beurteilt. Im ECCAIRS-System werden die Daten aller Mitgliedstaaten in einer zentralen europäischen Datenbank gespeichert mit dem Ziel des Informationsaustausches und der Verbesserung der allgemeinen Luftfahrtsicherheit. 3.2.5 Datenaustausch Die Resultate aus den Analysen, welche SRM durchführt, werden internen und externen Adressaten mittels unterschiedlicher Medien zur Verfügung gestellt. Intern erfolgen regelmässige Berichte über Vorfälle aus der Industrie und deren Beurteilung, die Aufsichtstätigkeit der Sicherheitsabteilungen, Trends und Entwicklungen sowie Empfehlungen von SRM für die Aufsichtsaktivitäten. Extern publiziert das BAZL einen jährlichen Sicherheitsbericht, der eine Zusammenfassung über die gemeldeten Vorfälle, die Aufsichtsaktivitäten, die Sicherheitslevels und andere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sicherheit enthält. An Eurocontrol geht ein jährlicher Bericht über Meldungen im Zusammenhang mit der Flugsicherung. Und auf der Website des BAZL finden sich eine Übersicht zu SRM, Wegleitungen für SMS, Formulare zur Meldung von Vorfällen, Erfahrungen und allgemeine Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit. Das BAZL liefert ausserdem Sicherheitsdaten (beispielsweise Statistiken zu Unfällen und Vorfällen) an die ICAO. Im Rahmen des Universal Safety Oversight Audit Programme (USOAP) benutzt die ICAO diese Daten, um daraus ein Risikoprofil für den jeweiligen Staat zu bestimmen. Dieses Profil dient der ICAO als Grundlage für die Planung ihrer Audittätigkeit. 14/22

3.3 Auswertung der Daten 3.3.1 Safety Risk Management (SRM) Das Safety Risk Management (SRM) erfüllt Lenkungs- und Kontrollaufgaben, um einen durchgehend hohen Sicherheitsstandard in der Schweizer Luftfahrt aufrechterhalten zu können. Die Hauptfunktion von SRM besteht darin, Risiken und schleichende Tendenzen, die das Sicherheitsniveau senken könnten, aktiv zu ermitteln, damit das BAZL rasch angemessene Massnahmen dagegen ergreifen kann. Zu diesem Zweck führt und aktualisiert SRM innerhalb des Safety-Management-Systems (SMS) des BAZL eine Risiko-Datenbank (Safety-Risk-Portfolio) und koordiniert die Risikobeurteilung über die einzelnen Fachgebiete (Flugtechnik, Flugbetrieb, Flugsicherung und Flughäfen) hinweg. In diesem Safety-Risk-Portfolio werden Informationen aus Vorkommnissen und Inspektionen der BAZL-Fachleute sowie zahlreicher anderer Partner gesammelt. SRM analysiert diese Daten anhand eines detaillierten Beurteilungsschemas und erlässt gestützt auf die Resultate Empfehlungen für Massnahmen oder Handlungsoptionen an die zuständigen Sicherheitsabteilungen beziehungsweise an die Amtsleitung. Ein wichtiger Pfeiler im Sicherheitsprogramm der Schweiz ist die Einhaltung der ICAO- Standards (Compliance). Im BAZL existiert deshalb ein Compliance Management, in dessen Rahmen sowohl die Einhaltung und Umsetzung der ICAO-Annexes überprüft als auch sichergestellt wird, dass die acht kritischen Elemente der Aufsicht über die Sicherheit berücksichtigt werden. Diese kritischen Elemente sind ein von der ICAO entwickeltes Instrument zur Beurteilung der Sicherheitsaufsicht und decken alle Bereiche der Luftfahrt ab. 3.3.2 Acceptable Levels of Safety (ALoS), Safety Performance Indicators (SPI) und Safety Targets Die Definition von Sicherheitskennzahlen für die Luftfahrt ist sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer und internationaler Ebene ein zentrales Thema. Das BAZL beteiligt sich an diesen Bestrebungen, die aktuellen Entwicklungen bei der Eurocontrol und der EASA werden dabei berücksichtigt. Gemäss dem luftfahrtpolitischen Bericht hat die Schweiz das Ziel, einen im europäischen Vergleich hoch stehenden Sicherheitsstandard zu erreichen, was mittels so genannter Acceptable Levels of Safety (ALoS) dargestellt werden kann. Die ALoS geben wieder, welcher Level an Sicherheit in einem bestimmten Bereich noch akzeptabel ist (beispielsweise mit wie vielen Unfällen pro 100 000 Bewegungen trotzdem noch von einem hoch stehenden Sicherheitsstandard gesprochen werden kann). Das BAZL hat für ALoS in der Schweiz erste Grössen bestimmt. Gegenwärtig werden folgende Indikatoren verwendet: Gewerbsmässige Luftfahrt: Anzahl Unfälle, Luftfahrzeuge >5700 kg Anzahl Unfälle mit Todesfolge, Luftfahrzeuge >5700 kg Allgemeine Luftfahrt, Transporte, öffentliche Dienstleistungen: Anzahl Unfälle, Luftfahrzeuge <=5700 kg Anzahl Unfälle mit Todesfolge, Luftfahrzeuge <=5700 kg Der Prozess zur Bestimmung der Schweizer ALoS-Grössen ist derzeit noch im Gang. Für die einzelnen Luftfahrtbereiche (Fluggeräte, Flugbetrieb, Flugsicherung und Infrastruktur) werden die ALoS anhand systematisch über mehrere Jahre hinweg erhobener Kennzahlen festgelegt. Die Daten, auf denen die ALoS einmal basieren sollen, werden im Rahmen von SMS generiert. Deshalb müssen zuerst die SMS in der Industrie vollständig etabliert sein. Das europäische Sicherheitsprogramm (European Aviation Safety Programme EASP) konzentriert sich auf Zahlen zur Messung der Leistungsfähigkeit in der Sicherheit (sogenannte 15/22

Safety Performance Indicators SPI). Im Gegensatz zu den ALoS (die eine Obergrenze oder einen maximal tolerierbaren Wert für das Gesamtsystem angeben) handelt es sich bei den SPI um statistische Daten, die einerseits dazu dienen, Bereiche zu identifizieren, in denen Handlungsbedarf besteht, anderseits aufzuzeigen, wo bereits getroffene Massnahmen eine Verbesserung bewirken konnten. Die EU wendet einen mehrschichtigen Ansatz zur Entwicklung von SPI an: First tier SPIs dienen der allgemeinen Beurteilung der Sicherheit und richten sich an die Öffentlichkeit, um diese über grobe Sicherheitstrends zu informieren. Diese SPIs messen Vorkommnisse mit Einfluss auf die Öffentlichkeit, wie zum Beispiel Unfälle. Second tier SPIs helfen bei der Überprüfung von spezifischen Bereichen des Systems, in denen Sicherheitsmassnahmen notwendig sind. Third tier SPIs dienen der Überprüfung der Effektivität von Sicherheitsmassnahmen. In der Schweiz wurden bereits SPI entwickelt und in den Sicherheitsbericht von SRM integriert. Konkret aufgeführt werden Anzahl Unfälle mit Todesfolge (in zehn Jahren); Rate von Unfällen mit Todesfolge bei gewerbsmässigen Operationen; Rate von Unfällen bei gewerbsmässigen Operationen; Anzahl Unfälle bei gewerbsmässigen Helikopteroperationen; Anzahl Todesfälle bei Operationen der allgemeinen Luftfahrt. Auf der Ebene der Luftfahrtunternehmen sind SPI die Indikatoren für die Leistungsfähigkeit der Sicherheit in den jeweiligen Organisationen (Effektivität und Effizienz des SMS). Wenn aufgrund der SPI-Zahlen in Schlüsselbereichen der Sicherheit ein Handlungsbedarf festgestellt wird (zum Beispiel Überschreitung der angestrebten ALoS) werden Sicherheitsziele (Safety Performance Targets) entwickelt. Das BAZL hat dazu einen quantitativen Ansatz gewählt, welcher auf einem Vergleich der Sicherheitsleistung der Schweizer Luftfahrt mit derjenigen anderer Länder aufbaut. Noch sind keine genügend verlässlichen Zahlen vorhanden, welche eine befriedigende Herleitung von Zielen zulassen. Dieser Prozess befindet sich in der Entstehungsphase und orientiert sich stark an gesamteuropäischen Entwicklungen. 3.3.3 Safety Plan Ergänzend zu den Vorgaben der EASA ist das BAZL bestrebt, sicherheitsrelevante Themen auf nationaler Ebene zu identifizieren. Die EASA bemüht sich ihrerseits, solche Themen europaübergreifend zu ermitteln. Das Ziel des Prozesses ist die Erstellung eines Sicherheitsplans, dessen erste Ausgabe auf Eingaben von Mitgliedstaaten sowie Sicherheitsprioritäten basiert, welche Eurocontrol und EASA bestimmen (vgl. European Aviation Safety Plan EASp im Anhang 3). Die Schweiz lehnt sich an die Erkenntnisse des europäischen EASp an, soweit sie national von Bedeutung sind. 4 Ausbildung und Förderung der Sicherheit 4.1 Ausbildung 4.1.1 Innerhalb der Aufsichtsbehörde Das BAZL misst der Ausbildung seiner Mitarbeitenden in Sicherheitsfragen eine grosse Bedeutung bei. So enthalten sowohl die Sicherheitspolitik als auch die Aufsichtspolicy des BAZL den Grundsatz, die Mitarbeitenden auf dem Gebiet der Sicherheit auszubilden und 16/22

deren Wissensstand regelmässig zu überprüfen und zu erweitern. Das BAZL unternimmt kontinuierlich Anstrengungen zur Verbesserung des Verständnisses der Mitarbeitenden hinsichtlich einer einheitlichen Sicherheitskultur. Konkret erhalten alle neuen Mitarbeitenden im Rahmen ihres Einführungsprogramms eine Ausbildung zu den Themen Eigenverantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie Zweck und Einsatz des SMS-Handbuches (dieses Handbuch definiert das Safety Management System des BAZL und wurde als Ergänzung der Safety Policy des Amtes entwickelt). Bezogen auf die Kursinhalte der ICAO erhalten die Inspektoren zudem in ihrem Einführungsprogramm ein SMS-Training sowie einen internen SMS-Überprüfungskurs. Weitere sicherheitsrelevante Ausbildungen werden je nach Funktion der neuen Mitarbeitenden in das Einführungsprogramm aufgenommen. Nach der Einführungsausbildung müssen die Mitarbeitenden des BAZL je nach Funktion und Aufgaben Weiterbildungen absolvieren. Dabei inbegriffen sind, falls angebracht, auch Kurse, welche die ICAO, die Eurocontrol, die EASA, die Trainingsorganisation der Joint Aviation Authorities (JAA TO), die britische und amerikanische Aufsichtsbehörde (CAA UK und FAA) sowie verschiedene Fachhochschulen und Universitäten anbieten. Für alle Mitarbeitenden gilt grundsätzlich die Pflicht, wiederkehrende Auffrischungskurse (Recurrent Trainings) zu absolvieren. Der Inhalt dieser Trainings wird durch die Fachlinie definiert. Grundsätzlich umfassen sie Elemente aus der Grundausbildung wie auch Informationen zu Neuerungen im Fachbereich. Inspektoren und Auditoren der Sicherheitsabteilungen absolvieren jährlich Auffrischungskurse. Sämtliche Aus- und Weiterbildungen (initial, recurrent, on-the-job-training) werden im so genannten «HR-Manager» (Instrument zur Trainingsplanung) erfasst und durch den Ausbildungsverantwortlichen des BAZL koordiniert. Sicherheit als eines der Hauptziele des Amtes fliesst in den Sicherheitsabteilungen und bei SRM als wichtiges Kriterium auch in die jährliche Zielvereinbarung und Personalbeurteilung mit den Mitarbeitenden ein. 4.1.2 Ausbildung der Stakeholder Das BAZL bietet zu bestimmten Themen auch Ausbildungen für Externe an. Zudem stellt das BAZL den Wissenstransfer über so genannte «Multiplikatoren», externe Experten, sicher, welche beim BAZL unter Vertrag stehen (bspw. Experten für Flugprüfungen oder Englisch-Tests). In diversen Bereichen sind solche externen Experten im Einsatz und nehmen konkrete Aufsichtstätigkeiten für das BAZL wahr. Sie stehen mit dem Amt in engem Kontakt und sind dadurch immer auf dem neusten Wissensstand betreffend Reglementierungen und Sicherheitsvorschriften. Im Rahmen ihrer Aufgaben achten sie auf die Einhaltung dieser Vorschriften. Alle Experten durchlaufen eine umfassende Ausbildung und werden regelmässig durch das BAZL geschult. In diesen Schulungen werden auch Neuerungen von EASA und ICAO thematisiert. Es werden konkrete Sicherheitsfragen diskutiert und das BAZL nimmt Rückmeldungen aus der Praxis entgegen. Das BAZL arbeitet unter anderem mit externen Examiners, welche die Pilotenprüfungen abnehmen. Diese müssen strenge Voraussetzungen erfüllen. Sie erhalten eine Examinerausbildung und werden jeweils für drei Jahre zugelassen, bevor sie zu Erneuerungskursen aufgeboten werden. Die Examiner arbeiten nach Handbüchern des BAZL, welche auf dem Internet verfügbar sind. Auch die Lufttüchtigkeitsprüfer durchlaufen eine Ausbildung. Zur regelmässigen Weiterbildung treffen sie sich zweimal jährlich zu einer Erfahrungstagung. Die Luftfahrtunternehmen aus allen Bereichen werden bei grösseren Veränderungen zu Tagungen eingeladen, ansonsten arbeitet das BAZL mit dem Branchenverband (ein bis zwei Sitzungen pro Jahr) zusammen, welcher seinerseits Ausbildungen anbietet. 17/22

Das BAZL kann auf Häufungen von Vorfällen und Unfällen in der Luftfahrt mit spezifischen Ausbildungsangeboten reagieren (Data Based Training). So bot das Amt für Segelflugpiloten Kurse, Workshops und Trainingsprogramme an und informierte ausführlicher über Gefahren und Möglichkeiten, diese zu reduzieren. Ähnliche Angebote bestehen für Hängegleiter, die allgemeine Fluglehreraus- und -weiterbildung, Safety-Seminare sowie Safety-Audits in Segelflugschulen. Spezialisten von SRM oder aus den Sicherheitsabteilungen halten auf Anfrage Referate, beispielsweise an Fachhochschulen oder Sicherheitsseminaren der Industrie. Zudem bietet die BAZL-Internetseite eine Fülle von Materialien und Informationen zu Themen im Zusammenhang mit Sicherheit. 4.2 Kommunikation 4.2.1 Innerhalb der Aufsichtsbehörde Jedes Jahr erstellt das BAZL einen Sicherheitsbericht über das vergangene Jahr. Er enthält Information über die Sicherheit in den Kategorien kommerzielle Flugbetriebe, allgemeine Luftfahrt, Helikopter, Flugsicherung, Flugplätze und Flugtechnik. Zudem liefert der Bericht statistische Angaben über Vorfälle und Unfälle sowie eine Einschätzung über die Entwicklung des Sicherheitsniveaus und des Safety-Risk-Portfolios für die Schweizer Luftfahrt. Der Bericht wird auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und im Internet publiziert. Nebst dem Sicherheitsbericht macht SRM auch andere sicherheitsrelevante Informationen via das Intranet den Mitarbeitenden zugänglich. Falls grössere Veränderungen anstehen, wird ein Newsletter verfasst. Zur Sicherstellung des Informationsflusses leitet SRM zudem einen «Safety Corner», ein Treffen zwischen den Leitenden der Sicherheitsabteilungen und SRM sowie das «Safety Management Meeting», an welchem der Direktor sowie die Abteilungsleitenden teilnehmen. Zudem werden regelmässige Berichte für die Amtsleitung erstellt. Die Safety Officers der Sicherheitsabteilungen sowie bestimmte andere Personen verfügen überdies über einen direkten Zugang zur ECCAIRS-Datenbank, in der alle gemeldeten Vorfälle erfasst sind. Damit gelangt das Wissen direkt und ohne Verluste durch Schnittstellen zu den für die Aufsicht zuständigen Sicherheitsabteilungen. Nach Einführung des SSP werden die Mitarbeitenden des BAZL über die jährlichen Anpassungen mit einem Bulletin informiert. Neue Mitarbeitende erhalten das SSP im Rahmen ihres Einführungsprogramms. 4.2.2 Kommunikation mit den Stakeholdern Das BAZL nutzt als Kanäle für die Kommunikation mit den Stakeholdern neben der Post und E-Mail vor allem seinen Internetauftritt, insbesondere die Rubrik «Für Fachleute». Hier sind alle aktuellen Unterlagen aufgeschaltet, unter anderem auch spezifische Informationen zur EASA und ein entsprechender Newsletter. Zur Information über unmittelbare Änderungen in der Gesetzgebung oder der Sicherheitsvorschriften verschickt das BAZL Briefe, E-Mails oder organisiert themenspezifische Tagungen (beispielsweise eine jährliche Veranstaltung für Flugplatzleiter). Des weiteren werden Arbeitsgruppen und Gremien, die sich regelmässig treffen, zur Kommunikation genutzt. Zudem verschickt das BAZL den jährlichen Sicherheitsbericht den luftfahrtinteressierten Kreisen. Weitere Mittel der Kommunikation sind: Ein jährliches Sicherheitsseminar Swiss Aviation Safety Conference (SASCON), welches das BAZL organisiert und durchführt; eine jährliche «Air Operator Certificate (AOC)»-Halterkonferenz für alle Flugbetriebe; 18/22

eine fortlaufende Kampagne zur Sensibilisierung der Luftfahrtakteure für sicherheitsrelevante Themen. Für diese Kampagne nutzt das BAZL verschiedene Kommunikationsmittel wie Posters, Flugblätter, Broschüren, DVDs oder Internetpublikationen. 19/22

Anhang 1: Safety Policy 20/22