REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN UND KOSTEN



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Transkript:

CCI-Nr.: 2007 DE 051 PO 004 REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN UND KOSTEN Regeln der Verwaltungsbehörde Europäischer Sozialfonds (VB ESF) zu den förderfähigen Ausgaben und Kosten im Rahmen der Förderung aus dem ESF und Landes- sowie Bundesmitteln in der Förderperiode 2007 bis 2013 (FFAK) Fassung vom 01.04.2014

Inhaltsverzeichnis: TEIL I 6 VORWORT 6 1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN: 7 1.1. EU-rechtliche Vorgaben: 7 1.2. landesrechtliche Vorgaben: 8 2. GRUNDSÄTZE ZUR AUSREICHUNG VON ESF- MITTELN UND VON ZUR KOFINANZIERUNG HERANGEZOGENEN LANDESMITTELN, BUNDESMITTELN SOWIE PRIVATEN MITTELN 8 2.1. Verfahren zur Umsetzung 8 2.1.1. Förderung 8 2.1.2. Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen 9 2.2. Förderung / Finanzierung von tatsächlich getätigten Ausgaben 9 2.3. Projektbezogenheit 12 2.4. Pauschalen und Festbeträge 12 2.5. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Subsidiaritätsgrundsatz 12 2.6. Nachrangigkeit (Artikel 9 und 15 der Allgemeinen Verordnung) 13 2.7. Beteiligung des ESF 13 3. ALLGEMEINE FESTLEGUNGEN 13 3.1. Beteiligung nach EFRE-Vorgaben 13 3.2. Unterauftragnehmer und Trägerverbund 13 3.3. Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger 14 3.4. Zuwendungen / Zuweisungen für die Durchführung von Vorhaben durch öffentliche Institutionen 14 3.5. Wertschöpfung 14 3.6. Inanspruchnahme von Skonti, Boni, Rabatten 15 3.7. Eigenmittel 15 4. FÖRDERFÄHIGE UND NICHT FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN 16 4.1. Überblick 16 4.1.1. Förderfähige Ausgaben 16 4.1.2. Nicht förderfähige Ausgaben 17 Fassung vom 01.04.2014 3

TEIL II - VORGABEN ZU DEN EINZELNEN FÖRDERFÄHIGEN AUSGABEN UND KOSTEN BEI FÖRDERUNG IN FORM VON ZUSCHÜSSEN ODER ZUWEISUNGEN 18 A. VORWORT 18 B. VORGABEN ZU DEN EINZELNEN FÖRDERFÄHIGEN AUSGABEN UND KOSTEN 19 1. PERSONALAUSGABEN (DIREKT VORHABENSBEZOGEN) 19 1.1. Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung 21 1.1.1. Arbeitsentgelt für eigenes Personal des Antragstellers 21 1.1.2. Ausgaben für Fremdpersonal 23 1.1.3. Vorhabensvorbereitung und -nachbereitung / Konzeptionelle Arbeiten 25 1.2. Personalnebenkosten 26 1.3. Reise- und Dienstreiseausgaben für eigenes Personal und Fremdpersonal 26 2. SACHAUSGABEN /-KOSTEN, FREMDLEISTUNGEN 30 2.1. Fremdleistungen / Unteraufträge 30 2.2. Ausgaben für Verbrauchsmaterial (vorhabensspezifisch) 31 2.3. Ausstattungsgegenstände 32 2.3.1. Miete/Leasing 32 2.3.2. Abschreibungen 33 2.4. Ausgaben für Dienste/Rechte, Teilnehmergewinnung, Versicherungen und Gebühren 34 2.4.1. Lizenzen, Nutzungsrechte, Dienste 34 2.4.2. Teilnehmergewinnung 34 2.4.3. Versicherung 35 2.4.4. Finanzierungsausgaben, Gebühren 35 2.5. Ausgaben / Kosten für Räume für die Durchführung des Vorhabens 35 2.6. Investive Förderung nach Artikel 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 37 2.7. Verbrauchsmaterial und Ausstattungsinvestitionen, die vor dem Bewilligungszeitraum angeschafft worden sind, als Sachleistungen 39 3. AUSGABEN / KOSTEN FÜR ALLGEMEINE VERWALTUNG 40 3.1. Einzelkalkulation der Personal- und Sachausgaben der Verwaltung 40 3.1.1. Personalausgaben für Verwaltungspersonal 40 3.1.2. Reiseausgaben des Verwaltungspersonals 43 3.1.3. Sachausgaben/-kosten für Verwaltung, Gebühren, Versicherungen 43 3.2. Pauschale für Ausgaben/Kosten der Verwaltung 46 4. LEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER 47 4.1. Aufwandsentschädigung / Personalausgaben und 47 4.2. Sozialabgaben 47 4 Fassung vom 01.04.2014

4.3. Fahrtausgaben 49 4.4. Unterkunfts- und Verpflegungsausgaben 52 4.5. Ausgaben für Kinderbetreuung 53 C. UMSATZSTEUER 55 D. GRUNDSÄTZLICH NICHT FÖRDERFÄHIGE UND NICHT FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN UND KOSTEN 56 Anlage 1: Ausführungen zum Besserstellungsverbot Fassung vom 01.04.2014 5

Teil I Vorwort Gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung (Allgemeine Verordnung) werden die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben bis auf die in den Verordnungen der einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Gesamtheit der Ausgaben, die im Rahmen eines Operationellen Programms geltend gemacht werden. Für den Freistaat Sachsen werden von der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Sozialfonds (VB ESF) daher für die Förderung mit Mitteln des ESF und Landes- sowie Bundesmitteln die nachfolgenden Festlegungen für förderfähige Ausgaben und Kosten getroffen. Diese Regeln zur Förderfähigkeit sind Bestandteil der Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Anhang XII Nr. 2.2.7.der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (berichtigt ABl. EU Nr. L 45, S. 3). 6 Fassung vom 01.04.2014

1. Gesetzliche Grundlagen: Folgende gesetzlichen Vorgaben sind insbesondere zu beachten und einzuhalten: 1.1. EU-rechtliche Vorgaben: - Artikel 34, 44, 53, 54 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.Juli 2006 (ABl. EG L 210/25 vom 31. Juli 2006) mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 07.April 2009 (Allgemeine Verordnung) - Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) (ESF-Verordnung) - Artikel 43, 45 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 (ABl. EG L 45/3 vom 15. Februar 2007) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates - Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG L 10/20 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU L 368/85 vom 23. Dezember 2006) (Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen) - Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (KMU-Freistellungsverordnung) - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom 13. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (Freistellungsverordnung für Beschäftigungsbeihilfen) - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EU L 214/3 vom 9. August 2008) (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen (ABl. EU L 379/5 vom 28. Dezember 2006) ( De-minimis -Verordnung) sowie deren Nachfolgeregelungen. Fassung vom 01.04.2014 7

1.2. landesrechtliche Vorgaben: - Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 in der jeweils geltenden Fassung - 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO) in der jeweils geltenden Fassung - Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) in der jeweils geltenden Fassung - durch die jeweils zuständigen Fachministerien aufgelegten Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung - die vorliegenden Regeln der VB ESF zu den förderfähigen Ausgaben und Kosten im Rahmen der Förderung aus dem ESF und Landes- sowie Bundesmitteln 2. Grundsätze zur Ausreichung von ESF- Mitteln und von zur Kofinanzierung herangezogenen Landesmitteln, Bundesmitteln sowie privaten Mitteln 2.1. Verfahren zur Umsetzung Die Umsetzung des ESF erfolgt nach den folgenden Verfahren: 2.1.1. Förderung Es finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest- P, Anlage 2 zur VwV zu 44 SäHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur VwV zu 44 SäHO) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (Nr. 15.2 der VwV zu 44 SäHO) werden davon abweichend auch Abschreibungen (Kosten) für eine Förderung zugelassen, wenn dies in den jeweiligen Richtlinien geregelt bzw. zugelassen ist. (Zur Vereinfachung wird nachfolgend in Teil I dieser Regeln nur auf Ausgaben abgestellt.) Als Form der Zuwendung kommen Zuschüsse, Darlehen oder Zuweisungen (Empfänger ist Haushaltsträger des öffentlichen Bereichs) in Betracht. Als Zuwendungsart kommt nur eine Projektförderung in Betracht. Eine institutionelle Förderung ist nicht zulässig. Finanzierungsarten können Anteil- oder Festbetragsfinanzierung sein. Eine Fehlbedarfsfinanzierung ist nicht zulässig. 8 Fassung vom 01.04.2014

2.1.2. Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen In Einzelfällen kann statt der Gewährung einer Zuwendung die Finanzierung von Dienstleistungsvereinbarungen erfolgen, wenn die Vorhaben im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden. 2.2. Förderung / Finanzierung von tatsächlich getätigten Ausgaben Eine Beteiligung des ESF und komplementärer Landesmittel an der Förderung bzw. Finanzierung erfolgt nur für tatsächlich getätigte Ausgaben, die zwischen dem Tag der Veröffentlichung der jeweiligen Förderrichtlinie bzw. dem in den Förderrichtlinien angegebenen Förderbeginn, frühestens ab 01.01.2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich getätigt wurden. a) Zuschüsse / Zuweisungen Ausgaben sind tatsächlich getätigt, wenn - die Verausgabung durch den Zuwendungsempfänger erfolgt ist und - der Zuwendungsempfänger dies im Rahmen der Auszahlungsanträge oder der Zwischen-/ Verwendungsnachweise erklärt hat und - die Auszahlung an den Zuwendungsempfänger für diese erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben durch die Bewilligungsstelle erfolgt ist. Sachleistungen und Abschreibungskosten werden wie tatsächlich getätigte Ausgaben behandelt, sofern - diese Regeln deren Förderfähigkeit vorsehen und - deren Betrag durch Buchungsbelege nachgewiesen wird, die gleichwertig mit Rechnungen sind. Bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus Mitteln der EU nicht größer sein, als die Differenz von förderfähigen Gesamtausgaben und Sachleistungen. b) Darlehen Für Finanzierungsinstrumente im Sinne von Art. 44 der Allgemeinen Verordnung gilt, dass die Ausgabenerklärung gegenüber der EU die mit der Errichtung der Fonds oder den Beiträgen hierzu zusammenhängenden Gesamtausgaben enthält. Beim teilweisen oder endgültigen Abschluss des Operationellen Programms sind die zuschussfähigen Ausgaben der Gesamtbetrag aller aus dem Fonds geleisteten Zahlungen für Investitionen in Unternehmen und der zuschussfähigen Verwaltungskosten. Fassung vom 01.04.2014 9

c) Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen Die vom Erbringer der Lieferung oder Leistung (Auftragnehmer) eingereichten Rechnungen sowie deren Bezahlung stellen die tatsächlich getätigten Ausgaben dar. Hinweise zur Nachweisführung: zu a) Zuschüsse / Zuweisungen Die vom Zuwendungsempfänger einzureichenden bzw. vorzuhaltenden Nachweise hinsichtlich der tatsächlich getätigten Ausgaben umfassen: - die Rechtsgrundlage/ Verpflichtung (bspw. Vertrag und Rechnung) soweit für Ausgabe relevant, - die Vorhabenszuordnung (die ESF-Vorhabensnummer), - die tatsächliche Zahlung durch den Begünstigten (bspw. Kontoauszug, Kassenbeleg, Empfangsbestätigung bei Barauszahlung) - die Auszahlung durch die Bewilligungsstelle sowie - den Eingang der Zahlung bei dem Begünstigten (Kontoauszug). Wenn Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, die Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe anzuwenden (vgl. Nr. 3 ANBest-P und Nr. 3 ANBest-K), gelten zusätzlich die Hinweise unter Buchstabe c). zu b) Finanzierungsinstrumente im Sinne von Art. 44 der Allgemeinen Verordnung, hier Darlehen: Errichtung des Fonds: - alle Unterlagen und Dokumente zur Errichtung des Fonds einschließlich zur Einzahlung der ESF-Mittel und komplementären Landesmittel in den Fonds teilweiser oder endgültiger Abschluss des Operationellen Programms: - alle Unterlagen und Dokumente insbesondere zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen, zum Nachweis der Übertragung des Darlehens vom Fonds auf die Begünstigten und zum Nachweis, dass die geförderten Investitionen tatsächlich getätigt wurden, - Ausgabenbelege in Form von Eingangsrechnungen und Quittungen für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen durch die Begünstigten werden nur verlangt, wenn das Darlehen an die Bedingung geknüpft wurde, es für bestimmte Waren und Dienstleistungen zu verausgaben, - Abrechnung der Verwaltungskosten des Fonds 10 Fassung vom 01.04.2014

zu c) Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen Diese Hinweise gelten sowohl für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag vergibt, als auch für Zuwendungsempfänger (siehe oben Buchstabe a). - Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens entsprechend den EU- und landesrechtlichen Vorschriften von der Aufstellung der Vergabeunterlagen bis hin zur Zuschlagserteilung / zum Vertragsschluss. - In den Vergabeunterlagen sollte der Auftraggeber für jeden Auftrag festlegen, welche Unterlagen für einen angemessenen und plausiblen Nachweis der Leistungserbringung einzureichen und damit auch zu prüfen sind. Nach Aushändigung der Vergabeunterlagen an die potenziellen Auftragnehmer ist in der Regel keine Anforderung zusätzlicher Unterlagen möglich. - Dabei ist zu beachten, dass die Leistungserbringung entsprechend dem Vertrag sowie die Realität der geltend gemachten Ausgaben überprüft werden muss. So sind in der Regel von den Auftragnehmern zwar keine Belege über die tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen. Eine Rechnung des Auftragnehmers mit dem Satz Für die Erbringung der Dienstleistung X wird ein Betrag von Y in Rechnung gestellt wird in der Regel nicht ausreichen. - Um sowohl für den Auftraggeber als auch für die Auftragnehmer Transparenz zu schaffen, wird empfohlen, die erwarteten (Teil-)Leistungen mit den jeweiligen Ausführungsfristen und den einzureichenden Unterlagen sowie den Zeitpunkten (ggf. der Höhe) der Zahlung der Vergütung in einer Übersicht darzustellen. - die Vorhabenszuordnung (die ESF-Vorhabensnummer) - Dokumentation der Prüfung der Erbringung der (Teil-) Leistungen durch die Auftragnehmer entsprechend Vertrag (Abnahme) - (Teil-) Rechnungen der Auftragnehmer - Nachweis über die Zahlung der Vergütung an die Auftragnehmer (in der Regel Kontoauszug, bei öffentlichen Auftraggebern: HÜL, Auszahlungsanordnung, Kontoauszug) Fassung vom 01.04.2014 11

2.3. Projektbezogenheit Bei Projektförderung werden nur projektbezogen anfallende Ausgaben gefördert. Ausgaben, die für das zu fördernde Projekt anfallen, jedoch nicht einem einzelnen Projekt allein zuzuordnen sind, können im Wege der Umlage auf das beantragte Projekt verteilt werden. Es können jedoch nur Ausgaben umgelegt werden, die tatsächlich entstanden, projektbezogen und förderfähig sind. Der dem Projekt zuzurechnende Anteil muss anhand eines nachvollziehbaren, sachgerechten Umlageverfahrens ermittelt und die Ermittlung des Schlüssels bei dem Zuwendungsempfänger vorgehalten werden. Eine pauschale Umlage, bei der Ausgaben unabhängig davon, ob diese projektbezogen, nachweisbar und/oder förderfähig sind, oder ohne ein nachvollziehbares logisches Verfahren umgelegt werden, ist nicht zulässig. 2.4. Pauschalen und Festbeträge Eine Pauschale ist ein fester Förderbetrag oder Fördersatz, ohne dass im Einzelnen Umfang und Höhe der geförderten Ausgabe genau bestimmt oder deren Zusammensetzung und Höhe im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Darüber hinaus kann die Förderung von Festbeträgen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Die Festbeträge können für gleichartige Vorhaben oder Vorhabensbereiche (Förderprogramme) festgelegt werden und müssen den tatsächlich anfallenden Ausgaben entsprechen oder niedriger sein. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist im Vorfeld für das gesamte Programm zu belegen oder im einzelnen Vorhaben nachzuweisen. Pauschalen sind nur bei der Gewährung von Zuschüssen förderfähig. 2.5. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Subsidiaritätsgrundsatz Grundsatz für die Kalkulation der förderfähigen Ausgaben bei Zuwendung / Bewirtschaftungsbefugnis sind Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für die Beurteilung eines Projektes nach Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind stets die Gesamtausgaben zu betrachten. Werden die Gesamtausgaben als nicht wirtschaftlich eingeschätzt, ist das Projekt insgesamt nicht förderfähig, auch wenn nicht alle Ausgaben zur Förderung beantragt wurden. Es ist jeweils der einzelne Förderfall zu bewerten. Angestrebt wird ein unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuwendungszweckes effizienter Einsatz der Fördermittel. Gemäß. 23 SäHO dürfen Zuwendungen nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. 12 Fassung vom 01.04.2014

2.6. Nachrangigkeit (Artikel 9 und 15 der Allgemeinen Verordnung) Es dürfen nur Ausgaben finanziert werden, die außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Finanzierung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Finanzierung (Bundes-, Landesmittel). EU- Fördermöglichkeiten sind ebenfalls vorrangig zu nutzen. 2.7. Beteiligung des ESF Gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a) erfolgt die Berechnung der ESF-Beteiligung im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben. Als Kofinanzierung kommen in Betracht a) finanzielle Leistungen b) Sachleistungen 3. Allgemeine Festlegungen 3.1. Beteiligung nach EFRE-Vorgaben Gemäß Artikel 34 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung sowie dem Operationellen Programm, Gliederungspunkt 4.2 können in Höhe von bis zu 10% der Gemeinschaftsbeteiligung für jede Prioritätsachse Aktionen finanziert werden, die in den Interventionsbereich des EFRE fallen, sofern sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorhabens erforderlich sind und mit ihm in direktem Zusammenhang stehen. 3.2. Unterauftragnehmer und Trägerverbund Auf Nr. 3 der ANBest-P (Anlage 2 zur VwV zu 44 SäHO) sowie die speziellen Regelungen in den jeweiligen Richtlinien / Verwaltungsvorschriften wird hingewiesen. Bei Projektförderung sind Anträge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich von den Trägern zu stellen, die die Durchführung der Projekte selbst übernehmen. Bei Projekten, die von mehreren Trägern gemeinsam durchgeführt werden sollen, ist ein Trägerverbund zu vereinbaren. Einer der Träger muss gegenüber der Bewilligungsstelle als Bevollmächtigter auftreten und die Zuwendung an die Partner weiterleiten. Die Personal- und Sachausgaben/-kosten sind jedoch für jeden Träger des Trägerverbundes als Unterantrag gesondert darzustellen. Fassung vom 01.04.2014 13

3.3. Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger Bei der Weitergabe von Zuwendungen sind die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu 44 Sächsische Haushaltsordnung (VwV zu 44 SäHO) Nr. 12 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3.4. Zuwendungen / Zuweisungen für die Durchführung von Vorhaben durch öffentliche Institutionen Der Ersatz öffentlicher nationaler Mittel durch ESF-Mittel ist wegen der Additionalität (Artikel 9 und 15 der Allgemeinen Verordnung) nicht zulässig. Förderfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung / Zuweisung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Einhaltung der vorgenannten Kriterien ist durch den Antragsteller schriftlich darzulegen. 3.5. Wertschöpfung Entsteht durch Arbeiten innerhalb eines aus dem ESF geförderten Vorhabens an Objekten eine Werterhöhung, sind das entsprechende Objekt, insbesondere die Eigentumsverhältnisse, und der Umfang der Arbeiten im Antrag darzustellen. Von aus öffentlich geförderten Arbeiten resultierenden Werterhöhungen sollen vorrangig Objekte im öffentlichen Eigentum profitieren. Werden Arbeiten an Objekten durchgeführt, die sich nicht im öffentlichen Eigentum befinden, muss öffentliches Interesse gegeben sein. In diesem Fall ist durch die Gemeinde das öffentliche Interesse schriftlich zu bestätigen. Hinsichtlich der Definition des Begriffes Öffentliches Interesse ist der 261 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen: Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den im Projekt beschäftigten Arbeitnehmern zugutekommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. (Stand 1.6.2006) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 gelten die Absätze 1 bis 4 des Artikels 55 der Allgemeinen Verordnung rückwirkend ab 01.08.2006 für alle Vorhaben des Förderzeitraumes 2007-2013 nicht für die ESF-Förderung. 14 Fassung vom 01.04.2014

3.6. Inanspruchnahme von Skonti Skonti sind bei der Abrechnung von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit diese durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Die Erprobungsregelung (Ziffer XVII. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des SMF zur SäHO vom 2. September 2011, SächsABl. Nr. 39, S. 1328 ff.) wurde über den 31. Dezember 2013 hinaus durch das SMF entfristet. 3.7. Eigenmittel Eigenmittel müssen förderfähige Ausgaben gemäß diesen Regeln darstellen. Eigenmittel sind in der Regel als finanzielle Leistungen zu erbringen. Gegebenenfalls können auch Sachleistungen als Eigenmittel herangezogen werden. Sachleistungen können unter anderem sein: a) Verbrauchsmaterial oder Ausstattungsinvestitionen, die vor dem Bewilligungszeitraumes angeschafft oder getätigt worden sind, siehe Teil II, Nr. 2.7. b) Berufliche Tätigkeiten vor dem Bewilligungszeitraum, siehe Teil II, Nr. 1.1.1.d) Soweit projektbezogene Einnahmen (z. B. Teilnehmergebühren) als Eigenmittel zu den förderfähigen Ausgaben ausgewiesen werden sollen, sind zwingend die Vorgaben der Nrn. 1.2 und 2 ANBest-P zu beachten. Von den ANBest-P abweichende Regelungen müssen deshalb zunächst gesondert in der jeweiligen Richtlinie getroffen werden und sind vorab mit dem SMF abzustimmen. Fassung vom 01.04.2014 15

4. Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben 4.1. Überblick 4.1.1. Förderfähige Ausgaben a) bei Förderung in Form von Zuschüssen oder Zuweisungen (1) Personalausgaben (direkt vorhabensbezogen) - Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung, Ausgaben für Fremdpersonal - Personalnebenkosten - Reise- und Dienstreiseausgaben (2) Sachausgaben/-kosten, Fremdleistungen - Fremdleistungen, Unteraufträge - Ausgaben für Verbrauchsmaterial - Ausstattungsgegenstände (Miete / Leasing, Abschreibungen) - Ausgaben für Dienste / Rechte - Miete / Leasing für Räume - Investive Förderung nach Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (3) Ausgaben / Kosten für allgemeine Verwaltung - Personalausgaben für Verwaltungspersonal - Reiseausgaben des Verwaltungspersonals - Sachausgaben/-kosten für Verwaltung (4) Leistungen für Teilnehmer - Aufwandsentschädigung / Personalausgaben - Sozialabgaben - Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtausgaben - Ausgaben für Kinderbetreuung (5) Umsatzsteuer b) Förderfähige Ausgaben bei Förderung in Form von Darlehen Im Rahmen der Richtlinien ESF-Mikrodarlehen erhalten Existenzgründer ein verzinsliches Darlehen zur Finanzierung betrieblich bedingter Investitionen und Betriebsmittel, d.h. mit dem Darlehen können alle Ausgaben für Waren und Dienstleistungen für die Entwicklung und den Ausbau der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit des KMU finanziert werden, ausgenommen ist die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Existenzgründers. Es gibt keine Maßgabe, Ausgaben für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu tätigen. 16 Fassung vom 01.04.2014

c) Förderfähige Ausgaben bei Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen Förderfähig ist der Rechnungsbetrag, sofern das Vorhaben entsprechend der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen vergeben worden ist und den sonstigen EU- und landesrechtlichen Vorgaben entspricht. 4.1.2. Nicht förderfähige Ausgaben Nicht förderfähige Ausgaben bei Förderung in Form von Zuschüssen oder Zuweisungen sind insbesondere (ausführlicher siehe Teil II, Punkt D) - erstattungsfähige Mehrwertsteuer, - Steuern auf Gewinn und Ertrag, - Sollzinsen, Bußgelder, Geldstrafen, - Rückstellungen, - Finanzierungskosten, - Kosten für von einer Bank oder einem Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten. Fassung vom 01.04.2014 17

Teil II - Vorgaben zu den einzelnen förderfähigen Ausgaben und Kosten bei Förderung in Form von Zuschüssen oder Zuweisungen A. Vorwort Nachfolgend werden detaillierte Regelungen zu den einzelnen förderfähigen Ausgaben und Kosten gemäß Teil I Nr. 4.1.1. a), c) und 4.1.2. getroffen. Die Vorgaben zur Höhe stellen einen Orientierungsrahmen dar, von dem in sachlich begründeten Fällen abgewichen werden kann. Diese Begründung ist zu dokumentieren. Sollten in den fachspezifischen Förderrichtlinien/ Verwaltungsvorschriften oder Erlassen andere oder zusätzliche Regelungen zur Höhe oder Art und Weise der Kalkulation getroffen worden sein, gehen diese den hier angegebenen Vorgaben zur Höhe / Kalkulation vor. Neben den in Teil II, B. angeführten Pauschalen können förderfähige Ausgaben und Kosten auch gemäß Art. 11, Abs. 3 Buchst. b), ii) und iii) der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 pauschaliert werden. Bewilligungszeitraum Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben durchzuführen ist und in welchem die Leistungen erbracht sein müssen, für welche Ausgaben/Kosten als zuwendungsfähig geltend gemacht werden sollen (Projektdurchführungszeitraum). 1 Der Bewilligungszeitraum kann dabei angemessene Fristen für die Vor- und Nachbereitungsaufwendungen umfassen. 1 Ziffer XV. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des SMF zur SäHO vom 2. September 2011, SächsABl. Nr. 39, S. 1328 ff. Fassung vom 01.04.2014 18

Die Kalkulation im Antrag erfolgt auf der Grundlage von Planwerten, in den Auszahlungsanträgen (unter bisher tatsächlich getätigte Ausgaben ) und im Verwendungsnachweis sind tatsächlich getätigte Ausgaben (siehe auch Teil I, Nr. 2.2.) abzurechnen. Transnationale Vorhaben Bei transnationalen Austauschvorhaben sind in Bezug auf ausländische Teilnehmer Ausgaben für Organisation und Durchführung des Vorhabens förderfähig. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die zu finanzierenden Aktivitäten der ausländischen Partner gemeinsam mit den sächsischen Partnern stattfinden und zur Erreichung der im Austauschvorhaben definierten Ziele der sächsischen Partner beitragen. Alle über die Organisations- und Durchführungskosten für ausländische Teilnehmer hinausgehenden Kosten zur Finanzierung der Aktivitäten der Projektpartner müssen grundsätzlich durch diese selbst getragen werden. B. Vorgaben zu den einzelnen förderfähigen Ausgaben und Kosten 1. Personalausgaben (direkt vorhabensbezogen) Unter diese Regelungen fallen alle für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Personalausgaben, bspw. Ausgaben für Lehrpersonal, Ausbilder, Beratungs- oder Koordinierungsleistungen, Betreuungsleistungen, Projektkoordinatoren 2, Innovationsassistenten und hochqualifiziertes Personal 3, jedoch keine Personalausgaben für Verwaltung. Diese werden unter Nr. 3. behandelt. Voraussetzung für eine lehrende Tätigkeit ist ein anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss oder eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet. Die Qualifikation des Lehrpersonals muss für das zu vermittelnde Wissen und für die Vorhabensteilnehmer geeignet sein. Der Einsatz von Altersrentnern in ESF-Vorhaben ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen. Hinweise zur Nachweisführung: Regelmäßig vor Einsatz des Lehrpersonals ist anzugeben, dass dessen Qualifikation für das zu vermittelnde Wissen und für die Vorhabensteilnehmer geeignet ist, sofern sich dies nicht aus der 2 gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben für mehr Arbeit, mehr Selbständigkeit und mehr Beschäftigungsfähigkeit (ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung) vom 18.12.2007, in der jeweils geltenden Fassung 3 gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten und von hochqualifiziertem Personal in der jeweils geltenden Fassung Fassung vom 01.04.2014 19

Vorhabenskonstruktion oder den Angaben im Antrag ergibt. Die entsprechenden Nachweise zur Qualifikation sind bei den Begünstigten vorzuhalten. Die im Rahmen des Vorhabens geleisteten Stunden, einschließlich Vor- und Nachbereitung gemäß Teil II, Nr. 1.1.3.1., sind in geeigneter Form, beispielsweise durch Klassenbücher / Anwesenheitslisten oder in der Regel tägliche Tätigkeitsnachweise, entsprechend den jeweiligen Bestimmungen im Zuwendungsbescheid, zu dokumentieren. Die Nachweise müssen zeitlich und inhaltlich untersetzt sein und durch Unterschrift der betreffenden Person bestätigt werden. Dies gilt nicht für die Förderung von Innovationsassistenten /-innen und von hochqualifiziertem Personal². Auf Teil I Nr. 3.4 wird hingewiesen. 20 Fassung vom 01.04.2014

1.1. Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung 1.1.1. Arbeitsentgelt für eigenes Personal des Antragstellers Förderfähig ist das tatsächlich gezahlte Arbeitnehmerbrutto. Förderfähig sind auch Personalnebenkosten zu den in Teil II, Nr. 1.1. als förderfähig beschriebenen Personalausgaben als Ausgaben, die sich aus gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen ergeben, beispielsweise die Anteile der Arbeitgebersozialabgaben. Der Arbeitgeberanteil Sozialabgaben einschließlich bruttolohnabhängige Versicherungen ist in bestimmten Förderprogrammen als Pauschale in Höhe von 20,4 Prozent vom Arbeitnehmerbrutto ( AG-SV-Pauschale ) zu kalkulieren und abzurechnen. Die betreffenden Förderprogramme werden auf der Internet-Seite der SAB (ww.sab.sachsen.de) veröffentlicht. Bei geringfügiger Beschäftigung und bei Zuwendungsempfängern, die aus öffentlichen Haushalten eine Grundfinanzierung erhalten (beispielsweise Gemeinden, Schulen und Hochschulen) ist die Pauschale nicht anwendbar. Es werden für beim Antragsteller angestelltes Personal stets nur die laufenden, tatsächlich getätigten Personalausgaben entsprechend Vereinbarung im Arbeitsvertrag gefördert. Ein höheres Arbeitsentgelt, welches ohne arbeitsvertragliche Untersetzung gezahlt werden soll, ist aus ESF- Mitteln nicht förderfähig. Ausschließlich für ESF-Vorhaben dürfen keine vom bisherigen Arbeitsvertrag abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Förderung der Ausgaben für eigenes Personal ist in der Regel nur bis zur Höhe der Festlegungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) / des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ so lange dieser gültig ist) bzw. nachfolgender Tarifverträge zulässig. (Nachfolgend wird zur Vereinfachung nur auf den TV-L abgestellt.) Weiter gilt folgendes: a) Besserstellungsverbot: Die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VwV zu 44 SäHO) sind einzuhalten. Eine differenzierte Ausführung zum Besserstellungsverbot kann der Anlage 1 zu diesem Dokument entnommen werden. Fassung vom 01.04.2014 21

b) Aufwendungen für mitarbeitende Unternehmer bzw. Gesellschafter von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften Aufwendungen für mitarbeitende Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind mit den dem Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Anteilen förderfähig, soweit der Unternehmer / Gesellschafter Tätigkeiten ausübt, die zu den förderfähigen Tätigkeiten zählen und im Bewilligungszeitraum erbracht werden. Die Aufwendungen müssen im Wege der Auszahlung tatsächlich angefallen sein. Die Auszahlung muss im Bewilligungszeitraum tatsächlich getätigt werden. Die Förderung kann in Höhe von TV-L Entgeltgruppe 14, Stufe 3 (Arbeitnehmerbrutto) erfolgen. Die AG-SV-Pauschale ist nicht anwendbar. (Förderung von Personalausgaben für Verwaltungstätigkeiten gemäß Teil II, Nr. 3.1.1.) c) Kalkulation des projektbezogenen Anteils des Arbeitgeberbrutto Insbesondere bei Personal in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, welches in Voll- oder Teilzeit nur für ESF-geförderte Vorhaben tätig ist, können die voraussichtlich anfallenden Personalausgaben kalkuliert werden ( Stellenförderung ). Eine Berechnung anhand der Arbeitsstunden pro Monat ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das Arbeitgeberbrutto dann prozentual in Bezug auf eine Vollzeitstelle zu ermitteln. Die AG-SV-Pauschale ist damit nicht anwendbar. Sofern die Ermittlung der auf das Vorhaben entfallenden Ausgaben anteilig erforderlich ist, werden ab dem 01.01.2012 als Berechnungsgrundlage einheitlich 141 Arbeitsstunden pro Monat herangezogen. Damit ergibt sich der projektbezogene Anteil des Arbeitgeberbrutto wie folgt: Arbeitgeberbrutto pro Monat 141 Arbeitsstunden pro Monat x projektbezogene Arbeitsstunden = projektbezogener Anteil des Arbeitgeberbrutto Bei Kalkulation über 141 Arbeitsstunden pro Monat ist die bezahlte Abwesenheit wegen Urlaub, Feiertagen und Krankheitstagen bereits bei der Ermittlung berücksichtigt und damit abgegolten. In begründeten Fällen ist die in der Projektlaufzeit anfallende Entgeltfortzahlung während Krankheit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze förderfähig. d) Berufliche Tätigkeiten / Arbeitsergebnisse vor dem Bewilligungszeitraum als Sachleistungen Berufliche Tätigkeiten / Arbeitsergebnisse, die vom Zuwendungsempfänger bereits vor dem Bewilligungszeitraum erbracht wurden, können nur als Eigenmittel in Form von Sachleistungen berücksichtigt werden, wenn: 22 Fassung vom 01.04.2014

- für das Arbeitsergebnis eine Marktbewertung oder eine Bewertung nach den Bewertungsvorschriften erfolgt ist und - kein vorzeitiger Vorhabensbeginn i. S. v. Nr. 1.3 der VwV zu 44 SäHO vorliegt und - keine Förderung oder anderweitige Finanzierung durch Dritte erfolgte oder erfolgen wird Hinweise zur Nachweisführung: Die Einhaltung dieser Anforderungen ist vom Zuwendungsempfänger plausibel und für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. 1.1.2. Ausgaben für Fremdpersonal Als Fremdpersonal wird Personal bezeichnet, welches nicht in den Dienstbetrieb des Zuwendungsempfängers eingebunden, von ihm wirtschaftlich unabhängig sowie nicht weisungsgebunden tätig ist, also haupt- oder nebenberuflich tätige Dozenten. Werden Lehr- und Beratungsleistungen durch Dritte gewerblich erbracht (zum Beispiel durch Inanspruchnahme eines Bildungs- oder Beratungsunternehmens) kommen die Regelungen aus Teil II, Nr. 2.1. zur Anwendung. Fassung vom 01.04.2014 23

Die Honorarsätze sollen entsprechend der Qualifikation und den Einsatzinhalten der Dozenten gestaffelt werden: Obere Grenzen der Honorarsätze je Unterrichts-/Betreuungsstunde (Unterrichts-/Betreuungsstunde = in der Regel 45 min): - Gruppe I: bis zu 60,00 /Unterrichts-/Betreuungsstunde Berufene Professoren - Gruppe II: bis zu 49,00 /Unterrichts-/Betreuungsstunde Personen mit abgeschlossener Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung - Gruppe III: bis zu 39,00 /Unterrichts-/Betreuungsstunde Personen mit Meisterprüfung im Handwerk, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft, Industriemeister, Absolventen von Fachschulen, vergleichbare Qualifikationen in Wirtschaft und Verwaltung - Gruppe IV: bis zu 33,00 /Unterrichts-/Betreuungsstunde Personen, für die die Gruppen I, II und III und V nicht zutreffen - Gruppe V: bis zu 7,00 /Unterrichts-/Betreuungsstunde studentische Hilfskräfte Der Zuwendungsempfänger ist darüber zu informieren, dass die Nebentätigkeiten der Lehrkräfte, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, vom Arbeitgeber/Dienstherrn genehmigt bzw. diesem angezeigt sein müssen. Hierfür sind die Lehrkräfte selbst verantwortlich. Bei einer Lehrtätigkeit im Rahmen der regulären Arbeitszeit einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrkraft erfolgt keine Förderung, es sei denn, es ist eine Freistellung der Lehrkraft für den Zeitraum der Durchführung des Vorhabens vom jeweiligen Arbeitgeber/Dienstherrn erfolgt. Alle Honorarsätze bilden Obergrenzen, keine feststehenden Sätze. Es sollen Abstufungen zwischen diesen Sätzen entsprechend der tatsächlichen Qualifikation (z.b. Zusatzqualifikationen) und den Einsatzinhalten der Dozenten vorgenommen werden. Die Obergrenzen dürfen in begründeten Fällen überschritten werden. Der Antragsteller muss in diesem Fall eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Überschreitung vorlegen. Zur Begründung für höhere Honorare wird die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens, zum Beispiel durch Einholen von Vergleichsangeboten, empfohlen. Werden einzelne Fremddozenten in einem oder mehreren Vorhaben eines Antragstellers mit einem insgesamt hohen Stundenvolumen eingesetzt, ist ein Ausschöpfen der Obergrenzen der Honorarsätze grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr soll sich die Vergütung in diesen Fällen an jener für Eigenpersonal orientieren. Mit den Honorarsätzen sind in der Regel alle Aufwendungen des Dozenten, einschließlich Sachund Reisekosten sowie Vor- und Nachbereitungsaufwand, abgegolten. Für Fremdpersonal werden Übernachtungsausgaben grundsätzlich nicht gefördert. Bei Reisekosten innerhalb transnationaler Vorhaben kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden. 24 Fassung vom 01.04.2014

Tagegeld für Fremdpersonal ist nicht förderfähig. Vermittlungsgebühren für Dozentenpools u. ä. Vermittlungsunternehmen sind nicht förderfähig. Bei transnationalen Maßnahmen können in begründeten Ausnahmefällen Honorare, Reise- und Unterkunftskosten für Experten/innen aus dem Partnerland in Verbindung mit (ergebnisorientierten) Arbeitspaketen gefördert werden. Der Expertenbegriff wird eng gefasst und schließt Honorare, Reise- und Unterkunftskosten für Fachleute aus dem Partnerland aus, die ohnehin im jeweiligen Arbeitsgebiet kooperieren und sich im Rahmen ihrer regulären Tätigkeit im Projekt engagieren. Hinweise zur Nachweisführung: Die Honorarverträge und -abrechnungen der Dozenten müssen so erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vorhaben ersichtlich ist. 1.1.3. Vorhabensvorbereitung und -nachbereitung / Konzeptionelle Arbeiten a) Vor- und Nachbereitungsaufwand des eigenen Personals Bei Qualifizierungsvorhaben kann der Vor- und Nachbereitungsaufwand für eigenes Personal mit Nachweis grundsätzlich bis zu 10 % der Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vorliegen von Arbeitsverträgen an Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft ist bei Unterrichtstätigkeit des angestellten Lehrpersonals eine Anerkennung von Vor- bzw. Nachbereitungsaufwand in Analogie zu den Regelungen zur Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) zur Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 07. August 2003, veröffentlicht im Ministerialblatt (MBl.) des SMK vom 28. August 2003, Nr. 8, Seite 146 ff., geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01. April 2004 (MBl. SMK S. 210) mit Wirkung vom 01. August 2004 in der jeweils geltenden Fassung, möglich, sofern dem Schulunterricht vergleichbare Tätigkeiten erfolgen. Die Förderung von Vor- und Nachbereitungsaufwand bei Kooperationspartnern/ Unterauftragnehmern ist bei Vorhaben im Rahmen des Ausbildungsplatzprogramms Ost und entsprechender Landesergänzungsprogramme bereits in den Unterweisungstagen enthalten. b) Konzeptionelle Arbeit für das Vorhaben Die im Folgenden genannten zeitlichen Vorgaben gelten nicht, wenn die Konzipierung wesentlicher Bestandteil des Vorhabens oder das Vorhaben selbst ist. Für die konzeptionelle Arbeit für das Vorhaben gilt als Richtwert insgesamt 1 Mannmonat (160 Stunden) bei einer Vorhabensdauer von 1 Jahr Vollzeit. Für kürzere Vorhaben kann konzeptioneller Aufwand entsprechend anteilig anerkannt werden. Bis zu 40 Stunden konzeptionelle Arbeit können generell auch bei kürzeren Vorhaben anerkannt werden. Fassung vom 01.04.2014 25

Bei transnationalen Projekten können Ausgaben für die Projektanbahnung und Projektvorbereitung für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten und in diesem Zusammenhang anfallende Personalausgaben für bis zu einer Vollzeitstelle gefördert werden. Beantragt ein Antragsteller Fördergelder für mehrere gleichartige oder immer wiederkehrende Vorhaben, für die konzeptionelle Aufwendungen nicht jeweils neu anfallen, vermindert sich der je Antrag anzuerkennende Vorbereitungsaufwand entsprechend. Die Förderung von Ausgaben für konzeptionelle Arbeit ist bei Kooperationspartnern / Unterauftragnehmern im Rahmen des Ausbildungsplatzprogramms Ost und entsprechender Landesergänzungsprogramme nicht vorgesehen. c) Vorhabensdokumentation Personalausgaben zur Erstellung einer Vorhabensdokumentation sind förderfähig, wenn die Vorhabensdokumentation von der Bewilligungsstelle, dem Fondsbewirtschafter oder der Fachstelle ausdrücklich gefordert wird. Der Umfang bemisst sich nach den jeweiligen Vorgaben. Eine Vorhabensdokumentation, für die zusätzliche Personalausgaben kalkuliert werden, muss über die regulären Dokumentationspflichten im Rahmen von Sachberichten u. s. w. hinausgehen. d) Technischer Support Personalausgaben für Technischen Support sind insbesondere in Zusammenhang mit der Vermittlung von EDV-Inhalten sowie beim Einsatz multimedialer Arbeitsmittel förderfähig (bis zu 20 % der Technikeinsatzstunden). Förderfähig ist auch der telefonische oder internetgestützte technische Support (kein Vor-Ort- Support) für Teilnehmer, die E-Learning räumlich getrennt vom Träger durchführen. Hinweise zur Nachweisführung: Der Personaleinsatz ist durch täglich Tätigkeitsnachweise und bei Fremdpersonal zusätzlich durch Rechnung nachzuweisen. 1.2. Personalnebenkosten Ausführungen hierzu siehe in Teil II Punkt 1.1. 1.3. Reise- und Dienstreiseausgaben für eigenes Personal und Fremdpersonal Gefördert werden können Ausgaben für vorhabensbezogen veranlasste Reisen des eigenen Personals und Fremdpersonals (Reisen), insbesondere Fahrtausgaben, Tagegeld, Übernachtungskosten. Bei Förderung von Honoraren sind Reisereiseausgaben für Fremdpersonal nur in besonders begründeten Fällen förderfähig (siehe Teil II Nr. 1.1.2.). 26 Fassung vom 01.04.2014

Fahrtausgaben Der tägliche Arbeitsweg des Personals vom Wohnort zum Arbeitsort wird nicht berücksichtigt. Förderfähig sind die Fahrtausgaben für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Alternativ ist die Anerkennung von Fahrtausgaben für die Nutzung von PKW bis zur Höhe von gegenwärtig 30 Cent pro Kilometer gefahrene Strecke möglich (Höhe in Anlehnung an die Höchstsätze des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Sächsischen Reisekostengesetzes, diese kann bei Änderungen des Sächsischen Reisekostengesetzes angepasst werden). Für Zuwendungsempfänger, die dem Besserstellungsverbot (siehe Teil II, Nr. 1.1.1. a)) unterliegen, wird der Höchstsatz nur erstattet, wenn für die Nutzung eines privaten PKW triftige Gründe im Sinne des Sächsischen Reisekostengesetzes vorliegen. Alternativ sind in begründeten Einzelfällen die tatsächlich getätigten Ausgaben für das Dienstfahrzeug förderfähig und in den einzelnen Positionen des Finanzierungsplanes gesondert aufzuführen (siehe auch Nr. 2.4.3.). Für öffentliche Bedienstete, für die reisekostenrechtliche Regelungen gelten, sind diese unmittelbar anzuwenden. Übernachtungsausgaben und Tagegeld Kalkulationsgrundlage für Übernachtungsausgaben und Tagegelder für eigenes Personal und Fremdpersonal ist das Sächsische Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Für öffentliche Bedienstete, für die reisekostenrechtliche Regelungen gelten, sind diese unmittelbar anzuwenden. Hinweise zur Nachweisführung: Alle Unterlagen sind beim Zuwendungsempfänger, bei Vorhaben im Rahmen des Ausbildungsplatzprogramms Ost und entsprechender Landesergänzungsprogramme auch bei den Unterauftragnehmern (sofern keine Förderung über Pauschalen erfolgt) vorzuhalten und bei Prüfungen vorzulegen bzw. einzureichen. Fallen bei Reisen Ausgaben (Fahrtausgaben, Übernachtungsausgaben, Tagegelder) an, sind durch den Zuwendungsempfänger Reisekostenabrechnungen zu erstellen. Die Reisekostenabrechnungen müssen alle relevanten Angaben enthalten, wie - Zuordnung zum Vorhaben durch Angabe des Grundes der Reise und der ESF- Vorhabensnummer, - Fahrtausgaben auf Basis von Einzelbelegen bzw. nachgewiesenen gefahrenen Kilometern (siehe Ausführungen unten), das benutzte Beförderungsmittel ist zu benennen, - Dauer der Reise und hierfür gezahltes Tagegeld, Fassung vom 01.04.2014 27

- Übernachtungsausgaben (Untersetzung mit Rechnung und Verausgabungsnachweis), - Nachweis der tatsächlichen Verausgabung an den Dienstreisenden, - Unterschrift des Vorgesetzten/Buchhaltung, - bei Zuwendungsempfängern, die dem Besserstellungsverbot (siehe Teil II, Nr. 1.1.1. a) unterliegen, Angabe der triftigen Gründe bei Nutzung eines privaten PKW. Für öffentlich Bedienstete, für die reisekostenrechtliche Regelungen gelten, sind diese unmittelbar anzuwenden. zu Fahrtausgaben: Die Ausgaben für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind mit Einzelbelegen nachzuweisen. Für die Abrechnung von Fahrtausgaben mit PKW sind folgende PKW-Nutzungsarten zu unterscheiden: - Dienstfahrzeug (Dienst-Pkw) - Dienstfahrzeug mit privater Nutzung - Privatfahrzeug (Privat-Pkw) a) Dienst-Pkw Die Anerkennung der förderfähigen Ausgaben bei Nutzung eines Dienst-Pkws erfolgt auf der Grundlage von Fahrtenbüchern. Die Fahrtenbücher sind zeitnah zu führen und in einer gebundenen (Buch-) Form vorzuhalten. Die Chronologie der Fahrten muss nachvollziehbar sein. Folgende Angaben müssen im Fahrtenbuch enthalten sein: - Datum der Fahrt - Start- und Zielort der Reise - Grund der Reise (Nachweis des Vorhabensbezugs) - Kilometerstand bei Beginn und Ende - gefahrene Kilometer Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträglich Veränderungen nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird z. B. die Führung eines Fahrtenbuches mittels einer Excel-Datei nicht anerkannt, da in diesem Fall zu jedem späteren Zeitpunkt Veränderungen vorgenommen werden können. 28 Fassung vom 01.04.2014

b) Dienst-Pkw mit privater Nutzung Bei privater Nutzung eines Dienst-Pkws ist der für die Privatnutzung zu versteuernde geldwerte Vorteil entweder nach der sog. Fahrtenbuchmethode oder nach der sog. 1%-Methode zu ermitteln. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gelten für die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben für vorhabensbezogene Dienstfahrten die Festlegungen analog den Ausführungen zur Nutzung von Dienst-Pkws. Bei Anwendung der 1%-Methode gelten für die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben für vorhabensbezogene Dienstfahrten die Festlegungen analog den Ausführungen zur Nutzung von Privat- Pkw. c) Privat-Pkw Bei Nutzung eines privaten Pkws für das Vorhaben ist für die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben eine Auflistung der vorhabensbezogenen Dienstfahrten anstelle des Fahrtenbuchs mit den nachfolgenden Angaben vorzuhalten: - Datum der Fahrt - Start- und Zielort der Reise - Grund der Reise (Nachweis des Vorhabensbezuges) - Kilometerstand bei Beginn und Ende - gefahrene Kilometer Fassung vom 01.04.2014 29

2. Sachausgaben /-kosten, Fremdleistungen Die Ausgaben müssen direkt für das Vorhaben anfallen. Ausgaben für Verwaltung sind unter 3. zu kalkulieren. 2.1. Fremdleistungen / Unteraufträge Nr. 3 der ANBest-P sowie die speziellen Regelungen in den jeweiligen Fachrichtlinien / Verwaltungsvorschriften sind anzuwenden. Grundsätzlich können: a) eine Unterkalkulation mit separatem Antrag (Unterantrag) erstellt b) Vergabeverfahren nach der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) durchgeführt c) Angebote entsprechend den Vorgaben in den Fachrichtlinien eingeholt werden. zu a) Unterkalkulation Unterkalkulationen können in der Regel erfolgen, wenn Projekte von mehreren Kooperationspartnern gemeinsam durchgeführt werden sollen oder wenn Leistungen Dritter nicht in wettbewerblichen Verfahren vergeben werden. Ein Partner wird dabei als Bevollmächtigter gegenüber der Bewilligungsstelle auftreten. Die Personal- und Sachausgaben/-kosten sind für jeden Partner als Unterantrag gesondert darzustellen. Für die Kooperationspartner gelten dabei alle Vorgaben dieser Regeln für die förderfähigen Ausgaben / Kosten. In allen anderen Fällen sind wettbewerbliche Verfahren (Vergabeverfahren nach Teil A der VOL/A, Einholen von Vergleichsangeboten) durchzuführen. zu b). Vergabeverfahren nach VOL/A, VOF Auf Nr. 3 der ANBest-P sowie gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Vorgaben in den Fachrichtlinien wird hingewiesen. 30 Fassung vom 01.04.2014