Allgemeines. Brunnen, 3. Juli 2013



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Transkript:

Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz Brunnen, 3. Juli 2013 Vernehmlassung zum Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrte Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen und Herren Die des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zum Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz. Gerne bitten wir Sie um Berücksichtigung folgender Anmerkungen und Anträge. Allgemeines Unterstützung der Verselbständigung unter Beibehaltung des Leistungsziels von 50% Der vorliegende Entwurf zum Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) schafft die gesetzliche Basis, mit der die drei Ziele Anpassung an geändertes Bundesrecht Ausfinanzierung bis 2026 langfristige finanzielle Stabilität erreicht werden sollen. Eine Reduktion des Leistungsziels um über 10% ist für die SP nicht akzeptabel. Diese Leistungsreduktion würde die Attraktivität der Arbeitgeber einschränken und so auch die Stellung des Kantons Schwyz im Arbeitsmarkt zu stark schwächen. Das Leistungsziel soll bei 50% gehalten werden. Die Arbeitgeberbeiträge sollen von 10% auf 11% (mit zusätzlichen 0.5% Beitrag der Arbeitnehmenden) oder auf 11,5% aufgestockt werden. Der Kanton soll das Rentendeckungskapital vollumfänglich sichern und die notwendigen technischen Rückstellungen mit einer Einmaleinlage äufnen. Dies schafft nach Ansicht der SP die Basis zur Erreichung einer langfristigen finanziellen Stabilität. SP fordert Einmaleinlage von mindestens 75% der Deckungslücke Die vorgeschlagene massive Beteiligung der aktiven Versicherten mit Sanierungsbeiträgen und Minderverzinsung der Sparguthaben lehnen wir ab. Es ist zwar richtig, dass die Vorsor-

Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz Seite 2 gepläne im Rahmen der Verselbständigung entsprechend der aktuellen Prognosen auf Lebenserwartung und Anlagerenditen ausgerichtet werden. Der muss sich jedoch bei dieser Systemumstellung stärker an der Ausfinanzierung der Deckungslücke beteiligen. Die Pensionskasse wies bis 1996 immer eine Unterdeckung aus. Diese Unterdeckung wurde aufgrund des Systems der Teilkapitalisierung bewusst in Kauf genommen. Dank guten Börsenjahren und geschickter Kapitalanlage erreichte die Pensionskasse ab 1997 bis 2001 einen Deckungsgrad von über 100%. Dieser sank 2002 wieder auf 92.6% ab. Die bewusst tief gehaltene Kapitalbasis war massgebend, dass die Pensionskasse nicht genügend Erträge erwirtschaftete. Für diesen Teil der Deckungslücke liegen die Ursachen in der damaligen Pensionskassenverordnung und in der mangelnden Ausfinanzierung, also beim Kanton Schwyz. Weiter hat der in den letzten Jahren bewusst auf eine sukzessive Anpassung an die steigende Lebenserwartung verzichtet. Dafür übernahm der Kanton eine Kantonsgarantie, die nach Erreichen einer genügenden Wertschwankungsreserve wegfallen soll. Dafür steht der als bisheriger Garantiegeber jetzt gegenüber den aktiven Versicherten in der Pflicht und soll dieser Pflicht durch eine Einmaleinlage von zusätzlichen mindestens 30% (also insgesamt 75% - 100% der Deckungslücke) nachkommen. Stellungnahme der SP zu den sieben Hauptempfehlungen Es ist richtig, dass der Kantonsrat die Grundzüge der Finanzierung (PKG III. Finanzierung) regelt. Für die SP kommt nur ein Wechsel auf das Finanzierungssystem der Vollkapitalisierung ( 9 PKG) in Frage. Die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge von 10% für alle 23 65jährigen Versicherten ( 10 PKG) entsprechen dem Pflichtanteil von 50%. Die SP will das Leistungsziel bei 50% halten und fordert eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge auf 11% - 11,5%. Die Regelung, wonach der versicherte Jahresverdienst dem AHV-pflichtigen Lohn ohne Koordinationsabzug entspricht, soll im PKG festgeschrieben werden. Die SP fordert eine zumindest teilweise Ausfinanzierung der Deckungslücke auch bei den Sparguthaben der aktiven Versicherten, was eine Erhöhung der Einmaleinlage des Kantons ( 18 PKG) auf 75% - 100% bedingt. Das System der Sanierungsbeiträge und Minderverzinsung bei Unterdeckung ( 11 PKG) ist ein notwendiges und richtiges Instrument. Es handelt sich aktuell jedoch um einen Systemwechsel und nicht um einen Sanierungsfall. Der Kanton soll die Pensionskassenverpflichtungen bis zum Deckungsgrad von 117% ( 12 PKG) garantieren. Die SP befürwortet die Weiterführung der bisherigen, gut funktionierenden Organisation mit Verwaltungsrat und Geschäftsstelle ( 13 PKG), beantragt jedoch zusätzlich die Einführung der Mitgliederversammlung, welche die Vertretung der Arbeitnehmenden wählt und ein Mitspracherecht bei Änderungen des Vorsorgereglementes hat. SP fordert vom Verwaltungsrat ein sozialverträgliches Vorsorgereglement (VRegl) Das neue Vorsorgereglement der Pensionskasse als Teil des Drei-Säulen-Vorsorgesystems soll sozialverträglich mit den Vorsorgesystemen abgestimmt werden. Dabei ist 11 Alterskapital ein wichtiges Element. Das Alterskapital stellt die Vorsorge im Alter sicher und soll zu 25%

Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz Seite 3 (entsprechend dem Anteil Wohnen und Energie am Warenkorb 2013) bis höchstens 50% und nur für selbstbewohntes Wohneigentum bezogen werden können. Mit der im VRegl- Entwurf anvisierten 100%igen Kapitaloption wird beim Verlust des Alterskapitals das Armutsrisiko auf die Allgemeinheit abgewälzt (Ergänzungsleistungen, wirtschaftliche Sozialhilfe). Aus Sicht der SP kann die private Nutzung von Chancen bei gleichzeitiger Abwälzung der Risiken an die Allgemeinheit kein politisch gewünschter Weg sein. Anträge zum Pensionskassengesetz Die beantragten Änderungen sind fett gedruckt. Diverse Paragraphen: Geschlechtsspezifische Begriffe wie Mitarbeiter, Richter usw. werden statt des 2 durch geschlechtsneutrale Begriffe oder Formulierungen ersetzt. Die neue Schwyzer Kantonsverfassung, welche vom Volk angenommen wurde, benutzt geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen oder verwendet jeweils die männliche sowie die weibliche Form. Die SP plädiert daher dafür, dass in Zukunft auch die Gesetze geschlechtsneutral formuliert werden. 7: 1 Der versicherte Jahresverdienst entspricht grundsätzlich dem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahresverdienst ohne Koordinationsabzug, höchstens aber dem Maximum gemäss der Kaderlohntabelle im Anhang des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991. 2 Der Verwaltungsrat regelt die Eintrittsschwelle. Er kann diese bei der Hälfte der BVG Eintrittsschwelle festlegen. 3 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die nicht zu versichernden, nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile. Durch die Wahl des versicherten Jahresverdienstes als Berechnungsgrundlage können durch eine Senkung oder eine Erhöhung des Koordinationsabzuges die Kosten erhöht oder gesenkt werden, ohne dass sich dabei die Arbeitgeberbeiträge in Prozenten der versicherten Besoldung verändern würden. Unter dem Abzug leiden vor allem Angestellte mit tiefen Löhnen. Der versicherte Lohn wird durch den Abzug noch tiefer. Aber auch Teilzeitbeschäftigte oder Doppelverdienende mit Erziehungspflichten (zwei Abzüge auf Teilpensen) sind so schlechter versichert. Teilzeitangestellte oder Berufsgruppen, die während ihrer Aus- und Weiterbildung häufig den Arbeitgeber wechseln (Bsp. Ärztinnen und Ärzte) oder Lehrpersonen mit kleinen Arbeitspensen bei verschiedenen Arbeitgebern (Bsp. Musiklehrerinnen und -lehrer), könnten so bei der Pensionskasse des Kantons Schwyz versichert werden.

Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz Seite 4 Absatz 2 wird zu Absatz 3. 10 Abs. 2: Die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge für Vollversicherte gemäss 4 Abs. 3 sind auf 11% - 11,5% des versicherten Jahresverdienstes anzuheben. Sie sollen mindestens 55% und höchstens 60% der Gesamtbeiträge betragen. Die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des Kantons Schwyz als Arbeitgeber soll erhalten bleiben. Die berufliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Bestandteil der Wettbewerbsfähigkeit von öffentlichen Verwaltungen. Angrenzende öffentliche Arbeitgeber (Bsp. ZH, ZG) beteiligen sich mit Anteilsbeiträgen von 60%. 13: 1 Organe der Pensionskasse sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsstelle und die Mitgliederversammlung. Die von den aktiven Versicherten gewählte Vertretung der Arbeitnehmenden soll von einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese soll auch zu Änderungen des Vorsorgereglementes Stellung nehmen können. 14: 3 Der Verwaltungsrat bestimmt das Präsidium für je eine Amtsdauer abwechslungsweise aus der Arbeitgeber- und aus der Arbeitnehmendenvertretung. Gemäss Artikel 51 Absatz 3 BVG führt abwechslungsweise eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber bzw. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmenden den Vorsitz des paritätischen Organs. Bei einer Selbstkonstitution kann der Verwaltungsrat die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln. 17 Die Mitgliederversammlung (neu, die weitere Nummerierung wird angepasst): Die Mitgliederversammlung wählt die Vertretung der Arbeitnehmenden in den Verwaltungsrat und nimmt zu Änderungen des Vorsorgereglementes Stellung. Diese Regelung dient der Sicherstellung der beiden wichtigsten Aufgaben der Mitgliederversammlung: Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden und Festlegung der Aufträge bezüglich Rechten und Pflichten der Versicherten an diese Vertretung.

Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz Seite 5 18: Im Rahmen des Wechsels zum Finanzierungssystem der Vollkapitalisierung leistet der Kanton an die Pensionskasse eine Einmaleinlage in der Höhe von 75% bis 100% der Unterdeckung gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember 2013. Der steht wie einleitend begründet auch bei den Sparguthaben der aktiven Versicherten in der Pflicht und soll diese durch eine Einmaleinlage von zusätzlichen 30% - 55% einlösen. Stellungnahme zum Vorsorgereglement Die SP ist wie einleitend ausgeführt und begründet mit der Regelung des Vorbezugs des Alterskapitals im Entwurf des Vorsorgereglements nicht einverstanden. Mit bestem Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und mit freundlichen Grüssen SP Martin Reichlin, Präsident