Mehr wissen! Sonderausgabe zur Einführung der Unisex-Tarife. Newsletter der MetallRente Beratungseinheit Sonderausgabe Juni 2012. In dieser Ausgabe:

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Transkript:

Newsletter der MetallRente Beratungseinheit Sonderausgabe Juni 2012 Sonderausgabe zur Einführung der Unisex-Tarife Liebe Leserinnen und Leser, mit Urteil vom 1. 3. 2011 hat der päische Gerichtshof (EuGH) Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass in Versicherungsverträgen eine geschlechtsspezifische Kalkulation künftig ausgeschlossen sein wird. Damit halten in allen Bereichen der Versicherungswirtschaft sogenannte Unisex- Tarife Einzug. Lebensver sicherungsverträge sind davon ebenso betroffen wie beispielsweise KFZ-Versicherungen. Zwar sind von dem Urteil formal lediglich private Versicherungen betroffen, das Versorgungswerk MetallRente hat sich aber aus Gründen der Rechtssicherheit dazu entschlossen, ab sofort Unisex-Tarife auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung einzuführen. Mit diesem Sondernewsletter informieren wir Sie exklusiv über die anstehenden Änderungen und die damit einhergehenden Gestaltungsmöglichkeiten. Für Rückfragen steht Ihnen wie immer Ihr MetallRente-Berater gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. In dieser Ausgabe: Das Urteil des EuGH vom 1. 3. 2011 als Grundlage für die Einführung von Unisex-Tarifen Seite 2 Nachgefragt bei Martin Katheder, Chef der MetallRente Beratungseinheit Seite 3 Hinweise für die Praxis Seite 5 Auswirkungen der neuen Unisex-Kalkulation ab 21. 12. 2012 Seite 6 APP-Fachkonferenz Seite 7 1

Das Urteil des EuGH vom 1. 3. 2011 als Grundlage für die Einführung von Unisex-Tarifen Mit Urteil vom 1. 3. 2011 hat der päische Ge richtshof (EuGH) Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG (sog. Gender-Richtlinie) für unwirksam erklärt. Damit ist in Versicherungsverträgen eine geschlechtsspezifische Kalkulation nicht mehr möglich. Als Folge dieser Entscheidung bietet MetallRente ab sofort Tarife an, die nicht mehr geschlechtsspezifisch kalkuliert sind sogenannte Unisex-Tarife. Nachfolgend stellen wir Ihnen zunächst die Entscheidung des EuGH näher vor. Anschließend werden wir auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen eingehen und Hinweise für die weitere praktische Handhabung geben. Das Urteil des EuGH vom 1. 3. 2011 in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats) Der EuGH hat in dem genannten Urteil die Rechtsgrundlage, nach der eine geschlechtsspezifische Kalkulation möglich wäre, für unwirksam erklärt. Begründet hat der EuGH seine Entscheidung damit, dass zwischen den ersten beiden Absätzen des Art. 5 der Gender-Richtlinie ein inhaltlicher Wertungswiderspruch bestehe. Der EuGH hat damit keine inhaltliche Wertung dieser Vorschrift vorgenommen, mit der Entscheidung ist jedoch die Grundlage für eine geschlechtsspezifische Kalkulation entfallen. Versicherungstarife sind somit konsequenterweise als Unisex- Tarife zu kalkulieren. Inhaltlich betrifft Art. 5 der Gender-Richtlinie ausschließlich private Versicherungsverträge. Für diese ist die Rechtslage ab dem 21. Dezember 2012 damit klar. Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung Welche Auswirkungen das Urteil auf die betriebliche Altersversorgung hat, ist im Ergebnis immer noch umstritten. Am 22. Dezember 2011 hat die päische Kommission Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der päischen Union in der Rechtssache C-236/09 (Test- Achats) angenommen und veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen dazu, den Mitgliedstaaten die Anpas- sung ihrer Gesetzgebung an das Urteil zu erleichtern. Darüber hinaus wurden diese Leitlinien auch deshalb bekannt gegeben, um die Versicherungsbranche bei der Anwendung einer geschlechtsneutralen Preisgestaltung zu unterstützen. Aus ihnen sollen sowohl Verbraucher als auch Versicherungsgesellschaften Nutzen ziehen. Die Kommission stellt weiter fest, dass die Unisex-Regel ab dem 21. Dezem ber 2012 gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG bei der Berechnung privater Versicherungsprämien und -leistungen ausnahmslos für alle neuen Verträge zu gelten hat. Was in diesem Sinne als neuer Vertrag zu verstehen ist, nennt die Kommission in einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Beispielen. Als erstes Beispiel wird der Fall genannt, bei dem es erstmals nach dem 21. Dezember 2012 zum Vertragsschluss kommt. Interessanterweise widmet die Leitlinie den betrieblichen Renten einen eigenen Abschnitt. Die Richtlinie 2004/113/EG gelte so die Kommission nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme, da der Bereich der Beschäftigung ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie 2004/113/EG ausgenommen sei. Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei Betriebsrenten werde im Rahmen der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen behandelt. Damit könnte die Auffassung vertreten werden, dass die betriebliche Altersversorgung von dem Urteil nicht berührt wird und deshalb keine Notwendigkeit zur Einführung von Unisex-Tarifen besteht. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass von der Leitlinie ein starkes politisches Signal ausgeht, von dem erwartet werden kann, dass es auch in die Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte Eingang findet. MetallRente hat sich daher zur Vermeidung von Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entschlossen, ab sofort auch in der betrieblichen Altersversorgung Unisex-Tarife anzubieten. 2

Bis zum 20. Dezember 2012 bietet MetallRente die bisherigen geschlechtsspezifischen Tarife parallel an. Damit ist auch den Unternehmen genügend Zeit gegeben, sich auf die neue Situation einzustellen. Für die Beschäftigten hat dies den Vorteil, dass sie sich bis zum 20. 12. 2012 für den Tarif entscheiden können, der für sie vorteilhafter ist. Da private Riester-Verträge bereits seit 2006 mit Unisex-Tarifen angeboten werden, hat das Urteil des EuGH auf diese keinerlei Auswirkungen. Soweit eine private Berufsunfähigkeitsversicherung geschlechtsspezifisch differenziert, sind die Tarife im Laufe des Jahres umzustellen. Das Urteil des EuGH ist diesem Sondernewsletter im Volltext beigefügt, ebenso die Pressemitteilung zu der im Text erwähnten Leitlinie der Kommission. Die geschlechterspezifische Kalkulation betrifft ausschließlich die Rentenleistung. Für die Kapitalzahlung, die in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse möglich ist, ist dies unerheblich. MetallRente bietet also auch hier den bestmöglichen Gestaltungsspielraum. Nachgefragt bei Martin Katheder, Chef der MetallRente Beratungseinheit. Seit 2010 leitet Martin Katheder die MetallRente Beratungseinheit, die zurzeit rund 3.500 Unternehmen und deren Mitar beiter zur betrieblichen Altersvorsorge berät und begleitet. Frage: Herr Katheder, seit Mitte 2010 sind Sie der Chef der MetallRente Beratungseinheit. Davor waren Sie bereits mehrere Jahre für MetallRente tätig. MetallRente hat in den vergangenen Jahren das Angebot kontinuierlich erweitert und an gesetzliche und tarifliche Änderungen angepasst. Mit der Einführung eines Unisex-Tarifs, also eines einheitlichen Tarifs für Männer und Frauen, steht die nächste bedeutende Änderung an. Obwohl sich das Urteil des EuGH unmittelbar nur auf private Versicherungen bezieht, bietet MetallRente ab sofort einen Unisex- Tarif an. Was sind hierfür die Gründe? Antwort: Richtig ist, dass sich das Urteil des EuGH direkt nur auf private Versicherungen bezieht. Das bedeutet jedoch nicht, dass in der betrieblichen Altersversorgung geschlechtsspezifisch kalkulierte Tarife auf Dauer zulässig sein werden. Mit unserem Angebot stellen wir uns als MetallRente zukunftsfest auf. Wir sehen als originären Auftrag der Gründer des Versorgungswerks den Tarifparteien der Metall- und Elektroindustrie, den Arbeitgebern und Beschäftigten ein Angebot zu unterbreiten, das die Haftungsrisiken für den Arbeitgeber minimiert und dem Beschäftigten ein Maximum an Chancen eröffnet. Diesem Auftrag werden wir mit unserem Angebot gerecht. Frage: Nach dem Urteil des EuGH müssen Unisex- Tarife erst ab dem 21. 12. 2012 angeboten werden. Weshalb erfolgt die Einführung bereits jetzt, ein starkes halbes Jahr vor diesem Datum? Antwort: Die neuen Unisex-Tarife stehen bis zum 21. 12. 2012 zusätzlich zum bereits vorhandenen und bewährten Angebot zur Verfügung. Der Beschäftigte kann mit anderen Worten bis zum 21. 12. 2012 wählen, ob er einen Neuvertrag im bisherigen Tarif oder im neuen Unisex-Tarif abschließen will. Für welche der beiden Alternativen sich der Beschäftigte entscheidet, wird davon abhängen, was für ihn vorteilhafter ist. Wenn wir den Unisex-Tarif erst ab dem genannten Stichtag einführen würden, könnte kein Beschäftigter diesen Vergleich anstellen und sich dann für die günstigere Alternative entscheiden. 3

Das zeitgleiche Angebot zweier Tarife ist damit im originären Interesse der Beschäftigten und damit auch der Arbeitgeber. Frage: Ist der einzelne Beschäftigte mit dieser Entscheidung nicht überfordert? Antwort: Kein Beschäftigter muss diese Entscheidung alleine und ohne fachkundige Beratung treffen. Als MetallRente Beratungseinheit sind wir bundesweit an elf Standorten präsent. Wir haben mit jedem der von uns betreuten 3.500 Arbeitgeber fortlaufend Kontakt und informieren die Personalabteilungen und Betriebsräte. Unsere Berater bieten in den Firmen regelmäßig Beratungstage an, um gegebenenfalls mit jedem Beschäftigten dessen individuelle Vorsorgesituation zu besprechen und dann gemeinsam eine Lösung zu finden. Gerade in dieser Art der Betreuung liegt unsere Stärke. Da sich unsere Berater ausschließlich um Vorsorgelösungen kümmern, ist auch die erforderliche Sachkunde sichergestellt. Das war und ist auch stets ein Anliegen der Gesellschafter von MetallRente. Frage: Mit dem 21. 12. 2012 endet das Parallelangebot von geschlechtsspezifischem Tarif und Unisex- Tarif. Es wird danach ausschließlich einen Unisex- Tarif geben. Was bedeutet dies für die Beschäftigten, die bereits einen Vertrag mit MetallRente abgeschlossen haben? Antwort: Für die Beschäftigten, die einen MetallRente- Vertrag mit geschlechtsspezifischer Kalkula tion abgeschlossen haben, ändert sich nichts. Der Vertrag wird so wie er abgeschlossen wurde weitergeführt. Frage: Was passiert, wenn ein Beschäftigter mit einem Altvertrag seinen Beitrag erhöhen will? Antwort: Viele Beschäftigte haben sich bereits bei Abschluss ihrer MetallRente für eine automatische Dynamisierung ihres Vertrages entschieden. Denn nur so bleibt die Altersvorsorge werthaltig und kann auch ihren Zweck erfüllen. Die bereits vereinbarte Dynamisierung erfolgt im Altvertrag. Die Berechnung der späteren Rente erfolgt dann mit den im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses geltenden Rechnungsgrundlagen, also insbesondere auch Rechnungszins und Sterbetafeln. Bekanntlich haben sich in den letzten Jahren auch diese Rechnungsgrundlagen geändert. Frage: Für wen ist der neue Unisex-Tarif von Vorteil? Antwort: Es lässt sich keine pauschale Aussage treffen, wer von dem neuen Tarif profitiert. Bei einem Neuabschluss ist der neue Tarif tendenziell für Frauen günstiger. Denn aufgrund der statistisch höheren Lebenserwartung bei Frauen war die lebenslange Rente niedriger als bei Männern. Das zum Renteneintritt vorhandene Vermögen muss für einen längeren Zeitraum ausreichen. Ich empfehle jedem Beschäftigten, der sich neu für MetallRente entscheidet, sich zwei Angebote anzusehen. Beschäftigte, die bereits einen MetallRente-Vertrag haben, sollten überprüfen, ob in dem Vertrag bereits eine Dynamisierung eingeschlossen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, steht der zuständige MetallRente-Berater mit Rat zur Seite und erörtert mit dem Beschäftigten, wie der Vertrag zukunftsfest gestaltet werden kann. 4

Hinweise für die Praxis Mit der Einführung neuer Produktvarianten stellt sich für die Praxis stets die Frage, wie damit umgegangen werden soll. Dies umso mehr, als dass nun zeitgleich Tarife mit geschlechtsspezifischer Kalkulation und Unisex-Tarife angeboten werden. Die folgenden Ausführungen geben Arbeitgebern und Arbeitnehmern erste Hinweise, welche Möglichkeiten ihnen die neue Situation bietet. Weitere Entscheidungshilfen erhalten Sie von Ihrem MetallRente- Berater. Umgang mit Neuverträgen Entscheidet sich ein Beschäftigter erstmalig, einen MetallRente-Vertrag abzuschließen, muss er sich entscheiden, ob seine MetallRente im neuen Unisex- Tarif oder im bisher angebotenen Tarif abgeschlossen werden soll. Mit dieser Wahl legt der Beschäftigte die Vertragsbedingungen für die gesamte Laufzeit seines MetallRente-Vertrages fest. Bei Verträgen, die ausschließlich eine Altersleistung beinhalten, ist für Frauen der neue Unisex-Tarif vorteilhafter, für Männer hingegen der bisher angebotene Tarif. In diesen Fällen ordnet MetallRente der Einfachheit halber die Verträge automatisch den Tarifen zu, die für die Beschäftigten günstiger sind. Umgang mit Altverträgen ab dem 21. 12. 2012 Ab dem 21. 12. 2012 ist ein Neuabschluss bei MetallRente ausschließlich in den neuen Unisex- Tarifen möglich. Altverträge laufen mit den im Zeitpunkt dieser Umstellung geltenden Vertrags- bedingungen unverändert weiter. Dies bedeutet im Einzelnen: 1. Wie auch sonst bleiben über die gesamte Laufzeit die versicherungsmathematischen Grundlagen unverändert. Es bleibt beim einmal vereinbarten Garantiezins und den (geschlechtsspezifischen) Sterbetafeln. 2. Soweit bereits bei Abschluss des Vertrages eine Dynamisierung vereinbart wurde, gelten auch für künftige Beitragserhöhungen aufgrund der vereinbarten Dynamisierung die alten Rechnungsgrundlagen. 3. Nach den Vertragsbedingungen der MetallRente ist einmal jährlich eine außerordentliche Zuzahlung möglich. In der Regel wird die Leistungserhöhung aufgrund dieser Zuzahlung mit den neuen versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet. Es empfiehlt sich daher, den bestehenden MetallRente- Vertrag dahingehend zu überprüfen, ob und in welchem Umfang eine Dynamisierung bereits eingeschlossen ist. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit der Erhöhung der laufenden Beiträge geprüft werden. Insbesondere Beschäftigte, die die vermögenswirksamen Leistungen bzw. altersvorsorgewirksamen Leistungen noch nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge nutzen, können ihre Verträge eventuell aufwandsneutral erhöhen. Ihr MetallRente-Berater erläutert die jeweils individuell möglichen Gestaltungsvarianten. 5

Auswirkungen der neuen Unisex-Tarifkalkulation Die neue Unisex-Kalkulation ab 21. 12. 2012 Grundsätzliche Beitragsveränderung bei gleicher Leistung im Vergleich zur alten Bisex-Kalkulation für Männer für Frauen Altersvorsorge Beitrag steigt Beitrag sinkt Hinterbliebenenvorsorge Beitrag sinkt Beitrag steigt Berufsunfähigkeitsvorsorge Beitrag steigt Beitrag sinkt Damit Frauen bereits heute die Vorteile der neuen Unisex-Kalkulation für sich nutzen können, hat das Versorgungswerk einen Übergangstarif eingeführt. Der Übergangstarif bis 21. 12. 2012 Die Auswirkungen der neuen Unisex-Kalkulation am Beispiel 1 der MetallDirektversicherung klassisch Männer (Bisex-Kalkulation) bis 20. 12. 2012 Unisex ab 21. 12. 2012 Frauen (Übergangstarif Unisex) bis 20. 12. 2012 monatliche monatlicher monatliche monatlicher monatliche Alter Gesamtrente 2 Vorteil gegen über Gesamtrente 2 Vorteil gegen über Gesamtrente 2 Bisex Unisex Bisex Bisex 20 556,86 29,58 527,28 12,66 514,62 25 449,23 24,69 424,54 10,60 413,94 30 358,02 20,36 337,66 8,77 328,89 35 281,54 16,56 264,98 7,16 257,82 40 213,77 13,01 200,76 5,66 195,10 45 159,89 10,08 149,81 4,40 145,41 50 113,97 7,43 106,54 3,27 103,27 55 74,49 5,04 69,45 2,22 67,23 60 40,63 2,85 37,78 1,26 36,52 Der Übergangstarif nach Unisex-Kalkulation bietet Frauen ab sofort Beitragsvorteile für ihre Altersvorsorge. Männer sollten bis 21. 12. 2012 unbedingt noch nach alter Bisex-Kalkulation abschließen. Frauen hingegen sollten bereits heute die Vorteile der Unisex-Kalkulation nutzen. 1 Vergleich auf Basis des Übergangstarifs (Unisex) bei 100 Beitrag monatlich. 2 Die in diesen Werten enthaltene Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. Sie gilt nur dann, wenn die für 2012 festgesetzten Überschussanteile künftig unverändert bleiben. Die Höhe der Überschüsse hängt von der Verzinsung unserer Kapitalanlagen, der Entwicklung der Lebenserwartung und der Kosten ab. Dadurch unterliegen die Überschüsse Schwankungen, die sich auch auf die Überschussbeteiligung des einzelnen Vertrags auswirken können. Stand der Berechnungen: Mai 2012. 6

APP-Fachkonferenz Die MetallRente Beratungseinheit (Allianz Pension Partners) sieht es als ihre Aufgabe an, Verbände und Unternehmen über aktuelle Entwicklungen der betrieblichen Altersversorgung und des Versorgungswerkes MetallRente zu informieren. Daher fand am 28. Juni die APP-Fachkonferenz Das Unisex-Urteil des päischen Gerichtshofs akuter Handlungsbedarf für die bav in den Unternehmen als Telefonkonferenz mit Onlinepräsentation statt. Wenn Sie Interesse an der Präsentation zur Fachkonferenz haben, können Sie diese gerne unter info@metallpp.com anfordern. 7

Die MetallRente Beratungseinheit ist in ganz Deutschland präsent: Hamburg Dortmund Hannover Berlin Köln Frankfurt Karlsruhe Stuttgart Nürnberg Leipzig Kontaktieren Sie Ihren persönlichen MetallRente- Berater unter info@metallpp.com oder 0800 7 23 50 92 (kostenfrei) München Impressum Herausgeber: MetallRente Beratungseinheit Beratung durch Allianz Pension Partners GmbH Seidlstraße 24 24a 80335 München Redaktion: Dr. Albrecht Eisenreich Stand: Juni 2012 Handy mit Reader-Software auf den Code richten und fotografieren. Ihr Handy verbindet sich direkt mit der Website. www.allianzpp.com Diese Broschüre wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir jedoch keine Gewähr übernehmen können. Zahlen und Fakten beruhen auf aktuellen Rechtsgrundlagen. Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. 8