Referat Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz beim Arbeiten in/an WEA Mathias Jäniche Industriemeister Elektrotechnik Fachkraft für Arbeitssicherheit 1995 2007 bei der Nordex Energy GmbH in Rostock, als Monteur, Bauleiter, Inbetriebnehmer, Oberbauleiter, Verantwortliche Elektrofachkraft, Abteilungsleiter im Qualitätswesen und als leitender Mitarbeiter in der Abteilung HS&E Seit dem 01. Januar 2008 Geschäftsführer der Triowind GmbH 1
Wer ist Triowind Triowind hat sich zur Aufgabe gemacht: Verringerung des Haftungsrisikos unserer Kunden durch Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Arbeitsschutz! Dies erreichen wir durch: Beratungen Betreuung der Unternehmen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Verantwortliche Elektrofachkraft) Durchführung von Sicherheitsunterweisungen / Rettungstrainings Schulungen, Seminare, Unterweisungen Prüfungen der sicherheitsrelevanten Einrichtungen an / in WEA Reparaturen defekter oder Überarbeitung mangelhaft montierter sicherheitsrelevanter Einrichtungen an / in WEA Alle Aufgaben werden dezentral beim Kunden vor Ort erledigt! 3 Wer ist Triowind Triowind GmbH: Sicherheitstrainings, Rettungskonzepte und Gefährdungsbeurteilungen Beratungen zum Thema Sicherheit an WEA / Sicherheits- Audits auf Baustellen / Begleitung von Arbeiten mit besonderer Gefährdung Triowind Prüfdienst GmbH: Wiederkehrende Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen an WEA incl. Krane und Winden, Abarbeitung festgestellter Mängel Triowind Offshore GmbH Mitgestaltung / Erarbeitung / Erstellung von Schutz und Sicherheitskonzepten, HSE Plänen Betreuung und Unterstützung auf See / im Hafen Triowind International GmbH Übernimmt Aufgabengebiete der anderen 3 Gesellschaften im Ausland Erste Niederlassung: Izmir Türkei 4 2
Gesetzgebung und rechtliche Grundlagen 5 Gesetzgebung Übersicht Gesetzgebung Gesetzliches Regelwerk Europäische Union Staat Selbstverwaltung Gewerbeaufsicht EU- Kommission EG-Vertrag Art. 95, 137, 308 EGV Rahmen-RL, Richtlinien Unfallversicherungsträger Gesetze Untergesetzliches Regelwerk EG- Verordnungen ex-art. 100a Art. 95 EGV ex-art. 118a Art. 137 EGV ex-art. 235 Art. 308 EGV Verordnungen TRBS, TRGS, ASR DGUV Vorschrift DGUV - R DGUV - I DGUV - G Stand der Technik allgemein anerkannte Regeln, z.b. DIN-Normen, CEN-Normen, CENELEC-Normen, VDE-Bestimmungen, gesicherte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische (arbeitswissenschaftliche) Erkenntnisse, z.b. BMWA-Richtlinien, BGW-Werte, VDI-Richtlinien 6 3
Gesetzgebung Europäische Organisation zum Arbeitsschutz (generelle Richtlinien / Verordnungen) Der Rat der Europäischen Gemeinschaften: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Abschnitt 2, Artikel 5 Pflichten des Arbeitgebers : (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Gemäß Artikel 7 Abs. 1 + 2 können diese Pflichten auf Mitarbeiter schriftlich übertragen werden. 7 Gesetzgebung Staatliche Organisation zum Arbeitsschutz (Gesetze / Verordnungen / Vorschriften) Die Bundesregierung: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (kurz zusammengefasst): die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, auf Wirksamkeit hin zu überprüfen jeweils dem neuesten Stand der Technik anzupassen die organisatorischen und personellen Vorrausetzungen für die Sicherheitsarbeit zu schaffen auf allen Ebenen, vor allem auch auf der Führungsebene, die Pflichten in der Arbeitssicherheit zu verankern alle Maßnahmen bezahlen 8 4
Gesetzgebung Staatliche Organisation zum Arbeitsschutz (Gesetze / Verordnungen / Vorschriften) Die Bundesregierung: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) 4 Allgemeine Grundsätze (kurz zusammengefasst): jede Gefahr ist zu vermeiden an der Entstehungsstelle zu bekämpfen Berücksichtigung des neuesten Stand der Technik kollektiven Maßnahmen ist der Vorrang einzuräumen technische Maßnahmen soweit wie möglich und Verhaltensregeln soweit wie nötig einsetzen jeder Mensch ist seinem individuellen Bedürfnis entsprechend zu schützen 9 Gesetzgebung Staatliche Organisation zum Arbeitsschutz (Gesetze / Verordnungen / Vorschriften) Die Bundesregierung: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Auszug): (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Stichwort: Gefährdungsbeurteilung! 10 5
Gesetzgebung Staatliche Organisation zum Arbeitsschutz (Gesetze / Verordnungen / Vorschriften) Betriebssicherheitsverordnung- (BetrSichV): Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Grundpflichten des Arbeitgebers Gefährdungsbeurteilung Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Instandhaltung von Arbeitsmitteln Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten Prüfung von Arbeitsmitteln 11 Gesetzgebung Staatliche Organisation zum Arbeitsschutz (Gesetze / Verordnungen / Vorschriften) Betriebssicherheitsverordnung- (BetrSichV): Die Betriebssicherheitsverordnung und technische Regeln Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) definieren die eher abstrakte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die TRBS sind die Farbe auf der Leinwand der BetrSichV! Beispiele wichtiger TRBS: TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilungen TRBS 1112 Instandhaltung TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln TRBS 1203 Befähigte Person TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen 12 6
Gesetzgebung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Vorschriften / Regeln / Informationen) DGUV- Vorschrift1: Diese Vorschrift definiert: Pflichten der Grundsätze der Prävention (November 2013) Unternehmer - im zweiten Kapitel Versicherten - im dritten Kapitel Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Maßnahmen bei besonderen Gefahren Erste Hilfe Persönliche Schutzausrüstung 13 Gesetzgebung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Vorschriften / Regeln / Informationen) DGUV- Vorschrift1: Grundsätze der Prävention (November 2013) 2 Grundpflichten des Unternehmers (Auszug): (1) hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. (2) hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. (4) darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen. 14 7
Gesetzgebung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Vorschriften / Regeln / Informationen) DGUV- Vorschrift1: Grundsätze der Prävention (November 2013) 13 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. 15 Gesetzgebung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Information zu Windenergieanlagen) DGUV Information 203-007: Windenergieanlagen 2. Begriffsbestimmungen Betreiber einer WEA ist, wer unbeschadet des Eigentums, die WEA zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie nutzt Betreiber = Unternehmer Betreiben von WEA ist: Bedienen / Arbeiten Probebetrieb Abnahme- und Funktionsprüfung Wiederholungsprüfungen Wartung / Instandsetzung Sonstige Unterhaltungsmaßnahmen und Benutzen 16 8
Rechtliche Grundlagen Generell gilt: Gesetze und Vorschriften zum Arbeitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer / Arbeitgeber an vom Arbeitgeber beauftragte Personen generell auch an die Mitarbeiter (Verhalten / Unterstützung) Besondere Verpflichtung des Unternehmers Festlegung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz Unterweisung der Mitarbeiter zu relevanten Inhalten Kontrolle der Wirksamkeit / Akzeptanz der Maßnahmen Es besteht eine Informations und Unterweisungspflicht! Unterweisungen und Betriebsanweisungen sind in einer für die Arbeitsnehmer verständlichen Sprache durch - bzw. auszuführen! 17 Rechtliche Grundlagen Einfacher Grundsatz in der Rechtsprechung der Gerichte: Eine Unternehmensorganisation genügt nur dann den rechtlichen Anforderungen, ist also nur dann gerichtsfest, wenn der Unternehmensaufbau und die Abläufe präzise geregelt (auch dokumentiert) sind und die Durchführung von Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist. (Quelle: Schutz gegen elektrische Gefährdungen Egyptien / Schliephacke) Mit anderen Worten: Aufgaben und Kompetenzen müssen präzise festgelegt und abgegrenzt sein, damit die Verantwortung der einzelnen Führungskraft feststeht. Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die gesamte Verantwortung beim Delegierenden. 18 9
Rechtliche Grundlagen Die daraus resultierenden Fragestellungen einer richterlichen Unfalluntersuchung: (Diese richtet sich an den direkten Vorgesetzten, im Falle einer anderweitigen Pflichtenregelung an die jeweiligen Beauftragten.) Wurde der Mitarbeiter unterwiesen? Wurde die Unterweisung verstanden? Wurden die vermittelten Regeln auch gelebt? Gab es eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung? Wurden die Mitarbeiter nach einer Änderung erneut unterwiesen? Wer war mit der Unterweisung beauftragt? Wer war für die angemessenen Schutzmaßnahmen zu dieser Gefährdung verantwortlich? Hat der Verantwortliche seine Aufsichtspflicht erfüllt? 19 Rechtliche Grundlagen Wer etwas zu seinen Gunsten vorträgt, muss es im Zweifel auch beweisen. Darum: Schaffen Sie möglichst viele Unterlagen, mit denen ein Jurist arbeiten kann am besten mit Datum und Original- Unterschrift. Die Verantwortliche Elektrofachkraft 1.3.6 Gerichtsprozesse 20 10
Rechtliche Grundlagen Neben der Organisationsverantwortung gemäß 3 ArbSchG und 13 DGUV V1 unterliegt jeder, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat, den allgemeinen Vorschriften über die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl: Den richtigen Mann an den richtigen Platz setzen. Unterweisung / Organisation: Sagen, wo es lang geht. Kontrolle: Sich davon überzeugen, ob (Sinngemäß das Urteil des BGH vom 21.04.1964 [1S+R 72/64 Verletzung der Führungspflicht]) Das gilt für den Unternehmer, wenn er einen Verantwortlichen beruft, als auch für den Verantwortlichen in seinem Bereich! 21 Vorbeugen Die Magie der Sicherheit 22 11
Nur die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen stellt eine Gerichtsfestigkeit dar. Nicht die Einhaltung der Normen! (12 Punkte für die Praxis bestens zusammengefasst vom Gutachter Thorsten Neumann in seiner Broschüre) 1. Gib den Mitarbeitern und Fremdfirmen Deine Regeln vor! 2. Wer fragt der führt, also hinterfrage den Sachverhalt! 3. Bringe die Dinge sofort in Ordnung, denn ein anderer tut es nicht! 4. Was Du nicht selbst erledigen kannst, delegiere eindeutig und schriftlich! 5. Siehst Du eine potentielle Gefahr, frage Dich: Warum sollte jetzt nichts passieren? Hast Du keine ehrliche, zufriedenstellende Antwort: Handle! 6. Siehst Du etwas und nimmst auch nur an, dass etwas passieren könnte, handelst Du vorsätzlich! 23 Nur die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen stellt eine Gerichtsfestigkeit dar. Nicht die Einhaltung der Normen! (12 Punkte für die Praxis bestens zusammengefasst vom Gutachter Thorsten Neumann in seiner Broschüre) 7. Gehe mit offenen Augen und kritischem Verstand durch das Unternehmen! 8. Du bist der Sicherheits- Sachverständige, handle mit besonderer Umsicht! 9. Verwechsle Routine nicht mit Erfolg! 10. Führe alle Aufgaben mit Erfolg durch! Immer! 11. Tue alles mit Leidenschaft und aus Überzeugung! 12. Wer schreibt, der bleibt! 24 12
Weitere relevante Vorschriften und Normen für das Arbeiten in und auf Windenergieanlagen 25 Vorschriften / Normen Weitere relevante Normen / Vorschriften / BG- Schriften: EN 50308 Windenergieanlagen Schutzmaßnahmen Anforderungen für Konstruktion, Betrieb und Wartung EN 50110 / VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen DGUV V 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift) DGUV R 112-198: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Berufsgenossenschaftliche Regel) DGUV R 112-199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen (Berufsgenossenschaftliche Regel) ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenstände (Technische Regel für Arbeitsstätten) DGUV I 240-xx Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G xx (Berufsgenossenschaftliche Information) z.b. G41, G20, G26, G25, G35 etc. 26 13
Vorschriften / Normen Rechtsprechung zu Normen 27 Vorschriften / Normen Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. also auch schlechthin fehlerbehaftet sein (Anmerkung Triowind) BGH- Urteil (AZ VIIZR 184/97 vom 14.05.1998) 28 14
Vorschriften / Normen Die Berücksichtigung des technischen Regelwerkes schließt eine Haftung nicht aus. Urteil OLG Hamm (AZ 19U 113/02 - unveröffentlicht) 29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 30 15