Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK gültig ab 0.0.204 BLPK
Übersicht über die Leistungen und die Finanzierung (verbindlich sind die jeweiligen Bestimmungen des Vorsorgeplans und des Rahmenreglements) Versicherter Jahreslohn [Art. 3 u. Anhang 5] Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug. Finanzierung [Anhang ] Sparbeitrag in % des versicherten Jahreslohns (auszugsweise): Alter Arbeit- Arbeit- Total nehmer geber 25 5.0 7.60 2.70 30 5.90 8.80 4.70 35 6.70 0.00 6.70 40 7.50.20 8.70 45 8.30 2.40 20.70 50 9.0 3.60 22.70 55 9.90 4.80 24.70 60 0.70 6.00 26.70 65.50 7.20 28.70 Der Total-Sparbeitrag erhöht sich bis Alter 65 jährlich um 0.40%. Risikobeitrag in % des versicherten Jahreslohns: Alter Arbeit- Arbeit- Total nehmer geber 8 65.00.60 2.60 Verwaltungskostenbeitrag in % des versicherten Jahreslohns: Alter Arbeit- Arbeit- Total nehmer geber 8 70 0.20 0.30 0.50 Im Minimum CHF 20, im Maximum CHF 360 pro Person und Jahr. Leistungen im Alter [Art. 2, Art. 4, Art. 5 u. Anhang 4] Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt 65 Jahre. Vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70 ist möglich. Alterskapital oder Altersrente: Die Umwandlung des Alterskapitals in eine Altersrente erfolgt in Abhängigkeit des Rücktrittsalters und des zur Anwendung gelangenden Umwandlungssatzes (vgl. Anhang 4). AHV-Überbrückungsrente: Finanzierung durch versicherte Person. Höhe kann bis zum Betrag der maximalen AHV-Rente gewählt werden. Bezugsdauer bis längstens zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters. Pensionierten-Kinderrente: 0% der laufenden Altersrente pro Kind, max. 20%, höchstens aber den Betrag der maximalen AHV-Rente. Leistungen bei Invalidität [Art. 6 u. Art. 7] Invalidenrente: 60% des versicherten Jahreslohns bis Alter 65. Invaliden-Kinderrente: 20% der versicherten oder laufenden Invalidenrente. Befreiung von der Beitragszahlung nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung der Taggelder. Leistungen im Todesfall [Art. 8 u. Art. 9] Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente: 2/3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten oder laufenden Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente. Im Zeitpunkt der Pensionierung kann die versicherte Person auch eine höhere Rente wählen (80% oder 00%). Waisenrente: 20% der versicherten oder laufenden Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente. Einelternrente: Insgesamt 20% der versicherten Invalidenrente. Leistungen bei Austritt Freizügigkeitsleistung (gemäss Rahmenreglement) Wohneigentumsförderung Vorbezug oder Verpfändung (gemäss Rahmenreglement) [Verweise in Klammern beziehen sich auf die massgebenden Artikel und Anhänge im Vorsorgeplan.] BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan Art. Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen [Art.2 und 5 Rahmenreglement] Art. 2 Rücktrittsalter [Art. 4 Rahmenreglement] Art. 3 Versicherter Jahreslohn [Art. 6 Rahmenreglement] Art. 4 AHV-Überbrückungsrente [Art. 3 Rahmenreglement] 2 Art. 5 Höhe der Pensionierten-Kinderrente [Art. 4 Rahmenreglement] 2 Art. 6 Höhe der Invalidenrente [Art. 5 Rahmenreglement] 2 Art. 7 Höhe der Invaliden-Kinderrente [Art. 7 Rahmenreglement] 2 Art. 8 Höhe der Ehegattenrente [Art. 8 Rahmenreglement] 3 Art. 9 Höhe der Waisenrente [Art. 2 Rahmenreglement] 3 Art. 0 Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung [Art. 44 Rahmenreglement] 3 Art. Besitzstandsregelung Primatwechsel 3 Art. 2 Inkrafttreten, Änderungen 3 Anhänge zum Vorsorgeplan 4 Anhang Höhe der Beiträge [Art. 7 Rahmenreglement] Anhang 2 Einkauf in Maximalleistungen [Art. 9 Rahmenreglement] Anhang 3 Einkauf in vorzeitige Pensionierung [Art. 9 Rahmenreglement] Anhang 4 Umwandlungssätze / Umwandlungssätze (Übergangsregelung) Anhang 5 Grenzbeträge und Zinssätze Anhang 6 Sanierungskonzept [Art. 44 Rahmenreglement] BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Vorsorgeplan In Ergänzung zum jeweils gültigen Rahmenreglement für Beitragsprimatpläne der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) gelten folgende Detailbestimmungen (inkl. Anhänge): Art. Aufnahme Aufnahme nebenberuflich Tätige und Verzicht Eintrittsschwelle Vollversicherung Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen [Art.2 und 5 Rahmenreglement] Die Aufnahme in die Versicherung ist für alle Arbeitnehmenden der FHNW obligatorisch, sofern ihr massgebender Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss Abs. 3 übersteigt und eine Aufnahme gemäss Art. 2 des Rahmenreglements nicht ausgeschlossen ist. 2 In Abweichung von Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Rahmenreglements sind auch nebenberuflich tätige Arbeitnehmende zu versichern, sofern ihr massgebender Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss Abs. 3 übersteigt und sie nicht schriftlich auf eine Aufnahme verzichten. Der Verzicht kann vor Anstellungsbeginn oder später - mit Wirkung auf den nächstfolgenden Monatsersten - erklärt werden. Er kann nicht widerrufen werden. 3 Die Eintrittsschwelle für die Aufnahme in die Versicherung beträgt 6/8 der maximalen AHV-Altersrente (vgl. Anhang 5). Davon ausgenommen sind Musiklehrpersonen, für welche eine Eintrittsschwelle von 3/8 der maximalen AHV- Altersrente gilt. 4 Die Aufnahme in die Vollversicherung erfolgt am. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs. Art. 2 Ordentliches Rücktrittsalter Abweichung Rücktrittsalter [Art. 4 Rahmenreglement] Das ordentliche Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht. 2 Eine vorzeitige Pensionierung ist ab dem Monatsersten nach Vollendung des 58. Altersjahrs möglich. Ein Aufschub der Pensionierung kann bis längstens zum Monatsersten nach Vollendung des 70. Altersjahrs erfolgen. Ab dem vollendeten 65. Altersjahr werden jedoch keine Sparbeiträge mehr geleistet. Die weiteren Bedingungen sind im Rahmenreglement geregelt. Art. 3 Massgebender Jahreslohn Koordinationsabzug Versicherter Jahreslohn Versicherter Jahreslohn [Art. 6 Rahmenreglement] Der massgebende Jahreslohn entspricht dem arbeitsvertraglich vereinbarten Jahreslohn unter Berücksichtigung von Art. 6 des Rahmenreglements. Er ist begrenzt auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG (vgl. Anhang 5). Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorübergehend anfallen, wie z.b. Treueprämien, Erfolgsbeteiligungen, Überstunden- oder Abgangsentschädigungen, sowie Familien- und Erziehungszulagen werden weggelassen. 2 Der Koordinationsabzug beträgt 7/8 des Betrags der jährlichen maximalen AHV-Altersrente (vgl. Anhang 5). Er wird mit dem Beschäftigungsgrad gewichtet. 3 Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um den Koordinationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn. Das Minimum und das Maximum des versicherten Jahreslohns sind im Anhang 5 festgelegt. BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Art. 4 Anspruch Beginn / Ende Höhe / Dauer Finanzierung Anpassung AHV-Überbrückungsrente [Art. 3 Rahmenreglement] Versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand treten, können eine AHV-Überbrückungsrente zum Ausgleich der fehlenden AHV-Altersleistung beziehen. 2 Die AHV-Überbrückungsrente wird vom gleichen Zeitpunkt ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt, wenn die festgelegte Dauer nach Abs. 3 erreicht wird oder die versicherte Person stirbt. 3 Die Höhe und die Dauer der jährlichen AHV-Überbrückungsrente kann die versicherte Person selber festlegen. Sie darf die maximale AHV-Altersrente (vgl. Anhang 5) nicht übersteigen und höchstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters ausgerichtet werden. 4 Die AHV-Überbrückungsrente wird mit dem Sparkapital oder mit den Guthaben der separaten Konti finanziert, indem diese um den nach den versicherungstechnischen Grundsätzen der BLPK berechneten Barwert der auszurichtenden Renten gekürzt werden. 5 Die AHV-Überbrückungsrente wird bei einer allfälligen Erhöhung der AHV- Altersrente nicht angepasst. Art. 5 Höhe Höhe der Pensionierten-Kinderrente [Art. 4 Rahmenreglement] Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt bei einem Kind 0%, bei zwei oder mehr Kindern 20% der Altersrente. Die gesamten Leistungen dürfen aber den Betrag der maximalen AHV-Altersrente (vgl. Anhang 5) nicht übersteigen. Art. 6 Höhe Höhe der Invalidenrente [Art. 5 Rahmenreglement] Bei voller Invalidität beträgt die jährliche Invalidenrente 60% des versicherten Jahreslohns. Art. 7 Höhe Höhe der Invaliden-Kinderrente [Art. 7 Rahmenreglement] Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten oder laufenden Invalidenrente. BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204 2
Art. 8 Höhe Höhe von 80% oder 00% der Altersrente Höhe der Ehegattenrente [Art. 8 Rahmenreglement] Die jährliche Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der versicherten Invalidenrente bzw. zwei Drittel der laufenden Invaliden- oder Altersrente. 2 Eine versicherte Person kann im Zeitpunkt der Pensionierung anstelle einer Ehegattenrente von zwei Drittel eine solche von 80% oder 00% der versicherten Altersrente festlegen. Dieser Entscheid ist unwiderruflich. Eine bei Teilpensionierung gewählte höhere Ehegattenrente gilt auch bei definitiver Pensionierung. Der Umwandlungssatz für die Altersleistungen reduziert sich entsprechend um 0.50 bzw. 0.80 Prozentpunkte, d.h. beispielsweise im Alter 65 von 5.80% auf 5.30% bzw. auf 5.00% bei einer anwartschaftlichen Ehegattenrente von 80% bzw. 00% der versicherten Altersrente. Art. 9 Höhe Höhe der Waisenrente [Art. 2 Rahmenreglement] Art. 0 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten oder laufenden Invalidenrente bzw. 20% der laufenden Altersrente. Sanierungsmassnahmen Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung [Art. 44 Rahmenreglement] Die Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung sind gemäss Anhang 6 umzusetzen. Art. Austritt Besitzstandsregelung Primatwechsel Eine per 0.0.20 vom Arbeitgeber infolge des Primatwechsels geleistete Einlage wird bei Austritt von der Austrittsleistung in Abzug gebracht. Der Abzug vermindert sich mit jedem vollen Beitragsjahr um einen Fünftel des Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an die Arbeitgeberbeitragsreserve. Art. 2 Inkrafttreten Änderungen Zuständigkeit Inkrafttreten, Änderungen Dieser Vorsorgeplan, inklusive Anhänge, tritt auf den 0.0.204 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen bzw. Vorsorgepläne. 2 Der Vorsorgeplan, inklusive Anhänge kann jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Kassenzwecks geändert werden. Die erworbenen Ansprüche der versicherten Personen sowie der Rentnerinnen und Rentner werden in jedem Fall gewahrt. 3 Änderungen des Vorsorgeplans und dessen Anhänge können von der Vorsorgekommission der FHNW im Rahmen der angebotenen Vorsorgeplanvarianten, Tarifgrundsätze und Kalkulationen der BLPK beschlossen werden. Leistungsverbesserungen und eine Anpassung der Beitragsaufteilung, die zu einer Erhöhung der Beiträge des Arbeitgebers gemäss Anhang führen, können nur mit dessen Einverständnis erfolgen. Die Änderungen des Vorsorgeplans sind vom Verwaltungsrat der BLPK zu genehmigen. Über die Höhe der Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge entscheidet einzig der Verwaltungsrat der BLPK. Von der Vorsorgekommission der FHNW beschlossen und vom Verwaltungsrat der BLPK genehmigt am.09.203. BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204 3
Anhänge zum Vorsorgeplan BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204 4
Anhang Höhe der Beiträge [Art. 7 Rahmenreglement] Höhe der Spar- und Risikobeiträge Alter Sparbeitrag Beiträge in % des versicherten Jahreslohns Risikobeitrag (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) Gesamtbeitrag Total Total Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber Total 8 24 0.00 0.00 0.00.20.90 3.0.20.90 3.0 25 5.0 7.60 2.70.20.90 3.0 6.30 9.50 5.80 26 5.20 7.90 3.0.20.90 3.0 6.40 9.80 6.20 27 5.40 8.0 3.50.20.90 3.0 6.60 0.00 6.60 28 5.60 8.30 3.90.20.90 3.0 6.80 0.20 7.00 29 5.70 8.60 4.30.20.90 3.0 6.90 0.50 7.40 30 5.90 8.80 4.70.20.90 3.0 7.0 0.70 7.80 3 6.00 9.0 5.0.20.90 3.0 7.20.00 8.20 32 6.20 9.30 5.50.20.90 3.0 7.40.20 8.60 33 6.40 9.50 5.90.20.90 3.0 7.60.40 9.00 34 6.50 9.80 6.30.20.90 3.0 7.70.70 9.40 35 6.70 0.00 6.70.20.90 3.0 7.90.90 9.80 36 6.80 0.30 7.0.20.90 3.0 8.00 2.20 20.20 37 7.00 0.50 7.50.20.90 3.0 8.20 2.40 20.60 38 7.20 0.70 7.90.20.90 3.0 8.40 2.60 2.00 39 7.30.00 8.30.20.90 3.0 8.50 2.90 2.40 40 7.50.20 8.70.20.90 3.0 8.70 3.0 2.80 4 7.60.50 9.0.20.90 3.0 8.80 3.40 22.20 42 7.80.70 9.50.20.90 3.0 9.00 3.60 22.60 43 8.00.90 9.90.20.90 3.0 9.20 3.80 23.00 44 8.0 2.20 20.30.20.90 3.0 9.30 4.0 23.40 45 8.30 2.40 20.70.20.90 3.0 9.50 4.30 23.80 BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Alter Sparbeitrag Beiträge in % des versicherten Jahreslohns Risikobeitrag (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) Gesamtbeitrag Total Total Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber Total 46 8.40 2.70 2.0.20.90 3.0 9.60 4.60 24.20 47 8.60 2.90 2.50.20.90 3.0 9.80 4.80 24.60 48 8.80 3.0 2.90.20.90 3.0 0.00 5.00 25.00 49 8.90 3.40 22.30.20.90 3.0 0.0 5.30 25.40 50 9.0 3.60 22.70.20.90 3.0 0.30 5.50 25.80 5 9.20 3.90 23.0.20.90 3.0 0.40 5.80 26.20 52 9.40 4.0 23.50.20.90 3.0 0.60 6.00 26.60 53 9.60 4.30 23.90.20.90 3.0 0.80 6.20 27.00 54 9.70 4.60 24.30.20.90 3.0 0.90 6.50 27.40 55 9.90 4.80 24.70.20.90 3.0.0 6.70 27.80 56 0.00 5.0 25.0.20.90 3.0.20 7.00 28.20 57 0.20 5.30 25.50.20.90 3.0.40 7.20 28.60 58 0.40 5.50 25.90.20.90 3.0.60 7.40 29.00 59 0.50 5.80 26.30.20.90 3.0.70 7.70 29.40 60 0.70 6.00 26.70.20.90 3.0.90 7.90 29.80 6 0.80 6.30 27.0.20.90 3.0 2.00 8.20 30.20 62.00 6.50 27.50.20.90 3.0 2.20 8.40 30.60 63.20 6.70 27.90.20.90 3.0 2.40 8.60 3.00 64.30 7.00 28.30.20.90 3.0 2.50 8.90 3.40 65.50 7.20 28.70.20.90 3.0 2.70 9.0 3.80 bis 70 0.00 0.00 0.00 0.20 0.30 0.50 0.20 0.30 0.50 Der Übergang in die nächst höhere Beitragsgruppe erfolgt jeweils am. Januar. Risikoversicherung im Alter 8 24: Risiken Invalidität und Tod Vollversicherung im Alter 25 65: Alterssparen und Risiken Invalidität und Tod Im Risikobeitrag ist der Verwaltungskostenbeitrag enthalten. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt total 0.5% des versicherten Jahreslohns, mindestens CHF 20 und maximal CHF 360 pro Person und Jahr. Die Höhe der Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge kann von der BLPK jederzeit auf den. Januar angepasst werden. BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Anhang 2 Einkauf in Maximalleistungen [Art. 9 Rahmenreglement] Der maximal mögliche Einkauf entspricht dem Betrag (in % des versicherten Jahreslohns) gemäss nachstehender Tabelle, reduziert um ein bereits vorhandenes Sparkapital. Im Weiteren sind die Bedingungen von Art. 9 des Rahmenreglements zu beachten. Alter bei Einkauf Maximal mögliches Sparkapital in % des versicherten Jahreslohns Alter bei Einkauf 25 3 430 46 26 26 458 47 27 40 487 48 28 54 57 49 29 69 547 50 30 85 579 5 3 02 6 52 32 9 644 53 33 36 678 54 34 55 73 55 35 74 748 56 36 93 785 57 37 24 823 58 38 235 86 59 39 257 90 60 40 279 942 6 4 303 983 62 42 327 '026 63 43 35 '070 64 44 377 '4 65 45 403 Einkauf auf 60% 66-70 Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die Pensionskasse führt bei den zuständigen Behörden keine Abklärungen für die versicherte Person bezüglich steuerlicher Abzugsfähigkeit des Einkaufs durch. Beispiel: Maximal möglicher Einkauf in den Vorsorgeplan Alter 40 Jahre Versicherter Jahreslohn CHF 50'000 Stand Sparkapital CHF 80'000 Maximalbetrag (279% von CHF 50'000) CHF 39'500 Möglicher Einkauf (CHF 39'500./. CHF 80'000) CHF 59'500 BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Anhang 3 Einkauf in vorzeitige Pensionierung [Art. 9 Rahmenreglement] Der maximal mögliche Einkauf entspricht dem Betrag (in Prozent des versicherten Jahreslohns) gemäss nachstehender Tabelle, reduziert um ein bereits vorhandenes Sparkapital für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung. Im Weiteren sind die Bedingungen von Art. 9 des Rahmenreglements zu beachten. Alter bei Einkauf Einkauf vorzeitige Pensionierung in % des versicherten Jahreslohns 58 59 60 6 62 63 64 65 25 0 0 0 0 0 0 0 0 26 5 2 0 8 6 4 2 0 27 29 24 20 5 7 4 0 28 44 36 29 23 7 5 0 29 58 48 39 30 22 4 7 0 30 73 60 49 38 28 8 9 0 3 87 73 59 46 33 22 0 32 02 85 68 53 39 25 2 0 33 7 97 78 6 44 29 4 0 34 3 09 88 69 50 32 6 0 35 46 2 98 76 55 36 8 0 36 60 33 07 84 6 40 9 0 37 75 45 7 9 66 43 2 0 38 89 57 27 99 72 47 23 0 39 204 69 37 07 78 50 25 0 40 29 8 47 4 83 54 27 0 4 233 93 56 22 89 58 28 0 42 248 206 66 29 94 6 30 0 43 262 28 76 37 00 65 32 0 44 277 230 86 45 05 69 34 0 45 292 242 95 52 72 35 0 46 306 254 205 60 6 76 37 0 47 32 266 25 67 22 79 39 0 48 335 278 225 75 27 83 4 0 49 350 290 235 83 33 87 42 0 50 364 302 244 90 39 90 44 0 5 379 34 254 98 44 94 46 0 52 394 326 264 206 50 97 48 0 53 408 338 274 23 55 0 50 0 BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Alter bei Einkauf Einkauf vorzeitige Pensionierung in % des versicherten Jahreslohns 58 59 60 6 62 63 64 65 54 423 35 283 22 6 05 5 0 55 437 363 293 228 66 08 53 0 56 452 375 303 236 72 2 55 0 57 466 387 33 244 77 5 57 0 58 48 399 322 25 83 9 58 0 59 4 332 259 88 23 60 0 60 342 266 94 26 62 0 6 274 99 30 64 0 62 205 33 65 0 63 37 67 0 64 69 0 65 0 Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die Pensionskasse führt bei den zuständigen Behörden keine Abklärungen für die versicherte Person bezüglich steuerlicher Abzugsfähigkeit des Einkaufs durch. Beispiel: Maximal möglicher Einkauf bei vorzeitiger Pensionierung Alter 50 Jahre Zielalter vorzeitige Pensionierung 60 Jahre Versicherter Jahreslohn CHF 50'000 Fehlbetrag im Alter 50 in % des versicherten Lohns (vgl. Tabelle) 244% Maximal möglicher Einkauf vorzeitige Pensionierung (244% von CHF 50'000) CHF 22'000 Ein allfällig den Maximalbetrag gemäss Tabelle in Anhang 2 übersteigender Teil des Sparkapitals ist an den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung anzurechnen. BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Anhang 4 Umwandlungssätze Für alle bisher versicherten Personen (mit Ausnahme der Jahrgänge mit Übergangsregelung) sowie für alle am 0.0.204 und später (Wieder-)Eintretende Rücktrittsalter Umwandlungssatz Rücktrittsalter 58 4.96% 5.90% 66 59 5.08% 5.98% 67 60 5.20% 6.04% 68 6 5.32% 6.08% 69 62 5.44% 6.0% 70 63 5.56% 64 5.68% 65 5.80% Zwischenwerte werden linear interpoliert. Umwandlungssätze (Übergangsregelung) Rücktritts- Alter 58 Jahrgang / Umwandlungssatz 955 954 953 952 95 950 949 948 (und älter) 59 5.70% 60 5.70% 5.84% 6 5.72% 5.83% 5.96% 62 5.74% 5.82% 5.92% 6.0% 63 5.76% 5.8% 5.88% 6.06% 6.26% 64 5.78% 5.80% 5.84% 6.02% 6.22% 6.42% 65 5.80% 5.80% 5.80% 6.00% 6.20% 6.40% 6.60% 66 5.90% 5.90% 5.90% 6.0% 6.30% 6.50% 6.70% 6.75% 67 5.98% 5.98% 5.98% 6.8% 6.38% 6.58% 6.75% 6.75% 68 6.04% 6.04% 6.04% 6.24% 6.44% 6.64% 6.75% 6.75% 69 6.08% 6.08% 6.08% 6.28% 6.48% 6.68% 6.75% 6.75% 70 6.0% 6.0% 6.0% 6.30% 6.50% 6.70% 6.75% 6.75% Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die lineare Interpolation vom 0.0.204 bis zum im 204 vollendeten Rücktrittsalter erfolgt aufgrund der bis 3.2.203 geltenden Werte und derjenigen in oben stehender Tabelle. Bei der Bestimmung des Umwandlungssatzes wird das Alter auf Jahre und Monate genau gerechnet (Interpolation) [Art. 4 Abs. 3 Rahmenreglement]. Die Umwandlungssätze können jeweils per. Januar den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Es besteht somit kein Anspruch auf allfällig früher mitgeteilte anwartschaftliche Vorsorgeleistungen. Die unmittelbar betroffenen versicherten Personen sind über allfällige Änderungen 6 Monate im Voraus zu informieren [Art. 0 Rahmenreglement]. BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Anhang 5 Grenzbeträge und Zinssätze Grenzbeträge (in CHF) Stand 0.0.204 Maximale AHV-Altersrente 28 080 Eintrittsschwelle 2 060 (Musiklehrpersonen: 0 530) Maximaler Koordinationsabzug 24 570 Maximal versicherbarer Jahreslohn 842 400 Maximal versicherter Jahreslohn 87 830 Minimal versicherter Jahreslohn 3 50 Zinssätze Stand 0.0.203 BVG-Mindestzinssatz.50% Projektionszinssatz.50% Verzugszinssatz 2.50% Die BLPK verwendet den Tarif VZ 200 und einen technischen Zinssatz von 3.0%. BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204
Anhang 6 Sanierungskonzept [Art. 44 Rahmenreglement]. Allgemeines Die Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 44 des Rahmenreglements werden von der Vorsorgekommission gemäss folgendem Sanierungskonzept umgesetzt:. Sanierungskonzept Das Sanierungskonzept sieht einen Sanierungszeitraum von maximal 7 Jahren vor. Um dieses Ziel zu erreichen, wird im Sanierungskonzept ein linear ansteigender Mindestdeckungsgrad (in Schritten von je 2 Jahren) festgelegt, wonach das Vorsorgewerk bis nach 7 Jahren wieder einen Deckungsgrad von 00.0 % erreicht. Als Startdeckungsgrad gilt der Deckungsgrad, bei welchem erstmals eine Unterdeckung besteht und das Sanierungskonzept in Kraft gesetzt wurde. Bei der Festlegung des Sanierungskonzepts wird in erster Priorität die Kombination der Massnahmen "Sanierungsbeiträge gemäss Ziff..2 und "Verzinsung des Sparkontos und der separaten Konti gemäss Ziff..3" umgesetzt..2 Sanierungsbeiträge Ab dem Zeitpunkt der Unterdeckung werden beim Arbeitgeber und den aktiven Versicherten (ohne Risikoversicherte) Sanierungsbeiträge gemäss der Aufteilung der ordentlichen Beiträge (Arbeitgeber 60% : Arbeitnehmende 40%) erhoben. Über die Höhe befindet die Vorsorgekommission nach Anhörung der Sozialpartner..3 Verzinsung des Sparkontos und der separaten Konti Während der Dauer der Unterdeckung wird zu Beginn des Kalenderjahres die provisorische Verzinsung für die unterjährigen Zahlungen (Vorsorgefälle und Austritte) auf 0.0 % gesetzt. Anhand der voraussichtlichen Nettoanlagerendite des laufenden Kalenderjahres kann im Dezember dann bestimmt werden, welche Verzinsung effektiv finanziert werden kann. Das Sparkonto und die separaten Konti werden jedoch während einer Unterdeckung maximal mit dem BVG- Mindestzinssatz verzinst..4 Einmaleinlage des Arbeitgebers Solange eine Unterdeckung besteht, entrichtet der Arbeitgeber jährlich eine Einmaleinlage in die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht, unter Vorbehalt von Ziffer.5 nachstehend. Die Höhe der Einlage wird dabei wie folgt bestimmt: Wird der vorgegebene Mindestdeckungsgrad per 3. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres nicht erreicht, muss der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag einbringen, so dass die Vorgabe des Mindestdeckungsgrads erfüllt werden kann..5 Wirksamkeit des Sanierungskonzepts Wird der Mindestdeckungsgrad gemäss Ziffer. in den Schritten von je 2 Jahren mit den vorgängig beschriebenen Massnahmen nicht erreicht, weil die unter dem Vorbehalt der Trägerkantone stehende Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht gemäss Ziffer.4 nicht oder nur anteilig geleistet worden ist, sind weitere Massnahmen (z.b. höhere Sanierungsbeiträge, Reduktion des Umwandlungssatzes, usw.) zu prüfen und umzusetzen, so dass der Mindestdeckungsgrad erreicht und der Sanierungszeitraum eingehalten werden kann. BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz, gültig ab 0.0.204