Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung



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Transkript:

Methodik der Rechtsanwendung Methodik der Anspruchsprüfung 0. Vorüberlegung: Notwendigkeit eines methodischen Vorgehens im Recht? I. Methodik der Rechtsanwendung 1. Was ist Recht? An sich eine existentielle und interessante- philosophische Frage (nach dem richtigen, ergo gerechten Recht), die jedoch für die Frage nach der Rechtsanwendung außer Betracht bleiben kann. Maßgeblich ist vielmehr die Frage nach dem geltenden Recht = Frage nach den Rechtsquellen und deren Hierarchie (hier: insb. im Privatrecht) unter Beachtung unumstößlicher Verfassungsprinzipien. 2. Wie wird das (geltende) Recht angewandt? Ziel: das in generell-abstrakten Rechtssätzen gefasste (durch die Rechtsquellenlehre definierte) Recht zu finden und sachgerecht auf den beschriebenen Lebensvorgang zu konkretisieren. Arbeitsschritte: (1) möglichst genaue Erfassung des Lebensvorganges (= Sachverhalt) (2) Auffinden der (möglicherweise) einschlägigen Rechtsnormen (regelmäßig als Anspruchs- bzw. Einwendungnorm bestehend aus Tatbestand und Rechtsfolge [ Wenn-dann- Schema ]; daneben gibt es verschiedene Hilfsnormen) (3) Subsumtion = Prüfung ob der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der einschlägigen Norm erfüllt; hier müssen u. U. auch Wertungen vorgenommen werden. (4) Ausspruch der angeordneten Rechtsfolge (5) Beachte: Die dargestellten Arbeitsschritte sind fließend ( Hin- und Herwandern des Blicks zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm )!

3. Wer wendet das Recht an? In der Praxis vornehmlich die Gerichte. Die Rechtswissenschaft dient (neben der Ausbildung des Juristennachwuchses) dazu, die Gerichte bei der Rechtsanwendung zu unterstützen. Recht zu setzen ist Aufgabe des grundsätzlich Aufgabe des Parlaments (Ausnahme: Bildung von sog. Richterrecht im Wege der Ersatzgesetzgebung). Im juristischen Studium setzen sich die Studierenden in gewisser Weise an die Stelle der Gerichte, indem sie Rechtsfälle lösen. II. Methodik der Anspruchsprüfung Die Anspruchsmethode ist die gängige Methode der Behandlung privatrechtlicher Fälle. Es geht darum herauszufinden, ob einer Person ein Anspruch eines bestimmten Inhaltes gegen eine andere Person zusteht. Anspruch: 194 BGB (Definition des Begriffs durch Gesetz selbst) Anspruchsprüfung nach folgendem Grundschema: Wer (Anspruchssteller) kann was (Anspruchsinhalt = Rechtsfolge der Anspruchsnorm) von wem (Anspruchsgegner) woraus (Anspruchsnorm) verlangen? Schritt 1 der Anspruchsprüfung ( Anspruchsentstehung ) Dieses Schema muss ggf. ergänzt werden: Schritt 2: Erlöschen des Anspruchs Schritt 3: Durchsetzbarkeit des (fortbestehenden) Anspruchs Daraus wird deutlich: unter Berücksichtigung des Sachverhalts (und des darin möglicherweise angesprochenen Begehrens eines Beteiligten) muss nach einer Rechtsnorm gesucht werden, die dem Beteiligten als Rechtsfolge das zuerkennt, was er begehrt. Diese Rechtsnorm wird dann ggf. samt Hilfsnormen- geprüft (Subsumtion); dabei müssen einzelne Elemente der Norm eventuell ausgelegt, d. h. ihre Bedeutung ermittelt werden. In gleicher Weise sind ggf. eventuelle Einwendungs- und Ausschlussnormen zu prüfen.

Anhängende Übersichten: - Rechtsquellen und ihre Rangfolge - Funktionale Einteilung der Rechtsnormen im Privatrecht - Illustration des Subsumtionsvorganges - Mögliche Anspruchsziele = Anspruchsinhalte ( was ) - Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen ( woraus ) - Prüfungsabfolge bei Ansprüchen, illustriert am vertraglichen Erfüllungsanspruch gem. 433 II BGB.

Übersicht Rechtsquellen und ihre Rangfolge (vereinfacht) Europäisches Gemeinschaftsrecht Verfassung (Grundgesetz) Formelle Gesetze (z. B. BGB) Gesetze im materiellen Sinne (Rechtsverordnungen, Satzungen) -- ungeschriebenes Gewohnheitsrecht Beachte für die Rechtsanwendung die Art. 20 III, 97 GG: Art. 20 III 2. Hs. GG: Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden Art. 97 I GG: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Übersicht Funktionale Einteilung der Rechtsnormen im Privatrecht Die einzelnen Vorschriften des BGB (und anderer privatrechtlicher Gesetze) haben unterschiedliche Funktionen. Nicht alle sind taugliche Anspruchsgrundlagen. Sehr vereinfacht lassen sich folgende drei Hauptgruppen von privatrechtlichen Rechtsnormen ausmachen: I. Anspruchsnormen: Sie begründen einen Anspruch; z. B. 823 BGB, 433 i. V. m. geschlossenem Kaufvertrag, 985 BGB II. Einwendungsnormen Sie begründen die Einwendungen, die gegen einen bestehenden Anspruch erhoben werden, sei es, dass sie den Anspruch zum Erlöschen bringen, z. B. 362 I BGB, 275 I BGB, sei es, dass sie die Durchsetzung des Anspruchs hemmen, z. B. 214 BGB. Das Gesetz kleidet diesen Folgen zum Teil in unterschiedliche Wortlautfassungen. Daneben bestehen rechtshindernde Einwendungen, die schon die Entstehung des Anspruchs hemmen (z.b. 105 I BGB: Geschäftsunfähige können keine Rechtsgeschäfte schließen) III. Hilfsnormen Unter dem Begriff Hilfsnormen sollen hier eine ganze Reihe von Normen mit sehr verschiedenen Funktionen gefasst werden. Im wesentlichen lassen sich folgende Hilfsnormen ausmachen 1) Bloße Definitionsnormen (zb 90 BGB, auch 194 I BGB) Mit ihnen werden einzelne Begriffe definiert, welche das Gesetz an anderer Stelle verwendet. 2) Normen zur Konkretisierung des Anspruchsinhalts (zb 249 ff BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes) 3) Sog. Zurechnungsnormen (zb 166 BGB, 278 BGB) Durch sie werden bestimmte rechtlich relevante Charakteristika (Verschulden, Wissen) einer Person einer anderen zugerechnet.

Übersicht Illustration des Subsumtionsvorganges Mittels Subsumtion (lat.: Unterordnung) wird der Bezug hergestellt zwischen ermitteltem Sachverhalt und den auf der Tatbestandsseite der Anspruchsnorm aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen. Dem Subsumtionsvorgang liegt des philosophische Erkenntnismittel des Syllogismus, d.h. des Schlusses zweier Prämissen auf einen Schlusssatz zugrunde, vgl. folgendes Beispiel: I) Alle Griechen sind weise (Obersatz oder 1. Prämisse) II) Aristoteles ist ein Grieche (Untersatz oder 2. Prämisse) III) Aristoteles ist weise (Schlusssatz oder conclusio) Auf den Bereich der Rechtsanwendung stellt sich dieser intellektuelle Dreisprung folgendermaßen dar: I) Rechtsnorm (fiktiv): Wer einen anderen am Körper verletzt, muss diesem 10,- als Schmerzensgeld zahlen II) Sachverhalt: A haut dem B mit der Faust auf die Nase, so dass sie blutet und ihm weh tut. B verlangt von A ein Schmerzensgeld. III) Subsumtion: Es wird überprüft, ob der Sachverhalt mit der Rechtsnorm in Bezug gesetzt werden kann, um festzustellen, ob B von A Schmerzensgeld verlangen kann (Begehren des B) In der Anspruchsprüfung ist die Subsumtion wie folgt zu verorten: 1) Einleitender Obersatz: B könnte von A evtl. 10 [...] verlangen. 2) Aufzählung der Voraussetzung(en): Dazu müsste A den B am Körper verletzt haben. (hier nur eine Voraussetzung, ggf. wiederholen!) 3) Definition der Voraussetzung Auslegung Subsumtion: Körperverletzung bedeutet jede für den Betroffenen nachteilige Einwirkung auf die körperlichen Integrität. Hier hat A dem B auf ein Körperteil geschlagen, was für diesen mit Schmerzen und Blutverlust verbunden war. Dadurch hat er die körperliche Integrität des B beeinträchtigt. A hat B also am Körper verletzt 4) Ergebnisformulierung: B kann demnach 10 Schmerzensgeld von A verlangen.

Übersicht Mögliche Anspruchsziele und Prüfung der Anspruchgrundlagen I. Anspruchsziele ( Wer kann was von wem woraus verlangen?): Ansprüche auf... Vertragserfüllung (z. B. Kaufpreiszahlung / Übereignung der Kaufsache) Herausgabe (von Sachen / Nutzungen / des Erlangten ) Ersatz von Aufwendungen (= unfreiwilligen Vermögensopfern) Duldung Unterlassen Schadensersatz II. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen ( Wer kann was von wem woraus verlangen? ) Aus Zweckmäßigkeitsgründen hat sich diese Reihenfolge eingebürgert: 1. Ansprüche aus Vertrag 2. Ansprüche aus vertragsähnlichen Sonderbeziehungen 3. dingliche (= sachenrechtliche) Ansprüche 4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung 5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung III. Prüfung der einzelnen Ansprüche (am Bsp. eines vertraglichen Anspruchs, z. B. des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II): Die nachfolgende Abfolge ist logisch zwingend! 1. Anspruch entstanden: a) Vertragsschluss ( Einigung ) b) Keine Wirksamkeitshindernisse (z.b. Minderjährigkeit, Formfehler, Sitten-/ Gesetzeswidrigkeit) rechtshindernde Einw.! 2. Anspruch erloschen (hier z.b.: Erfüllung, Aufrechnung, Erlass) rechtsvernichtende Einwendung! 3. Anspruch gehemmt (hier z.b.: Verjährung, Stundung) rechtshemmende Einwendung, kann vorübergehend oder dauerhaft sein!