Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / 7623 28. 10. 2015. 15. Wahlperiode. der Abg. Dr. Marianne Engeser u. a. CDU.



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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7623 28. 10. 2015 Antrag der Abg. Dr. Marianne Engeser u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Kurzzeitpflege stärken Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. welche Bedeutung sie der Pflege von Kindern in Pflegefamilien, insbesondere der Kurzzeitpflege von Kindern, zumisst; 2. wie sich die Zahl der Familien in Baden-Württemberg seit 2005 entwickelt hat, die Langzeitpflegeplätze für Kinder anbieten (mit Angabe der Zahl der angebotenen Plätze); 3. wie sich deren finanzielle Vergütung und die Anrechnung ihrer Pflege- und Erziehungsleistungen in der Renten- und sonstigen Sozialversicherung darstellen; 4. wie sich die Zahl der Familien in Baden-Württemberg seit 2005 entwickelt hat, die Kurzzeitpflegeplätze für Kinder anbieten (mit Angabe der Zahl der angebotenen Plätze); 5. wie sich seit 2005 die Zahl der Kinder entwickelt hat, für die eine Kurzzeitpflege sinnvoll gewesen wäre (mit Angabe der Zahl der Kinder, für die tatsächlich ein Platz gefunden wurde); 6. wie gegenwärtig die Anrechnung der Pflege von Kurzzeitpflegekindern auf die Rentenansprüche der Pflegeeltern im Vergleich zu Pflegeeltern von Langzeitpflegekindern geregelt ist; 7. wie sich Vorgenanntes im Falle von Haftpflicht- und Sozialversicherung darstellt; Eingegangen: 28. 10. 2015 / Ausgegeben: 24. 11. 2015 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

8. ob sie plant, sich dafür einzusetzen, dass etwaige Ungleichbehandlungen von Kurz- und Langzeitpflegeeltern beseitigt werden; II. sich für die Gleichstellung von Langzeit- und Kurzzeitpflegeeltern in Fragen der Sozial- und Rentenversicherung wie auch der Haftpflichtversicherung einzusetzen. 27. 10. 2015 Dr. Engeser, Teufel, Kurtz, Dr. Stolz, Raab, Schreiner, Schiller CDU Begründung Pflegefamilien sind eine wichtige Stütze bei der Hilfe für Kinder in komplizierten Lebensverhältnissen. Aber auch Kurzzeitpflegeeltern nehmen wichtige Aufgaben für Kinder in schwierigen Situationen wahr: Sei es beispielsweise im Rahmen außergewöhnlicher familiärer Situationen oder nachdem ein Kind in einer Babyklappe abgegeben wurde. In diesen und vielen anderen Situationen nehmen Familien in Baden-Württemberg Kinder bei sich auf, um ihnen bis zu einer Rückkehr in die eigene Familie oder bis zu einer anderen Lösung Pflege, Versorgung, aber auch Zuwendung und Geborgenheit zu geben. Damit leisten sie einen wenig beachteten, aber ausgesprochen wichtigen Dienst an unserer Gesellschaft. Im Gegensatz zu Familien, in denen Kinder langfristig gepflegt werden, sind die Rahmenbedingungen für Kurzzeitpflegefamilien jedoch deutlich schwieriger. So kann bei Kurzzeitpflegeeltern aufgrund ihrer jederzeitigen kurzfristigen Abrufbarkeit und der Unplanbarkeit der Zuweisung eines Pflegekinds zumindest ein Elternteil kaum einer geregelten Erwerbsarbeit nachgehen. Dies wirkt sich insbesondere negativ auf dessen Sozial- und Rentenversicherungssituation aus, aber auch Fragen der Haftpflichtversicherung sind offen. Nicht zuletzt deswegen geht die Zahl derjenigen Familien zurück, die bereit sind, Kurzzeitpflegekinder aufzunehmen. Die Kurzzeitpflegeeltern in Baden-Württemberg wünschen sich daher eine Gleichstellung mit Langzeitpflegeeltern in den genannten Bereichen. Ziel dieses Antrags ist es zum einen, die aktuelle Situation in der Kurzzeitpflege zu beleuchten und zum anderen, dieses Anliegen der Kurzzeitpflegeeltern zu unterstützen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 18. November 2015 Nr. 22-6922-1 nimmt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. welche Bedeutung sie der Pflege von Kindern in Pflegefamilien, insbesondere der Kurzzeitpflege von Kindern, zumisst; Zu I. 1.: Die Landesregierung misst der Pflege von Kindern in Pflegefamilien in ihren unterschiedlichen Pflegeformen gleichermaßen eine große Bedeutung bei. Sie ist sich bewusst, dass die gesellschaftspolitisch wichtige und anspruchsvolle Betreuung eines anvertrauten Pflegekindes in der eigenen Familie einerseits nicht hoch genug zu würdigen ist und andererseits nicht vollständig monetär aufgewogen werden kann. 2

Die Gründe für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie sind sehr vielfältig. So können akut auftretende Krisensituationen ebenso wie länger anhaltende Problemlagen in den Familien, eine sehr frühe Mutterschaft oder die dauerhafte schwere Erkrankung eines Elternteils zur Überforderung der psychosozialen Ressourcen der Erziehenden und in der Folge zur Vernachlässigung oder sogar zur Gefährdung der Kinder führen. Wenn die Familien dann trotz Unterstützung durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nicht in der Lage sind, solche innerfamiliär vorliegenden schwierigen Problemlagen zu bewältigen, kann das Kindeswohl die Unterbringung des Kindes außerhalb des Elternhauses erforderlich machen. So vielfältig wie die Gründe für die Unterbringung in einer Pflegefamilie sind auch die Pflegeformen. Unterschieden werden kann zwischen Bereitschaftspflege Familiäre Bereitschaftsbetreuung (Z. B. nach der Inobhutnahme eines Kindes wegen Kindeswohlgefährdung in seiner Familie. Der Aufenthalt des Kindes ist hier zeitlich begrenzt. Die zukünftige Perspektive für das Kind ist noch nicht geklärt; diese Form der Pflege wird zum Teil auch als Kurzzeitpflege bezeichnet.); Dauerpflege (Dauerhafte Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie; das Kind lebt dort bis zur Verselbstständigung.); Sonderpflege (Pflegefamilien, bei denen Kinder mit besonderen Bedürfnissen, z. B. Kinder mit Behinderung, stark entwicklungsbeeinträchtigte Kinder oder ältere Kinder leben. Diese Pflegeeltern haben eine entsprechende pädagogische Ausbildung und/oder verfügen über langjährige Erziehungserfahrung.); Verwandtenpflege (Pflegekinder, die bei Verwandten unterkommen.). Diese Hilfe kann einerseits eine Hilfe zur Erziehung (gemäß 27 ff. KJHG) sein, d. h. hier werden Großeltern, Tante oder Onkel ebenso wie eine fremde Familie finanziell durch Pflegegeld und Beratung unterstützt. Andererseits kann Verwandtenpflege auch eine Hilfe der Familie für die Eltern des Kindes ohne Beteiligung des Jugendamtes sein. Aber auch solche Pflegefamilien haben Anspruch auf die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist für Kinder im Vergleich zur vollstationären Unterbringung in einem Heim der Kinder- und Jugendhilfe häufig der geringere Eingriff. Zudem ist sie für den Kostenträger auch unter finanziellen Aspekten vorteilhaft. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets das Vorhandensein einer den Bedürfnissen des Kindes gerecht werdenden und geeigneten Pflegefamilie. Die Vollzeitpflege ist als Leistung der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Die Landesregierung hat daher hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Vollzeitpflege gegenüber den Jugendämtern keine fachlichen Weisungsmöglichkeiten. 2. wie sich die Zahl der Familien in Baden-Württemberg seit 2005 entwickelt hat, die Langzeitpflegeplätze für Kinder anbieten (mit Angabe der Zahl der angebotenen Plätze); Zu I. 2.: Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst lediglich die Gesamtzahl der Kinder, die in Pflegefamilien betreut werden. In Baden-Württemberg waren zum Stichtag 31. Dezember 2005 insgesamt 5.592 und am 31. Dezember 2013 6.600 junge Menschen in Pflegefamilien untergebracht. Eine Differenzierung nach Pflegeformen erfolgt in der Statistik nicht. 3

3. wie sich deren finanzielle Vergütung und die Anrechnung ihrer Pflege- und Erziehungsleistungen in der Renten- und sonstigen Sozialversicherung darstellen; Zu I. 3.: Die Ausgestaltung des Pflegekinderwesens ist eine Aufgabe, die von den insgesamt 46 Jugendämtern im Land im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung als weisungsfreie Pflichtaufgabe wahrgenommen wird. Eine Fachaufsicht des Landes, in deren Rahmen Weisungen erteilt werden könnten, besteht nicht. In Baden-Württemberg wird das Pflegegeld daher durch die Jugendämter festgesetzt. Zur Höhe des Pflegegeldes gibt der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)/Landesjugendamt Empfehlungen heraus, die den Jugendämtern eine Orientierung vermitteln. Die Höhe des Pflegegeldes ist nach diesen Empfehlungen nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus (a) den Kosten für den Sachaufwand und (b) den Kosten für die Pflege und Erziehung zusammen. 2009 wurde in Abstimmung zwischen Landkreistag Baden-Württemberg, Städtetag Baden-Württemberg und KVJS/Landesjugendamt beschlossen, die bundesweiten Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV) für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) sowie die jährlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für Baden- Württemberg zu übernehmen. Hierüber wurden die Jugendämter in einem gemeinsamen Rundschreiben der Beteiligten vom 18. Mai 2009 unterrichtet. Um den gestiegenen Anforderungen an Pflegeeltern, den deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegenden Einkommensverhältnissen in Baden-Württemberg und der höher angesetzten Kosten der Erziehung in Baden-Württemberg Rechnung zu tragen, wurde der Pauschalbetrag der Kosten für die Pflege und Erziehung von 220 Euro (Empfehlung DV) auf 250 Euro (Empfehlung des KVJS/Landesjugendamt und der Kommunalen Landesverbände) erhöht. Im Jahr 2015 empfiehlt der KVJS/Landesjugendamt einen Betrag in Höhe von 269 Euro für die Kosten für die Pflege und Erziehung (statt der vom DV empfohlenen 237 Euro). Damit ergibt sich z. B. für ein Pflegekind im Alter von 12 bis 18 Jahren ein vom KVJS empfohlenes Pflegegeld in Höhe von insgesamt 945 Euro monatlich (676 Euro Sachaufwand zuzüglich 269 Euro Pflege und Erziehung). Bei besonderem Erziehungsbedarf eines Pflegekindes kann vom zuständigen Jugendamt ein sogenannter Erziehungszuschlag gewährt und der Pauschalbetrag der Pflege und Erziehung erhöht, verdoppelt und in seltenen Fällen auch verdreifacht werden. Dies ist allerdings vom Einzelfall abhängig und jeweils vom zuständigen Jugendamt zu entscheiden. Zusätzlich zu den monatlichen Pauschalbeträgen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe im Leben des Kindes (z. B. Kommunion/Konfirmation) oder für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes geleistet werden. Das Pflegegeld umfasst auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer (privaten) Unfallversicherung der Pflegepersonen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1. Oktober 2005 haben Pflegepersonen zudem Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge. Als angemessene Aufwendung zur Alterssicherung wird der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung angesehen (2015: monatlich 42,53 Euro). Es gibt Jugendämter, die zur Gewinnung von Pflegeeltern und um Anreize für dieses Aufgabengebiet zu schaffen, höhere Beiträge zur Alterssicherung erstatten. Die bundes- bzw. landesweiten Empfehlungen orientieren sich an Mindeststandards. 4

Unabhängig hiervon enthält das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eine Reihe von Regelungen, die am Tatbestand der Kindererziehung anknüpfen und sich auch positiv für Pflegeeltern auswirken, sofern sie mit dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder verbunden sind. Ob das Jugendamt oder die leiblichen Eltern Pflegegeld leisten, ist hierfür ohne Bedeutung. Im Fokus bei den rentenrechtlichen Regelungen steht dabei die Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Dies sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (bei Geburten vor 1992 die ersten beiden Lebensjahre), die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten gelten, also vergleichbar sind mit Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Bewertet werden diese Zeiten praktisch so wie die Zeiten von Versicherten mit einem Durchschnittsverdienst. Für 12 Monate Kindererziehung erzielt man damit derzeit eine monatliche Rentensteigerung von 29,21 Euro in den alten Bundesländern. 4. wie sich die Zahl der Familien in Baden-Württemberg seit 2005 entwickelt hat, die Kurzzeitpflegeplätze für Kinder anbieten (mit Angabe der Zahl der angebotenen Plätze); Zu I. 4.: Da die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht die Zahl der Familien, sondern der betreuten Kinder erfasst, ist eine Angabe zur Zahl der Familien nicht möglich. Darüber hinaus unterscheidet die Statistik aber auch mit Blick auf die Zahl der betreuten Kinder nicht zwischen Kindern in Kurzzeitpflege und in Langzeitpflege. Daher ist auch eine Aussage zur Entwicklung der Zahl der Kinder in Kurzzeitpflege nicht möglich. 5. wie sich seit 2005 die Zahl der Kinder entwickelt hat, für die eine Kurzzeitpflege sinnvoll gewesen wäre (mit Angabe der Zahl der Kinder, für die tatsächlich ein Platz gefunden wurde); Zu I. 5.: Hierzu liegen keine Erhebungen vor. 6. wie gegenwärtig die Anrechnung der Pflege von Kurzzeitpflegekindern auf die Rentenansprüche der Pflegeeltern im Vergleich zu Pflegeeltern von Langzeitpflegekindern geregelt ist; Zu I. 6.: Der Personenkreis der Pflegeeltern, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, wird abgegrenzt durch die Verweisung auf 56 SGB I. Erforderlich ist danach ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis, häusliche Gemeinschaft und familiäre Bindung der Pflegeeltern mit dem Kind. Dementsprechend erfüllt die Betreuung von Kindern in einer Pflegefamilie im Rahmen einer kurzzeitigen Vollzeitpflege, einer Interims-Vollzeitpflege oder einer familiären Übergangs-/Bereitschaftspflege die Kriterien eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (vgl. Ziffer I. 3.) ist damit grundsätzlich nicht möglich. 7. wie sich Vorgenanntes im Falle von Haftpflicht- und Sozialversicherung darstellt; Zu I. 7.: Pflegeeltern müssen bei der Erziehung eines Pflegekindes die gleichen Sorgfaltspflichten wie bei der Erziehung eines eigenen Kindes erbringen. Sie sind insbesondere verpflichtet, das Pflegekind altersgemäß zu beaufsichtigen und haften privatrechtlich für Verletzungen dieser Verpflichtung ( 832 BGB). Die meisten 5

Jugendämter haben eine Sammelhaftpflichtversicherung für Pflegeeltern abgeschlossen, die in der Regel eintritt, wenn das Pflegekind Schäden gegenüber Dritten verursacht oder Pflegeeltern und Pflegekind sich gegenseitig Schaden zufügen. 8. ob sie plant, sich dafür einzusetzen, dass etwaige Ungleichbehandlungen von Kurz- und Langzeitpflegeeltern beseitigt werden; Zu I. 8.: Die Ausgestaltung der Vollzeitpflege ist eine Aufgabe, die als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung keinen Weisungen des Landes unterliegt. Dem Land ist daher jegliche Einflussnahme verwehrt. II. sich für die Gleichstellung von Langzeit- und Kurzzeitpflegeeltern in Fragen der Sozial- und Rentenversicherung wie auch der Haftpflichtversicherung einzusetzen. Die bereits beschriebene im Rentenrecht vorgenommene Abgrenzung des Personenkreises der Pflegeeltern ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Erziehung von Kindern der Sicherung des Rentensystems dient und unter Geltung eines Umlageverfahrens für die Rentenversicherung eine Garantiefunktion hat. Angesichts dieser großen Bedeutung kommt einer auf längere Dauer angelegten Erziehungszeit besonderes Gewicht zu. Wie bei Kindschaftsverhältnissen, die von ihrem Wesen her auf unbegrenzte Zeit angelegt sind, ist dementsprechend die Forderung nach einem bestimmten Maß an die Intensität und an die voraussichtliche Dauer des Pflegeverhältnisses angemessen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Pflegeverhältnis dann auf längere Dauer angelegt, wenn es für einen Zeitraum begründet wird, der für die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes erheblich ist. Dafür wird ein Zeitraum von etwa drei Jahren für ausreichend angesehen. Diese Bedingung wird regelmäßig bei Kurzzeitpflege nicht erfüllt. Im Übrigen würde eine erleichterte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kurzzeitpflegeeltern den unerwünschten Nebeneffekt haben, dass es wesentlich günstiger wäre, Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres aufzunehmen. Die Betreuung älterer Kinder wäre umgekehrt unter rentenrechtlichen Gesichtspunkten weniger attraktiv. Derartige Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der Altersversorgung sollten vermieden werden. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 6