Neuer Rechtsrahmen für die Fondsbranche



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AIFM-Richtlinie Neuer Rechtsrahmen für die Fondsbranche

Themen Status Quo der Fondsregulierung Lückenschließung AIFM und Vermögensanlagengesetz AIFM: Anwendungsbereich und künftige Zulassungsvoraussetzungen Die neue Depotbankfunktion Vertriebsfragen und Drittlandbezug Anforderungen bei Transaktionen Umsetzungsfristen und Übergangsvorschriften

Status Quo der Fondsregulierung

Status Quo (1) Kollektive Anlagemodelle ( Fonds ) Investmentfonds ( Offene Fonds) Geschlossene Fonds Investitionen in OGAW Nicht-OGAW Andere Finanz- Fonds Fonds Investitionen instrumente InvG: Regulierung von Sondervermögen und Management (KAG) Prospektpflicht KWG: Regulierung bestimmter Anlageformen VerkProspG: Prospektpflicht GewO/KWG: Aufsichtsrechtliche Befreiung für den Fonds-Vertrieb

Status Quo (2) Unterschiedliche Regelungsansätze Fonds: Europa: OGAW-RL (zulässige Assets, Anlagebeschränkungen etc.) Deutschland: InvG ( 46 ff. InvG) Fondsverwaltung Europa: OGAW-RL Deutschland: InvG (Spezialitätsprinzip, formeller Investmentbegriff), KWG (Anlageverwaltung, Anlage- / Abschlussvermittlung, Universalbankenprinzip) NB: MiFID-RL regelt nur individuelle Portfolioverwaltung Fondsvertrieb: Europa: OGAW-RL, Prospekt-RL, MiFID-RL (Finanzinstrumente) Deutschland: InvG, WpPG; VerkProspG, GewO NB: deutsche Bereichsausnahmen für geschlossene Fonds und Investmentfondsvertrieb

Lückenschließung AIFM und Vermögensanlagengesetz

Aktuelle Regulierungslücken Fondsverwaltung: Anlageverwaltung außerhalb InvG und KWG Kein EU-Pass für Verwalter kollektiver Anlagemodelle Fondsanteilsvertrieb: Bereichsausnahme für Investmentfondsanteile Vertrieb geschlossener Fondsanteile EU-Pass derzeit nur für OGAW-Fonds und für Prospekte nach WpPG Fonds: Keine Vorgaben zu Anlagepolitik, Anlagegrenzen etc. außerhalb des InvG

Lückenschließung AIFM-Richtlinie Ansatz AIFM-Richtlinie Fondsverwaltung Fondsanteilsvertrieb (nur professionelle Kunden) Keine Regulierung der Fonds (AIF) Fazit auch künftig keine Produktregulierung außerhalb OGAW Vertrieb von AIF an Retail-Kunden bleibt auch künftig Regelungen der Mitgliedstaaten vorbehalten

Wirkung AIFM-Richtlinie Kollektive Anlagemodelle ( Fonds ) Investmentfonds ( Offene Fonds) Geschlossene Fonds Investitionen in OGAW Nicht-OGAW Andere Finanz- Fonds Fonds Investitionen instrumente InvG: Regulierung von Sondervermögen und Management (KAG) Prospektpflicht KWG: Regulierung bestimmter Anlageformen VerkProspG: Prospektpflicht GewO/KWG: Aufsichtsrechtliche Befreiung für den Fonds-Vertrieb Anwendungsbereich AIFM-Richtlinie

Lückenschließung - VermögensanlagenG Nationale Initiative parallel zur AIFM-Umsetzung Ansatz Vermögensanlagengesetz Fondsanteilsvertrieb (umfassender Ansatz) Stand 16.02.2011: Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts Wesentliche Inhalte Vermögensanlagen werden Finanzinstrumente isd. KWG/WpHG Jahresabschluss nebst Prüfung Laufende Anlegerinformation über Wertentwicklung der Anteile

Lückenschließung - VermögensanlagenG Wesentliche Inhalte: Fondsanteilsvertrieb Prospektprüfung erfasst auch Kohärenz und Widerspruchsfreiheit Verschärfung der Prospekthaftung Einführung von Kurzinformationsblättern Vertrieb durch FDI/KI löst Wohlverhaltensregeln des WpHG aus Vertrieb durch Nicht-Institute weiterhin im Rahmen der Gewerbeaufsicht möglich ( Finanzanlagevermittler i.s.v. 34 f GewO NEU) Erweiterung Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG Aber: neue Anforderungen Sachkundenachweis Berufshaftpflichtversicherung Vermittlerregister Wohlverhaltenspflichten entsprechend WpHG

Wirkung Vermögensanlagengesetz Kollektive Anlagemodelle ( Fonds ) Investmentfonds ( Offene Fonds) Geschlossene Fonds Investitionen in OGAW Nicht-OGAW Andere Finanz- Fonds Fonds Investitionen instrumente InvG: Regulierung von Sondervermögen und Management (KAG) Prospektpflicht KWG: Regulierung bestimmter Anlageformen VerkProspG: Prospektpflicht GewO/KWG: Aufsichtsrechtliche Neues Recht der Finanzanlagevermittlung Erleichterungen für den Fonds-Vertrieb Anwendungsbereich VermAnlG

AIFM Anwendungsbereich, künftige Zulassungsvoraussetzungen

Anwendungsbereich (1) Regelungsadressat Fondsmanager (AIFM), nicht die Fonds (AIF) Definition AIFM Jedes Rechtssubjekt (jede juristische Person?; vgl. Richtlinienfassung legal person ) Verwaltung eines oder mehrerer AIF, die keine UCITS sind: Einsammeln von Kapital von einer Gruppe von Anlegern mit festgelegter Anlagestrategie Investment zum (wirtschaftlichen) Nutzen der Anleger (Ziel: wirtschaftliche Beteiligung) Rechtsform oder Börsennotierung des AIF unerheblich regular business ( Hauptzweck, vgl. UCITS-Definition der Verwaltungsgesellschaft) Fazit: formeller AIFM-Begriff für Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie

Anwendungsbereich (2) Daneben: materieller AIFM-Begriff, d.h. AIFM ist nur unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfähig: Hauptzweck ist die Verwaltung von AIF (faktische Tätigkeit maßgeblich) Darüber hinaus Beachtung des Spezialitätsprinzips (ähnlich 7 InvG), d.h. Tätigkeitsbereich gesetzlich beschränkt auf Verwaltung von AIF Verwaltung von OGAW / UCITS (separate OGAW-Genehmigung) Individuelle Portfolioverwaltung (aber: Ermessen Mitgliedstaaten) Als Nebendienstleistungen ggf. auch Anlageberatung u.a. (aber: Ermessen der Mitgliedstaaten) AIFM trägt mindestens Verantwortung (= zwingende Anlageverwaltungsaufgaben i.s.d. AIFM-Richtlinie) für: Portfolioverwaltung der AIF und Risikomanagement

Anwendungsbereich (3) Weitere Kriterien für den Anwendungsbereich Horizontaler Ansatz: AIFM aller Arten von AIF (außerhalb UCITS) Interne und externe Manager Anwendungsbereich grundsätzlich unabhängig davon ob der Manager in der EU oder im EU-Ausland ansässig ist, ob der Manager einen AIF mit Sitz in der EU oder im EU-Ausland verwaltet oder vertreibt, welche Rechtsform der AIF oder der Manager haben ob der AIF an professionelle oder an Retailkunden vertrieben wird Allerdings: zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie für AIFM aus Drittstaaten verzögert (frühestens ab 2015) Problem: Heterogener Fondsmarkt Horizontaler Ansatz und Orientierung an bereits bestehenden Richtlinienstandards (UCITS, MiFID) wird Heterogenität der Produkte nicht gerecht (z.b. offene geschlossenen Fonds, Retailvertrieb, liquide / illiquide Assets u.a.) Z.T. Tätigkeitsbezogene Sonderregeln (z. B. für Hedge-Fonds und für PE-Fonds) Differenzierung bei der weiteren Umsetzung (insbesondere Level 2) vonnöten

Anwendungsbereich (4) Gesetzliche Bereichsausnahmen, z.b. Holdinggesellschaften (enge Definition) AIF, deren Investoren ausschließlich der AIFM bzw. Mutter- oder Tochtergesellschaften des AIFM sind, es sei denn, diese sind selbst AIF OGAW-Fonds bzw. KAG, soweit diese keinen AIF verwalten Nationale Zentralbanken Institutionen für Rentenfonds und für Fonds zur sozialen Sicherung Arbeitnehmerbeteiligungs- und Arbeitnehmerfinanzierungssysteme Verbriefungszweckgesellschaften

Anwendungsbereich (5) Vereinfachte Regelungen für kleine AIFM Schwellenwerte Weniger als 100 Mio. Gesamtfondsvermögen (= sämtliche aktiv verwalteten AIF eines AIFM) Weniger als 500 Mio. Gesamtfondsvermögen ohne Leverage und einer Kapitalbindung für min. 5 Jahre Opting-in ist möglich Abgrenzungsfragen noch zu klären (Level 2-Maßnahmen), z.b. Leverageberechnungen, unterjährige Überschreitungen der Schwellen, u.a. Vereinfachte Regelungen für kleine AIFM Registrierung bei der nationalen Aufsichtsbehörde Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde (z.b. Vorlage der Anlagestrategien zu den verwalteten AIF, regelmäßige Unterrichtung über die wichtigsten Assets und die größten Risiken und Risikokonzentrationen, Überwachung Systemrisiken ) Ermessen der Mitgliedsstaaten, strengere Regelungen festzulegen

Anwendungsbereich (6) Abgrenzungsfälle Verwaltung von AIF mit nur einem Anleger Verwaltung nur als Nebenzweck (dann ggf. aber Erlaubnispflicht nach anderen Normen) Family Office: ggf. keine Einwerbung von Fremdmitteln

Gedankenspiele Wer ist AIFM? Geschlossene Fondsmodelle? Initiator? Emissionshaus? Einzelne Fondsgesellschaft/Komplementärin? KAG / Master-KAG Master-KAG als AIFM? Separate Erlaubnis notwendig ( Doppelaufsicht ) Aber: keine doppelte Einreichung aktueller Unterlagen Family Office ggf. individuelle Vermögensverwaltung Finanzdienstleistungsinstitute, Kreditinstitute Verwaltung von AIF als Hauptzweck? In der Regel Auslagerungsdienstleister für AIFM Vertriebsrecht für AIF, wenn diese gemäß Vorgaben der Richtlinie zum Vertrieb zugelassen sind

Zulassungsvoraussetzungen (1) AIFM benötigt Erlaubnis für Verwaltung und Vermarkten eines AIF Zulassungsvoraussetzungen: AIFM erfüllt Bedingungen der Richtlinie Anfangskapital, ggf. risikoangemessene zusätzliche Eigenmittel Zuverlässigkeit und Eignung der Geschäftsleiter Kontrolle von Inhabern bedeutender Beteiligungen (Level 2!) Hauptverwaltung und Sitz im Herkunftsmitgliedstaat Mit Erlaubnisantrag einzureichende Unterlagen und Angaben zum AIFM selbst zu den AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt Erleichterte Anforderungen wenn bereits eine Erlaubnis nach der OGAW-RL vorliegt Zuständigkeit: Aufsichtsbehörde am Sitz des AIFM

Zulassungsvoraussetzungen (2) Unterlagen und Angaben zum AIFM Angaben zu den Geschäftsleitern Angaben zu Inhabern bedeutender Beteiligungen am AIFM Geschäftsplan mit Organisationsstruktur Angaben zur Implementierung der Wohlverhaltens- und Organisationspflichten Angaben zur richtlinienkonformen Vergütung Anzeige und Beschreibung der Auslagerungssachverhalte Unterlagen und Angaben zu den verwalteten AIF Angaben zu den Anlagestrategien inkl. Hebeleffekte u.a. Angaben zu Master-AIF (bei Feeder-AIF) Vertragsbedingungen / Satzungen Verwahrstellenangaben Anlegerinformationen

Zulassungsvoraussetzungen (3) Anfangskapital intern verwaltete AIF: 300.000 EUR extern verwaltete AIF: 125.000 EUR Zusätzliche Eigenmittel zzgl. 0,02% des Betrages, um den der Wert des Portfolios 250 Mio. EUR übersteigt (Mitgliedstaaten können AIFM gestatten, die zusätzlichen Eigenmittel bis zu 50 % durch eine Garantie eines Kreditinstituts oder einer Versicherung beizubringen) max. 10 Mio. EUR Ggf. weitere Eigenmittel (Rücklagen) zur Abdeckung potenzieller Haftungsausfälle (Abdeckung durch Berufshaftpflichtversicherung möglich) Qualität der Eigenmittel Flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umwandelbar sind und keine spekulativen Positionen enthalten

Die neue Depotbankfunktion

Verwahrstelle (1) Benennung einer geeigneten Verwahrstelle (Art. 18a): Sitz: Depotbank (entsprechend OGAW) Möglichkeit zur Einzelstaatenregelung: Besondere Verwahrstellen: Personen, die einer beruflichen Registrierung unterliegen, z.b. Notare, Rechtsanwälte wenn AIF ein geschlossener Fonds mit Bindefrist von min. 5 Jahren ist und bei Investition in reale Vermögensgegenstände (nicht Finanzinstrumente) EU-AIF: Sitz der Verwahrstelle = Herkunftsmitgliedstaat des AIF Übergangsvorschrift: innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist (2017) darf die Verwahrstelle ihren Sitz auch in einem anderen Mitgliedstaat haben Non-EU-AIF: Sitzstaat des AIF, oder Sitzstaat des AIFM, zusätzliche Bedingungen bei Verwahrstelle in Drittland

Verwahrstelle (2) Funktionen der Verwahrstelle: Überwachung der Zahlungsströme des AIF Verwahrung der Finanzinstrumente Nachweis von Eigentumsübertragungen, wenn es sich bei den Vermögensgegenständen nicht um Finanzinstrumente handelt Einhaltung des geltenden Rechts im Zusammenhang mit dem Kauf, der Ausgabe, der Rücknahme, der Rückzahlung und Kündigung von Anteilen Einhaltung des geltenden Rechts im Zusammenhang mit der Bewertung der Anteile des AIF Ordnungsgemäße Verwendung der Erträge des AIF Haftung: Gegenüber AIFM, AIF und den Anlegern des AIF für Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Schlechtleistung bzw. Nichterfüllung des Vertrags sowie für Verlust von Finanzinstrumenten Ausnahme: Höhere Gewalt

Verwahrstelle (3) Übertragung an Dritte nur in begrenztem Umfang möglich Physische Verwahrung der Finanzinstrumente Prüfung Eigentumserwerb sonstige Aktiva Enthaftung nur unter engen Voraussetzungen

Vertriebsfragen und Drittlandbezug

Vertriebsfragen & Drittlandbezug (1) Zielanleger AIFM-Richtlinie regelt ausschließlich Vertrieb an Professionelle Investoren Option für Mitgliedstaaten, Vertrieb an Retailkunden zuzulassen: Vertrieb durch im jeweiligen Mitgliedstaat ansässige EU-AIFM Vertrieb von EU-AIF und Non-EU-AIF, auch grenzüberschreitend Möglich: zusätzliche oder striktere Vorgaben im Vergleich zur RL Erneutes Aus für Finanzanlagenvermittler? Vertrieb grds. nur durch AIFM Vertrieb durch FDI/KI möglich, wenn AIFM Vertriebszulassung geschaffen hat Cross-Border-Regelungen EU-Pass Stufe I: Grundsätzlich EU-weiter Vertrieb von EU-AIF EU-Pass Stufe II ( Drittstaaten-Pass voraussichtlich ab 2015): EU-weiter Vertrieb auch für AIFM aus Drittstaaten bzw. von AIF aus Drittstaaten durch EU-AIFM

Vertriebsfragen & Drittlandbezug (2) AIFM AIF Vertrieb EU Vertrieb im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM zulässig mit AIFM-Zulassung auch für AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten zulässig (EU-Pass Stufe I)

Vertriebsfragen & Drittlandbezug (3) Verwaltung des Non- EU-AIF zulässig AIF EU Vertrieb gem. Einzelstaatenregelung Passporting vorauss. ab 2015 (EU-Pass Stufe II)

Vertriebsfragen & Drittlandbezug (4) AIF EU AIF EU Verwaltung von EU-AIF sowie Vertrieb von EU-AIF und/oder Non-EU-AIF in der EU bedarf Zulassung in Referenzmitgliedstaat Ernennung eines Vertreters im Referenzmitgliedstaat Passporting vorauss. ab 2015 (EU-Pass Stufe II) Vertrieb zuvor gem. Einzelstaatenregelung

Anforderungen bei Transaktionen

Anforderungen bei Transaktionen (1) Übersicht Risikomanagement Standardisierte und angemessene Due Diligence Verfahren bei Investments Transparenz- und Mitteilungspflichten Beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen Während des Haltens von Unternehmensbeteiligungen Verbot des Asset Stripping

Anforderungen bei Transaktionen (2) Transparenz- und Mitteilungspflichten Mitteilung des Erwerbs Bei Erreichen von 10%, 20%, 30%, 50% und 75% an nicht- börsenorientierten Unternehmen Meldung an die zuständige Behörde (= BaFin) Neu: Geltung auch bei GmbH Mitteilung eines Kontrollerwerbs bei nicht-börsenorientierten und börsenorientierten Unternehmen an Gesellschaft Gesellschafter Arbeitnehmer bzw. deren Vertretungen (indirekt über die Geschäftsleitung) Unverzügliche Meldung bei nicht börsenorientierten Unternehmen: innerhalb von 10 Tagen Keine Geltung für Special Purpose Vehicles (SPVs) für Erwerb und Halten von Grundstücken und kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Anforderungen bei Transaktionen (3) Transparenz- und Mitteilungspflichten Wesentlicher Inhalt der Mitteilung: Identität des/ der Erwerber(s) Regelungen zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten Regelungen der externen und internen Kommunikationspolitik gegenüber der Gesellschaft, insb. gegenüber den Arbeitnehmern Zusätzliche Mitteilungspflichten bei nicht-börsenorientierten Unternehmen: Höhe der Stimmrechte Bedingungen des Erwerbs Datum des Erwerbs Absichten bzgl. zukünftiger Geschäftspolitik und wahrscheinliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer Information über Finanzierung der Transaktion (nur an die zuständige Behörde und Investoren des AIF)

Anforderungen bei Transaktionen (4) Asset-Stripping Verbot des Asset-Stripping beinhaltet: Ausschüttungen, die zu einem Nettovermögen unterhalb des gezeichneten Kapitals führen oder die vorhandenen Gewinne übersteigen Kapitalherabsetzungen Einziehung von Anteilen Erwerb eigener Anteile Geltungsdauer: 2 Jahre nach Kontrollerwerb an börsenorientierten bzw. nicht-börsenorientierten Unternehmen Keine Geltung für Special Purpose Vehicles (SPVs) für Erwerb und Halten von Grundstücken und kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Umsetzungsfristen und Übergangsvorschriften

Umsetzungsfristen und Übergangsvorschriften AIFM-RL - Umsetzungsfristen Inkrafttreten der RL: voraussichtlich im Juni 2011 Umsetzungsfrist: 2 Jahre ab Inkrafttreten der RL (voraussichtlich 2013) Inkrafttreten Drittstaaten-Pass : voraussichtlich 2015 AIFM-RL - Übergangsvorschriften Zulassungsantrag spätestens 1 Jahr nach Umsetzungsfrist (2014) Fortführung des Vertriebs von AIF, für die ein Prospekt gem. Prospekt-RL (gilt nicht für VerkProspG) vor Ablauf der Umsetzungsfrist veröffentlicht wurde Fortführung der Verwaltung von geschlossenen Fonds, für die nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine Investitionen mehr getätigt werden Fortführung der Verwaltung von geschlossenen Fonds, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der RL abläuft und deren Laufzeit 3 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (2016) endet; es gelten hier nur vereinzelte Regelungen

Umsetzungsfristen und Übergangsvorschriften Vermögensanlagenrecht - Inkrafttreten Inkrafttreten: 2 Monate nach Verkündung Ausnahme: Regelungen betreffend die Finanzanlagenvermittler: 1 Jahr nach Verkündung Vermögensanlagenrecht Übergangsvorschriften VerkProspG gilt für Prospektgestattungsverfahren bei Einreichung vor Inkrafttreten des VermAnlG Übergangsvorschriften zur Prospekthaftung Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften für alle Emittenten ab 2012 Inhaber einer Erlaubnis nach 34c GewO bei Inkrafttreten der Regelungen über Finanzanlagenvermittler (s.o.): Eintragung in das Vermittlerregister innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten Sachkundenachweis innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten

www.aifm-directive.eu

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Ansprechpartner

Ansprechpartner AIFM Robert Kramer München Karl-Scharnagl-Ring 8, 50539 München Tel +49 (89) 28 81 74 55 Fax +49 (89) 28 81 74-44 Mail kramer@gsk.de

Lebenslauf Robert Kramer Beruf und Position - Rechtsanwalt, zugelassen seit 2001 - Partner Ausbildung - Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Freien Universität Berlin Tätigkeitsschwerpunkte - Bankrecht, insb. Bankaufsichtsrecht, Strukturierung und Prospektierung geschlossener Fonds, Projektfinanzierung, Mezzanine-Finanzierung - Energiewirtschaftsrecht, insb. Erneuerbare Energien, Contracting in der Immobilienwirtschaft Mitgliedschaften Publikationen Fremdsprachen - Forum Contracting e.v. - Veröffentlichungen zum nationalen und europäischen Bank- und Finanzmarktrecht - Englisch

Ansprechpartner AIFM Dr. Oliver Glück München Karl-Scharnagl-Ring 8, 80539 München Tel +49 (89) 288174-0 Fax +49 (89) 288174-44 Mail muenchen@gsk.de

Lebenslauf Dr. Oliver Glück Beruf und Position - Rechtsanwalt, zugelassen seit 2004 - Local Partner Ausbildung - Studium an der Universität Passau - Einjähriges Auslandsstudium an der Università degli Studi di Pavia, Italien; währenddessen dreimonatige studienbegleitende Tätigkeit in italienischen Anwaltskanzleien in Mailand und Rom - frühere Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Passau am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wirtschaftsverwaltungs- und Medienrecht - Lehrauftragstätigkeit an der Bayerischen Beamtenfachhochschule in Hof Tätigkeitsschwerpunkte - Bankaufsichtsrecht; Zahlungsdiensterecht, einschließlich E-Geld, alternative payments und E-Commerce; Kapitalanlagerecht; Investmentrecht, einschließlich grenzüberschreitender Finanz- und Wertpapierdienstleistungen Publikationen Fremdsprachen - Diverse Veröffentlichungen zum Bank- und Bankaufsichtsrecht, Vortragstätigkeit zu Themen aus dem Bereich des Bankaufsichtsrechts, insbesondere der Regulierung von Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten - Englisch, Italienisch

Ansprechpartner AIFM Dr. Ralf Recknagel Düsseldorf Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf Tel +49 211 862837-0 Fax +49 211 862837-44 Mail recknagel@gsk.de 49

Lebenslauf Dr. Ralf Recknagel Beruf und Position - Rechtsanwalt, zugelassen seit 1999 - Local Partner Ausbildung und beruflicher Werdegang - Studium an der Universität Leipzig und der Johannes Gutenberg Universität Mainz (Dr. jur.) - Rechtsanwalt in einer großen internationalen Anwaltskanzlei - Secondment bei einer US- Kanzlei Tätigkeitsschwerpunkte - Corporate/ M&A, Private Equity, Venture Capital, Gesellschaftsrecht Mitgliedschaften Fremdsprachen - Private Equity Forum NRW (Mitglied des erweiterten Vorstandes) - Gastdozent an der Heinrich- Heine Universität Düsseldorf im Bereich Gesellschaftsrecht - Englisch 50