Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH



Ähnliche Dokumente
Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Kanton Zürich Migrationsamt. Aufenthaltskategorien in der Schweiz

Aufenthaltskategorien in der CH. Ausweisarten Abrechnungsart Ausweise und Abrechnungsart 1

Kontrollfragen Einwohnerwesen

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT

zu Aufenthaltskategorien,

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

Sozialhilfe und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) Bewilligungsübersicht EU/EFTA-BürgerInnen Erläuterungen zur Bewilligungsübersicht

Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Neues Namens- und Bürgerrecht

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Veterinärdienst Hauptgasse Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden

6.09 Stand am 1. Januar Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3)

FAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Lehrer: Einschreibemethoden

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen

Wer nimmt syrische Flüchtlinge auf?

Statuten in leichter Sprache

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Berufungsentscheidung

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Das Freiwillige Soziale Jahr. Der Bundes-Freiwilligen-Dienst

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

DA Seite Gesetzestext

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Was bin ich wert? Veranstaltung Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Personaleinsatz im Ausland - was Arbeitgeber beachten müssen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Freie Hansestadt Bremen

Informationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen

Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)

Elternzeit Was ist das?

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mehr Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderung auf dem 1. Arbeits-Markt

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1

Bürgerhilfe Florstadt

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis

DIRECTION DE LA SÉCURITÉ ET DE LA JUSTICE. An die Vorsteher der Einwohnerkontrolle der Gemeinden des Kantons Freiburg

Die Post hat eine Umfrage gemacht

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Was ist das Budget für Arbeit?

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG)

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Bernadette Büsgen HR-Consulting

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Transkript:

Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH

Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein Ausweis ist mehr als ein Stück Papier. Er berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz und bestimmt, was dessen Inhaberin oder Inhaber für Rechte hat. Z.B. Asylsuchende erhalten während der Dauer des Asylverfahrens den Ausweis N. Damit können sie beispielsweise den Wohnort in der Schweiz nicht frei wählen, dürfen aber nach Ablauf von drei Monaten in gewissen Branchen arbeiten - falls der Arbeitsmarkt dies zulässt.

Aufenthaltskategorien in der Schweiz Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt. Es wird unterschieden zwischen: Kurzaufenthaltsbewilligung (weniger als 1 Jahr) Aufenthaltsbewilligung (befristet) Niederlassungsbewilligung (unbefristet).

Aufenthaltskategorien in der Schweiz (AuG) Grenzgänger Einreise Keine Bewilligung nötig/ allenfalls befristetes VISA Touristen, Besucher Vorrübergehende Arbeit (Entsendete) L 1 Jahr L 1 Jahr B 5 Jahre B 1 Jahr Erleichterte Erteilung der Niederlassungsbewilligung C: frühestens nach 5 Jahren C 10 Jahre CH Einbürgerung Ausreise EU /EFTA Drittstaater Bewilligungsverlängerungen

Aufenthaltskategorien von EU/EFTA-Bürgern Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung) Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Bei Bürgern der EU-2 Staaten (Bulgarien und Rumänien) kommen zusätzlich noch Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen den Nachweis über genügende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz erbringen.

Aufenthaltskategorien von EU/EFTA-Bürgern Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung) Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von 5 oder 10 Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration (BFM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen. Bei EU-/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Bürger der EU-17 Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA erhalten aufgrund von Niederlassungsverträgen oder aus Gegenrechtsüberlegungen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung. Für Zypern, Malta, die EU-8 Staaten, Rumänien und Bulgarien bestehen keine derartigen Vereinbarungen.

Aufenthaltskategorien von EU/EFTA-Bürgern Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung) Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als 1 Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EU-25/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU- 25/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln. Für Bürger der EU-2 Staaten (Bulgarien und Rumänien) ist noch jeder Stellenantritt bewilligungspflichtig und es kommen voraussichtlich bis 2016 Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Die Bewilligung kann, wo noch anwendbar vorbehältlich des Kontingentes, nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss. Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, dies schafft aber keine Sozialversicherungsansprüche.

Aufenthaltskategorien von EU/EFTA-Bürgern Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung) Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ist 5 Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach dem Arbeitsvertrag. Grenzgängern aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger der EU-25 Staaten und der EFTA gelten keine Grenzzonen mehr. Diese können überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Für Bürger der EU-2 Staaten (Bulgarien und Rumänien) gelten die Grenzzonen weiterhin. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Grenzgängern aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt.

Biometrischer Ausländerausweis von Drittstaatangehörigen Der biometrische Ausländerausweis gibt Auskunft über den ausländerrechtlichen Status in der Schweiz. Er wird für folgende Bewilligungsarten ausgestellt: Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) Mit dem biometrischen Ausländerausweis und dem heimatlichen Reisepass kann ohne Visum in sämtliche Schengenstaaten eingereist werden. Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises Drittstaatsangehörige Drittstaatsfamilienangehörige von Schweizer Bürgern Drittstaatsfamilienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen Staatsangehörige von Staaten, die zwar Mitgliedstaat der EU, nicht aber Vertragsstaat des FZA sind wie z.b. Kroatien

Aufenthaltskategorien von Drittstaatangehörigen Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige) Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Erstmalige Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit dürfen nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen und unter Beachtung des Artikels 20 AuG erteilt werden. Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.b. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen.

Aufenthaltskategorien von Drittstaatangehörigen Ausweis C (Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige) Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen. Drittstaatsangehörigen kann in der Regel nach einem zehnjährigen ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

Aufenthaltskategorien von Drittstaatangehörigen Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige) Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. An Drittstaatsangehörige kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr erteilt werden, solange die vom Bundesrat jedes Jahr für Drittstaatsangehörige festgelegte Höchstzahl nicht erreicht ist. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich bei Erwerbstätigen nach derjenigen des Arbeitsvertrags.

Aufenthaltskategorien in der Schweiz: Asylbereich Einreise Gutheissung: anerkannter Flüchtling B-Ausweis 1 Jahr gültig Empfangszentrum Asylverfahren: Asylsuchender N-Ausweis 1/2 Jahr gültig (es ist möglich, dass der Entscheid sehr schnell gefällt wird und nach positivem Entscheid direkt eine B- Bewilligung erteilt wird.) Bewilligungsverlängerung Abweisung und vorläufige Aufnahme: vorläufig Aufgenommener F-Ausweis 1 Jahr gültig Abweisung: Ausreisefrist läuft Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG Härtefallgesuch 5 Jahre nach Gesuchstellung möglich Art. 84 Abs. 5 AuG Vollzug / Ausreise Illegaler Aufenthalt

Aufenthaltskategorien von Drittstaatangehörigen - Asylbereich Ausweis N (Asylsuchende/Asylbewerber) Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Entscheid BFM Asyl: Asylbewerber, deren Gesuch gutgeheissen wurde, erhalten eine B-Bewilligung für Drittstaatsangehörige (biometrischer Ausweis). Entscheid BFM vorläufige Aufnahme: Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat.

Aufenthaltskategorien von Drittstaatangehörigen - Asylbereich Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer) Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AuG Art. 84 Abs. 5.

Spezielle Aufenthaltskategorien Ausweis C1 (Niederlassungsbewilligung) Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.

Spezielle Aufenthaltskategorien - Asylbereich Ausweis S (Schutzbedürftige) Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Ausweis ist der zuständigen kantonalen Behörde zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorzulegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.