Gewerbeförderung 2011 der Marktgemeinde Sattledt



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Transkript:

Gewerbeförderung 2011 der Marktgemeinde Sattledt 1. Zielsetzung Die Marktgemeinde Sattledt ist bestrebt, Maßnahmen zum Erhalt, zur Verbesserung und zum Ausbau der wirtschaftlichen Entwicklung der Betriebe und der örtlichen Nahversorgung zu unterstützen. In erster Linie ist es der Marktgemeinde Sattledt wichtig, die Errichtung von Lehrplätzen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu unterstützen. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zinsenzuschüssen, Investitionsbeihilfen und Arbeitsplatzprämien, nach Maßgabe der im jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sind Förderungen und Unterstützungen des Bundes und/oder des Landes Oberösterreich vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2. Förderungswerber Physische und juristische Personen sowie Gesellschaften nach dem ABGB und dem UGB, die folgende Kriterien erfüllen: 2.1 Der Unternehmenssitz bzw. die Betriebsstätte, für die eine Unterstützung beantragt wird, befindet sich in der Marktgemeinde Sattledt. 2.2 Das Unternehmen bzw. die Betriebsstätte ist in der Marktgemeinde Sattledt für alle Dienstnehmer kommunalsteuerpflichtig und mit der Zahlung der Kommunalsteuer und sonstiger Abgaben nicht im Rückstand. 2.3 Die Betriebsgröße entspricht nach der AWS-KMU-Definition einem sog. Kleinen Unternehmen Stand 2011: Max. 10 Mio. Umsatz oder max. 10 Mio. Bilanzsumme und weniger als 50 MitarbeiterInnen. Bei einem Konzernunternehmen wird der gesamte Umsatz der Unternehmensgruppe als Umsatzberechnungsgrundlage herangezogen. 2.4 EPUs (Ein-Personenunternehmen) mit der Betriebsstätte innerhalb der eigenen Wohnung, sind von diesem Förderprogramm explizit ausgenommen. 2.5 Ausnahme Die Markgemeinde Sattledt behält sich jedoch vor, in begründeten Ausnahmefällen von diesen Kriterien abzusehen. 3. Förderbare Maßnahmen und Art der Unterstützung 3.1 Lehrstellenförderung 3.1.1 Art der Unterstützung Unternehmen, die Lehrlinge im 1. Lehrjahr beschäftigen, erhalten eine Unterstützung in Form eines einmaligen Barzuschusses, sofern die Lehrlingszahl nicht abnimmt. 3.1.2 Ausmaß der Unterstützung Der Barzuschuss wird im Ausmaß der auf die Lehrlingsentschädigung entfallenden Kommunalsteuer gewährt. 1

3.1.3 Zeitpunkt der Antragsstellung und Dauer der Unterstützung Die Förderung kann jeweils zum Zeitpunkt der jährlichen Kommunalsteuererklärung nach dem 1. Lehrjahr spätestens jedoch drei Monate nach diesem Zeitpunkt beantragt werden. 3.2 Schaffung von Arbeitsplätzen 3.2.1 Art der Unterstützung Unternehmen, die in Sattledt mindestens einen neuen Arbeitsplatz schaffen und mindestens 2 volle Kalenderjahre Kommunalsteuer entrichtet haben (auch Betriebsneuansiedelung u. EPUs) erhalten eine Unterstützung in Form eines einmaligen Barzuschusses. 3.2.2 Ausmaß der Unterstützung Erhöht sich bei bestehenden Unternehmen die erklärte Kommunalsteuer eines Jahres durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze gegenüber dem Durchschnitt der letzten zwei vorangegangenen Jahre, so wird 50% der Kommunalsteuerdifferenz als Barzuschuss gewährt. EPUs, die in weiterer Folge einen Dienstnehmen beschäftigen, erhalten nach dem ersten vollen Kalenderjahr einen Barzuschuss in der Höhe der erklärten Kommunalsteuer. Nach dem zweiten vollen Kalenderjahr gilt Pkt. 3.2.2 jedoch als Berechnungsgrundlage wird das erste Kalenderjahr herangezogen. Betriebsneuansiedlungen erhalten nach dem ersten vollen Kalenderjahr einen Barzuschuss in der Höhe von 50% der erklärten Kommunalsteuer. Nach dem zweiten Kalenderjahr gilt die gleiche Regelung wie bei EPUs. - Nachzahlungen aufgrund von Prüfungen werden nicht berücksichtigt. - Barzuschüsse bis incl. EUR 30,- werden nicht ausbezahlt - Der Barzuschuss ist mit EUR 2.000,- pro Unternehmen und Jahr begrenzt. - Bei Nachfolgebetrieben nach Insolvenzverfahren ist der Beobachtungszeitraum auch auf den Vorgängerbetrieb auszudehnen. 3.2.3 Zeitpunkt der Antragsstellung und Dauer der Unterstützung Die Förderung kann jeweils zum Zeitpunkt der jährlichen Kommunalsteuererklärung spätestens jedoch drei Monate nach diesem Zeitpunkt beantragt werden. 3.3 Jungunternehmerförderung 3.3.1 Förderungswerber Neugründer und Jungunternehmer sind Personen, unabhängig vom Alter, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen, während der letzten 5 Jahre nicht selbstständig waren und das Unternehmen tatsächlich führen oder handels-und gewerberechtliche Geschäftsführer sind. 3.3.2 Art der Unterstützung Jungunternehmen erhalten eine einmalige Starthilfe in Form eines einmaligen Barzuschuss zu materiellen Investitionen und zusätzlich einmalig eine kostenlose, maximal halbseitige Einschaltung in der Gemeindezeitung der Marktgemeinde Sattledt. 3.3.3 Ausmaß der Unterstützung für Investitionen Die Höhe des einmaligen Barzuschusses richtet sich nach der Höhe der Investitionskosten und ist mit maximal EUR 2.800,- je Unternehmensgründung begrenzt. 2

Als Bemessungsgrundlage anerkannt werden materielle Investitionen in Höhe von mindestens EUR 5.000,- und bis zu einem Maximalbetrag von EUR 45.000,- die in der Bilanz des Unternehmens aktiviert werden und die bis längstens 12 Monate nach der Unternehmensgründung getätigt wurden. Der Barzuschuss beträgt für die ersten EUR 5.000,- 10,00 %, für die nächsten EUR 10.000,- 8,00 % für die nächsten EUR 30.000,- 5,00 % 3.3.4 Zeitpunkt der Antragsstellung und Dauer der Unterstützung Die Förderung ist vor Beginn der Investition auf Basis von Kostenvoranschlägen zu beantragen und wird als einmalige Starthilfe gewährt. Vorrangig sind Förderungen anderer öffentlicher Institutionen auszuschöpfen. Von der Marktgemeinde Sattledt werden nur jene Investitionen gefördert, welche durch derartige Institutionen nachweislich nicht förderbar sind. 3.4 Investitionsförderung 3.4.1 Art der Unterstützung Unternehmen, die für ein volles Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichtet haben und Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Sinne der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen durchführen, erhalten eine Unterstützung in Form eines laufenden Zinsenzuschusses zum Investitionskredit. Bei Eigenfinanzierung wird ein aliquoter Barzuschuss gewährt. Fahrzeuganschaffungen werden nur gefördert, wenn diese speziell für betriebliche Zwecke ausgestattet sind und sie ausschließlich betrieblich genutzt werden. 3.4.2 Ausmaß der Unterstützung für Investitionen - Als Bemessungsgrundlage anerkannt werden materielle Investitionen in Höhe von - mindestens EUR 5.000,- und bis zu einem Maximalbetrag von EUR 80.000,- die in der Bilanz des Unternehmens aktiviert werden. - Der Kredit muss mindestens EUR 5.000,- und kann höchstens EUR 80.000,- betragen. - Der Zinsenzuschuss ist variabel und richtet sich nach dem AWS-Förderzinssatzes und beträgt maximal 5 %, wobei der Kreditnehmer jeweils mindestens 3% Zinsen selbst zu tragen hat. - Die förderfähige Investitionshöhe ist gestaffelt nach dem Kommunalsteueraufkommen gemäß letzter Kommunalsteuererklärung und beträgt - bis EUR 5.000,- Kommunalsteuer - Investition bis EUR 30.000,- - bis EUR 20.000,- Kommunalsteuer - Investition bis EUR 50.000,- - bis EUR 40.000,- Kommunalsteuer - Investition bis EUR 60.000,- - über EUR 40.000,- Kommunalsteuer - Investition bis EUR 80.000 Der Kredit wird aufgrund eines fiktiven Tilgungsplanes in zehn halbjährlichen Kapitalraten zurück bezahlt. 3.4.3 Zeitpunkt der Antragsstellung und Dauer der Unterstützung Die Förderung ist vor Beginn der Investition auf Basis von Kostenvoranschlägen zu beantragen und wird als laufender Zinsenzuschuss auf die Dauer von maximal fünf Jahren oder als aliquoter Barzuschuss gewährt. Teilförderungen bis zum max. Investitionsvolumen sind mit neuen Anträgen innerhalb des laufenden Förderzeitraumes 3

möglich. Vorrangig sind Förderungen anderer öffentlicher Institutionen auszuschöpfen. Von der Marktgemeinde Sattledt werden nur jene Investitionen gefördert, welche durch derartige Institutionen nachweislich nicht förderbar sind. 3.4.4 Ein erneuter Förderantrag kann erst nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt der gänzlichen Rückzahlung des Kredites für eine neue Förderperiode gestellt werden. 4. Vorzulegende Nachweise 4.1 Lehrstellenförderung - Bestätigung der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer über die Anzahl der am Unternehmensstandort Sattledt beschäftigten Lehrlinge - SVA-Beitragsgrundlagen-Nachweis der je Lehrling am Unternehmensstandort Sattledt geleisteten Lehrlingsentschädigungen 4.2 Schaffung von Arbeitsplätzen - aktuelle Kommunalsteuererklärung - Kommunalsteuererklärung des letzten Jahres vor Antragsstellung - SVA-Beitragsgrundlagen-Nachweis über die am Unternehmensstandort Sattledt beschäftigten Mitarbeiter während des Berechnungszeitraumes. 4.3 Jungunternehmerförderung Kopie des Gewerbescheines Nachweis über Gewährung oder Ablehnung von sonstigen Förderstellen Auflistung der endgültigen Investitionskosten mit Kopien der Rechnungen auf Basis der Kostenvoranschläge und der Zahlungsnachweise 4.4 Investitionsförderung Nachweis über Gewährung oder Ablehnung von sonstigen Förderstellen Auflistung der endgültigen Investitionskosten mit Kopien der Rechnungen auf Basis der Kostenvoranschläge und der Zahlungsnachweise Kopie des abgeschlossene Kreditvertrages 5. Verfahren Antragsstellung mit dem bei der Marktgemeinde Sattledt aufliegendem bzw. auf der Homepage der Marktgemeinde Sattledt veröffentlichtem Antragsformular Gemeindevorstandsbeschluss Nachweis des Vorliegens der Auszahlungsbedingungen Auszahlung der Unterstützung auf ein Konto des Förderungsnehmers 6. Rechtsanspruch Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.Die Auszahlung der genehmigten Förderung erfolgt nach Maßgabe der budgetären Deckung. 4

7. Schlussbestimmungen Alle mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten, Abgaben, Steuern, Gebühren, Spesen und dergleichen, trägt der Förderungswerber. Diese Richtlinien wurden durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Sattledt am... beschlossen und ersetzen die Richtlinien vom 15.12.1998. 5