Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung



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Transkript:

1. Neues BetrVG in Kraft 2. Arbeitszeugnis 3. Vergütung von Überstunden

Neue Wahlordnung zur Betriebsverfassung in Kraft Die neue Wahlordnung (BGBl. I S. 3494) zum Betriebsverfassungs-Reformgesetz ist am 15.12.2001 in Kraft getreten. Damit werden die im Betriebsverfassungs-Reformgesetz vorgenommenen Änderungen zum vereinfachten Wahlverfahren umgesetzt. In den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen ab März 2002 werden die Änderungen im Wahlrecht flächendeckend greifen. Die grundsätzlichen Änderungen bei der Durchführung der Betriebsratswahl betreffen: 1. Einführung des vereinfachten Wahlverfahrens in Kleinbetrieben 2. Aufhebung der Gruppenwahl 3. Einführung einer zwingenden Geschlechterquote 4. Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern 5. Listen- oder Persönlichkeitswahl Keine Schlussformel im Zeugnis Schlussformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet, ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Das Zeugnis darf keine Geheimzeichen enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlussformel ist kein solches Geheimzeichen. Die Schlussformel Wir bedauern Ihr Ausscheiden und danken Ihnen für die stets gute Zusammenarbeit. gehört nicht zu dem Mindestinhalt eines Zeugnisses (BAG, 9 AZR 44/00).

Schmerzensgeld wegen Videoüberwachungsanlage Der Arbeitgeber installierte ohne Zustimmung des Betriebsrates eine Videoüberwachungsanlage im Lebensmittellager für die Dauer von zwei Monaten. Diese war auf den Eingang des Lagers ausgerichtet. Die Arbeitnehmer waren darüber nicht aufgeklärt. Das Gericht entschied, dass dies eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der überwachten Arbeitnehmer darstellen kann. Der betroffene Arbeitnehmer hat sowohl Anspruch auf Unterlassung, als auch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die Zeit der Durchführung der Überwachung. Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber auf ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.300,00 verurteilt (ArbG Frankfurt, 18 Ca 4063/00). Zeugnis: Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben? Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erstellen. Zwar ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber oder sein gesetzliches Vertretungsorgan das Zeugnis fertigt und unterzeichnet. Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist ein Arbeitnehmer der

Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen. Der Unterzeichnende muss in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinzuweisen. Vergütung von Überstunden bei Urlaub und Krankheit Lange war umstritten, ob der Arbeitnehmer, der regelmäßig Überstunden geleistet hat, die Entgeltfortzahlung während der Krankheit (1) nur in Höhe seines Grundgehaltes oder (2) in Höhe seines Grundgehaltes zuzüglich der regelmäßig vorher geleisteten Überstunden erhält. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr für Klarheit gesorgt. Regelmäßig geleistete Überstunden erhöhen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BAG vom 21.11.2001, 5 AZR 457/00). Anders ist dies im Fall des Urlaubs. Hier erhöhen Überstunden das Urlaubsentgelt nicht, 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Tipp: Der Arbeitgeber muss die durchschnittlichen Überstunden für einen Zeitraum von 12 Monaten in der Vergangenheit errechnen und für den Krankheitszeitraum diesen Durchschnitt zugrunde legen (BAG vom 21.11.2001, 5 AZR 457/00).

Zur Person Herr RA Jens G. Möller verstärkt seit 01.01.02 unser Team. Mit seiner Erfahrung und Kompetenz wird er uns zukünftig insbesondere auf den Gebieten des Transportrechts und der Unternehmensnachfolge, aber auch im Erbrecht unterstützen. Informationsveranstaltung Am 18.02.02 (von 19:00 bis 20:00 Uhr) führen wir in unserer Kanzlei in Dresden wieder eine Infoveranstaltung durch. Mit der Steuerkanzlei Abels, Decker, Kuhfuß informieren wir über die seit 01.01.02 geltende Entgeltumwandlung. Diese kann beim Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen. Wir bitten um telefonische Anmeldung bis 11.02.2002. Seminare Herr RA Torsten Mohyla hält bei der Technischen Akademie Esslingen (Telefon 0711/340080) in Dresden am 14.03.02 ein Seminar zum Thema Vertragsgestaltung sowie am 15.03.02 zur aktuellen Schuldrechtsreform. Forderungsbeitreibung Unsere Mahn-/Vollstreckungsabteilung führt auch Firmeninkasso mit einer Beitreibungsvereinbarung durch. Danach muss der Mandant gerade bei nicht eintreibbaren Forderungen neben den allgemeinen Kosten (z.b. Gerichtskosten) nur ein pauschales Honorar entrichten. Eine gute Möglichkeit zur Kostenreduzierung für ständige Auftraggeber (Firmen und Private, z.b. Vermieter).