Staatliche und kollektive Kennzeichnung

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Transkript:

Staatliche und kollektive Kennzeichnung Anforderungen und Möglichkeiten im Lebensmittelrecht Dr. Michael Beer Abteilung Lebensmittelsicherheit 1

Inhalt Rechtliche Basis Vorgeschriebene Kennzeichnung Freiwillige Kennzeichnung Entwicklungen 2

Das Lebensmittelrecht Eidgenössisches Departement des Innern EDI VOLK Bundesverfassung Art. 118 Schutz der Gesundheit Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten PARLAMENT LEBENSMITTELGESETZ BUNDESRAT Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Tabakverordnung horizontal Hygieneverordnung Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel Zusatzstoffverordnung Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung V Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN vertikal V über Lebensmittel tierischer Herkunft Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse V über Suppen, Gewürze und Essig V über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine u deren Erzeugnisse Verordnung über Speziallebensmittel Verordnung über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten Verordnung über Obst, Gemüse und daraus hergestellte Erzeugnisse Verordnung über Speisepilze und Hefe Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse V alkoholfreie Getränke (Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden) Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser Verordnung über alkoholische Getränke V über die Anforderungen an ausgewiesene Pilzfachleute Verordnung über Bedarfsgegenstände Verordnung über kosmetische Mittel V Gegenstände für Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt, andere Gebrauchsgegenstände Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Verordnung über Druckgaspackungen AMT Amtsverordnungen Weisungen Informationsschreiben Schweizerisches Lebensmittelbuch, usw 3

Lebensmittelgesetz Ziel der Kennzeichnung Eidgenössisches Departement des Innern EDI Information der Konsumentinnen und Konsumenten Gesundheitsschutz Schutz vor Täuschung Exkurs Kennzeichnung schützt nicht vor Betrug Kennzeichnung kann ein technisches Handelshemmnis sein 4

Lebensmittelgesetz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Art. 20 und 21 des LMG sind die Basis für die Kennzeichnungsbestimmungen auf Verordnungsebene Art. 20: Auskunftspflicht und Bezeichnung Informationen über Herkunft, Sachbezeichnung und Zusammensetzung Art. 21: Besondere Kennzeichnung Präzisierung, wo der Bundesrat weitere Vorschriften erlassen kann Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft (Ort, Hersteller, Importeur oder Verkäufer), Produktionsart, Zubereitungsart, besondere Wirkungen, Warnaufschriften sowie Nährwert zu machen sind. 5

Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln Art. 2 1 Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: a. Sachbezeichnung; b. Verzeichnis der Zutaten; c. Hinweis auf allergene und andere Stoffe d. gegebenenfalls mengenmässiger Hinweis auf Zutaten e. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum; f. Name oder Firma sowie Adresse.; g. das Produktionsland (Art. 15 und 16); 6

Vorgeschriebene Kennzeichnung Sachbezeichnung (Verkehrsbezeichnung) Verzeichnis der Zutaten in absteigender Reihenfolge Hinweise auf allergene Zutaten und andere Stoffe, welche unerwünschte Reaktionen hervorrufen können Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum Adresse (Hersteller, Vertreiber ) Produktionsland Hinweise auf mit ionisierenden Strahlen behandelt oder GVO. 7

Vorgeschriebene Kennzeichnung Zutatenliste - Verzeichnis der Zutaten in absteigender Reihenfolge - Zutaten, die weniger als 2% ausmachen anschliessend an die übrigen Zutaten in beliebiger Reihenfolge - Wird eine Zutat in der Sachbezeichnung erwähnt (z.b. «Erdbeer-Jogurt») oder durch Worte oder Abbildungen hervorgehoben, muss zusätzlich angegeben werden, wie hoch der Anteil dieser Zutat ist (z.b. 5% Erdbeeren). 8

Vorgeschriebene Kennzeichnung Produktionsland - Für verpackte Lebensmittel Angabe des Produktionslandes obligatorisch - Kann Zutat oder Lebensmittel keinem bestimmten Produktionsland zugeordnet werden, muss als Herkunft der kleinstmögliche geografische Raum angegeben werden (z.b. Fisch aus der Ostsee, Salat aus der EU) - Ausnahme bei Cassis de Dijon 9

Vorgeschriebene Kennzeichnung Unter bestimmten Voraussetzungen obligatorsich - Mengenmässiger Hinweis auf die Zutaten auf der Etikette, der Verpackung oder Umhüllung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird (z.b. «mit Butter zubereitet», «mit Erdnüssen») - Nährwertkennzeichnung Wird auf der Verpackung, der Umhüllung, der Etikette oder in der Anpreisung eines Lebensmittels auf dessen besondere Nährwerteigenschaften hingewiesen, so ist die Nährwertkennzeichnung obligatorisch 10

Vorgeschriebene Kennzeichnung Offenverkauf - Grundsätzlich muss mündlich über alle Elemente Auskunft gegeben werden können! - Schriftlich sind immer anzugeben - Bestrahlung - GVO - Produktionsland von Fleisch und Geflügel 11

Freiwillige Kennzeichnung Nährwertkennzeichnung Vitaminen & Mineralstoffe wenn ein Lebensmittel signifikante Mengen davon enthält = 15% der Tagesdosis Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen vom BAG bewilligt werden wissenschaftlicher Beweis liegt vor keine Täuschung «vegetarisch», «Bio», etc. etc.. 12

13

Entwicklungen Eidgenössisches Departement des Innern EDI 14

Produktionsland und Herkunft Revision Lebensmittelgesetz Wer LM in Verkehr bringt, muss Folgendes angeben: a. das Produktionsland; b. die Sachbezeichnung; c. die Zutaten; d. die Herkunft von Rohstoffen. BR kann bei Produktionsland bei stark verarbeiteten Lebensmitteln folgende Ausnahmen vorsehen: a. bestimmte LM-Gruppen von Angabepflicht ausnehmen. b. bei bestimmten LM-Gruppen anstelle Produktionslandes ein übergeordneter geografischer Raum (z.b. EU) erlauben. BR kann für die Angabe der Zutaten Ausnahmen festlegen, soweit dies zur Verhinderung von Handelshemmnissen erforderlich ist. 15

Ohne GVO.. Revision VGVO Lebensmittelrecht bietet Möglichkeit LM "ohne Gentechnik hergestellt" zu kennzeichnen, wenn bei deren Herstellung umfassend auf die Anwendung der Gentechnik verzichtet wird: im gesamten Herstellungsprozess bei LM tierischen Ursprungs (Fleisch, Milch, Käse, Butter) ist "ohne Gentechnik hergestellt" nur möglich, wenn bei der Fütterung der Tiere keine GVO Futtermittel und Futtermittelzusätze (Vitamine, Enzyme, Aminosäuren) eingesetzt wurden. 16

Ohne GVO.. EU nicht einheitlich geregelt und keine einheitliche Regelung in absehbarer Zeit erwartet Revision VGVO Nachbarländer (Deutschland, Österreich, Frankreich) haben unterschiedliche Regelungen erlassen Regelungen sind weniger streng Auch bei Verwendung von GVO Futtermittelzusätzen GVO-frei Kennzeichnung möglich Klare Täuschung Konsumentenschutzorganisationen, LM-Industrie, Handel, Futtermittelhersteller wollen keine täuschende Kennzeichnung 17

Ohne GVO.. Revision VGVO Die Bestimmungen bezüglich der sogenannten "Negativdeklaration" sollen überarbeitet werden Neben vollständigen soll neu auch der teilweise Verzicht auf die Gentechnik ausgewiesen werden können Z.B. "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen Eröffnung der Anhörung in den nächsten Wochen 18

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