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Transkript:

Mandantenbrief Juli 2009 KEIL, DRESCHER & MUSKAT S t e u e r b e r a t u n g s k a n z l e i T e l. : 0 6 4 4 1-6110010 w w w. s t e u e r b e r a t e r - l a h n a u. d e Steuertermine: 10.07. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.07. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine August 2009: 10.08. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer 17.08. Gewerbesteuer Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am 20.08. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Juli 2009: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juli ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.07.2009.

Inhalt Seite 1. Alle Steuerpflichtigen: Arbeitszimmerregelung verfassungswidrig? 2 2. Arbeitnehmer: Rechtsprechungsänderung bei der doppelten Haushaltsführung 3 3. Eltern: Fallbeileffekt beim Kindergeld in Ordnung - bis auf Weiteres! 4 4. Eltern: Elterngeld und Progressionsvorbehalt 5 5. Eltern: Auswirkungen einer Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf das Kindergeld 6 6. Vermieter: Instandhaltungsrücklagen sind keine Werbungskosten 7 7. Vermieter: Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig 7 8. Kapitalanleger: Keine Abgeltungsteuer bei Sparclubs 8 9. Beschenkte: Entstehung der Schenkungsteuer bei Forderung mit Besserungsabrede 9 10. Erben: Erbschaftsteuer auf Lebensversicherung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft 10 1. Alle Steuerpflichtigen: Arbeitszimmerregelung verfassungswidrig? Mittlerweile stehen viele steuerliche Vorschriften in Verdacht, gegen das Grundgesetz zu verstoßen, sodass es fast schon Sinn machen würde, das Karlsruher Verfassungsgericht an der Steuergesetzgebung Teil haben zu lassen. Eine neue Frage ist nun durch das Finanzgericht Münster aufgeworfen worden, dessen Meinung sich inzwischen auch das Niedersächsische Finanzgericht angeschlossen hat. Die Finanzrichter haben nämlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers und haben am 08.05.2009 unter dem Aktenzeichen 1 K 2872/08 E die Karlsruher Kollegen angerufen, um die Rechtsnorm überprüfen zu lassen. Aber von Anfang an: Bis einschließlich zum Jahr 2006 waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Zimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen hat oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Beschränkung des Abzugsbetrags der Höhe nach galt lediglich dann nicht, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war. Ab 2007 ist diese Regelung drastisch verschärft worden: Seitdem können nur noch dann - allerdings unbegrenzt - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zum Abzug gebracht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gegen diese Verschärfung richten sich nun die verfassungsrechtlichen Bedenken der Münsteraner Richter. Geklagt hatte ein Lehrer, dem für seine Arbeit kein anderer Arbeitsplatz als sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Da das Klassenzimmer - und nicht das häusliche Arbeitszimmer - Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung darstellt, konnte er ab 2007 keine Werbungskosten mehr dafür geltend machen. Seite 2

Nicht nur der Kläger, sondern auch die erstinstanzlichen Richter sahen darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, weil eine Benachteiligung zu anderen Steuerpflichtigen gegeben sei, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und die dementsprechend auch Werbungskosten abziehen dürfen. Zudem könnte auch ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip der Besteuerung vorliegen, denn da der Lehrer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, um seine Arbeit zu erledigen, müssten diese Aufwendungen auch abzugsfähig sein. Da bereits ein Verfahren zum Thema häusliches Arbeitszimmer vor dem Bundesfinanzhof (Az: VI R 13/09) anhängig ist, hat das Bundesfinanzministerium seine Beamten mit Schreiben vom 01.04.2009 angewiesen, Einkommensteuerbescheide mit der genannten Arbeitszimmerproblematik vorläufig zu erlassen (Az: IV A 3 - S 0338/07/10010). Ein Einspruch ist daher nur dann notwendig, wenn das Finanzamt diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht mit in den Steuerbescheid aufgenommen hat. 2. Arbeitnehmer: Rechtsprechungsänderung bei der doppelten Haushaltsführung Durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern regelmäßig Kosten in erheblichem Umfang. Die Frage ihrer Abziehbarkeit als Werbungskosten ist daher für das zur Verfügung stehende Einkommen von hoher Bedeutung. Als Werbungskosten können notwendige Mehraufwendungen angesetzt werden, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. In zwei aktuellen Urteilen ging es nun um folgende Frage: Liegt eine doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger zunächst am Beschäftigungsort wohnt, die Familienwohnung dann aber aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort aus weiter seiner bisherigen Tätigkeit nachgeht. Bei dieser Konstellation hat die Rechtsprechung bisher das Vorliegen der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, sodass die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung unberücksichtigt blieben. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 05.03.2009 (Az.: VI R 58/06 und VI R 23/07) seine bisherige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Im ersten Fall waren der Ehemann in der Stadt A und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in der Stadt B - jeweils nichtselbstständig - tätig. Der Familienwohnsitz der Eheleute befand sich zunächst in B. Nach der Geburt ihres ersten Kindes gaben die Eheleute ihre Wohnung in B auf und verlegten ihren Familienwohnsitz zunächst nach A, ein Dreivierteljahr später zogen sie zurück nach B. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug der Familie an seinem Beschäftigungsort in A zunächst im Hotel und mietete anschließend dort eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in A geltend. Gegenstand des zweiten Verfahrens (Az.: VI R 23/07) war der Fall eines ledigen Klägers. Dieser hatte seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, zugleich aber die bisherige Wohnung an seinem Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalten. Seite 3

In beiden Fällen war bisher eine Absetzbarkeit der Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ausgeschlossen und wurde deshalb auch von den jeweils zuständigen Finanzämtern abgelehnt. In den neuen Entscheidungen des BFH, mit denen das Gericht seine bisherige Rechtsprechung ändert, führen die Richter aus, dass die Verlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht ausschließt. Vielmehr sei, so der BFH, eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann gegeben, wenn aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum (Haupt-)Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst sei der zweite Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutze, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Werde ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so werde damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet mit der Folge, dass die Mehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden können. Dem BFH zufolge gilt dies auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der am Beschäftigungsort beibehaltene Haushalt werde nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Unerheblich sei dabei, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen ist. Hinweis: Mit den neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten korrigiert. Die Entscheidungen betreffen jedoch nur eine von zahlreichen Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer nicht nur am Beschäftigungsort wohnt. Ob ein Werbungskostenabzug möglich ist, ist im Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle genau zu prüfen. Wird bei Ihnen ein Wegzug vom unverändert fortbestehenden Beschäftigungsort erforderlich, sollten Sie sich bereits frühzeitig erkundigen, was hierbei im Hinblick auf die Abziehbarkeit der Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu beachten ist. 3. Eltern: Fallbeileffekt beim Kindergeld in Ordnung - bis auf Weiteres! Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zum Fallbeileffekt beim Kindergeld bedauerlicherweise nicht zur Entscheidung angenommen. Dennoch gibt es Hoffnung. Daher kurz zum Hintergrund: Für Kinder, die bereits volljährig sind, sich jedoch noch in Berufsausbildung befinden, erhalten Eltern Kindergeld oder alternativ den Kinderfreibetrag, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte über 7.680 EUR erzielt. Liegen die Einkünfte auch nur einen Euro über diesen Freibetrag, entfällt der komplette Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Gegen diesen als Fallbeileffekt benannten Wegfall von Kindergeld oder Kinderfreibetrag war bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig, welches am 29.05.2008 (Az: III R 54/06) negativ entschieden wurde (vgl. 5. Beitrag der Februar-Ausgabe Seite 4

des Mandantenbriefes). Die daraufhin eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nun durch einen Beschluss der Karlsruher Verfassungsrichter vom 06.04.2009 (Az: 2 BvR 1874/08) nicht zur Entscheidung angenommen. Dennoch muss an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht über die Sachfrage, also über den Fallbeileffekt beim Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag an sich entschieden hat, sondern eine Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht getroffen hat. Die verfassungsrechtliche Klärung der Sachfrage ist also noch offen. Hinweis: Aktuell ist vor dem BFH ein weiteres Verfahren anhängig, welches sich gegen den Fallbeileffekt richtet. Es ist unwahrscheinlich, dass die Münchener Finanzrichter ihre bisherige Auffassung überdenken und ändern werden, eine ablehnende Entscheidung könnte jedoch zu einer erneuten Verfassungsbeschwerde führen, über die dann ggf. entschieden werden müsste. Diejenigen, bei denen das Fallbeil herunterschnellt und das Kindergeld bzw. den Abzug des Kinderfreibetrages ausschließt, sollten unter Verweis auf das noch anhängige Verfahren (Az: III R 73/08) Einspruch einlegen. Einer eventuellen Entscheidung des BVerfG kann mit Spannung entgegen gesehen werden. 4. Eltern: Elterngeld und Progressionsvorbehalt Elterngeld ist steuerfrei. Frei nach Asterix und Obelix muss jedoch gefragt werden: Ganz steuerfrei? Die Antwort lautet: Nicht ganz! Denn das Elterngeld unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es selbst nicht besteuert wird, jedoch bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes Berücksichtigung findet. In der Folge erhöht sich der Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwenden ist. Hiergegen zog ein Ehepaar vor das Finanzgericht Nürnberg (Az: 6 K 1859/2008). Sie wollten erreichen, dass zumindest der Mindestbetrag des Elterngeldes i.h.v. 300 EUR aus dem Progressionsvorbehalt herausgerechnet wird. Ihre Argumentation: Bei dem Mindestelterngeld handele es sich nicht um eine Einkommensersatzleistung, sondern vielmehr um eine Sozialleistung, denn schließlich werde das Mindestelterngeld auch an nicht erwerbstätige Mütter ausgezahlt. Dem Progressionsvorbehalt unterlägen jedoch in der Regel nur Einkommensersatzleistungen und keine Sozialleistungen, weshalb die Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt zu unterbleiben habe. Die Finanzrichter folgten der Argumentation der Kläger nicht. Ihrer Meinung nach geht die Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt in Ordnung. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift sei insofern eindeutig. Auch entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers. Hinweis: Weil das Finanzgericht keine Revision zugelassen hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: VI B 31/09). Ebenfalls betroffene Eltern sollten Einspruch einlegen und unter Verweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen. Sofern der BFH schließlich später tatsächlich zugunsten der Eltern entscheidet, kann man sich über eine Steuererstattung freuen. Seite 5

5. Eltern: Auswirkungen einer Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf das Kindergeld Häufig absolvieren Abiturienten nach Beendigung der Schulzeit zunächst einmal eine Ausbildung und arbeiten einige Monate in diesem Beruf, bevor sie ein Studium aufnehmen. Es stellt sich dann die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Kindergeldanspruch der Eltern hat. Über einen derartigen Fall hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 31.03.2009 (1 K 4425/08 Kg, AO) entschieden. Dabei ging es um eine junge Frau, die eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau im Juni 2007 abgeschlossen hatte. Anschließend arbeitete sie noch bis zum 30.09.2007 in ihrem erlernten Beruf. Zum 01.10.2007 nahm sie ein Studium auf. Aus der Tätigkeit als Versicherungskauffrau erzielte sie ein Einkommen von mehr als 7.680 EUR und lag damit über dem gesetzlichen Jahresgrenzbetrag der eigenen Einkünfte des Kindes im Sinne des Kindergeldrechts (vgl. auch 3. Beitrag). Dem Vater wurde daraufhin die Zahlung von Kindergeld für seine Tochter für das gesamte Jahr 2007 verweigert. Die Familienkasse verwies darauf, dass bei einer weniger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (hier: Ausbildung und Studium) grundsätzlich ein Kindergeldanspruch für den Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung bestehe. Deshalb müssten die während dieser Zeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte des Kindes für die Entscheidung über das Kindergeld einbezogen werden. Das FG Münster hingegen erkannte einen Anspruch des Vaters auf Zahlung von Kindergeld für die Zeiträume der Ausbildungen, also von Januar bis Juni sowie ab Oktober 2007 an. Dem Gericht zufolge lasse die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten den Kindergeldanspruch für die Zeiten der Berufsausbildung auch dann nicht entfallen, wenn hierdurch der gesetzliche Jahresgrenzbetrag der eigenen Einkünfte des Kindes überschritten wird. Für kurze Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei der Kindergeldanspruch grundsätzlich durch die typischerweise fortbestehende Unterhaltssituation der Eltern gerechtfertigt. Die Eltern seien jedoch dann nicht unterhaltspflichtig, wenn das Kind in der kurzen Übergangszeit zwischen den Ausbildungsabschnitten einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht. Deshalb sei einerseits für die Übergangszeit kein Kindergeld zu zahlen, andererseits aber müssten dann die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags unberücksichtigt bleiben. Das Kindergeld ist während der Ausbildungszeit eines Kindes eine Quelle zur Mitfinanzierung der Ausbildung(en), die nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden sollte. Gelegentlich spielen hier Kleinigkeiten eine Rolle. Vor Schritten wie der Aufnahme einer kurzzeitigen Tätigkeit des Kindes, dem Wechsel in eine neue Ausbildung und auch dem Abbruch einer Ausbildung sollten Sie sich daher über die Voraussetzungen des fortbestehenden Kindergeldbezugs informieren. Seite 6

6. Vermieter: Instandhaltungsrücklagen sind keine Werbungskosten Wer seine in einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegende Wohnung vermietet, weiß, dass neben sonstigen Umlagen auch noch die Instandhaltungsrücklage für künftig anstehende Reparaturen angespart werden muss. Die Zahlung der Instandhaltungsrücklage kann jedoch nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wie aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 09.12.2008 (Az: IX B 124/08) entschied. So mancher wird sich nun fragen: Wieso denn ein solches Verfahren? Die Instandhaltungsrücklage war doch seit jeher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Erst wenn aus der Rücklage entsprechende Geldbeträge entnommen wurden, konnten die tatsächlich getätigten Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Dies ist auch soweit richtig, allerdings wurde in 2007 das Wohnungseigentumsgesetz geändert, was dazu führte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit bekam. Wenn nun die Eigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit hat, wechselt ja eigentlich bei Zahlung der Instandhaltungsrücklage selbige aus dem Vermögen des einzelnen Eigentümers in das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger begehrte daher den Werbungskostenabzug bereits im Zeitpunkt der Zahlung an die Eigentümergemeinschaft. Die Richter des BFH lehnten diese Auffassung jedoch ab. Auch nach dem Urteil führt daher die Zahlung der Instandhaltungsrücklage nicht zum Abzug von Werbungskosten. Die Richter führten in ihren Gründen an, dass anderenfalls (also beim sofortigen Werbungskostenabzug bei Zahlung der Instandhaltungsrücklage) stets Werbungskosten vorliegen würden, also auch dann, wenn die Rücklage später vielleicht ausschließlich zur Begleichung von nur über die Abschreibung abzugsfähigen Herstellungskosten genutzt werde. Zudem wäre es ebenso möglich, dass aus der Rücklage zu einem späteren Zeitpunkt Beträge entnommen werden, die überhaupt nicht mehr in Zusammenhang mit den erzielten Mieten stehen und demnach nicht zu einem Werbungskostenabzug führen dürfen. 7. Vermieter: Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig Vermieter bemühen sich zu vermeiden, dass gewerbesteuerpflichtige Erträge erzielt werden. Über einen Fall, in dem streitig war, ob private Vermietungseinkünfte oder gewerbesteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.03.2009 (Az.: IV R 78/06) entschieden. In der Entscheidung ging es um Eheleute, die Anteile an einer GmbH hielten. Der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) wurde auf neun Fremdgrundstücken ausgeübt. Ein einzelnes weiteres Grundstück (Geschäftslokal), welches den Eheleuten gehörte, wurde an die GmbH vermietet. Die betroffenen Eheleute argumentierten, dass auf die von ihnen vermieteten Filialräume weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche der GmbH entfiele. Ein derart geringer Flächenanteil führe nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht dazu, die grundsätzlich privaten Vermietungseinkünfte in gewerbesteuerpflichtige Erträge umzuqualifizieren. Seite 7

Dies hat der BFH in seinem Urteil jedoch anders gesehen. Der Senat betonte, dass nach den Grundsätzen der sogenannten Betriebsaufspaltung ein gewerbliches Vermietungsunternehmen (sog. Besitzunternehmen) begründet wird, wenn der Vermieter die das Grundstück nutzende GmbH (sog. Betriebsgesellschaft) beherrscht und der überlassene Grundbesitz für den Betrieb der GmbH von wesentlicher Bedeutung ist. Das letztgenannte Merkmal sei zwar in der Vergangenheit einer strengeren Prüfung unterzogen worden. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung reiche es jedoch aus, dass das Gesellschafter- Grundstück für den Betrieb der GmbH nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Deshalb könne - abweichend von der früheren Sicht des BFH - auch im zu entscheidenden Fall nicht auf die bloßen Nutzflächenverhältnisse der Filialen abgestellt werden. Es spreche vielmehr für die Wesentlichkeit des Gesellschaftergrundstücks, dass es funktional in das unternehmerische Konzept der GmbH (Filialunternehmen) eingebunden und auch die hierauf betriebene Filiale - entsprechend der anderen Standorte - mit der Erwartung verbunden gewesen sei, einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen. Der Senat verweist darauf, dass die von ihm nunmehr zugrunde gelegten Kriterien auch zur Klarheit beitrügen. So werde insbesondere bei sich später ändernden Nutzflächenverhältnissen oder bei einer expansiven Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens der bisher nur schwer kalkulierbare Wechsel von gewerblichen zu privaten Vermietungserträgen vermieden. Auf diese Weise werde zugleich eine steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven des Gewerbebetriebs (Besitzunternehmen = Grundstück) im Rahmen einer Betriebsaufgabe durch einen Wechsel der Bedeutung des Grundstückes verhindert. Der BFH hat seine Rechtsprechung gefestigt. Ihm zufolge kommt es für die Frage, ob bei der Vermietung an eine GmbH private Vermietungseinkünfte zu gewerbesteuerpflichtigen Erträgen umqualifiziert werden, darauf an, ob das einzelne Gesellschaftergrundstück auch bei einer besonders großen Zahl von Filialstandorten als wesentliche Betriebsgrundlage einzustufen ist. Dies wurde im konkreten Fall bejaht. Zu der Frage, wann ein Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr darstellt, hat sich der BFH im vorliegenden Urteil nicht konkret geäußert. Um sicherzustellen, dass bei der Vermietung an eine GmbH keine unerwünschten steuerlichen Folgen eintreten, sollten Betroffene frühzeitig steuerlichen Rat einholen. 8. Kapitalanleger: Keine Abgeltungsteuer bei Sparclubs In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 27.04.2009 (Az: IV C 1 - S 2252/08/10003) ein Schreiben mit dem Betreff Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen veröffentlicht. Die Abstandnahme vom Steuerabzug ist ja grundsätzlich zu begrüßen, aber was ist mit einem losen Personenzusammenschluss gemeint? Die Antwort ist denkbar einfach. Darunter fallen beispielsweise Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen usw., wenn diese aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Bank kann hierbei auf die Einbehaltung der Abgeltungsteuer verzichten, wenn drei Voraussetzungen einschlägig sind: Zum einen muss das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers auch noch einen Zusatz enthalten, der auf den losen Personenzusammenschluss hinweist. Der Zusatz könnte daher Seite 8

beispielsweise Sparclub Pfennigfuchser, Klassenkonto der Realschule Am Leerpfad oder einfach Klasse 5a lauten. Zum anderen dürfen die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des losen Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr nicht mehr als 10 EUR betragen. Vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder dürfen die Kapitalerträge höchstens 300 EUR im Kalenderjahr betragen. Zu guter Letzt ist weitere Voraussetzung, dass der Bank eine eventuelle Änderung der Anzahl der Mitglieder zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mitgeteilt wird. Hinweis: Rein vorsorglich weist das BMF noch darauf hin, dass beispielsweise Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften oder auch Mieter (im Hinblick auf gemeinsame Mietkautionskonten) keine losen Personenzusammenschlüsse im Sinne dieses Ministeriumserlasses sind. Die Regelung ist daher bei solchen Gruppen nicht anwendbar. 9. Beschenkte: Entstehung der Schenkungsteuer bei Forderung mit Besserungsabrede Zahlreiche Lebenssachverhalte sind als Schenkungen einzustufen. Insbesondere, wenn es sich um Zuwendungen zwischen einander nahe stehenden Personen handelt, bedenken die Beteiligten gelegentlich nicht, dass der Vorgang rechtlich als Schenkung einzustufen ist. Vor allem aber ist ihnen oftmals nicht bewusst, dass mit einer Schenkung steuerrechtliche Konsequenzen verbunden sind, die beachtet werden müssen. Auch Forderungen, die erlassen worden sind, stellen Schenkungen dar und führen zum Anfall von Schenkungsteuer, wobei die sich nach der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem richtenden Freibeträge und Steuerklassen zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit dem Fall eines Schuldners zu befassen, der eine Forderung nicht erfüllen konnte. Ihm wurde eine sog. Besserungsabrede eingeräumt, wonach er die Forderung erst dann zu erfüllen habe, wenn er hierzu wieder in der Lage sein würde. Der Gläubiger der Forderung verschenkte diese Forderung zwischenzeitlich an einen Dritten. Hier stellt sich im Hinblick auf den Anfall der Schenkungsteuer die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung ausgeführt wurde. Der BFH entschied mit Urteil vom 21.04.2009 (Az: II R 57/07), dass die Schenkung erst mit Eintritt der Besserung ausgeführt wird. Die Schenkung ist also erst dann bewirkt, wenn der Schuldner zur Erfüllung der Forderung in der Lage ist ( Besserung ). Hierbei sei die zivilrechtliche Beurteilung der Besserungsabrede nicht maßgeblich. Der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Erbschaftsteuer entscheidend. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, dass die schenkungsteuerlichen Freibeträge alle 10 Jahre erneut genutzt werden können. Es kann daher durchaus sinnvoll sein, bestehende Spielräume zu nutzen, um den Anfall von Schenkungsteuer zu vermeiden. Seite 9

10. Erben: Erbschaftsteuer auf Lebensversicherung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung wird im Erbfall an die Person ausbezahlt, die im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter genannt ist. Dieser muss dann - unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Freibetrags - Erbschaftsteuer zahlen. Ist kein Bezugsberechtigter genannt, fällt die Versicherungssumme beim Tod des Erblassers in den Nachlass und die Erben sind diesbezüglich erbschaftsteuerpflichtig. Wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist, fällt Erbschaftsteuer unter folgender Voraussetzung nicht an: Der Erblasser ist die versicherte Person, die bezugsberechtigte Person ist Versicherungsnehmer und hat die Prämienzahlungen geleistet. Zur Frage, ob bei Auszahlung einer Lebensversicherung an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erbschaftsteuer anfällt, ist nun eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts ergangen. Es ging dabei um einen Mann, der Begünstigter einer Lebensversicherung seiner verstorbenen nichtehelichen Partnerin war, mit der er über 20 Jahre lang zusammen gelebt hatte. Beide hatten einen gemeinsamen Haushalt und eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensunterhalt geführt. Die Beiträge für die Lebensversicherung waren vom Konto der Frau abgebucht worden. Das Finanzamt unterwarf die ausgezahlte Lebensversicherungssumme der Erbschaftsteuer. Hiergegen wandte der Mann ein, seine Partnerin habe die Versicherungsbeiträge nur deshalb bezahlen können, weil er sie bei den Ausgaben des täglichen Lebens wegen seines höheren Einkommens unterstützt habe. Zwei Drittel der Lebenshaltungskosten, die gemeinsamen Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Kfz) sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen habe er getragen. Deshalb stelle der Erwerb aus der Lebensversicherung für ihn keine Bereicherung dar, sodass keine Erbschaftsteuer anfallen dürfe. Mit Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 1 K 2778/07) gab das Hessische Finanzgericht dem Finanzamt recht und entschied, der Mann habe die Versicherungssumme als Begünstigter im Rahmen einer freigebigen Zuwendung erhalten. Entscheidend sei, dass die Verstorbene sämtliche Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt habe Die Versicherungssumme könne auch nicht als Gegenleistung für den höheren Beitrag des Klägers zum gemeinsamen Lebensunterhalt bewertet werden. Denn die Erblasserin sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse jederzeit in der Lage gewesen, die monatlichen Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen zu zahlen. Dass in einer Partnerschaft derjenige, der über ein höheres Einkommen verfügt, auch regelmäßig höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt erbringt, ändere nichts an der rechtlichen Wertung. Seine Stellung als Begünstigter habe der Mann daher nicht entgeltlich erworben. Die Begünstigung einer Person mit einer Lebensversicherung im Todesfall stellt eine häufig genutzte Möglichkeit dar, den Überlebenden abzusichern. Wegen des gewünschten Absicherungseffekts beläuft sich die Begünstigung typischerweise auf hohe Beträge. Umso wichtiger ist es, den Anfall von Erbschaftsteuer zu vermeiden. Beabsichtigen Sie, eine nahe stehende Person zu begünstigen, sollten Sie in die Überlegungen unbedingt auch steuerliche Gesichtspunkte einbeziehen. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Seite 10