Fehlverhalten im Gesundheitswesen



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Fehlverhalten im Gesundheitswesen Vortrag bei der AOK Baden-Württemberg

Übersicht Relevante Straftatbestände Fehlverhalten in der Praxis: Erscheinungsformen Rechtliche Beurteilung Grundlagen der Strafbarkeit in Betracht kommende Tatbestände Strafrechtliche Beurteilung der einzelnen Erscheinungsformen 2

Übersicht II Ablauf des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens Anfangsverdacht / Aufnahme der Ermittlungen Tatnachweis und Ablauf des Ermittlungsverfahrens Verfahrensabschluss / Rechtsfolgen Einzelfragen Sozialdatenschutz, Aussagegenehmigung, falscher Verdacht anonyme Anzeigen Rückgewinnungshilfe ( 111i StPO) Ihre Fragen! 3

Fehlverhalten im Gesundheitswesen in der Praxis RELEVANTE STRAFTATBESTÄNDE 4

Fehlverhalten in der Praxis Klassischer Abrechnungsbetrug Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen ( Luftabrechnungen ) Berechnung von Arztkonsultationen, die nie stattgefunden haben gilt gleichermaßen für andere Leistungserbringer Abrechnung nicht so erbrachter Leistungen Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht Apotheker: Abgabe von Generika bei Abrechnung des Originalpräparats, Reimporte 5

Fehlverhalten in der Praxis II Doppelabrechnung (GKV und Patient als Selbstzahler) Abrechnung so nicht abrechenbarer Leistungen Ausschlüsse, zeitliche Begrenzungen (Krebsvorsorge!) Anpassung der Diagnose nach oben Abrechnung nicht selbst erbrachter und nicht delegationsfähiger Leistungen Abrechnung medizinisch nicht erforderlicher Leistungen (auch Umdefinition: Inlay Teilkrone), teilweise auf ausdrücklichen Patientenwunsch 6

Fehlverhalten in der Praxis III Kollusives Zusammenwirken mehrerer Beteiligter Klassiker: Tausch von Rezepten für teure Arzneimittel in der Apotheke gg. Kosmetika (Apotheker und Patient, ggf. Arzt) Abrechnung von nie hergestellten Hilfsmitteln, nie verabreichten Heilmitteln, nie durchgeführten Konsultationen (Leistungserbringer und Arzt) 7

Fehlverhalten in der Praxis IV Bonuszahlungen aller Art Fangprämien an niedergelassene Ärzte für die Einweisung von Patienten in bestimmte Krankenhäuser Provisionen für den Verweis an bestimmte Hilfsmittelversorger (Optiker, Hörgeräteakustiker) (umsatzbezogene) Rabatte bei Bezug von Sprechstundenbedarf etc. pp. ( Kickback-Zahlungen ) (verdeckte) Zahlungen und Zuwendungen an Ärzte zur Beeinflussung der Verschreibungspraxis (Ratiopharm) 8

Was ist strafbar? Keine Strafe ohne Gesetz Strafbarkeit muss ausdrücklich gesetzlich normiert sein. Nicht alles, was rechtswidrig ist, ist auch strafbar! Straftatbestand ( objektiver Tatbestand ) Vorsatz ( subjektiver Tatbestand ) Rechtswidrigkeit Schuld 9

Straftatbestände Betrug, 263 Strafgesetzbuch (StGB) Untreue, 266 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, 299 StGB Urkundenfälschung, 267 StGB 10

Betrug Betrug, 263 StGB Täuschung durch den Täter führt zum Irrtum beim Opfer, der zu einer Vermögensverfügung führt, durch die ein Vermögensschaden entsteht, wobei der Täter einen entsprechenden Vermögensvorteil erstrebt. 11

Betrug Abrechnungsbetrug Abrechnungsbetrug durch niedergelassene Ärzte Einreichung der Abrechnung zum Quartalsschluss bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mit Sammelerklärung zur Abrechnung ausdrückliche Versicherung, dass die Leistungen (selbst oder delegationsfähig) vorgabengemäß erbracht wurden Täuschung 12

Betrug Abrechnungsbetrug II Abrechnungsbetrug durch niedergelassene Ärzte II (falsche) Annahme, die Abrechnung sei korrekt Auszahlung des Honorars ohne bestehende Verpflichtung ohne Anspruch des Arztes bewusst objektiver und Tatbestand gewollt erfüllt Irrtum Vermögensverfügung Vermögensschaden Vermögensvorteil Vorsatz objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt Betrug 13

Betrug Abrechnungsbetrug III Abrechnungsbetrug durch Apotheker Täuschung durch Abrechnung falscher PZN Kollusives Zusammenwirken Täuschung durch Abrechnung gar nicht erbrachter Leistungen 14

Untreue Untreue, 266 StGB Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen Missbrauch der Befugnis Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht Nachteilszufügung 15

Untreue II Verordnung medizinisch nicht erforderlicher Leistungen Kassenarzt tritt insoweit als Vertreter der Krankenkasse auf, der selbständig mit verbindlicher Wirkung die Aushändigung des verschriebenen Medikaments (etc. pp.) auf Kosten der Krankenkasse anordnet Missbrauch dieser Befugnis durch Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot Nachteil: nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erforderliche Zahlung an den Leistungserbringer 16

Untreue III / Betrug Kickback-Zahlungen Kassenarzt bezieht Medikamente o. a. Sprechstundenbedarf (oder Sachleistungen, bspw. Zahnersatz) über bestimmte Lieferanten, die ihm je nach Umfang der Bestellungen später nachträgliche Rabatte gewähren geltend gemacht werden dürfen aber nur tat-sächlich angefallene Kosten, Erstattungen sind offenzulegen je nach Fallgestaltung Untreue (Rezeptierung von Sprechstundenbedarf) oder Betrug (Erstattung von Sachleistungen) 17

Bestechlichkeit Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, 299 StGB Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr Forderung/Versprechen/Annahme einer Gegenleistung für unlautere Bevorzugung im Wettbewerb würde Provisionszahlungen, Fangprämien etc. erfassen noch sehr umstritten! 18

Urkundenfälschung Urkundenfälschung, 267 StGB Urkunde: verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt falsch ist jede Urkunde, die in Wahrheit nicht (so) von ihrem angeblichen Aussteller herrührt nicht: schriftliche Lügen Beispiel: Rezeptfälschung 19

Von der Strafanzeige bis zum Urteil ABLAUF EINES ERMITTLUNGSVERFAHRENS 20

Aufnahme der Ermittlungen Anfangsverdacht zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftat erlangt zumeist durch Strafanzeige Strafanzeige Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden über einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt keine Formerfordernisse; wesentlich ist der Inhalt! eine strafrechtliche Beurteilung ist nicht erforderlich; die Fakten genügen 21

Aufnahme der Ermittlungen II Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, 197a SGB V (1) Die Krankenkassen [...] richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln [...] hindeuten. [...] (4) Die Krankenkassen [...] sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte. 47a SGB XI (Pflegeversicherung) ist gleichlautend 22

Aufnahme der Ermittlungen III Wann sollte Strafanzeige erstattet werden? unverzüglich aber erst nach Prüfung Beschuldigten nicht vorwarnen! Beifügung aller erforderlichen Unterlagen ggf. weitere Auswertung: Einzelfall? Systematisch? ggf. vorherige Kontaktaufnahme, insb. soweit bereits Kontakte bestehen, zur Abstimmung der Vorgehensweise 23

Aufnahme der Ermittlungen IV Wo sollte Strafanzeige erstattet werden? Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle am Tatort (Praxissitz, Wohnort) Polizei: nach Landkreisen, Staatsanwaltschaft: beim jeweiligen Landgericht Orts- und Gerichtsverzeichnis: http://www.justizadressen.nrw.de/og.php 24

Das Ermittlungsverfahren Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts und rechtliche Beurteilung alle für und gegen den Beschuldigten sprechenden Gesichtspunkte am Ende der Ermittlungen: hinreichender Tatverdacht? Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens leitet die Ermittlungen und trifft Abschlussentscheidung Durchführung in der Praxis durch die Polizei ( Ermittlungspersonen ) 25

Das Ermittlungsverfahren II Verfahrensgang Einarbeitung, tatsächliche und rechtliche Prüfung Ermittlungsauftrag an die Polizei Einholung von Auskünften jeder Art Vernehmungen von Zeugen Durchsuchung und Beschlagnahme (auch Krankenakten etc.) --- Ermittlungsrichter! Hinzuziehung von Sachverständigen Beschuldigtenvernehmung, Akteneinsicht an Verteidiger Auswertung, Ermittlungsabschluss 26

Das Ermittlungsverfahren III Schwierigkeiten und Probleme in der Praxis kompletter Nachweis (jeder einzelnen Tat) erforderlich: Tatbestand, Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld Umfangsverfahren tatsächlich und rechtlich schwierige Sachverhalte ungeklärte Rechtsfragen externer Sachverstand erforderlich erhebliche Arbeitsbelastung bei Polizei und Staatsanwaltschaft 27

Das Ermittlungsverfahren IV lange Verfahrenslaufzeiten (oft eher Jahre als Monate) Verjährung, verjährungsunterbrechende Maßnahmen Beschränkung auf handhabbare Geschehensausschnitte (Gesamtstrafenbildung) dafür: bessere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung Strafverfahren und Rückforderungen laufen parallel Wichtig: Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten, Informationsaustausch 28

Verfahrensabschluss Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht, kein Tatnachweis: Einstellung des Verfahrens ( 170 Abs. 2 StPO), Entschädigung hinreichender Tatverdacht: Einstellung wegen Geringfügigkeit, mit oder ohne Auflagen ( 153, 153a StPO) Strafbefehl (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr mit Bewährung) Anklage (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, bis 5 / bis 10 Jahre) Gerichtsverfahren, ggf. durch mehrere Instanzen 29

Datenschutz & Co. Sozialdatenschutz Bekämpfung von Fehlverhalten ist gesetzliche Aufgabe der übermittelnden Stelle i.s.d. 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X problematisch allenfalls die Übermittlung besonders geschützter Sozialdaten i.s.d. 76 SGB X Aussagegenehmigung für Beamte und Angestellte im öff. Dienst besteht die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit Notwendigkeit zur Einholung einer Aussagegenehmigung, 54 StPO 30

Datenschutz & Co. II sich als unbegründet erweisende Strafanzeigen möglicherweise sozial unangenehm, aber nicht rechtlich problematisch Erstattung einer nicht bewusst unwahren Strafanzeige ist Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. 193 StGB keine Strafbarkeit wg. Beleidigung o. übler Nachrede in rechtlich geordneten Verfahren, namentlich Strafverfahren, sind nicht bewusst unwahre Äußerungen auch zivilrechtlich zulässig kein Unterlassungsanspruch 31

Anonyme Strafanzeigen bedürfen besonders sorgfältiger Prüfung und Abwägung keine Nachfragen möglich, keine Überprüfbarkeit keine drohende Strafbarkeit wg. falscher Verdächtigung niederschwellige Ermittlungen sind aber möglich namentlich Prüfmaßnahmen der Krankenkassen kommen in Betracht, um dann ggf. mit andere konkreten Beweisen Strafanzeige zu erstatten Zeugen, die den Ermittlungsbehörden bekannt sind, sind aktenkundig zu machen, regelmäßig mit Namen und Anschrift 32

Vermögensabschöpfung und Rückgewinnungshilfe Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Sicherung staatlicher Einziehungs- und Verfallansprüche oder zur Sicherung der Ersatzansprüche Dritter: Abschöpfen des Gewinns aus Straftaten oder Unterstützung der Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche dinglicher Arrest, Pfändung, Beschlagnahme setzt in der Regel bereits konkretisierten Tatverdacht und auch bezifferbaren Schaden voraus in Fehlverhaltensfällen eher problematisch 33

Danke! Vielen Dank für Ihr Interesse! http://thomas-hochstein.de/ 34