Fall 4 Der eigenmächtige Hausmann F und M sind Eheleute. F ist als Ärztin berufstätig. M ist stellungsloser Lehrer und führt den Haushalt. M geht zu dem Händler H und kauft eine Spülmaschine für 500 und einen Kühlschrank, der auch eine Gefriertruhe enthält, für 750. In der Familie gab es bisher keine Spülmaschine, während der Kühlschrank als Ersatz für einen von M in die Ehe mitgebrachten, mittlerweile unbrauchbar gewordenen kleinen Eisschrank (ursprünglicher Wert: 200 ) angeschafft wurde. Die Geräte wurden von H persönlich in die Wohnung geliefert, wo sie von M in Empfang genommen worden. M zahlte sofort mit einem Scheck, dessen Einlösung allerdings die Bank später verweigerte, da er ungedeckt war. Als F nach Hause kommt, erfährt sie zum ersten Mal von diesen Anschaffungen und ist damit nicht einverstanden; M solle den Erwerb rückgängig machen. M veräußert daraufhin den Kühlschrank und die Spülmaschine an seine Tante T für einen Gesamtpreis von 1.000. T lässt die Geräte abholen und stellt sie bei sich auf. H verlangt von F Zahlung von 1.250 ; F entgegnet, H solle sich an M halten, der im Übrigen die Geräte weiterveräußert habe. Vorsorglich verlangt F die Geräte von T heraus; diese antwortet, sie habe die Geräte von M erworben, habe nichts von der fehlenden Übereinstimmung der Eheleute gewusst und wolle die Geräte behalten. 1. Welche Ansprüche hat H gegen F? 2. Welche Ansprüche hat F gegen T? 1
Lösung zu Fall 4 Frage 1: Ansprüche des H gegen F Anspruch des H gegen F auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs.2 BGB A. Anspruch entstanden Kaufvertrag wurde zwischen H und M geschlossen; Verpflichtung der F allein oder zusammen mit M?! es ist zweckmäßig zuerst die SV und dann die Schlüsselgewalt zu prüfen Verhältnis der 164 ff BGB zu 1357 BGB: Tritt der Ehegatte, der den Vertrag abschließt, im Namen des anderen Ehegatten auf, so wird bei Vorliegen der Vertretungsmacht der andere Ehegatte kraft 164 Abs.1 BGB verpflichtet. Dadurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass der handelnde Ehegatte sich selbst kraft 1357 BGB mitverpflichtet, wenn sich nicht eindeutig aus den Umständen ergibt, dass die Wirkungen des Geschäfts auf den Vertretenen beschränkt werden sollen. I. Stellvertretung gemäß 164 Abs.1 BGB 1. eigene Willenserklärung des M (+) 2. Handeln in fremden Namen (-) M hat im eigenen Namen gehandelt; ein etwaiger Wille, im fremden Namen für F aufzutreten, ist nicht deutlich geworden, 164 Abs.2 BGB 3. Vertretungsmacht (-) 4. Ergebnis: Keine Verpflichtung der F aus 164 Abs.1 BGB II. Mitverpflichtung der F gemäß 1357 Abs.1 BGB Durch Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Hinsichtlich der Mitverpflichtung gilt nach ganz überwiegender Meinung 1, dass der handelnde und der mitverpflichtete Ehegatte für die sich aus dem RG ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner i.s.d. 421 ff BGB haften. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1357 BG kann H die Zahlung allein von F fordern, 421 S.1 BGB 1. Voraussetzungen des 1357 BGB: a) Bestehen einer Ehe (+) b) Kein Getrenntleben der Ehegatten, 1357 Abs.3, 1567 BGB (-) c) Beschränkung oder Ausschließung des anderen Ehegatten im Güterrechtsregister ( 1412 BGB) nach 1357 Abs.2 BGB (-) d) Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der 1 MünchKomm-Wacke 1357 Rn 33; Rauscher Familienrecht Rn 282; Schwab Familienrecht Rn 171. 2
Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsam unterhaltsberechtigten Kinder zu decken; es muss kein konkretes Bedürfnis für die Anschaffung bestehen, also auch eine Mehrfachanschaffung möglich aa) Bedarfsdeckung (+) Haushaltsgeräte bb) Angemessenheit bestimmt sich nach der für Dritte erkennbaren Lebensführung und nicht nach den wirklichen Vermögensverhältnissen; außer Betracht bleibt, ob der Konsumstil der Ehegatten den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entspricht, d.h. ob sie sich das Geschäft leisten können oder ob sie über ihre Verhältnisse leben ; Kriterien entsprechen 1360, 1360a BGB (unterhaltsrechtliche Komponente) Hier: Kühlschrank (+) unproblematisch, da Erneuerung von Hausrat; ein Kühlschrank mit Gefriertruhe entspricht dem individuellen Lebensstandard in der Hausmannehe einer Ärztin und eines stellungslosen Lehrers; hinzu kommt eine gewisse Dringlichkeit, da der alte Eisschrank unbrauchbar geworden ist Spülmaschine (+) Haushaltsgegenstand, dessen Anschaffung den Lebensverhältnissen der Eheleute entspricht (s.o.); wenn das Geschäft über einen Haushaltsgegenstand, der im allgemeinen dem Lebensstandard der Familie entspricht, vom haushaltsführenden Ehegatten getätigt wird, sollte man wegen 1356 Abs.1 S.2 BGB die Angemessenheit bei der Anschaffung auch von teueren Haushaltsgegenständen bejahen; ansonsten wäre die Haushaltsführung in eigener Verantwortung gefährdet, wenn stets eine Absprache mit dem berufstätigen Ehegatten erfolgen müsste e) M ist im eigenen Namen aufgetreten; Umstände, dass er die Mitverpflichtung der F ausschließen will, 1357 Abs.1 S.2 BGB a.e. (-) Begrenzung der Mitverpflichtung durch die Unterhaltspflicht (-) Der BGH 2 erreicht eine deutliche Begrenzung der Mithaftung des anderen Ehegatten indem er unterhaltsrechtliche Maßstäbe als abweichende Umstände i.s.d. 1357 Abs.1 BGB heranzieht. Ein Unterhaltsanspruch setzt grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten voraus. Wenn dieser mangels Leistungsfähigkeit von vornherein nicht gegeben ist, kann eine mittelbare Finanzierung dieser Unterhaltsleistung auch nicht über 1357 Abs.1 S.2 BGB erreicht werden. Insoweit ergibt sich aus den Umständen etwas anderes, eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten scheidet aus den Umständen aus, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i.s.d. Unterhaltsrechts überschreitet. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist darunter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie zu verstehen. Entscheidend ist die Sicht eines objektiven Beobachters des nach außen tatsächlich hervorgetretenen Lebenszuschnitts der Familie. Es kommt nicht darauf an, welche (möglicherweise unzutreffende) konkrete 2 BGH FamRZ 1992, 291, 292. 3
Vorstellung sich der Vertragspartner des handelnden Ehegatten von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie hatte. Exkurs: Ärztliche Behandlungen 1. Verträge über die Behandlung von Kindern fallen in der Regel unter 1357 BGB 2. Kosten der unaufschiebbaren, medizinisch notwendigen Behandlung des anderen Ehegatten dienen grundsätzlich immer der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie und zwar unabhängig davon, ob sich die Ehegatten vorher darüber abgestimmt haben oder sich abstimmen konnten. Eine Ausnahme besteht bei besonders teuren, aber in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht gebotenen ärztlichen Behandlungen wie z.b. speziellem Zahnersatz, exclusive Brille oder Zusatzleistungen eines Krankenhauses. Hier müssen sich die Ehegatten vorher abgestimmt haben um eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten nach 1357 BGB zu begründen. Allein mit der Einordnung der Kosten als angemessen ist aber das endgültige Urteil über die Mithaftung des anderen Ehegatten noch nicht gefallen. Überschreiten die Kosten einer medizinisch indizierten, wenngleich unaufschiebbaren Behandlung eindeutig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie, so scheidet eine Mitverpflichtung des Ehepartners aus 1357 BGB aus weil sich insoweit gemäß 1357 Abs.1 S.2 BGB aus den Umständen etwas anderes ergibt. Exkurs: Kreditgeschäfte Auch Kreditgeschäfte fallen unter 1357 BGB wenn finanzierter Gegenstand der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient. Die Bestimmung der Angemessenheit des Geschäfts ist hier besonders wichtig. Hierunter fallen vor allem Warenlieferungen und Dienstleistungen auf Kredit, bei denen eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des einzelnen Ehegatten weder üblich noch zumutbar ist. Beispiele: Warenlieferungen durch den Versandhandel (aber nicht gewerbliche Sammelbestellungen), Anlieferung von Heizöl, Buchung von Urlaubsreisen. Erfüllen die Teilzahlungsgeschäfte zugleich die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrages, ist strittig, ob die dafür geltenden Schutzvorschriften (Schriftform, Belehrung, Widerrufsrecht) nur gegenüber dem handelnden Ehegatten zu beachten sind. h.m.: nur gegenüber handelnden Ehegatten zu beachten, der mitverpflichtete Ehegatte haftet akzessorisch und muss auch die Wahrung der gesetzlichen Erfordernisse gegen sich gelten lassen; wäre 1357 BGB hier nicht anwendbar, so würde das die Kreditwürdigkeit des handelnden Ehegatten erheblich schmälern, welche 1357 BGB aber gerade sichern will (vgl. Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Auflage, Rn 89; Schanbacher NJW 1994, 2335 ff.) z.t.: 1357 BGB gilt in diesem Fall nicht bzw. die Schutzvorschriften sind auch gegenüber dem mitverpflichteten Ehegatten einzuhalten; ansonsten besteht eine Gefahr der Umgehung des Verbraucherschutzes (vgl. MünchKomm-Wacke 1357 Rn 29) Bankkredite fallen nicht unter 1357 BGB, denn hier prüft die Bank anhand der Angaben über die Einkommensverhältnisse, ob der Kunde allein kreditwürdig ist oder die Mitverpflichtung des Ehegatten erforderlich ist. 4
Wichtige aktuelle Entscheidung: Abschluss eines Telefondienstvertrages als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (BGH NJW 2004, 1593) Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Ehefrau für die Telefon-Entgelte ihres Ehemannes einzustehen hat, wenn diese für Telefonsex-Gespräche (!) angefallen sind. Der Ehemann hatte mit dem Netzbetreiber einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluss abgeschlossen. In der Folgezeit fielen knapp 3.000 an Gebühren für Telefonsex-Gespräche des Ehemannes an. Der Netzbetreiber nimmt nun die Ehefrau auf Zahlung der Gebühren in Anspruch. Gemäß 1357 BGB würde die Ehefrau mitverpflichtet, wenn es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handeln würde. Der BGH verneinte dies im Ergebnis. Grundsätzlich handelt es sich zwar bei einem solchen Telefondienstvertrag um ein Geschäft gemäß 1357 BGB, denn für die Frage ob ein Geschäft zur Abdeckung des Lebensbedarfs dient, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschlaggebend, wobei der Lebensbedarf der Familie sich familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten, wie er nach außen in Erscheinung tritt, bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt wies das Vertragsverhältnis aus der Sicht des Netzbetreibers noch auf eine familiäre Nutzung hin. Eine solche Erwartung kann der Netzbetreiber auf der Grundlage der Haftungserweiterung des 1357 BGB billigerweise nicht hegen, wenn die entstehenden Kosten die finanziellen Verhältnisse der Familie exorbitant übersteigen. Die Haftungserweiterung des 1357 BGB versteht den Gläubigerschutz nicht als Zweck, sondern nur als Folge der eheausgestaltenden Regelung. 2. Ergebnis: F ist durch den Kauf beider Haushaltsgegenstände mitverpflichtet worden. B. Anspruch erloschen - Hingabe eines Schecks Erfüllung gemäß 362 Abs.1 BGB; Erfüllung durch M würde auch für F wirken, 422 Abs.1 BGB - Hingabe eines Schecks ist im Zweifel aber nur eine Leistung erfüllungshalber ( 364 Abs.2 BGB) - Der Kaufpreisanspruch ist nicht erloschen. C. Ergebnis H hat gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 1.250 aus 433 Abs.2 BGB Frage 2: Ansprüche der F gegen T Es ist zweckmäßig, die Ansprüche bezüglich der beiden Haushaltsgegenstände zu trennen, da für den Kühlschrank 1370 BGB heranzuziehen ist, der eine dingliche Surrogation vorsieht. Dieser Erwerbsgrund ändert auch die durch 1357 BGB bestimmten Erwerbsverhältnisse! Und bei der Spülmaschine kam 1370 BGB nicht in Betracht, da eine dingliche Surrogation ausscheidet, weil sich vorher keine Spülmaschine im Haushalt der Eheleute befand. Hier ist daher zu prüfen, ob F Miteigentümerin der Spülmaschine geworden ist durch 1357 BGB, insbesondere ob 1357 BGB auch die dingliche Rechtslage berührt. F kann nicht nur eigene Ansprüche gegen T geltend machen, sondern auch Ansprüche des M, die F im eigenen Namen geltend machen kann. 5
A. Herausgabe des Kühlschranks gemäß 985 i.v.m. 1369 Abs.3, 1368 BGB 1368 BGB Revokationsrecht; gesetzliche Prozessstandschaft, F kann den Anspruch im eigenen Namen geltend machen; der Anspruch bleibt aber weiterhin Anspruch des M I. Voraussetzungen: M muss über einen ihm gehörenden Haushaltsgegenstand in unwirksamer Weise verfügt haben ( 1369 Abs.1, 3 BGB); Dann kann F den Herausgabeanspruch des M gegen T aus 985 BGB geltend machen sofern T kein Recht zum Besitz i.s.v. 986 BGB hat 1. 1369 BGB a) Güterstand der ZGG (+) b) Verfügung des M (+) Übereignung nach 929 S.1 BGB c) Über einem ihm gehörenden Haushaltsgegenstand P: Eigentumslage am Kühlschrank aa) 1370 BGB dingliche Surrogation (Erwerbsgrund des 1370 BGB ändert auch die durch 1357 BGB bestimmten Erwerbsverhältnisse) Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum desjenigen Ehegatten, dem die wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den neuen Gegenstand bezahlt hat. Hier: der alte Kühlschrank gehörte M. Die Eheschließung ändert an der Eigentumslage nichts, vgl. 1363 Abs.2 BGB. Der neue Kühlschrank sollte an die Stelle des Eisschranks treten. Der Wertunterschied spielt keine Rolle, es genügt die hier gegebene Funktionsidentität. Somit wäre M Eigentümer des Kühlschrankes geworden. bb) Gegen eine dingliche Surrogation könnte sprechen, dass F nicht mit der Anschaffung einverstanden war und den Erwerb rückgängig machen wollte. Für die Widmung als Ersatzgegenstand kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem sich der Erwerbstatbestand verwirklicht, d.h. als H den Kühlschrank an M übergab. In dem Moment hatte M die Absicht den Kühlschrank als Ersatz für den unbrauchbar gewordenen Eisschrank zu ersetzen Widmung (+) M durfte auch in eigener Verantwortung den neuen Kühlschrank zum Haushaltsgegenstand, der einen unbrauchbar gewordenen Haushaltsgegenstand ersetzen soll, bestimmen, vgl. 1356 Abs.1 S.2 BGB Die Erklärungen der F ändern daran nichts cc) 1370 BGB (+) M hat also über einem ihm gehörenden Haushaltsgegenstand verfügt d) Unwirksamkeit der Verfügung gemäß 1369 i.v.m. 1366 IV BGB Zweck des 1369 BGB: Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie 6
P: F wollte den Kühlschrank gar nicht Fällt der Kühlschrank dennoch in den Anwendungsbereich des 1369 BGB Alle Haushaltsgegenstände, deren Anschaffung im Rahmen des 1357 BGB erfolgt, unterfallen dem Schutz des 1369 BGB. Die beiden Vorschriften sind nämlich insoweit zu koordinieren, als derjenige Ehegatte, der zur Zahlung des Kaufpreises mitverpflichtet wird, auch die Vinkulierung des 1369 BGB in Anspruch nehmen kann. Hinzu kommt hier, dass F offenbar den erfolgten Erwerb rückgängig machen will. Sie verlangt den Kühlschrank von T heraus. Die Widmung beider Ehegatten des Kühlschranks als Haushaltsgegenstand ist nicht erforderlich. aa) Genehmigungsbedürftigkeit (+) bb) Einwilligung der F (-) cc) Genehmigung (-) dd) F hat die Genehmigung verweigert, der Verfügung ist unwirksam, 1369 Abs.3 i.v.m. 1366 Abs.4 BGB e) Ergebnis: Verfügung des M ist unwirksam, M ist weiterhin Eigentümer des Kühlschranks 2. Recht zum Besitz der T gemäß 986 BGB (-) 1369 BGB ergreift auch das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) zwischen ihr und M II. Ergebnis: Herausgabe (+) Aber an wen? An F, an F und M oder nur an M? Grundsätzlich geht der Schutz der 1369, 1368 BGB nicht über den Zustand hinaus, wie er vor der Verfügung bestand. Deshalb kann F grundsätzlich die Herausgabe des Kühlschrankes nur an M verlangen. Fehlt es an der Bereitschaft des M, den Kühlschrank zurückzunehmen, so kann F Herausgabe an sich selbst verlangen gemäß 986 Abs.1 S.2, 869 S.2 BGB analog B. Herausgabe der Spülmaschine aus 985, 1011 i.v.m. 432 BGB Voraussetzung: M muss Miteigentümerin sein und T Besitzerin ohne ein Recht zum Besitz i.s.d. 986 BGB sein I. Miteigentum der F 1. Einigung und Übergabe der Spülmaschine erfolgt zwischen M und H, damit wäre M Alleineigentümer geworden 2. Miteigentum der F gemäß 1357 BGB P: Dingliche Wirkung des 1357 BGB 7
a.a.: bejaht dingliche Wirkung des 1357 BGB; Wortlaut: berechtigt in 1357 BGB; Gesetzgeber geht in 8 Abs.2 HausratsVO auch von Miteigentumsvermutung aus; Mitberechtigung ist Ausgleich für Mitverpflichtung h.m./bgh 3 : 1357 BGB hat keine dingliche Wirkung, so dass kein Miteigentum erworben wird; 1357 BGB gilt güterstandsunabhängig und passt nicht zur Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft; auch Widerspruch zur Gütergemeinschaft, da dort grundsätzlich Gesamthandseigentum besteht ( 1416, 1419 BGB); außerdem Widerspruch zu 1363 Abs.2, 1370 BGB; Wortlaut berechtigt bedeutet nur, dass man Anspruch aus Vertrag auf Übereignung hat 3. Miteigentum der F durch Stellvertretung, 164 BGB a) eigene Willenserklärung des M (+) b) in fremdem Namen (-) Aber: Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip beim Geschäft (Übereignung) an den, den es angeht, insbesondere beim Erwerb von Haushaltsgegenständen; 4 der Wille des Veräußerers komme nur dann in Betracht, wenn für ihn ein besonderes Interesse besteht, dass gerade sein Vertragspartner und niemand anderes Eigentümer werden sollte Hier liegt zwar kein Bargeschäft des täglichen Lebens vor, aber H ist es egal, an wen er letztendlich übereignet, da die beide Ehegatten gesamtschuldnerisch verpflichtet werden wegen 1357 BGB (vgl. oben) c) Vertretungsmacht (1) keine ausdrückliche Bevollmächtigung durch F (2) jedoch wird F gemäß 1357 BGB mitverpflichtet, als Äquivalent ist der Wille der F anzunehmen, wenigstens Miteigentum zu erlangen ( 1370 BGB ginge als Sondervorschrift jedoch immer vor) d) Stellvertretung gemäß 164 BGB (+) e) Folge e.a.: Eigentum erlangt, wer im Innenverhältnis die Mittel für erworbenen Gegenstand aufbringt BGH: wenn keine eindeutigen Anhaltspunkte für Alleineigentum eines Ehegatten, ist grundsätzlich Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen ( 8 Abs.2 HausratsVO); Übereignung an beide Ehegatten f) F ist Miteigentümerin 4. Eigentumsverlust durch Übereignung der Spülmaschine an T 3 BGHZ 114, 74 ff. 4 RGZ 100, 190 ff. a) Übergabe und Übereignung nach 929 S.1 BGB (-) wegen 747 S.2 BGB; M kann nicht über den gesamten Gegenstand verfügen; M ist daher bei Verfügung über den gesamten Gegenstand Nichtberechtigter b) Übergabe und Übertragung nach 929, 932 BGB (-) wegen 935 BGB 8
Die Spülmaschine stand, als sie von H in die Wohnung geliefert wurde, im Mitbesitz beider Ehegatten. Indem M die Spülmaschine an T übereignete, hat M ihren Mitbesitz unfreiwillig verloren (Rückgriff auf 1369 BGB analog also nicht erforderlich) c) Kein Eigentumserwerb durch T 5. Ergebnis: F ist Miteigentümerin II. Besitz der T ohne ein Recht zum Besitz gemäß 986 BGB (+) III. Ergebnis: F gegen T auf Herausgabe der Spülmaschine aus 985, 1011 i.v.m. 432 BGB (+) D. Herausgabe der Spülmaschine aus 985, 1369 Abs.3 i.v.m. 1368 BGB (+) Geltendmachung des Rechts des M aus 985, 1011, 432 BGB durch F im eigenen Namen bei analoger Anwendung des 1369 Abs.1 BGB auf Verfügungen über Haushaltsgegenstände, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen; M muss über einem ihm gehörenden Haushaltsgegenstand in unwirksamer Weise verfügt haben und T darf kein Recht zum Besitz i.s.v. 986 BGB haben 1. 1369 BGB a) P: analoge Anwendung des 1369 BGB wenn der verfügenden Ehegatte nur Miteigentümer des Haushaltsgegenstandes war? e.a.: (+) um auch eine gutgläubigen Erwerb durch Dritte auszuschließen, wenn die Sache nicht abhanden gekommen ist a.a.: (-) b) Unwirksamkeit der Verfügung gemäß 1369 i.v.m. 1366 IV BGB (+) 2. M bleibt Miteigentümer und T ist Besitzerin ohne ein Recht zum Besitz i.s.v. 986 BGB 3. Recht des M aus 985, 1011, 432 BGB (+); dieses Recht kann F gemäß 1369 Abs.3, 1368 BGB im eigenen Namen geltend machen Zur Wiederholung/Vertiefung: Huber, Die Schlüsselgewalt ( 1357 BGB), Jura 2003, 145ff. 9