Interessenkonflikte nach der MiFID Bank



Ähnliche Dokumente
INTERESSENKONFLIKTE First Quant GmbH Medienpark Haus I Unter den Eichen Wiesbaden

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Umgang mit Interessenkonflikten - Deutsche Bank Gruppe. Deutsche Asset Management Deutschland

Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten

WAG Best Execution Policy Dr. Klaus Strehle. Seminar für Bankrecht

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

MIFID und der Entwurf des WAG Dr. Ernst Brandl Brandl & Talos Rechtsanwälte

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

PC802D - 023GI9802D DVR: Leitlinie für den Umgang mit Interessenkonflikten und Vorteilen 1/8

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

BCA Onlive am 10. April Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept

Das neue Widerrufsrecht

COMMISSION DE SURVEILLANCE

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb

Deutschland-Check Nr. 34

Sächsischer Baustammtisch

Anlageberatung in Deutschland The Bankers View Kurzvorstellung der Studie

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM MEHR ALS IM VORJAHR

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Deutschland-Check Nr. 35

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen.

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

1. Leitmotiv. 2. Einführung. 3. Zielsetzung. 4. Anwendungsbereich. Deutsche Bank Compliance. Umgang mit Interessenkonflikten DB Group

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Newsletter: Februar 2016

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Nutzung dieser Internetseite

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Augsburg im deutschlandweiten Vergleich

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Fall 3. Ausgangsfall:

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Freiberufliche Bodenkunde

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Mobile Intranet in Unternehmen

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen

Speicher in der Cloud

4 Ideen zur Verbesserung des -Marketings!

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

HOTEL BÄREN. Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche. Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer)

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Das neue Reisekostenrecht 2014

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Mindestlohn was geht uns das an?

Transkript:

WM Seminare Compliance-Tagung 2006 16./17. November 2006 Interessenkonflikte nach der MiFID Bank Referenten: Rechtsanwalt Hartmut Renz Leiter Compliance Office Helaba Landesbank Hessen-Thüringen Rechtsanwalt Kai-Hendrik Friese, Mag.rer.publ. Leiter Compliance Office DZ BANK AG Deutsche Genossenschafts-Zentralbank (Der Vortrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Verfasser wieder) 1

Agenda Begriffsbestimmung Bisherige Regelungen Internationale Handhabung von Interessenkonflikten Interessenkonfliktmanagement nach MiFID Investment Research Inducements Mitarbeitergeschäfte Aktuelle Diskussionspunkte Fazit 2

Begriffsbestimmung Definition der EZB anlässlich der Welteke Affäre: Interessenkonflikte entstehen, wenn die Mitglieder... private oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken können. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für sie selbst, ihre Familien, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und Bekanntenkreis." Wikipedia.org Ein Interessenkonflikt im engeren Sinn ist eine spezielle Konfliktsituation, in der ein sachlicher Widerspruch nach Vermeidung verlangt. Er kann aus organisatorischen, oder ethischen, meist berufsethischen, Gründen nicht hingenommen werden, da er sich kontraproduktiv im Sinne höher angesehener Werte, Interessen oder Ziele auswirkt. BGB 181 In-Sich-Geschäft Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. 3

Begriffsbestimmung Was sind eigentlich Interessenkonflikte? Eigene oder gegenläufige Interessen sind allgegenwärtig. Interessenkonflikte entstehen immer dann, wenn private oder persönliche Interessen die faire und sachgerechte Wahrnehmung von Verpflichtungen anderen gegenüber beeinträchtigen könnten. Eine besonders große Bedeutung hat der Umgang mit Interessenkonflikten in der Finanzbranche. Beispielsweise ist der Umgang mit Insiderwissen, aber auch die Erstellung von Finanzanalysen durch die Marktmissbrauchsrichtlinie der EU reglementiert. Für Wertpapierfirmen ergeben sich darüber hinaus neue Anforderungen zum Interessenkonfliktsmanagement durch die EU-Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFID). Ein Interessenkonflikt ist nicht unbedingt als Fehlverhalten zu interpretieren. Dennoch ist es ratsam, Interessenkonflikte zu vermeiden oder diese wenigstens publik zu machen. Beispiele aus der Kreditwirtschaft: Bank - Kunde Kunde - Kunde 4

Bisherige Regelungen - Allgemeine Regeln Allgemeine Regeln zu Interessenkonflikten: 31 WpHG: Allgemeine Verhaltensregeln (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, 2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird. 33 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Organisationspflichten Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss so organisiert sein, dass bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung Interessenkonflikte möglichst gering sind. 5

Gesetzliche Regelungen Gesetzliche Regelungen im Bereich des Gesellschaftsrechts: Sarbanes-Oxley-Act verpflichtet börsennotierte Unternehmen in den USA und deren deutsche Tochtergesellschaften zur Einführung eines Code of Ethics um ehrliches und redliches Verhalten incl. tatsächlicher oder auch nur scheinbarer Interessenkonflikte zu fördern. Gilt allerdings nur für Senior Financial Officers Deutscher Corporate Governance Kodex regelt Interessenkonflikte von Vorständen und Aufsichtsräten deutscher börsennotierter Gesellschaften. (Verpflichtung zur Vertretung des Unternehmensinteresses, Wettbewerbsverbot, für Vorstände auch Inducements) 6

Bisherige Regelungen - Prospekte u. Research Regelungen im Rahmen der Erstellung von Prospekten: 12 VermVerkProspV (3) Der Verkaufsprospekt muss über den Treuhänder angeben: 5. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können. Regelungen für Investment Research: ( insbes. Angabe potentieller Interessenkonflikte) 34b WpHG - Analyse von Finanzinstrumenten 5 Finanzanalyseverordnung/FinAnV BaFin Schreiben vom 16.12.2003: Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten der Wertpapieranalysten durch Emittenten im Rahmen von Analystenkonferenzen und veranstaltungen nach Auffassung BaFin sollten Reisekosten selbst getragen werden 7

Bisherige Regelungen - Research 1.) Folgende Personen müssen mögliche Interessenkonflikte in der Finanzanalyse offen legen Ersteller Das für die Erstellung verantwortliche Unternehmen bzw. ein mit diesem verbundenen Unternehmen Alle im Rahmen eines Vertragsverhältnis für das Unternehmen tätige natürliche Personen bzw. Unternehmen, die auf die Analyse Einfluss nehmen 8

Bisherige Regelungen - Research 2.) Mögliche Interessenkonflikte a) nennenswerte finanzielle Interessen = d. h. die Unvoreingenommenheit des Erstellens einer Analyse möglicherweise beeinträchtigende Interessenkonflikte oder Kontrollbeziehungen Diese sind nur dann anzugeben, wenn Personen mit Einwirkungs- oder zumindest Einsichtsmöglichkeit Zugriff auf die Analyse haben. Durch diese Regelung sollen die Chinese Walls in Unternehmen aufrecht erhalten bleiben können. b) Wesentliche Beteiligung = Beteiligung in Höhe von mehr als 5 % (nicht mehr 1 %) am Grundkapital des erstellenden Unternehmens am Emittenten oder umgekehrt 9

Bisherige Regelungen - Research c) Designated Sponsoring oder Market Maker d) Konsortialmitgliedschaft als Lead oder Co-Lead innerhalb der letzten 12 Monate (nicht mehr 5 Jahre) Gilt nur für öffentliche Angebote, keine Privatplatzierung d) Übernahme von Investmentbanking-Tätigkeit durch Analyseerstellen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen aufgrund eines Vertrages? gemeint sind nur klassische Investmentbanking-Tätigkeiten (z.b. Emissionsbeteiligung), egal von welcher Stelle des Hauses diese erledigt werden. f) Vertragliche Verpflichtung zur Erstellung von Finanzanalysen zwischen Ersteller und Emittent g) Sonstige bedeutende finanzielle Interessen z. B. Offenlegung des Handelsbestandes (derzeit umstritten) Kreditengagements (umstritten) Nettoverkaufspositionen (wohl nicht mehr) 10

Bisherige Regelungen - Research 3.) organisatorische und regulatorische Vorkehrungen D. h. Zusammenfassung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um mögliche Beeinflussung der Finanzanalyse zu vermeiden und wie mit unvermeidbaren Interessenkonflikten umgegangen werden soll. Sofern die Vergütung des Erstellens der Finanzanalyse oder einer sonstigen Person, die Einfluss auf die Erstellung der Analyse nehmen kann, vom Investmentbanking-Ergebnis abhängt, ist dies in der Analyse anzugeben Veröffentlichung einer vierteljährlichen Übersicht über alle in diesem Zeitraum getätigten Empfehlungen. Diese muss eine Gegenüberstellung der Empfehlungen, die für Emittenten mit Investmentbankingtätigkeit gefertigt wurden, und für die Emittenten, bei denen es diese Tätigkeitsbeziehung nicht gibt, enthalten. 11

Bisherige Regelungen Grundsatz: Vermeidung von Interessenkonflikten Bei Unvermeidbarkeit: Lösung unter gebotener Wahrung des Kundeninteresses Erlaubt flexibles Management der Interessenkonflikte Keine Offenlegung nicht vermeidbarer allgemeiner Interessenkonflikte Offenlegung potentieller Interessenkonflikte bei Research und Prospekten 12

Internationale Handhabung von Interessenkonflikten USA Oft Regelung von Interessenkonflikten in umfassenden Conflicts of Interest -Policies 13

Beispiel: Conflicts of Interest -Policy Als mögliche Interessenkonflikte werden geregelt: Tätigkeit für Wettbewerber bzw. als Wettbewerber der Bank Direkte oder indirekte Vorteile aus Transaktionen zw. der Bank und anderen Parteien Investment-Beziehung zu Kunden der Bank Annahme von Geschenken Entertainment Events Treuhänderische Tätigkeit für Kunden der Bank Zahlungen für die Vermittlung/Verlängerung von Krediten Kredite oder Zuwendungen an Prüfer der Bank 14

Beispiel: Conflicts of Interest -Policy Regelungen bzgl. Kreditsicherheiten Vorstandstätigkeit für andere Institutionen Bevorzugte Behandlung von Mitarbeitern mit Insiderwissen im Vergleich zu Kunden Insider Trading Geschäftsbeziehungen zw. Kunden und Angestellten der Bank Des weiteren werden in der Conflicts of Interest - Policy detaillierte Regelungen für den Fall, dass Interessenkonflikte auftreten, festgelegt. Ebenso werden Regelungen für Verstöße gegen die Policy getroffen. 15

Exkurs : IOSCO-Papier zu Interessenkonflikten im Wertpapier-Emissionsgeschäft In zunehmenden Maße wird von den Marktintermediären erwartet, Interessenkonflikte durch adäquate Maßnahmen zu managen. Das Wesen, die Größe und die Komplexität des Geschäfts eines Marktintermediärs bestimmen die jeweilig adäquaten Maßnahmen. Drei grundsätzliche Herangehensweisen an identifizierte Interessenkonflikte: a) Vermeidung b) Interessenkonfliktmanagement c) Veröffentlichung Oft Kombination dieser generischen Ansätze. Vermeidung nur, wenn nicht anders handhabbar und der Interessenkonflikt sehr wahrscheinlich ist. 16

Exkurs: IOSCO-Papier zu Interessenkonflikten im Wertpapier-Emissionsgeschäft Das Papier diskutiert Interessenkonflikte, die zw. Marktintermediären durch ihre Rolle im Emissionsgeschäft und ihren Kunden entstehen. Diese Konflikte können tatsächlich vorliegen, offensichtlich sein oder zukünftig möglich sein. Typischerweise entstehen diese Konflikte durch - das Anbieten mehrerer Dienstleistungen an einen Kunden oder - durch Geschäftsbeziehungen zu anderen Kunden oder - durch Interessenkonflikte zw. verschiedenen Kundengruppen (z.b. zw. Retail-Investoren und institutionellen Investoren). 17

Exkurs : IOSCO-Papier zu Interessenkonflikten im Wertpapier-Emissionsgeschäft Vermeidung Keine gleichzeitige Durchführung von Corporate-Finance Transaktionen für konkurrierende Unternehmen Handelssperren für den Marktintermediär zum Zeitpunkt der Durchführung einer Emission Veröffentlichung Wichtig ist Vollständigkeit und Zeitnähe Interpretation der veröffentlichten Informationen, auf ihr Potential zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Objektivität des Marktintermediärs, obliegt den Empfängern des Hinweises auf Interessenkonflikte 18

Exkurs : IOSCO-Papier zu Interessenkonflikten im Wertpapier-Emissionsgeschäft Interessenkonfliktmanagement Hier schlägt die IOSCO 4 Gruppen von Maßnahmen vor: a) Unternehmenskultur und unternehmensweite Mechanismen b) Informationsbarrieren c) Restriktionen d) Überwachung der Compliance IOSCO betont Wichtigkeit einer Unternehmenskultur mit Bewusstsein für Interessenkonfliktmanagement Management von Informationen mittels eines whole of firm -approach ist zentral um auch den Informationsfluss zw. den in der Regel diskret operierenden Geschäftseinheiten einer Organisation zu beobachten 19

Exkurs : IOSCO-Papier zu Interessenkonflikten im Wertpapier-Emissionsgeschäft Interessenkonfliktmanagement unternehmensweite Mechanismen: Einrichtung von Komitees (bestehend aus Senior Management Vertretern aller relevanten Teile der Organisation des Marktintermediärs) Control rooms Interessenkonfliktchecks vor Durchführung einer Transaktion (z.b. Tätigkeit für Wettbewerber aber auch Überprüfung möglicher Interessenkonflikte einzelner MA) Interne Kontrollen (z.b. Trennung von Tätigkeiten und Verantwortungsbereichen, Kompetenzregelungen, Policies etc.) 20

Exkurs : IOSCO-Papier zu Interessenkonflikten im Wertpapier-Emissionsgeschäft Interessenkonfliktmanagement Informationsbarrieren: Informationsbarrieren begrenzen bzw. sichern den Zugriff auf Informationen z.b. in der Phase des Pitchings für Mandate, der Due- Diligence-Phase und während des Pricings einer Emission Zur Sicherung von Informationen hat die IOSCO mind. 3 verschiedene Arten von Barrieren identifiziert: - Physische Barrieren - Abgrenzung und Sicherung von Dokumenten - Computersicherheit 21

Exkurs : IOSCO-Papier zu Interessenkonflikten im Wertpapier-Emissionsgeschäft Interessenkonfliktmanagement Restriktionen: Verschwiegenheitsvereinbarungen - zw. Emittent und Marktintermediär - zw. Marktintermediär und seinen Mitarbeitern Watchlists (i.d.r. vor Mandatierung Folge: Beobachtung des Eigenhandels und der Mitarbeitergeschäfte in den jeweiligen Finanzinstrumenten) Restricted Lists (i.d.r. nach Mandatierung Folge: Pre-Approval für Handel in dem jeweiligen Finanzinstrument nötig) 22

Exkurs : IOSCO-Papier zu Interessenkonflikten im Wertpapier-Emissionsgeschäft Interessenkonfliktmanagement Überwachung der Compliance: Die Überwachung, also die Beobachtung und Dokumentation, schließt typischerweise ein: - Identifikation wesentl. Konflikte mit Bezug zum Emissionsgeschäft - Zusammensetzung von Kommitees bei Durchführung von Emissionen - Wall-Crossing (sowohl MA als auch Informationen Wann? Durch wen?) - Eigenhandel, Kundenhandel, MA-Geschäfte - Wesentliche Kriterien bzgl. des Pricings einer Emission - Wesentliche Kriterien bzgl. der Zuteilung einer Emission 23

Übersicht MiFID (Level 1), DRL/DVO (Level 2) und des Referentenentwurf WpHG vom 14.09.2006 Anforderungsbereich Artikel Level 1 Artikel Level 2 DRL DVO Paragraph Level 3 WpHG-E KWG-E Organisationsregeln 13 Abs. 2-8 5, 9-33 Abs. 1 Satz 1 25a Abs. 1, 4 Risikomanagement 13 Abs. 5 Unterabsatz 2 7-33 Abs. 1 Satz 1 25a Abs. 1, 4 Notfallplanung 13 Abs. 4 5 Nr. 3-33 Abs. 1 Nr. 2 - Interessenskonflikte 21, 22, 23-33 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 31 Abs. 1 Nr. 2 - Finanzanalysen / Research 13 Abs. 3 24, 25-31 Abs. 2 33b Abs. 5 - Mitarbeitergeschäfte 11, 12-33b Abs. 1-4, 6 - Zuwendungen 19 Abs. 1 26-31d - Compliance 13 Abs. 2 6-33 Abs. 1 Nr. 1 - Innenrevision 13 Abs. 5 Unterabsatz 2 8-33 Abs. 1 Satz 1 25a Abs. 1, 4 Auslagerung 13 Abs. 5 Unterabsatz 1 13, 14, 15-33 Abs. 2, 3 25a Abs. 2 24

Interessenkonflikte nach MiFID Die MiFID Durchführungs-RL greift die anglo-amerikanische Praxis der Conflict of interest - Policies auf und verpflichtet zu der Art, Größe und Komplexität des Geschäfts angemessenen Grundsätzen zum Umgang mit Interessenkonflikten Interessenkonflikte sind bankweit (nachvollziehbar) zu erheben schriftlich niederzulegen mit Maßnahmen zu unterlegen die Maßnahmen sind zu implementieren regelmäßig zu überwachen und fortzuschreiben 25

Interessenkonfliktmanagement Potenzielle Interessenkonflikte nach 21 MiFID DRL (Stufe 2): der Interessenkonflikt muss auftreten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung einer Wertpapiernebendienstleistung der Interessenkonflikt muss zu einem Nachteil für den Kunden führen, allein ein möglicher Vorteil der Bank reicht nicht aus Interessenkonflikte, die aus dem Konzern/der Gruppe kommen, sind zu berücksichtigen 26

Interessenkonfliktmanagement Potenzielle Interessenkonflikte nach 21 MiFID DRL (Stufe 2): Vorteil oder Verlustvermeidung der Wertpapierfirma auf Kosten bzw. zum Nachteil des Kunden Abweichende Interessen Kunde - Wertpapierfirma am Ergebnis einer Dienstleistung oder eines erbrachten Geschäfts Bevorzugung anderer Kunden Wertpapierfirma ist im Wettbewerb mit Kunden Von Dritten gewährte Anreize (Zuwendungen) zusätzlich zu Vergütung / Provision (Inducements) 27

Interessenkonfliktmanagement nach MiFID als 4-stufiger Prozess Vierstufiger Prozess: 1. Stufe Identifizieren von Interessenkonflikten 2. Stufe Maßnahmen zum Konfliktmanagement Policy 3. Stufe ggf. Offenlegung von Interessenkonflikten 4. Stufe laufende Kontrolle der Maßnahmen ggf. Anpassung 28

Interessenkonflikte nach MiFID Vorgehensweise zum Aufbau einer Conflicts of Interest -Policy: 1. Identifikation von Interessenkonflikten zunächst sind potentielle Interessenkonflikte zu erheben Interviews/Befragung nach Geschäftsbereich/Produkt interne Befragung + Konzern/Gruppe 2. Spezifizierung der Abläufe und Festlegung von Maßnahmen zum Management der Interessenkonflikte 29

Interessenkonflikte nach MiFID Vorgehensweise zum Aufbau einer Conflicts of Interest -Policy: 3. Offenlegung ggüb. dem Kunden wenn Konflikt trotz Maßnahmen unvermeidbar Offenlegung ist ultima ratio Offenlegung ist zu dokumentieren und für 5 Jahre aufzubewahren 4. Laufende Kontrolle der Maßnahmen zum Management der Interessenkonflikte und ggf. Anpassung 30

Interessenkonflikte Strukturierung potentieller Interessenkonflikte: Geschäftsfelder Geschäftsfeld 1 Geschäftsfeld 2 Geschäftsfeld 3 Kunde Mitarbeiter Geschäftsleitung Bank Kunde Mitarbeiter Geschäftsleitung 31

Interessenkonflikte Strukturierung potentieller Interessenkonflikte: Geschäftsfelder Geschäftsfeld 1 Geschäftsfeld 2 Geschäftsfeld 3 Kunde Mitarbeiter Geschäftsleitung Bank Kunde Mitarbeiter Geschäftsleitung 32

Interessenkonfliktmanagement Mögliche Abläufe und Maßnahmen zum Management der Interessenkonflikte (Stufe 2): Vermeidung oder Kontrolle des Informationsaustauschs (chinese walls) getrennte Überwachung relevanter Personen Abschaffung von Entlohnung auf Basis der Erträge von anderen Personen, aus denen Interessenkonflikte entstehen könnten Vermeidung oder Begrenzung von unangebrachter Einflussnahme Vermeidung oder Kontrolle von gleichzeitiger oder eng folgender Erbringung von verschiedenen Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen durch eine Person Alternative und zusätzliche Abläufe/Maßnahmen sind möglich! 33

Exkurs : Chaperoning Eine Möglichkeit zur Kontrolle des Informationsaustauschs ist das sogenannte Chaperoning (engl.: to chaperon begleiten). Es meint die Begleitung von bestimmten Gesprächen zw. Researchund Investment-Banking Personal durch interne Compliance/Recht-Mitarbeiter. im Rahmen des Global Research Analyst Settlement, Addendum A (Section I.10) der SEC für viele große Investmentbanken verpflichtend (u.a. Citigroup, CS, Deutsche Bank, Goldman Sachs etc.) Unterschiedliche Lösungen, z.b.: a) Chaperoning bei allen Gesprächen b) nur Chaperoning bei Diskussion spezifischer Reports und nicht des generellen Marktumfelds c) Kommunikation ausschließlich per email mit Kopie an Compliance Detaillierte Regeln bis zur Absprache von Gesprächs-Terminen über Telefon 34

Interessenkonfliktmanagement Offenlegung von Art und Ursache der Interessenkonflikte, die durch organisatorische Maßnahmen nicht hinreichend beherrschbar sind (Stufe 3) (Art. 23 Abs. 4 MiFID Durchführungs-RL) Anforderung: In einem durable medium, d.h. i.d.r. schriftlich 35

Interessenkonflikte nach MiFID weitere Pflichten Information des Kunden über die Conflicts of Interest -Policy - differenziert nach Kundengruppen: Professionelle Kunden Offenlegung nur auf Anfrage Retail-Kunden (Art. 5i) ESC/23/2005) schriftliche Information des Kunden über die wesentlichen Inhalte der Conflicts of Interest - Policy Aufzeichnungspflicht: Zur-Verfügung-Stellen der kompletten Policy auf der Webseite des Unternehmens Wertpapierfirmen müssen aufgetretene oder möglicherweise noch eintretende Interessenkonflikte aufzeichnen. 36

Abgrenzung: Investment Research MiFID-Definition von Investment Research ist komplementär zur MAD- Definition von Investment Research: Research nach MAD General recommendation Keine Einbeziehung der persönl. Umstände des Empfängers? NEIN Benannt als Investment Research bzw. implizit als objektiv oder unabhängig präsentiert? NEIN Research nach MiFID Anlageberatung Marketing communication Hinweispflichten: Empfehlungen wurden nicht nach den rechtl. Vorschriften zur Unabhängigkeit von Investment Research erstellt Keine Beschränkungen zu front-running 37

Investment Research recommendation means research or other information recommending or suggesting an investment strategy, explicitly or implicitly, concerning one or several financial instruments or the issuers of financial instruments, including any opinion as to the present or future value or price of such instruments, intended for distribution channels or for the public; 38

Abgrenzung: Investment Research Investment Research nach MiFID Investment Research nach MAD (Art. 24 MiFID Durchführungs-RL) Finanzinstrumente oder deren Emittenten direkt oder indirekt betreffende Investmentstrategie Umfasst auch Meinungen zu Present Value, Future Value oder Preis eines Finanzinstrumentes Benannt oder beschrieben als Investment Research Empfehlungen nach Art. 1 Abs. 3 MAD, die nicht die Anforderungen an Research nach MiFID erfüllen, gelten für die MiFID lediglich als Marketing Communication Marketing Communication: Klar ersichtlicher Hinweis, dass die Empfehlungen nicht nach den rechtlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit von Investment Research erstellt wurden, sowie dass keine Beschränkungen zu frontrunning bestehen 39

Interessenkonflikte nach MiFID Investment Research Erstellen von Unterlagen, die als Investment Research präsentiert werden und anschließend in eigener Verantwortung verbreitet werden Ziel: Objektivität von Finanzanalysten und von Researchmaterial sicherzustellen zusätzliche organisatorische Anforderungen für Wertpapierfirmen: - keine Mitarbeitergeschäfte von Finanzanalysten, wenn diese Insiderinformationen über Zeitpunkt oder Inhalt von Investment Research haben ( Handelsverbot) - keine den aktuellen Empfehlungen entgegengesetzte Mitarbeitergeschäfte von Finanzanalysten - keine Annahme von Inducements von Parteien mit erheblichem Interesse am Inhalt des Researchs - den Emittenten darf keine positive Research Coverage zugesagt werden - Beschränkungen für Überprüfungen der Inhalte eines vorläufigen Research Entwurfs durch andere Personen als die Finanzanalysten 40

Interessenkonflikte nach MiFID Zuwendungen (Inducements) systematisch einzustufen unter Interessenkonflikte, aber auch unter der MiFID-Vorgabe ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln (Wohlverhaltensregeln) Im Ergebnis alle Gelder, Güter oder Dienstleistungen, die in Bezug auf ein Kundengeschäft geleistet werden Falls von Dritten erhalten oder Dritten gewährt grundsätzlich unzulässig Restriktion gilt unter bestimmten kumulativen Voraussetzungen nicht (Offenlegung, Verbesserung der Qualität der Leistung an den Kunden, Kundeninteresse wird nicht verletzt) Siehe heute: - Kick-back - BVI Wohlverhaltensregeln Vertriebs- und Bestandsprovisionen 41

Interessenkonflikte nach MiFID Mitarbeitergeschäfte Geschäfte von Mitarbeitern mit Insiderwissen oder sonstigen Interessenkonflikten Gesonderte Organisationsvorschriften Ziel: Wertpapierfirma soll Kenntnis von allen Mitarbeitergeschäften bekommen und eine entsprechende Dokumentation vorhalten Ausnahmen sind vorgesehen (diskretionäre Portfolio Management Dienstleistungen, Mitarbeitergeschäfte in Fonds) 42

Aktuelle Diskussionspunkte Verbund: Primärbanken tätigen Geschäfte vorrangig über ihre Spitzeninstitute. Tochter-KAG: KAG als Tochtergesellschaft eines Bankkonzerns wickelt Orders ausschließlich über Muttergesellschaft ab. Möglicherweise Verstoss gegen best execution, wenn die Ausführung der Orders vergleichsweise teuer ist oder lange dauert. (Wertpapierfirma muss Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen.) 43

Interessenkonfliktsmanagement in der Praxis Sensibilisierung der betroffenen Personen (Kommunikation in Form von Manuals und Schulungen) ist nötig Ziel: Unternehmen sollten frühzeitig Kenntnis der (potentiellen) Interessenkonflikte erlangen nur durch proaktive Identifizierung von Interessenkonflikten können Reputationsschäden vermieden werden Überprüfung der Wirksamkeit der Interessenkonfliktsmanagement (Prozesse, Bewusstsein für Konflikte etc.) praktischer Lösungsansatz nach dem Grundsatz: Vermeiden oder Veröffentlichen Bsp.: Chinese Walls 44

Interessenkonflikte nach MiFID Rechtsfolgen bei Verstößen (Reg. Entwurf vom 15.11.2006) Öffentlich-rechtliche Maßnahmen Ordnungswidrigkeit nach 39 Abs. 2 Nr. 15 WpHG-E! wer entgegen 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzeitig darlegt Ordnungswidrigkeit nach 39 Abs. 2 Nr. 25 WpHG-E! wer entgegen 33 Abs. 1 Nr. 3 keine auf Dauer wirksamen Vorkehrungen trifft, um eine Beeinträchtigung von Kundeninteressen zu vermeiden Geldbuße bis zu 200.000 Euro! 45

Interessenkonflikte nach MiFID Rechtsfolgen bei Verstößen Zivilrechtliche Haftung drittschützende Wirkung der Regelung Organisationsverschulden der Bank dürfte Verschulden begründen aber Schadensdarlegungs- und beweislast verbleibt beim Kunden 46

Fazit Mit der MiFID werden die bestehenden Regelungen zur Behandlung von Interessenkonflikten nach WpHG, die auf Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. bei unvermeidlichen Konflikten einer Ausführung des Kundenauftrags unter gebotener Wahrung des Kundeninteresses gerichtet sind, um die in der Policy festgehaltenen schriftlichen Verhaltensregeln erweitert. Eine Offenlegungspflicht von Interessenkonflikten tritt als ultima ratio zu den bisherigen Regelungen hinzu, falls die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vermeidung eines spezifischen Interessenkonflikts nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Einführung, Umsetzung und Veröffentlichung bzw. Information der Kunden über die Conflicts of Interest -Policy wird zu deutlichen Veränderungen im Interessenkonfliktmanagement führen! 47

Landesbank Hessen Thüringen Girozentrale Neue Mainzer Str. 52-58 60311 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Hartmut Renz Leiter Compliance Tel. : 069-9132 5395 Fax.: 069-9132 85395 E-Mail: hartmut.renz@helaba.de DZ BANK AG Deutsche Zentralgenossenschaftsbank Platz der Republik 60265 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Kai-Hendrik Friese, Mag.rer.publ. Leiter Compliance Office Tel.: 069-7447 6984 Fax: 069-7447 2815 E-Mail: kai-hendrik.friese@dzbank.de 48