Vereinbarung. zur. Zeichnungsvollmacht (Non-Marine)



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This document is a translation from the English and is provided for information only. This translation is not intended to be used for the purposes of entering into insurance contracts. Lloyd's accepts no responsibility or liability for the accuracy of the translation. You are advised to obtain your own legal advice with regard to the legal effect of the terms of the document(s) in the form they have been translated. Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Englischen und dient nur zu Informationszwecken. Diese Übersetzung ist nicht zur Verwendung zum Zwecke von Versicherungsvertragsabschlüssen gedacht. Lloyd s übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Genauigkeit der Übersetzung. Wir empfehlen Ihnen, hinsichtlich der Rechtswirkung der Bestimmungen der (des) Dokumente(s) in deren übersetzter Form juristischen Rat einzuholen. Vereinbarung zur Zeichnungsvollmacht (Non-Marine) (Ausgenommen Coverholder mit Sitz in USA & Kanada) LMA3019 (Broker) (20.07.2006) Von der Lloyd s Market Association genehmigtes Formular Seite 1 von 17

Titel STRUKTUR, UMFANG UND BEENDIGUNG Inhaltsverzeichnis DATUM DES INKRAFTTRETENS 1 LAUFZEIT 2 FÜR DURCHFÜRHUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSONEN 3 GEWÄHRUNG DER VOLLMACHT 4 DELEGATION DER VOLLMACHT 5 AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN) 6 AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN) 7 LAUFZEIT DER GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN 8 MAXIMALE HAFTUNGSGRENZEN/VERSICHERUNGSSUMMEN 9 Abschnitt BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT 10 GEOGRAPHISCHE GELTUNGSBEREICHE 11 GESAMTRISIKOPOTENTIAL 12 PRÄMIEN, SELBSTBEHALTE UND EIGENANTEILE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN 13 ANDERE BEDINGUNGEN UND/ODER VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG 14 AUTOMATISCHE VERLÄNGERUNG/ERNEUERUNG GEZEICHNETER VERSICHERUNGEN 15 KÜNDIGUNG UND BEENDIGUNG 16 WIRKUNG VON ABLAUF, KÜNDIGUNG ODER BEENDIGUNG 17 DOKUMENTATION FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN FORMULARE FÜR ANTRÄGE ODER FRAGEBÖGEN 18 AUSGESTELLTE DOKUMENTE 19 FORMAT UND GENEHMIGUNG VON ZERTIFIKATEN 20 VERTRAGSTEXTE, BEDINGUNGEN, KLAUSELN, NACHTRÄGE, GEWÄHRLEISTUNGEN UND AUSSCHLÜSSE, DIE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN GELTEN GEMEINSAME ZERTIFIKATE 22 SICHERHEIT VON DOKUMENTEN 23 REGULIERUNG VON SCHÄDEN FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON SCHÄDEN 24 BILANZIERUNG UND PROVISIONEN BORDEREAUX, RECHNUNGSABSCHLUSS UND SCHLUSSRECHNUNG 25 PROVISION(EN) 26 RÜCKERSTATTUNG VON UNVERDIENTEN PROVISIONEN 27 ALLGEMEINE AUFLAGEN INTERNETHANDEL 28 GEBÜHREN UND AUSLAGEN 29 AUFWENDUNGEN 30 STEUERN 31 PRÄMIENFINAZIERUNGSVERTRÄGE 32 SEPARATE BANKKONTEN 33 VON DEN UNDERWRITERN VERLANGTE AUFZEICHNUNGEN UND STATISTISCHE INFORMATIONEN 34 WERBUNG 35 HAFTPFLICHTVERISCHERUNG 36 GERICHTSBARKEIT UND AUSEINANDERSETZUNGEN GESETZESKONFORMITÄT 37 BESCHWERDEN ODER VERFAHREN 38 GERICHTSBARKEIT UND GELTENDES GESETZ 39 DURCHSETZBARKEITSKLAUSEL 40 INDIVIDUALHAFTUNG 41 ALLGEMEINE AUSLEGUNG 42 FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GELTENDE ZUSATZBESTIMMUNGEN DATENSCHUTZGESETZ 43 KLAUSEL ZUR ERLÄUTERUNG DES VERTRAGSGESETZES (RECHTE VON DRITTPARTEIEN) VON 1999 44 VERTRAGSDATEN 21 Seite 2 von 17

VEREINBARUNG ZUR ZEICHNUNGSVOLLMACHT (NON-MARINE) (AUSGENOMMEN COVERHOLDER MIT SITZ IN USA & KANADA) Diese Vereinbarung zur Zeichnungsvollmacht mit den hier beigefügten Vertragsdaten und allen Nachträgen hierzu ( Vereinbarung ) wird von und zwischen den zeichnenden Mitgliedern (Underwriting Members) von Lloyd s, deren Syndikatsnummern und Anteile in der beigefügten Tabelle stehen ( Underwriter ), und dem Coverholder, dessen Name und Adresse in den Vertragsdaten aufgeführt sind, abgeschlossen. Jegliche Korrespondenz zwischen dem Coverholder und den Underwritern hat über den Lloyd s Broker zu erfolgen, dessen Name und Adresse in den Vertragsdaten vermerkt sind. Nachdem der Coverholder eine Vollmacht für den verbindlichen Abschluss von Versicherungen im Namen der Underwriter beantragt und die Gewährung einer solchen Vollmacht durch den Lloyd s Broker ausgehandelt sowie vereinbart hat, mit den Underwritern, ihren Vertretern und gegebenenfalls mit dem Lloyd s Broker in allen Angelegenheiten betreffend die Vereinbarung zu kooperieren und diese zu unterstützen, gelten folgende Bestimmungen nunmehr als anerkannt und zwischen den Underwritern und dem Coverholder vereinbart: STRUKTUR, UMFANG UND BEENDIGUNG ABSCHNITT 1 DATUM DES INKRAFTTRETENS 1.1 Die Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn die Underwriter schriftlich den Erhalt einer Kopie der vom Coverholder unterzeichneten Vereinbarung bestätigen. 1.2 Jede Änderung hinsichtlich der Vereinbarung ist schriftlich zu bescheinigen und per Nachtrag hierzu beizufügen. Alle Änderungen sind vom Coverholder schriftlich zu bestätigen. 1.3 Jede Erneuerung der Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn die Underwriter vom Coverholder eine schriftliche Einwilligung zu den Verlängerungs-/Erneuerungsbedingungen erhalten haben. ABSCHNITT 2 LAUFZEIT Mit Maßgabe von Abschnitt 1 bleibt die Vereinbarung während der in den Vertragsdaten aufgeführten Laufzeit in Kraft, es sei denn, sie wird gemäß der Abschnitte 4.2 und 16 gekündigt oder beendet. ABSCHNITT 3 FÜR DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSONEN 3.1 Ungeachtet der Punkte 3.2 und 3.3, ist (sind) die in 3.1 der Vertragsdaten genannte(n) Person(en) zuständig für die allgemeine Durchführung und Kontrolle der Vereinbarung. 3.2 Die zur Zeichnung von Versicherungen ermächtigte(n) Person(en) ist (sind) in Punkt 3.2 der Vertragsdaten genannt. 3.3 Die Person(en) mit allgemeiner Zuständigkeit für die Ausstellung von Dokumenten zum Nachweis von gezeichneten Versicherungen ist (sind) in Punkt 3.3 der Vertragsdaten genannt. 3.4 Die zur Ausübung von Schadensvollmachten unter der Vereinbarung ermächtigte(n) Person(en) ist (sind) in Punkt 3.4 der Vertragsdaten genannt. Seite 3 von 17

ABSCHNITT 4 GEWÄHRUNG DER VOLLMACHT 4.1 Hiermit ermächtigen die Underwriter den Coverholder: 4.1.1 mit Zeichnungsvollmacht Versicherungen und deren Abänderungen auf Rechnung der Underwriter abzuschließen; 4.1.2 gemäß Abschnitt 33 zum Zwecke der Annahme von Prämien von Versicherten und der Begleichung von Erstattungen sowie der Annahme von Schadensgeldern vor Weiterleitung an die Versicherten als Agent der Underwriter tätig zu werden. 4.2 Der Coverholder hat jede Anweisung, Bedingung oder Voraussetzung, einschließlich einer jeden Anweisung zur Kündigung oder Beendigung der Vereinbarung, die von Lloyd s an die Underwriter erteilt wird, zu befolgen. 4.3 Für jede gezeichnete Versicherung hat der Coverholder die Pflicht: 4.3.1 Versicherungszertifikate, Nachträge oder alle anderen Dokumente zum Deckungsnachweis auszustellen, die eventuell schriftlich von den Underwritern vereinbart werden; 4.3.2 Prämien und Rückprämien im Namen der Underwriter einzuziehen und abzuwickeln; 4.3.3 Schäden zu bearbeiten und/oder Schäden zu regulieren, sofern dazu ermächtigt. 4.4 Die Gewährung einer Vollmacht unter 4.1 und 4.3 erfolgt im Einklang mit den in der Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen. 4.5 Nichts in der Vereinbarung darf so ausgelegt werden, als würde dadurch eine Arbeitgeber- Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Underwritern und dem Coverholder geschaffen. ABSCHNITT 5 DELEGATION DER VOLLMACHT 5.1 Die Gewährung einer Vollmacht zur Zeichnung von Versicherungen und Ausstellung von Dokumenten zum Nachweis von gezeichneten Versicherungen darf vom Coverholder nicht an eine andere Person, Firma, ein anderes Unternehmen oder eine andere Niederlassung delegiert werden; 5.2 Wird (werden) irgendeine (-welche) Vollmacht(en) oder Zuständigkeit(en), ausgenommen solche, die unter 5.1. beschrieben sind, an eine Drittpartei (Drittparteien) delegiert, so muss jede derartige Delegation schriftlich erfolgen und die Underwriter müssen als eine Partei am schriftlichen Vertrag zur Delegation an die Drittpartei(en) beteiligt sein. ABSCHNITT 6 AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN) Der Coverholder ist bevollmächtigt, Versicherungen nur für die in den Vertragsdaten aufgeführte(n) Sparte(n) und Deckung(en) zu zeichnen, und zwar mit Maßgabe der in Abschnitt 7 angegebenen Ausschlüsse. 1.1 ABSCHNITT 7 AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN) Folgende Risiken werden nicht gezeichnet: 7.1 Kriegs- und Bürgerkriegsrisiken; 7.2 nukleare Risiken; 7.3 Risiken bezüglich Finanzgarantien, finanzielle Ausfallrisiken, Bankrott oder Insolvenz; Seite 4 von 17

7.4 Sammelpolicen, die für eine Gruppe, Vereinigung, Organisation oder einen Club zugunsten ihrer/seiner Mitglieder unter einem Gruppen- oder Massenabsatzprogramm ausgestellt werden; 7.5 jede (alle) andere(n) Geschäftssparte(n) oder Deckung(en), die in den Vertragsdaten angegeben sind. ABSCHNITT 8 LAUFZEIT DER GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN 8.1 Keine Versicherung darf für einen längeren Zeitraum gezeichnet werden, als den, der in den Vertragsdaten aufgeführt ist. 8.2 Jede gezeichnete Versicherung hat während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu beginnen. 8.3 Keine Versicherung darf weiter im Vorfeld ihres Beginndatums gezeichnet werden, als die Anzahl an in den Vertragsdaten aufgeführten Tagen. 8.4 Es wird keine Versicherung gezeichnet, die eine automatische oder stillschweigende Verlängerung/ Erneuerung vorsieht, es sei denn, dies wurde anderweitig von den Underwritern vereinbart. 8.5 Jede gezeichnete Versicherung läuft bis zu ihrem vertraglichen Ablaufdatum, es sei denn, sie wird gemäß ihrer jeweiligen Kündigungs- oder Beendigungsbestimmungen gekündigt oder beendet. 8.6 Im Falle der Kündigung oder Beendigung einer gezeichneten Versicherung hat der Coverholder alle anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend die Kündigung oder Beendigung dieser Versicherung und die Rückzahlung von Prämien, Provisionen, Gebühren und Aufwendungen einzuhalten. 1.2 ABSCHNITT 9 MAXIMALE HAFTUNGSGRENZEN/VERSICHERUNGSSUMMEN Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur bis zu den in den Vertragsdaten aufgeführten Haftungsgrenzen oder Versicherungssummen zu zeichnen. 1.3 ABSCHNITT 10 2 BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT 10.1 Der Coverholder zeichnet keine Bruttoprämieneinnahmen, die über das in den Vertragsdaten aufgeführte Limit hinausgehen. 10.2 Der Coverholder hat die gesamt gezeichneten Bruttoprämieneinnahmen zu überwachen und umgehend die Underwriter zu benachrichtigen, wenn es sich abzeichnet, dass die Gesamtbruttoprämieneinnahmen wahrscheinlich den in den Vertragsdaten aufgeführten Prozentsatz des Limits überschreiten werden. 10.3 Zum Zwecke dieses Abschnitts definieren sich Bruttoprämieneinnahmen als alle Prämien und Zusatzprämien, abzüglich Rückprämien (vor Abzug irgendwelcher Provisionen und unter Ausschluss irgendwelcher Steuern oder Policen- bzw. anderer Gebühren). 2.1 ABSCHNITT 11 GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH 11.1 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur für Risiken zu zeichnen, die in dem (den) in den Vertragsdaten aufgeführten Territorium (Territorien) belegen sind. Seite 5 von 17

11.2 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur für Versicherte zu zeichnen, die in dem (den) in den Vertragsdaten aufgeführten Territorium (Territorien) ihren Wohnsitz unterhalten. 11.3 Der geographische Geltungsbereich einer jeden gezeichneten Versicherung darf nicht größer sein, als in den Vertragsdaten aufgeführt. ABSCHNITT 12 GESAMTRISIKOPOTENTIAL 12.1 Der Coverholder hat das Gesamtrisikopotential, wie in den Vertragdaten definiert, aufzuzeichnen und zu überwachen. 12.2 Der Coverholder hat die Underwriter in den in den Vertragsdaten aufgeführten Zeitabständen über das Gesamtrisikopotential zu benachrichtigen. 12.3 Der Coverholder darf keine Gesamtlimits zeichnen, die über die in den Vertragsdaten aufgeführten Beträge hinausgehen. 2.2 ABSCHNITT 13 PRÄMIEN, SELBSTBEHALTE UND EIGENANTEILE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN 13.1 Alle Bruttoprämien für gezeichnete Versicherungen sind gemäß der Angaben in den Vertragsdaten zu berechnen. 13.2 Der Coverholder hat die in den Vertragsdaten aufgeführten Selbstbehalte und/oder Eigenanteile in die gezeichneten Versicherungen aufzunehmen. 2.3 ABSCHNITT 14 ANDERE BEDINGUNGEN UND/ODER VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG 14.1 Der Coverholder hat alle Bedingungen und/oder Vorschriften einzuhalten, die in den Vertragsdaten aufgeführt oder hierzu per Nachtrag beigefügt sind. 14.2 Der Coverholder hat sich an alle Änderungen zu der Vereinbarung zu halten, die in den Vertragsdaten aufgeführt oder hierzu per Nachtrag beigefügt sind. 2.4 ABSCHNITT 15 AUTOMATISCHE VERLÄNGERUNG/ERNEUERUNG GEZEICHNETER VERSICHERUNGEN 15.1 Der Coverholder hat angemessene Aufzeichnungen zu unterhalten, um innerhalb geltender Zeitrahmen alle gezeichneten Versicherungen zu ermitteln und zu überwachen, welche ein Gesetz vorsehen bzw. einem Gesetz unterliegen, das eine automatische Verlängerung/Erneuerung oder irgendeine Erweiterung der Laufzeit einer gezeichneten Versicherung gewährt. 15.2 Der Coverholder hat jede gezeichnete Versicherung vor deren individuellem Erneuerungsdatum zu überprüfen, um Bedingungen für die Verlängerung/Erneuerung anzubieten oder die Verlängerung/ Erneuerung abzulehnen. Dieses Verfahren ist in Übereinstimmung mit jedem geltenden Gesetz zur automatischen Verlängerung/Erneuerung durchzuführen. 15.3 Der Coverholder ist verantwortlich für die erforderliche, termingerechte und korrekte Ausstellung einer Mitteilung über die Nicht-Verlängerung einzelner gezeichneter Versicherungen, um deren automatische Verlängerung/Erneuerung zu verhindern. Seite 6 von 17

15.4 Bei Ablauf, Kündigung oder Beendigung der Vereinbarung hat der Coverholder den Underwritern sobald wie möglich detaillierte Angaben zu folgenden Sachverhalten zu machen: 15.4.1 zu allen Versicherungen, die zum Ablauf- oder Wirksamkeitsdatum der Kündigung oder Beendigung der Vereinbarung in Kraft sind und einer automatischen Verlängerung/ Erneuerung unterliegen oder unterliegen könnten; 15.4.2 zu allen Versicherungen, für die vor dem Ablauf- oder Wirksamkeitsdatum der Kündigung oder Beendigung der Vereinbarung Bedingungen angeboten wurden, die gezeichnet werden können und eventuell einer automatischen Verlängerung/Erneuerung unterliegen; 15.4.3 zu allen Versicherungen, bei denen eine automatische Verlängerung/Erneuerung nicht verhindert werden kann oder nicht verhindert wurde. 15.5 Auch nach dem ursprünglichen Bericht des Coverholders, hat der Coverholder weiterhin monatlich detaillierte Informationen über all diese Versicherungen einzureichen. 2.5 ABSCHNITT 16 KÜNDIGUNG UND BEENDIGUNG 16.1 Die Vereinbarung kann ohne Rechtsnachteil im Hinblick auf die Bestimmungen von 16.2 und 16.3 jederzeit von einer der Parteien gekündigt werden: 16.1.1 durch schriftliche Mitteilung an die andere mit der in den Vertragsdaten aufgeführten Frist von Tagen oder 16.1.2 durch schriftliche Mitteilung an die andere mit einer Mindestfrist, wie sie wenn überhaupt von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist. Jede derartige Kündigung tritt mit dem Datum in Kraft, das in dieser Mitteilung angegeben ist, und die Vereinbarung endet bei Ablauf der in dieser Mitteilung angegebenen Frist. 16.2 Sofern nicht anderweitig speziell von den Underwritern in schriftlicher Form vereinbart, endet die Vereinbarung automatisch, falls der Coverholder: 16.2.1 Gegenstand von freiwilligen oder unfreiwilligen Sanierungs- oder Liquidationsverfahren wird; 16.2.2 Gegenstand einer Klage auf Konkursverfahren wird; 16.2.3 einen Vergleich mit seinen Gläubigern eingeht oder anbietet oder Forderungen zugunsten seiner Gläubiger abritt oder anderweitig seine Insolvenz eingesteht; 16.2.4 von einem Gericht mit zuständiger Gerichtsbarkeit die Ernennung eines Verwalters oder vorläufigen Konkursverwalters oder gleichwertigen Amtsinhabers auferlegt bekommt; 16.2.5 einen Verwalter oder gleichwertigen Amtsinhaber für das gesamte Geschäft des Coverholders oder für irgendwelche Teile desselben ernennen lässt; 16.2.6 mit irgendeiner Person, einer Gesellschaft oder einer anderen Geschäftseinheit oder Organisation irgendwelcher Art fusioniert, von dieser erworben oder anderweitig übernommen wird; 16.2.7 im Falle einer Offenen Handelsgesellschaft, durch Übereinkunft zwischen den Partnern oder kraft Gesetzes aufgelöst wird; 16.2.8 aus welchem Grund auch immer nicht mehr durch die Financial Services Authority oder eine andere Aufsichtsbehörde reguliert wird oder durch Anordnung oder Erlass irgendeiner Rechts- oder Regulierungsbehörde die Aussetzung, Aufhebung oder Einschränkung irgendeiner relevanten Genehmigung oder Vollmacht zur Durchführung des Geschäftes erfährt. 16.3 Die Underwriter und der Coverholder vereinbaren speziell, dass sich die Underwriter das Recht vorbehalten, bei Eintritt eines der unter den nachstehend Punkten 16.3.1 bis 16.3.3 einschließlich aufgeführten Ereignisse die Vereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Seite 7 von 17

Die Underwriter geben eine schriftliche Mitteilung über diese Kündigung, und die Vereinbarung endet zu dem Datum, das in der Mitteilung angegeben ist, wenn; 16.3.1 der Coverholder eine der Bestimmungen der Vereinbarung nicht erfüllt; 16.3.2 ein früherer oder derzeitiger Direktor, leitender Angestellter, Partner oder Angestellter des Coverholders oder irgendeine in der Vereinbarung aufgeführte Person einer strafbaren Handlung überführt oder beschuldigt wird, bei der es um Betrug oder Unehrlichkeit geht, oder irgendeiner anderen strafbaren Handlung, welche die Gültigkeit der Vereinbarung wesentlich beeinträchtigen könnte; 16.3.3 der Lloyd s Broker als ein Lloyd s Broker suspendiert wird oder keine Genehmigung mehr zur Transaktion von Versicherungsgeschäften bei Lloyd s als ein Lloyd s Broker erhält, es sei denn, ein alternativer Lloyd s Broker wird in beiderseitigem Einverständnis von den Underwritern und dem Coverholder in schriftlicher Form benannt. 16.4 Der Coverholder hat die Underwriter umgehend zu informieren, wenn er Kenntnis über den Eintritt irgendwelcher Vorfälle, wie sie unter 16.2, 16.3.1 und 16.3.2 umfasst sind, erlangt. Durch ein Versäumnis von Seiten des Coverholders, eine solche Benachrichtigung zu geben, wird die automatische Beendigung der Vereinbarung unter 16.2 oder werden die Rechte der Underwriter gemäß 16.3 nicht beeinträchtigt. Die Underwriter haben den Coverholder umgehend zu informieren, wenn sie Kenntnis über den Eintritt irgendwelcher Vorfälle, wie sie unter 16.3.3 umfasst sind, erlangen. 16.5 Die Empfängerpartei hat umgehend jede Kündigungs- oder Beendigungsmitteilung schriftlich zu bestätigen, die von der anderen Partei ergeht. Jedoch führt das Versäumnis, den Empfang einer Mitteilung zu bestätigen, nicht zu einem Rechtsnachteil bezüglich der Wirkung der Kündigungsoder Beendigungsmitteilung. 16.6 Die Kündigungs- oder Beendigungsmitteilung ist durch Einschreibebrief an die Adresse(n) der in den Vertragsdaten aufgeführten Parteien zu versenden. Der Nachweis der Postversendung gilt als ausreichender Nachweis dafür, dass die Mitteilung zugestellt wurde. ABSCHNITT 17 WIRKUNG VON ABLAUF, KÜNDIGUNG ODER BEENDIGUNG 17.1 Der Coverholder ist zu keiner Zeit während der Laufzeit der Kündigungs- oder Beendigungsmitteilung der Vereinbarung ermächtigt, bereits gezeichnete Versicherungen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Underwriter zu verlängern. 17.2 Mit Wirkung des Ablauf-, Kündigungs- oder Beendigungsdatums der Vereinbarung: 17.2.1 hat der Coverholder mit Ausnahme der Bestimmungen in nachstehendem Punkt 17.3 ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Underwriter keine Vollmacht, Bedingungen anzubieten, Versicherungen zu zeichnen, bereits gezeichnete Versicherungen zu erneuern, zu kündigen, zu erweitern, einen Nachtrag dazu zu erstellen oder diese in irgendeiner Weise abzuändern. Eine solche schriftliche Einwilligung tritt nur dann in Kraft, wenn sie nicht gegen örtliche Gesetze verstößt; 17.2.2 bleibt der Coverholder, sofern nicht anderweitig von den Underwritern angeordnet, weiterhin zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Bestimmungen und Bedingungen der Vereinbarung bis zum Ablauf oder zur anderweitigen Kündigung oder Beendigung einer jeden einzelnen Versicherung im Hinblick auf alle Ansprüche verpflichtet, die unter diesen Versicherungen entstehen, bis alle diese Ansprüche ausgezahlt oder anderweitig beigelegt worden sind; Seite 8 von 17

17.2.3 hat der Coverholder den Underwritern oder ihrem benannten Vertreter umgehend alle nicht verwendeten Versicherungszertifikate, anderen Dokumente und anderen nicht verwendeten Materialien auszuhändigen, die sich in Verbindung mit der Vereinbarung in seinem Besitz befinden, und sicherzustellen, dass jede elektronische Speicherung und/oder Ausfertigung dieser Dokumente eingestellt wird; 17.2.4 werden die Rechte der Underwriter auf Erhalt von Geldern, die in Zusammenhang mit gezeichneten Versicherungen fällig sind, nicht beeinträchtigt, und stimmt der Coverholder zu, diese Rechte nicht anzufechten, immer unter der Voraussetzung, dass wenn die Underwriter nach ihrer schriftlichen Wahl Gelder von Versicherungsmaklern oder anderen Versicherungsvermittlern, Versicherten oder anderen Personen einziehen, die ihnen Gelder für gezeichnete Versicherungen schulden, die Underwriter dem Coverholder solche Summen gutschreiben. 17.3 Sofern die Underwriter den Coverholder nicht anderweitig anweisen, behält der Coverholder mit Wirkung des Ablaufdatums der Vereinbarung die Vollmacht unter der Vereinbarung, bereits gezeichnete Versicherungen zu kündigen, einen Nachtrag dazu zu erstellen oder diese in irgendeiner Weise abzuändern, bis jede dieser Versicherungen abgelaufen ist oder anderweitig gekündigt oder beendet wurde, und zwar im Hinblick auf alle Ansprüche, die unter diesen Versicherungen entstehen, bis alle diese Ansprüche ausgezahlt oder anderweitig beigelegt worden sind. 17.4 Wurde die Vereinbarung gemäß 16.2.8 beendet und/oder weil der Coverholder anderweitig nicht mehr die erforderliche Vollmacht oder das Recht (oder jedwede maßgebliche Befreiung davon) besitzt, ist der Coverholder nicht mehr in der unter Punkt 17.2.2 erwähnten Pflicht, wenn seine Verpflichtungen unter der Vereinbarung bei Ausübung dazu führten, dass gegen irgendein geltendes aufsichtsrechtliches Verbot verstoßen wird; unter diesen Umständen ist der Coverholder verpflichtet, mit den Underwritern zu kooperieren und alle angemessenen Anweisungen derselben in die Tat umzusetzen, damit die Übergabe der Abwicklung der gezeichneten Versicherungen durch den Coverholder an die von den Underwritern eventuell benannten Parteien erfolgt. DOKUMENTATION FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN ABSCHNITT 18 FORMULARE FÜR ANTRÄGE ODER FRAGEBÖGEN Jeder vom Coverholder zu verwendende spezielle Antrag oder Fragebogen ist von den Underwritern vor Verwendung zu genehmigen und, wenn geeignet, in den Vertragsdaten zu benennen. ABSCHNITT 19 AUSGESTELLTE DOKUMENTE 19.1 Der Coverholder stellt für jede gezeichnete Versicherung ein Zertifikat und für jede Änderung zu einer jeden gezeichneten Versicherung einen Nachtrag aus: 19.1.1 Ausgestellte Zertifikate erhalten eine einmalige Nummer und beinhalten die in den Vertragsdaten genannte Vereinbarungsnummer. 19.1.2 Nachträge, sofern vorhanden, werden einmalig und aufeinanderfolgend für das betreffende Zertifikat nummeriert. 19.2 Jedes ausgestellte Zertifikat und jeder ausgestellte Nachtrag trägt die Unterschrift einer oder mehrerer der in 3.1, 3.2 oder 3.3 der Vertragsdaten genannten Personen. Seite 9 von 17

19.3 Wird durch lokale Gesetzgebung vorgeschrieben oder verlangt der Versicherte, dass ein Versicherungsnachweis statt durch Zertifikat durch eine Police erfolgt, so hat der Coverholder eine Police anzufordern, wobei diese Police von den Underwritern ausgestellt und jedes ausgestellte Zertifikat ungültig wird. 19.4 Unmittelbar nach einer Zeichnung hat der Coverholder dem Versicherten oder dem Agenten des Versicherten einen Versicherungsnachweis auszustellen. Zertifikate und Nachträge werden sobald durchführbar, jedoch nicht später als 30 Tage nach Inkrafttreten oder gemäß lokaler Gesetzgebung, ausgestellt. 19.5 Der Coverholder behält eine Kopie aller ausgestellten Dokumente. 19.6 Sofern nicht anderweitig in den Vertragsdaten aufgeführt oder auf Wunsch, hat der Coverholder eine Kopie aller ausgestellten Dokumente an die Underwriter zu schicken. ABSCHNITT 20 FORMAT UND GENEHMIGUNG VON ZERTIFIKATEN Das Format der vom Coverholder auszustellenden Zertifikate oder Erneuerungszertifikate richtet sich nach den in den Vertragsdaten aufgeführten Vorgaben und ist von den Underwritern vor Verwendung zu genehmigen. ABSCHNITT 21 VERTRAGSTEXTE, BEDINGUNGEN, KLAUSELN, NACHTRÄGE, GEWÄHRLEISTUNGEN UND AUSSCHLÜSSE, DIE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN GELTEN 21.1 Alle gezeichneten Versicherungen gelten mit Maßgabe der Vertragstexte, Bedingungen, Klauseln, Nachträge, Gewährleistungen und Ausschlüsse, die in den Vertragsdaten aufgeführt sind. 21.2 Jedes Zertifikat muss den vollständigen Text von jedem Vertragstext, jeder Bedingung, jeder Klausel, jedem Nachtrag, jeder Gewährleistung, jedem Ausschluss und jedem anderen Dokument (allen anderen Dokumenten) enthalten, das/der/die Bestandteil des individuellen Versicherungsvertrages ist (sind). Darüber hinaus sind alle inbegriffenen Vertragstexte, Bedingungen, Klauseln, Nachträge, Gewährleistungen, Ausschlüsse und anderen Dokumente in oder auf dem Zertifikat zu benennen und einzeln aufzulisten. 21.3 Jedes Zertifikat hat das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand, die Versicherungslaufzeit, Entschädigungsgrenzen oder Versicherungssummen, den Prämienbetrag sowie alle anderen geltenden Bestimmungen zu benennen, die möglicherweise im Rahmen der einschlägigen lokalen Gesetze und Regelungen vorgeschrieben sind. 21.4 Jedes Zertifikat hat eine Mitteilung zur Individualhaftung, wie in den Vertragsdaten genannt, zu enthalten. 21.5 Außer wenn die Zeichnungsvollmacht oder Verwaltung der Versicherungen von der Financial Services Authority (Finanzaufsichtsbehörde) reguliert wird, gilt: 21.5.1 Jedes Zertifikat muss eine Erklärung enthalten, der zufolge alle Anfragen und Streitfälle an den Coverholder adressiert werden sollten, dessen Name und Adresse deutlich auf dem Zertifikat vermerkt sind. 21.6. Wenn die Zeichnungsvollmacht oder Verwaltung der Versicherungen von der Financial Services Authority (Finanzaufsichtsbehörde) reguliert wird, gilt 21.6.1 Auf jedem Zertifikat haben Name und Adresse des Coverholders zu erscheinen und es hat eine Erklärung zu enthalten, dass: 21.6.1.1 alle Ansprüche und anderen Anfragen an die juristische Person zu adressieren sind, deren Name und Adresse in 21.6.1.1 der Vertragsdaten aufgeführt sind; Seite 10 von 17

21.6.1.2 alle Beschwerden in erster Instanz an den Coverholder zu verweisen sind und, wenn keine zufriedenstellende Lösung erzielt wird, Beschwerden an das Complaints Department (Beschwerdeabteilung) bei Lloyd s unter der in 21.6.1.2 der Vertragsdaten genannten Adresse verwiesen werden können; 21.6.1.3 wenn der Coverholder mit dem Versicherten durch einen Versicherungsagenten Geschäfte betreibt, der Coverholder im Hinblick auf irgendwelche vom Versicherten an den Coverholder verwiesenen Schäden als Agent für die Underwriter und nicht für den Versicherten tätig wird; 21.6.1.4 Lloyd s von der Financial Services Authority ( FSA ) reguliert wird, deren Adresse in 21.6.1.4 der Vertragsdaten steht. ABSCHNITT 22 GEMEINSAME ZERTIFIKATE 22.1 Unter der Vereinbarung werden keine gemeinsamen Zertifikate ausgestellt, es sei denn im Einklang mit Punkt 22.3. 22.2 Zum Zwecke der Vereinbarung handelt es sich bei einem gemeinsamen Zertifikat um ein Zertifikat oder anderes Dokument zum Nachweis einer unter der Vereinbarung übernommen Versicherung, das auch einen Teil der Versicherung nachweist, die für andere Lloyd s Underwriter und für Versicherer übernommen wird, die keine zeichnenden Mitglieder (Underwriting Members) von Lloyd s sind (nachstehend andere(r) Versicherer genannt). 22.3 Gemeinsame Zertifikate können ausgestellt werden, vorausgesetzt, dass die Underwriter, wie in den Vertragsdaten aufgezeigt, ihre Zustimmung gegeben haben und dass in jeder Instanz 22.3.1 die Underwriter die Identität der (des) in den Vertragsdaten genannten anderen Versicherer(s) festgestellt haben; 22.3.2 das gemeinsame Zertifikat alle Angaben enthält, die vorschriftsmäßig in die Versicherungsdokumentation zum Vertragsnachweis einzubeziehen sind und die von einem zugelassenen Coverholder unter einer registrierten Zeichnungsvollmacht oder von einem eingeschränkten Coverholder unter einer eingeschränkten Zeichnungsvollmacht ausgestellt werden; 22.3.3 der Anteil am oder Betrag des von den Underwritern übernommenen Risikos ausdrücklich auf dem gemeinsamen Zertifikat ausgewiesen und gesondert vom durch den (die) anderen Versicherer übernommenen Risikoanteil oder betrag aufgeführt wird; 22.3.4 das gemeinsame Zertifikat statt der in 21.4 der Vertragsdaten aufgeführten Mitteilung zur Individualhaftung die folgende Erklärung enthalten muss: Die hieran beteiligten Versicherer verpflichten sich jeweils für ihren eigenen Anteil und nicht einer für den anderen. Die Haftung eines jeden Versicherers unter diesem Zertifikat übersteigt nicht den Prozentsatz oder Betrag des Risikos, der neben dem Namen des Versicherers aufgeführt ist. 22.3.5 die Ausstellung von gemeinsamen Zertifikaten vom Hauptbevollmächtigten (General Representative) von Lloyd s in dem Land oder Territorium, in dem der Coverholder das gemeinsame Zertifikat ausstellen möchte, oder, sofern kein Hauptbevollmächtigter vor Ort ist, vom Franchise Board von Lloyd s als annehmbares Verfahren bestätigt wurde. Nichts in diesem Abschnitt 22 gestattet, dass ein gemeinsames Zertifikat in Fällen ausgestellt wird, wo dies gegen eine einschlägige regionale allgemeine Deckungsbedingung oder gegen irgendwelche Auflagen der Gerichtsbarkeit verstoßen würde, in welcher der Coverholder seinen Wohnsitz unterhält, oder einer anderen Gerichtsbarkeit, in welcher der Coverholder Handel betreibt, Dienstleistungen erbringt oder Geschäfte abwickelt. Seite 11 von 17

ABSCHNITT 23 DOKUMENTENSICHERHEIT Alle Bestände an Versicherungszertifikaten, Nachträgen oder anderen Dokumenten sowie alle elektronischen Verfahren der Dokumentenspeicherung und/oder -ausfertigung sind jederzeit gesichert zu verwahren. Sofern von den Underwritern verlangt, hat der Coverholder unverzüglich alle nicht verwendeten Dokumente betreffend die Vereinbarung zurückzugeben oder zu zerstören und sicherzustellen, dass jede elektronische Speicherung und/oder Ausfertigung dieser Dokumente eingestellt wird. REGULIERUNG VON SCHÄDEN FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN ABSCHNITT 24 VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON SCHÄDEN Das Verfahren für die Bearbeitung und Regulierung von Schäden ist in den Vertragsdaten aufgeführt. BILANZIERUNG UND PROVISIONEN ABSCHNITT 25 BORDEREAUX, RECHNUNGSABSCHLUSS UND SCHLUSSRECHNUNGEN 25.1 Alle Prämien, ausgezahlte Schäden, noch nicht abgewickelte Schäden und Aufwendungen betreffend gezeichnete Versicherungen müssen der Vereinbarung zugeordnet und zu dieser deklariert werden. 25.2 Der Coverholder erstellt Prämienbordereaux in dem in den Vertragsdaten aufgeführten Zeitabstand, bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder anderweitig gekündigt oder beendet wurde. 25.3 Ist der Coverholder verantwortlich für die Ausfertigung von Schadensbordereaux, wie in den Vertragsdaten angezeigt, dann hat der Coverholder Schadensbordereaux für alle ausgezahlten Schäden und alle noch nicht abgewickelten Schäden in dem in den Vertragsdaten aufgeführten Zeitabstand für Schadensbordereaux zu erstellen, bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder anderweitig gekündigt oder beendet wurde und all diese Schäden ausgezahlt oder anderweitig beigelegt wurden. 25.4 Der Coverholder hat Prämienbordereaux und, wenn diese vom Coverholder zu erbringen sind, Schadensbordereaux in einem vorab von den Underwritern genehmigten Format (Formaten) auszufertigen. 25.5 Alle vom Coverholder zu erbringenden Bordereaux sind den Lloyd s Brokern innerhalb der in den Vertragsdaten angegebenen Anzahl von Tagen nach Ende dieses Bordereauxintervalls (dieser Bordereauxintervalle) zu übersenden. Waren keine Aktivitäten während eines bestimmten Bordereauxintervalls zu verzeichnen, so hat der Coverholder dies dem Lloyd s Broker entsprechend innerhalb der in den Vertragsdaten angegebenen Anzahl von Tagen nach Ende dieses Bordereauxintervalls (dieser Bordereauxintervalle) mitzuteilen. 25.6 Sofern der Coverholder für die Ausstellung eines Schadensbordereaux verantwortlich ist, hat der Coverholder auch eine Abschlussrechnung zu erstellen und dem Lloyd s Broker vorzulegen, in der 24.2.1 die in dem Bordereaux deklarierte Prämie, die Brutto- und Nettoprovision, Steuern und alle anderen Abzüge; 24.2.2 der auf dem Bordereaux für ausgezahlte Schäden deklarierte Betrag aufgeführt sind. Seite 12 von 17

25.7 Die Schlussrechnungen sind über den Lloyd s Broker innerhalb der in den Vertragsdaten angegebenen maximalen Anzahl von Tagen nach dem Ende eines jeden Bordereauxintervalls einzureichen. 25.8 Alle Gebühren oder Auslagen, die vereinbarungsgemäß von den Underwritern an den Coverholder als Abzug von der Prämie rückerstattet werden, sind von dem Prämienbordereaux abzuziehen. Diese Abzüge erfolgen gemäß Angaben in den Vertragsdaten. ABSCHNITT 26 PROVISION(EN) 26.1 Die Provision des Coverholders beläuft sich auf den in den Vertragsdaten aufgeführten Betrag. 26.2 Die Kontingent- oder Gewinnprovision beläuft sich auf den in den Vertragsdaten aufgeführten Betrag. ABSCHNITT 27 RÜCKERSTATTUNG VON UNVERDIENTEN PROVISIONEN Der Coverholder hat den Underwritern die Provisionen auf alle gekündigten Versicherungen und die Rückprämien zu denselben Quoten zurückzuerstatten, zu denen die Provisionen ursprünglich dem Coverholder eingeräumt wurden. ALLGEMEINE AUFLAGEN ABSCHNITT 28 INTERNETHANDEL 28.1 Der Coverholder darf keine Versicherungen anbieten, aushandeln, übernehmen, ablehnen, bearbeiten oder anderweitig abwickeln, die über irgendeine Internetseite, ein Internetportal oder ein ähnliches System gezeichnet werden, ausgenommen wie möglicherweise mit den Underwritern vereinbart. 28.2 Der Coverholder hat den Underwritern oder ihren Vertretern uneingeschränkt und unbegrenzt alle Einzelheiten oder Informationen betreffend diese Systeme zur Verfügung zu stellen, welche die Underwriter oder ihre Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt verlangen. Der Coverholder hat den Underwritern oder ihren Vertretern Erlaubnis zu erteilen, diese Systeme zu jeder Zeit zu überprüfen. 28.3 Die Underwriter haben das Recht, vom Coverholder die Einstellung des Angebots, der Aushandlung, Übernahme, Ablehnung, Bearbeitung oder anderweitiger Transaktion von Versicherungen zu verlangen, die ganz- oder teilweise mittels dieser Systeme gezeichnet werden sollen. ABSCHNITT 29 GEBÜHREN UND AUSLAGEN Alle vom Coverholder angesetzten Policen-, Service- und anderen Gebühren und Auslagen dürfen nicht gegen ein lokales Gesetz (lokale Gesetze) oder aufsichtsrechtliche Verfahrensweise(n) verstoßen, die eventuell zur gegebenen Zeit in Kraft sind. Alle derartigen Policen-, Service- und anderen Gebühren und Auslagen sind separat auszuweisen und dürfen nicht vor dem Versicherten oder den Underwritern verborgen werden. Seite 13 von 17

ABSCHNITT 30 AUFWENDUNGEN Der Coverholder hat alle Auslagen und Aufwendungen zu tragen und zu zahlen, die dem Coverholder bei der Abwicklung der Vereinbarung anfallen, ausgenommen, wie unter 25.8 vereinbart. ABSCHNITT 31 STEUERN 31.1 Es liegt in der Verantwortung des Coverholders: 31.1.1 den Einzug und die Weiterleitung irgendeiner (irgendwelcher) von Versicherten geschuldeten Steuer(n) an die Underwriter sowie die Auszahlung der Rückvergütung einer solchen (solcher) an die Versicherten fälligen Steuer(n) sicherzustellen; und 31.1.2 wo durch lokales Gesetz vorgeschrieben, die von Versicherten fälligen Steuer(n) einzuziehen und die Steuer(n) an die zuständigen Behörden zu entrichten sowie die notwendigen Steuererklärungen zu erstellen und sicherzustellen, dass alle Auszahlungen von Rückvergütungen solcher Steuern an die Versicherten erfolgen. 31.2 Jede (alle) Steuer(n) ist (sind) separat auf dem für den Versicherten ausgestellten Zertifikat auszuweisen und darf (dürfen) nicht vor dem Versicherten oder den Underwritern verborgen werden. 31.3 Alle Aufzeichnungen in Verbindung mit einer Steuer(n) müssen für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren oder, falls dieser länger ist, gemäß geltendem lokalem Recht aufbewahrt werden. 31.4 Der Coverholder hat die Underwriter umgehend über jede Steuerprüfung oder Betriebsprüfung in Verbindung mit der Vereinbarung oder einer unter der Vereinbarung gezeichneten Versicherung und über die Ergebnisse einer solchen Steuer- oder Betriebsprüfung in Kenntnis zu setzen. ABSCHNITT 32 PRÄMIENFINANZIERUNGSVERTRÄGE 32.1 Der Coverholder darf keine Übereinkunft zur Prämienfinanzierung im Namen oder im Auftrag der Underwriter eingehen oder Dritten die Erlaubnis dazu erteilen. 32.2 Geht der Coverholder oder irgendeine andere Partei eine Übereinkunft (Übereinkünfte) zur Prämienfinanzierung im Hinblick auf eine Prämie(n) für eine gezeichnete Versicherung(en) ein, so darf (dürfen) die Übereinkunft (Übereinkünfte) lediglich im Namen und ausschließlich für Rechnung des Coverholders oder dieser anderen Partei getroffen werden, wobei die Underwriter keine Haftung für irgendeine (irgendwelche) derartige(n) Übereinkunft (Übereinkünfte) akzeptieren werden. ABSCHNITT 33 SEPARATE BANKKONTEN Alle Gelder, die von den Underwritern oder in deren Namen beim Coverholder eingehen, werden vom Coverholder in treuhänderischer Eigenschaft im Auftrag der Underwriter entgegengenommen und sind: 33.1 umgehend auf ein vom allgemeinen oder betrieblichen Konto des Coverholders getrenntes Konto zur Weiterübertragung zum Zwecke der Bestimmungen in 33.3 zu überweisen und dürfen nicht anderweitig gehalten oder einbehalten werden; 33.2 im Rechnungsbuch des Coverholders getrennt von anderen Geldern, die vom Coverholder in ähnlicher Form für andere Versicherer gehalten werden, auszuweisen; Seite 14 von 17

33.3 ausschließlich zum Zwecke der Kontenbegleichung mit den Underwritern oder der Zahlung von Provisionen, Prämienrückvergütungen, Schäden oder anderen von den Underwritern autorisierten Transaktionen zu verwenden. ABSCHNITT 34 VON DEN UNDERWRITERN VERLANGTE AUFZEICHNUNGEN UND STATISTISCHE INFORMATIONEN 34.1 Der Coverholder hat vollständige Aufzeichnungen betreffend alle gezeichneten Versicherungen zu erstellen und zu unterhalten. 34.2 Der Coverholder hat gemäß Angaben in den Vertragsdaten in dem (den) in den Vertragsdaten angegebenen Zeitabstand (Zeitabständen) statistische Informationen zu erstellen, bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder anderweitig gekündigt oder beendet wurde. Der Coverholder hat diese Informationen innerhalb der maximalen Anzahl an Tagen nach dem Ende eines jeden Intervalls, wie in den Vertragsdaten angegeben, an den Lloyd s Broker zu schicken. 34.3 Die Underwriter und ihre Vertreter verfügen uneingeschränkt und unbegrenzt über das Recht, jederzeit alle Aufzeichnungen und statistischen Informationen des Coverholders betreffend die gezeichneten Versicherungen und die Durchführung der Vereinbarung einzusehen und einer Buchprüfung zu unterziehen, und sie haben das Recht, Kopien dieser Aufzeichnungen zu machen und Auszüge davon zu erstellen. 34.4 Handelt es sich bei der Vereinbarung um eine eingeschränkte Zeichnungsvollmacht, wie im Lloyd s Delegated Underwriting Bylaw (No. 1 of 2004) (Lloyd s Statut zur Delegierten Zeichnungsvollmacht, Nr. 1 von 2004) definiert, so willigt der Coverholder ein, jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener Vorankündigung Lloyd s Zugang zu gewähren, um Aufzeichnungen, statistische Informationen, Konten und Geschäftsabläufe betreffend die Durchführung der Vereinbarung einzusehen und einer Buchprüfung zu unterziehen. 34.5 Die Underwriter behalten sich das Recht für sich selbst oder ihre Vertreter vor, jederzeit das Geschäftsgelände des Coverholders zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung oder eines Audits zu betreten. 34.6 Der Coverholder hat alle Aufzeichnungen betreffend alle gezeichneten Versicherungen für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren oder für den längeren Zeitraum, der laut lokaler Gesetzgebung vorgeschrieben ist, aufzubewahren. ABSCHNITT 35 WERBUNG 35.1 Der Coverholder darf auf Lloyd s in Veröffentlichungen, Briefköpfen, Branchenverzeichnissen oder Werbematerialien, ungeachtet, ob gedruckt, elektronisch oder in irgendeiner anderen Form oder auf einem anderen Medium, lediglich gemäß der von Lloyd s herausgegebenen Regeln und Richtlinien und mit Zustimmung der Underwriter sowie mit Maßgabe aller örtlichen aufsichtsbehördlichen Auflagen verweisen (oder einer anderen Partei die Genehmigung erteilen, darauf zu verweisen). Einzelheiten zu den aktuellen Regeln und Richtlinien sind für den Coverholder beim Lloyd s Broker oder bei Lloyd s erhältlich. 35.2 Der Coverholder hat mit den Underwritern jedes spezielle Werbematerial zu vereinbaren, das in Verbindung mit den zu zeichnenden Versicherungen verwendet werden soll. ABSCHNITT 36 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 36.1 Für die Dauer der Vereinbarung hat der Coverholder eine für die Underwriter annehmbare Haftpflichtversicherung betreffend die Durchführung der Vereinbarung zu unterhalten zur Deckung von Haftpflicht infolge fahrlässiger Handlung, Fehler oder Unterlassung seitens des Coverholders, Seite 15 von 17

einschließlich eines jeden früheren oder derzeitigen Direktors, leitenden Angestellten, Partners oder Angestellten des Coverholders. 36.2 Der Coverholder hat den Underwritern oder ihren Vertretern auf Verlangen einen für die Underwriter annehmbaren Nachweis zur Bestätigung dieser Versicherung zu erbringen. 36.3 Der Coverholder hat die Underwriter über jede Änderung bei den Haftpflichtversicherungen zur Deckung in Verbindung mit der Durchführung der Vereinbarung zu informieren. GERICHTSBARKEIT UND AUSEINANDERSETZUNGEN ABSCHNITT 37 GESETZESKONFORMITÄT Unbeschadet irgendwelcher Rechte oder Pflichten, die anderweitig in der Vereinbarung festgelegt sind, hat der Coverholder alle anwendbaren Gesetze für die gesetzmäßige und ordnungsgemäße Handhabung aller Versicherungen, die gezeichnet wurden oder deren Zeichnung beabsichtigt ist, einzuhalten und alle Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass alle anderen Parteien, mit denen er bei der Ausführung seiner Pflichten unter der Vereinbarung zu tun hat, diese Gesetze, wo zutreffend, einhalten. ABSCHNITT 38 BESCHWERDEN ODER PROZESSE Sobald der Coverholder Kenntnis erlangt von irgendeiner Angelegenheit, die sich aus der Durchführung oder in Verbindung mit der Vereinbarung ergibt und die eine Beschwerde bei einer Regulierungsbehörde zur Folge hatte oder haben könnte oder die zu einer Rechtsstreitigkeit oder einem Prozess gegen die Underwriter, den Coverholder oder den Lloyd s Broker führt, hat er diese den Underwritern umgehend anzuzeigen. ABSCHNITT 39 GERICHTSBARKEIT UND GELTENDES RECHT Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht und englischer Rechtsprechung und untersteht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit englischer Gerichte. ABSCHNITT 40 DURCHSETZBARKEITSKLAUSEL Falls sich irgendein Teil der Vereinbarung als ungültig oder nicht durchsetzbar erweist, bleibt der Rest vollständig in Kraft und wirksam. ABSCHNITT 41 INDIVIDUALHAFTUNG Die Haftung der Underwriter fällt unter die Individualhaftung und nicht unter die Solidarhaftung und ist ausschließlich auf den Haftungsumfang ihrer individuellen Zeichnungen beschränkt, die in der beigefügten Tabelle aufgeführt sind. Die Underwriter tragen keine Verantwortung für Zeichnungen eines anderen mitzeichnenden Underwriters oder irgendeines anderen Versicherers oder Mitversicherers, der aus irgendwelchen Gründen seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt. Seite 16 von 17

ABSCHNITT 42 ALLGEMEINE AUSLEGUNG In der Vereinbarung umfassen Worte im Singular auch den Plural und umgekehrt. Überschriften sind ausschließlich zur leichteren Auffindbarkeit von Textstellen und Übersichtlichkeit eingefügt und beeinflussen nicht die Auslegung der Vereinbarung. Verweise auf Gesetz umfassen Verweise auf jedes geltende Recht, Common Law (richterrechtliches englisches Gewohnheitsrecht) oder Gewohnheitsrecht sowie jedes Abkommen, jede Satzung, jedes Statut, jede Gesetzgebung, Verordnung, Regelung, Rechtsverordnung, jedes Gerichtsurteil, jede Anordnung, jeden Erlass, jede gerichtliche Verfügung, jeden Beschluss, jedes Schadenersatzurteil oder jede andere legislative oder administrative Maßnahme oder Gerichts- oder Schiedsgerichtsentscheidung in irgendeiner Gerichtsbarkeit, welche/s Gesetzkraft besitzt oder deren/dessen Einhaltung gemäß der üblichen Praxis dieser Gerichtsbarkeit erfolgt. FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GELTENDE ZUSATZBESTIMMUNGEN ABSCHNITT 43 DATENSCHUTZGESETZ 2.6 Der Coverholder hat alle seine Pflichten unter dem Datenschutzgesetz von 1998 zu erfüllen, ungeachtet, ob als Datenkontrolleur oder als Datenverarbeiter (wie jeweils anwendbar), und im Falle von Ersterem hat der Coverholder seine Erfassung in dem vom Datenschutzbeauftragten geführten Register sicherzustellen. 2.7 Der Coverholder hat Daten über Versicherte und potentielle Versicherte im Einklang mit den Datenschutzrichtlinien (einschließlich, wenn der Coverholder als Datenverarbeiter agiert, der Siebten Datenschutzrichtlinie) und ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung von Versicherungsschutz an Versicherte und potentielle Versicherte und der Schadensbearbeitung in dem durch die Vereinbarung zulässigen Umfang zu verarbeiten. ABSCHNITT 44 KLAUSEL ZUR ERLÄUTERUNG DES VERTRAGSGESETZES (RECHTE VON DRITTPARTEIEN) VON 1999 Eine Person, die keine an diesem Vertrag beteiligte Vertragspartei ist, besitzt im Rahmen des Vertragsgesetzes (Rechte von Drittparteien) von 1999 kein Recht auf gerichtliche Durchsetzung irgendeiner Bestimmung dieses Vertrages, was jedoch keine Auswirkungen auf irgendein Recht oder Rechtsmittel einer Drittpartei hat, welches außerhalb dieses Gesetzes existiert oder zur Verfügung steht. LMA3019 (Broker) 20/07/2006 Seite 17 von 17

VERTRAGSDATEN Diese Vertragsdaten gehören zur LMA3019 ( Vereinbarung ) und gelten durch Verweis als Bestandteil in diese aufgenommen, wobei die besagte Vereinbarung durch die nachstehend aufgeführte Vereinbarungsnummer sowie die Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer) gekennzeichnet ist. Zum Zwecke der Auslegung trägt der Inhalt dieser Vertragsdaten nur die Bedeutung, die in der Vereinbarung dafür vorgesehen ist. Vereinbarungsnummer: Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer): Coverholder: Adresse: Lloyd s Broker: Adresse: ABSCHNITTSNUMMER DER VEREINBARUNG Abschnitt 2 BEZEICHNUNG LAUFZEIT: Von: {Beginndatum} Bis: {Ablaufdatum} Beide Tage einschließlich, jede Zeitzone Unterabschnitt 3.1 FÜR DIE ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSON(EN): Unterabschnitt 3.2 DIE ZUR ZEICHNUNG ERMÄCHTIGTE(N) PERSON(EN): Unterabschnitt 3.3 DIE PERSON(EN) MIT ALLGEMEINER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG VON DOKUMENTEN ZUM NACHWEIS VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN:

Unterabschnitt 3.4 DIE ZUR AUSÜBUNG VON SCHADENSVOLLMACHTEN ERMÄCHTIGTEN PERSON(EN): Abschnitt 6 AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN): (mit Maßgabe der Bestimmungen, Bedingungen und Ausschlüsse der Vereinbarung) Unterabschnitt 7.5 ANDERE AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) ODER DECKUNG(EN): Unterabschnitt 8.1 LAUFZEIT VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN: MAXIMALE LAUFZEIT VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN: { } Monate { } Monate einschließlich: geringfügige Überschreitung Unterabschnitt 8.3 MAXIMALE VORLAUFZEIT FÜR DECKUNGSBEGINNDATEN: { } Tage Abschnitt 9 MAXIMALE ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN/VERSICHERUNGSSUMMEN: Unterabschnitt 10.1 BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT: Unterabschnitt 10.2 ZU BENACHRICHTIGENDER PROZENTSATZ DES LIMITS, DER NICHT ÜBERSCHRITTEN WERDEN DARF: Unterabschnitt 11.1 STANDORT DER RISIKEN: Unterabschnitt 11.2 WOHNSITZ DER VERSICHERTEN: Unterabschnitt 11.3 GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH: Unterabschnitt 12.1 GRUNDLAGE FÜR DIE ÜBERWACHUNG DES GESAMTRISIKOPOTENTIALS: Unterabschnitt 12.2 BENACHRICHTIGUNGSINTERVALLE: Unterabschnitt 12.3 MAXIMALE/S GESAMTLIMIT/S: Unterabschnitt 13.1 GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER BRUTTOPRÄMIEN:

Unterabschnitt 13.2 SELBSTBEHALTE UND/ODER EIGENANTEILE: Unterabschnitt 14.1 ANDERE BEDINGUNGEN UND/ODER VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG: Unterabschnitt 14.2 ÄNDERUNGEN: Unterabschnitt 16.1.1 KÜNDIGUNGSMITTEILUNG MIT EINER FRIST VON : { } Tagen Abschnitt 18 ANTRÄGE ODER FRAGEBÖGEN: Unterabschnitt 19.6 ÄNDERUNGEN ZUM ANGEGEBENEN VERFAHREN BEZÜGLICH KOPIEREN VON DOKUMENTEN: Abschnitt 20 FORMAT VON ZERTIFIKATEN: Unterabschnitt 21.1 VERTRAGSTEXTE, BEDINGUNGEN, KLAUSELN, NACHTRÄGE, GEWÄHRLEISTUNGEN UND AUSSCHLÜSSE, DIE FÜR DIE GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN GELTEN: Unterabschnitt 21.4 MITTEILUNG ZUR INDIVIDUALHAFTUNG: Unterabschnitte 21.6.1.1 bis 21.6.1.4 gelten nur, wo die Zeichnung unter Vollmacht oder Verwaltung der Versicherungen durch die FSA reguliert ist: Unterabschnitt 21.6.1.1 NAME UND ADRESSE, AN DIE DER VERSICHERTE ALLE SCHADENSMELDUNGEN ODER ANDEREN ANFRAGEN ZU RICHTEN HAT: Unterabschnitt 21.6.1.2 ADRESSE DER BESCHWERDEABTEILUNG (COMPLAINTS DEPARTMENT) VON LLOYD S: Unterabschnitt 21.6.1.4 ADRESSE DER FSA: