An die Verbandsgemeinden Bleiken, Brenzikofen, Herbligen, Jaberg, Kiesen, Kirchdorf, Linden, Oberdiessbach, Oppligen und Wichtrach

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Transkript:

Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft Bericht und Antrag An die Verbandsgemeinden Bleiken, Brenzikofen, Herbligen, Jaberg, Kiesen, Kirchdorf, Linden, Oberdiessbach, Oppligen und Wichtrach 1. Altersheim Oberdiessbach: Heute Der Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach, mit Sitz in Oberdiessbach, ist ein Gemeindeverband nach bernischem Gemeindegesetz, umfasst 30 bewilligte Plätze und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von ca. CHF 2 Millionen. Verbandsgemeinden sind die Einwohnergemeinden Bleiken, Brenzikofen, Herbligen, Jaberg, Kiesen, Kirchdorf, Linden, Oberdiessbach, Oppligen und Wichtrach. Der Verband beruht auf einem Organisationsreglement, welches 2001 in Kraft gesetzt wurde (Totalrevision des ursprünglichen Organisations- und Verwaltungsreglements vom 26. Januar 1982). Seit damals hat sich das Umfeld für Alters- und Pflegeinstitutionen auf eidgenössischer Ebene wie auch im Kanton Bern verändert. So haben die neuen Bestimmungen der Finanzreform den Wandel von der Objekt- zu der Subjektfinanzierung gebracht, Formen des new public management sind zur Selbstverständlichkeit geworden. Am 1. Januar 2002 trat das Sozialhilfegesetz in Kraft. Das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung und die darauf ruhenden Einführungsbestimmungen sind per 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie bringen grundsätzlich Neues. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Regierungsrat den Systemwechsel in der Finanzierung der Infrastruktur von Pflegeheimen, weg von der Objektfinanzierung hin zum Infrastrukturbeitrag (Subjektfinanzierung) in Kraft gesetzt. Diese Veränderungen machen eine generelle Überprüfung von Struktur und Rechtsform der Heime notwendig. Heime erhalten mehr Freiheiten, müssen aber auch mehr Verantwortung übernehmen. Der Verband Berner Pflege und Betreuungszentren (vbb) empfiehlt in diesem Zusammenhang eine Überprüfung, welche Rechtsform für die Erfüllung der Aufgaben optimal ist. Es ist anerkannt, dass die Rechtsform eines Gemeindeverbandes für die Führung eines Dienstleistungsbetriebes mit erheblichem Immobilienanteil problematisch sein kann. Die Verbandsgemeinden beschliessen u.a. über die Änderung der Verbandsaufgaben sowie über Ausgaben, die den Betrag von CHF 100'000.00 übersteigen. Die Abgeordnetenversammlung legt die Abstimmungsfrage fest und stellt Antrag. Die Verbandsgemeinden beschliessen innert sechs Monaten.

2 Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass Entscheidungswege bei einem Gemeindeverband, gerade bei Ausgaben über CHF 100'000.00, sehr lang sein können. Diese Situation hat den Vorstand dazu bewogen, sich Überlegungen hinsichtlich der geeigneten Rechtsform zu machen. Basis dieser Arbeit bildete das Gutachten Mögliche Rechtsformen für Institutionen des stationären Altersbereichs im Kanton Bern, welches vom vbb im November 2008 publiziert wurde. Struktur bisher: Verbandsgemeinden Rechnungsprüfungsorgan Vorstand Abgeordnetenversammlung Personalkommission Aufnahmekommission Heimleitung Betrieb (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 2. Altersheim Oberdiessbach: Morgen Aufgrund der getroffenen Abklärungen schlagen die Abgeordneten und der Vorstand den Verbandsgemeinden vor, die Dienstleistungen des Gemeindeverbandes Altersheim Oberdiessbach künftig in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu erbringen. Die Aktiengesellschaft ist eine geeignete Rechtsform zur Führung des Altersheims Oberdiessbach als Dienstleistungsbetrieb. Bereits heute werden eine erhebliche Anzahl Altersund Pflegeheime im Kanton Bern als Aktiengesellschaft geführt. Die Tendenz zum Übergang in eine privatrechtliche Rechtsform ist zunehmend. Die Aktiengesellschaft ist eine flexible und eigenständige Rechtspersönlichkeit, die mit eigenem Vermögen auch einem gemeinnützigen Zweck nachgehen kann. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsform ist äusserst breit. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Oberleitung der Gesellschaft, die strategische Führung, die Festlegung der Organisation und die Ernennung der Geschäftsführung.

3 Struktur nach der Umwandlung Altersheim Oberdiessbach AG : Generalversammlung der Aktionäre Revisionsstelle Verwaltungsrat Geschäftsleitung Betrieb (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) 3. Umsetzung (vom Gemeindeverband zur Aktiengesellschaft) Der heutige Gemeindeverband wird in eine Aktiengesellschaft überführt. Diese Umwandlung erfolgt nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) in der Form einer Umwandlung. Das bedeutet, dass der Gemeindeverband als solcher aufhört zu existieren und dessen Vermögen entwidmet wird. An seine Stelle tritt neu die Altersheim Oberdiessbach AG, welcher sämtliche Aktiven und Passiven, resp. der sich hieraus ergebende Aktivenüberschuss, gewidmet werden. Mit dem Vollzug dieses Schrittes werden die Verbandsgemeinden aus ihrer gemeinderechtlichen finanziellen Verantwortung für den heutigen Gemeindeverband entlassen, sie können somit im Falle von Defiziten beim Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach nicht mehr ohne Weiteres zur Kasse gebeten werden. Die Verbandsgemeinden werden sodann zu Aktionärinnen der neuen privatrechtlichen Altersheim Oberdiessbach AG. Gleichzeitig schliessen die bisherigen Verbandsgemeinden als neue Aktionärinnen untereinander einen sogenannten Aktionärbindungsvertrag ab. Der Aktionärbindungsvertrag hat den Zweck, die Rechtsstellung der Gemeinwesen als Aktionärinnen untereinander festzulegen. Insbesondere soll vereinbart werden, dass das Aktionariat zum Wohle der Altersheim Oberdiessbach AG über einen gewissen Zeitraum identisch bleibt und anschliessend bei jedem Eigentumsübergang den verbleibenden Aktionärinnen ein Übernahmerecht der Aktien der ausscheidenden Aktionärinnen eingeräumt werden soll.

4 4. Vorgehensschritte 4.1 Beschluss Abgeordnetenversammlung Am 14. März 2013 wurde eine ausserordentliche Abgeordnetenversammlung durchgeführt, an welcher der Umwandlungsbeschluss formell genehmigt und notariell beurkundet wurde. 4.2 Beschlüsse der Verbandsgemeinden Der Vorstand Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach fordert die Verbandsgemeinden nun auf, anlässlich ihrer Frühlingsgemeindeversammlungen die entsprechenden Beschlüsse gemäss den übermittelten Unterlagen bis spätestens Ende Juni 2013 zu fassen und den Beschluss der Abgeordnetenversammlung zu genehmigen. Sämtliche Beschlüsse der zehn Verbandsgemeinden müssen inhaltlich übereinstimmen. Aus diesem Grund stellt der Vorstand denselben bereits im heutigen Zeitpunkt je einen ausformulierten Beschlussentwurf zur Verfügung (siehe Ziff. 6). 4.3 Handelsregister -und Grundbucheintrag Der Verwaltungsrat der umgewandelten Aktiengesellschaft wird die Handelsregisteranmeldung vornehmen, sobald alle rechtskräftigen Beschlüsse der Verbandsgemeinden vorliegen. Nach Eintragung im Handelsregister erfolgt die Anmeldung beim zuständigen Grundbuchamt. 5. Zeitplan 31.01.2013 Ordentlicher Jahresabschluss per 31.12.2012, Erstellen Schlussrechnung, Umwandlungsbilanz und Revisorenbericht 14.03.2013 Abgeordnetenversammlung beschliesst Umwandlung und genehmigt die Jahresrechnung Mitte/Ende März '13 Versand der Unterlagen an die Verbandsgemeinden ab 01.04.2013 bis 30.06.2013 ab August 2013 Publikation für Gemeindeversammlungen Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden genehmigen Umwandlungsbeschluss der Abgeordnetenversammlung Anmeldung Umwandlung beim Handelsregisteramt und Grundbuchamt 6. Antrag Der Vorstand und die Abgeordneten des Gemeindeverbandes Altersheim Oberdiessbach ersuchen die Verbandsgemeinden Bleiken, Brenzikofen, Herbligen, Jaberg, Kiesen, Kirchdorf, Linden, Oberdiessbach, Oppligen und Wichtrach höflich, nach Vorliegen des Umwandlungsbeschlusses des Vorstandes die für die Umwandlung des Gemeindeverbandes Altersheim Oberdiessbach in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden, erforderlichen Beschlüsse zu fassen und nach Eintritt der Rechtskraft dem Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach, Krankenhausstrasse 7, 3672 Oberdiessbach zu eröffnen.

5 Beschlussentwurf Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach 1. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Kiesen genehmigen den Umwandlungsbeschluss der Abgeordnetenversammlung des Gemeindeverbands Altersheim Oberdiessbach vom 14.03.2013. 2. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Kiesen nehmen davon Kenntnis, dass gemäss Prüfungsbericht der NAVICA Revisions AG, in Thun, vom 08.02.2013 Aktiven von CHF 2 538 172.71 und Passiven (Fremdkapital) von CHF 1 834 827.20 mit einem Aktivenüberschuss von CHF 703 345.51 (= Übertragungsinventar) bestehen. 3. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Kiesen nehmen davon Kenntnis, dass mit dem Umwandlungsbeschluss sämtliches Verwaltungsvermögen des Verbandes vollständig entwidmet wird, in eine Aktiengesellschaft übergeht und danach den Vorschriften des Zivilrechts unterstellt ist. Im Gegenzug erhält die Einwohnergemeinde Kiesen 150 Aktien der Altersheim Oberdiessbach AG. 4. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Kiesen nehmen davon Kenntnis, dass das Aktienkapital der Altersheim Oberdiessbach AG CHF 600'000.00 beträgt und in 2'400 voll liberierte Namenaktien zu nominell je CHF 250.00 eingeteilt ist. 5. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Kiesen nehmen davon Kenntnis, dass die Differenz zwischen dem Aktienkapital (CHF 600'000.00) und dem Aktivenüberschuss (CHF 703 345.51) zu einem Agio (=Reserven) von total CHF 103 345.51 führt, womit sich der Ausgabebetrag pro Aktie auf CHF 293.060629166 beläuft. Folglich erhält die Einwohnergemeinde Kiesen im Umfang ihres bisherigen Vermögens 150 Aktien zum Ausgabepreis von CHF 293.060629166 pro Aktien, total ausmachend CHF 43 959.09. 6. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Kiesen genehmigen den Abschluss des beiliegenden Aktionärsbindungsvertrages. Für ergänzende Auskünfte und Erläuterungen steht Ihnen der Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach gerne zur Verfügung. Sämtliche Unterlagen (Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht, Protokoll Umwandlungsbeschluss, Aktionärbindungsvertrag, Statuten) sind zudem auf der Gemeindeverwaltung der Verbandsgemeinden einsehbar. Namens des Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach Der Präsident: Der Vizepräsident: Stefan Beer Thomas Feuz

6 Kontakte: Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach Krankenhausstrasse 7 3672 Oberdiessbach Tel. 031 770 50 50 Fax 031 770 50 51 info@ahoberdiessbach.ch www.ahoberdiessbach.ch Bracher & Partner Advokatur und Notariat Eisenbahnstrasse 11 4901 Langenthal Tel. 062 916 50 00 Fax 062 916 50 05 info@bracherpartner.ch www.bracherpartner.ch Gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats Anlässlich der ausserordentlichen Abgeordnetenversammlung vom 14. März 2013 wurden folgende Personen in den Verwaltungsrat gewählt: - Beer, Stefan, von Trub BE, in Wichtrach BE, Präsident; - Feuz, Thomas, von Lauterbrunnen BE, in Jaberg BE, Vizepräsident; - Marmet, Heinz, von Frutigen BE, in Brenzikofen BE, Sekretär; - Anthon, Sabine, von Boltigen BE und Küsnacht ZH, in Bleiken BE, Mitglied; - Schmutz, Hanspeter, von Worb BE, in Oberdiessbach BE, Mitglied; - Tschumi, Therese, von Wolfisberg BE, in Kiesen BE, Mitglied; - Roth, Daniela, von Buchholterberg BE, in Linden BE, Mitglied.