Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer. Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit. Ein Zukunftsmodell?



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Transkript:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit Ein Zukunftsmodell?

A. Gründe für eine interkommunale Zusammenarbeit (ikz) B. Mögliche Ziele und Formen ikz C. Die IKAG LAP Bodensee-Oberschwaben als konkretes Beispiel 2

A. Gründe für eine ikz I. Überörtliche Ausstrahlungswirkungen II. Rechtliche Herausforderungen III. Synergien und Skaleneffekte IV. Kommunalpolitische Erwägungen 3

I. Überörtliche Ausstrahlungswirkungen Lärm ist ein lokales Ereignis am Ort der Lärmquelle Straßenverkehr ist die Hauptlärmquelle Straßenverkehr Straßennetz Soweit nicht ausschließlich die örtliche Verkehrsfunktion betroffen ist, soweit nicht ausschließlich den Verkehrsfluss unberührt lassende Maßnahmen in Betracht kommen, können Gemeindegrenzen überschreitende verkehrsverlagernde Effekte auftreten. 4

II. Rechtliche Herausforderungen 1. Gestaltung des Planaufstellungsverfahrens lediglich rudimentäre Regelung in 47d Abs. 3 BImSchG: Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen. 5

Eckpunkte des Planaufstellungsverfahrens sind: Fassung des Aufstellungsbeschlusses frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der staatl. Fachbehörden und anderer TöB Erarbeitung eines beschlussfähigen Entwurfs Durchführung der fortgeschrittenen Beteiligung Beschluss des Lärmaktionsplanes Bekanntmachung des Lärmaktionsplanes Im Einzelnen Strategie für einen lärmarmen Verdichtungsraum Leitfaden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit, S. 17 ff.; abrufbar unter: www.mvi.baden-wuerttemberg.de und www2.um.badenwuerttemberg.de 6

2. Materiell-rechtliche Fragen Hauptproblem: Querlage des unionsrechtlich determinierten Rechts zum Schutz vor Umgebungslärm zu den überkommenen deutschen Lärmschutzvorschriften! 7

Überkommener nationaler Verkehrslärmschutz Lärmschutz nach der UmgebungslärmRL Vorsorge 1. Trennungsgebot 2. Aktiver LS 3. Passiver LS 4. Entschädigung baulich Sanierung verkehrlich VLärmSchR 97 45 StVO Lärmschutz- Richtlinien- StV 2007 LAP flächendeckend keine isolierte Betrachtung einzelner Emmissionsquellen Gesamtlärmbetrachtung im Freien Managementansatz Koordinationsmodell 47d VI, 47 VI BImSchG alle möglichen Maßnahmen Grenze: verfassungsrechtlich Gesundheitsbeeinträchtigung Eigentumsverletzung keine festen Grenzwerte ise ordnungsrechtlichen Ansatzes dynamische Planung durch Fortschreibung Schutz ruhiger Gebiete Betonung des Verfahrens Öffentlichkeitsbeteiligung, Transparenz Monitoring

Anzustrebendes Schutzniveau? Gebietsabgrenzung? Bindungswirkungen eines Lärmaktionsplanes? Kostentragung im Fall der Maßnahmenumsetzung?... Allgemeine Fragestellungen, die unabhängig von den örtlichen Besonderheiten in jeder Kommune auftreten können, die einen LAP aufstellt. 9

III. Synergien und Skaleneffekte das vorhandene Wissen mehrerer Städte und Gemeinden im Bereich Lärmschutz kann gebündelt werden; gemeinsame Strukturierung eines rechtmäßigen Planaufstellungsverfahrens; gemeinsame Strukturierung eines Planentwurfs, der im Aufstellungsverfahren von und für jede Gemeinde fortgeschrieben werden kann; gemeinsame Aufstellung von Abwägungskriterien und Leitsätzen; gemeinsame Schulung und Fortbildung des Fachpersonals; gemeinsame Beauftragung und Kostentragung der Fachberatung. 10

IV. Kommunalpolitische Erwägungen Durch die Aufstellung eines LAP wird der Öffentlichkeit vor Augen geführt, dass in der Gemeinde ein Lärmproblem besteht. Die Aufstellung eines LAP und die Umsetzung der darin festgelegten Maßnahmen muss zu einer spürbaren Verbesserung der Lärmbelastungssituation der örtlichen Bevölkerung führen. ikz verleiht dem Thema mehr politisches Gewicht. 11

IkZ beugt kommunaler Konkurrenz vor. IkZ schafft Vertrauen, dass keine ungerechtfertigten Maßnahmen zu Lasten der Nachbarn getroffen werden. IkZ stärkt das Auftreten gegenüber der staatlichen Verwaltung. 12

B. Mögliche Ziele und Formen ikz Mögliche Intensitäten der Zusammenarbeit 0 ⅓ 100 ⅔ keine Zusammenarbeit Abstimmung mehrerer planaufstellender Gemeinden untereinander Übertragung der Aufgabendurchführung echte Aufgabenübertragung 13

I. Echte Aufgabenübertragung Delegation Zweckverband, 2 und 4 GKZ Übertragung auf einen bereits bestehenden Gemeindeverwaltungsverband, 61 Abs. 5 i.v.m. Abs. 4 GemO 14

II. Übertragung der Aufgabendurchführung - Mandatierung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung, 25 ff. GKZ Erledigung durch bereits bestehenden Gemeindeverwaltungsverband oder durch erfüllende Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft 15

III. Schlichte Kooperation und Abstimmung mehrerer planaufstellender Gemeinden untereinander Beibehaltung der vollständigen Planungs- und Erledigungskompetenz Zeitlich und inhaltlich begrenzte Kooperation und Konsultation Integration und Beteiligung bei Maßnahmen mit überörtlicher Wirkung Information der Nachbarkommunen 16

B-Stadt C-Dorf A-Stadt Region Regionales Gesamtkonzept + Maßnahmen mit örtlicher Wirkung = LAP A-Stadt 2. Stufe Maßnahmen mit überörtl. Wirkungen Verkehrslenkung, Geschwindigkeitsreduzierung, ÖPNV, Radverkehr,... + Maßnahmen mit örtlicher Wirkung = kein örtlicher Lärmaktionsplan LAP B-Stadt 1. Stufe 17

Kooperationsform: Öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft «Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeter, nichtrechtsfähiger Zusammenschluss zur Beratung gemeinsam berührender Angelegenheiten, zur Abstimmung von Planungen und der Arbeit von Einrichtungen und zur Einleitung von Gemeinschaftslösungen.» Oebbecke, in: Mann/Püttner (Hrsg.), HbkWP I, 3. Aufl. 2007, 29 Rn. 81 Die öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft ermöglicht insbesondere die Einbindung von Kommunen, die selbst (noch) keinen Lärmaktionsplan aufstellen. 18

C. Die IKAG LAP Bodensee-Oberschwaben als konkretes Beispiel Federführung: Ravensburg mitwirkende Kommunen neben Ravensburg: die Städte Bad Waldsee, Biberach, Friedrichshafen, Markdorf, Tettnang, Überlingen, Wangen i. A., Weingarten sowie die Gemeinden Hagnau, Meckenbeuren, Oberteuringen und Uhldingen-Mühlhofen in fachlicher Zusammenarbeit mit dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben 19

Quelle: Albeck, Interkommunale Zusammenarbeit ein erfolgreicher Weg zur Abstimmung von Lärmaktionsplänen in der Region Bodensee-Oberschwaben, abrufbar unter: www.lubw.baden-wuerttemberg.de.

21

Fazit: Interkommunales Engagement lohnt sich! 22

Vertiefungshinweise: MVI, Strategie für einen lärmarmen Verdichtungsraum Leitfaden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit, 2011; Kupfer, Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit, VBlBW 2011, 128; Berkemann, Straßenverkehrslärm im Rahmen eines (unionsrechtlichen) Lärmaktionsplanes, NuR 2012, 517; Kupfer, Lärmaktionsplanung Effektives Instrument zum Schutz der Bevölkerung vor Umgebungslärm?, NVwZ 2012, 784. 23

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer Wurster Wirsing Kupfer Rechtsanwälte Freiburg Stuttgart Kaiser-Joseph-Straße 247 79098 Freiburg Tel.: 0761-2 111 49-0 Fax: 0761-2 111 49-45 E-Mail: kupfer@w2k.de