Die Schreibweise der Firma



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Transkript:

Lic.iur.HSG Christof Bläsi, Rechtsanwalt in St. Gallen 1. Einleitung Damit Firmen ihre im öffentlichen Interesse liegende kennzeichnende Funktion erfüllen, dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen und nicht Anlass zu Täuschungen geben, hat das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) aus dem Verbot von Täuschung und Reklame zahlreiche Regeln aufgestellt, die bei der Schreibweise von Firmen zu beachten sind. 1 So müssen Firmen in lateinischen Buchstaben geschrieben werden, 2 dürfen deshalb weder bildliche Darstellungen noch fremdländische Schriftzeichen enthalten und haben die Regeln der deutschen Sprache zu beachten, wenn die Eintragung in dieser Sprache erfolgen soll. 3 muss demnach mit den grammatikalischen Regeln (Sprach- und Rechtschreibungsregeln) ihrer jeweiligen Sprache übereinstimmen, insbesondere bezüglich der Gross- und Kleinschreibung, der Verwendung von Satz- und Anführungszeichen sowie von Klammern. Andere Schreibweisen, zeichnerisches Beiwerk, besondere Schriftzüge und Farben gelten als figurativ und sind unzulässig. 4 2. Das Kreisschreiben des EHRA Bei Firmen ist die Buchstabenfolge und damit der Wortlaut, d.h. die phonetisch erfassbare Reihenfolge von Buchstaben und Wörtern 1 Kreisschreiben vom 21. April 1978 betreffend die Schreibweise der Firmen im Handelsregister, in: Küng Manfred/Meisterhans Clemens, Handbuch für das Handelsregister, Band VI, Weisungen EHRA, Mustervorlagen, Zürich/St.Gallen 1995, S. 320 ff. 2 Vgl. dazu BGE 106 II 62 E. 3 Schweizerischer Bankverein. 3 BGE 118 II 329 MacCooperative Genossenschaft der Macintosh-Anwender. 4 Bühler Roland, Grundlagen des materiellen Firmenrechts, Diss. ZH, 1991, S. 106; Meisterhans Clemens, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Diss. Zürich 1996, S. 201.

30 HANDELSREGISTER massgebend. Deshalb müssen Firmen grundsätzlich aussprechbar sein. Es dürfen somit auch keine nicht aussprechbaren Zeichen Bestandteil der Firma bilden. Die Registerbehörden und das Bundesgericht 5 verlangen die Einhaltung der Regeln der deutschen Sprache u.a. deshalb, weil die Verwendung von Buchstaben und Interpunktionszeichen in einer von der üblichen abweichenden Schreibweise die Gefahr birgt, auf den normal aufmerksamen Durchschnittsleser effekthaschend und damit reklamehaft und täuschend zu wirken, mindestens aber Unsicherheit über die Bedeutung der Firma zu wecken. 6 3. Die Grossbuchstaben a) Das Kreisschreiben des EHRA Von der Schreibweise mit ausschliesslich grossen Buchstaben oder ausschliesslichen kleinen Buchstaben ist abzusehen. Eine Firma beginnt grundsätzlich mit einem Grossbuchstaben. 7 Das Kreisschreiben lässt die folgenden Ausnahmen zu: - Lauter Grossbuchstaben werden dann gesetzt, wenn sie als Einzelbuchstaben auszusprechen sind (z.b. FBW AG). - Grossbuchstaben werden auch dann gesetzt, wenn sich aus dem übrigen Wortlaut der Firma ergibt, dass sie als Abkürzungen ausgeschriebenen Worte der Firma dienen (z.b. OBA Obere Baugesellschaft AG). - Mit einem Kleinbuchstaben kann die Firma beginnen, wenn der betreffende Personenname ebenfalls mit einem Kleinbuchstaben beginnt (z.b. von Steiger AG). b) Die Praxis des Bundesgerichtes Das Bundesgericht hat die Firma MacCooperative, Genossenschaft der Macintosh- Anwender als unzulässig abgelehnt. 8 Der Grund dazu 5 BGE 118 II 319 ff. 6 Bär Rolf, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Jahre 1992, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (ZBJV) 130 (1994), S. 331. 7 Kreisschreiben des EHRA, in: Küng/Meisterhans, Handbuch VI, S. 321. 8 BGE 118 II 319 ff.

JAHRBUCH 1997 31 setzte die Grossschreibung des Buchstabens C inmitten des Wortes MacCooperative, also ohne Zwischenraum zwischen c und C. Der (eigentliche) Grund für das Verbot figurativer Firmen liegt darin, dass Firmen sprachliche Registerkennzeichen sind, die für den mündlichen wie für den schriftlichen Gebrauch verkehrstauglich, d.h. für das Publikum aktiv und passiv verwendbar, sein müssen. 9 Bei Firmen ist die Buchstabenfolge und damit der Wortlaut, d.h. die phonetisch erfassbare Reihenfolge von Buchstaben und Wörtern massgebend. 10 Das Bundesgericht hat die Regeln der Schreibweise in Bezug auf Abkürzungen für nicht anwendbar erklärt. Es erklärte die Schreibweise der Firma BfG Bank (Schweiz) AG Ingeba für zulässig und führte aus, dass die grammatikalische Regel für die Rechtschreibung für den Wechsel von Gross- und Kleinbuchstaben hinter dem Wortanfang sich nicht auf Abkürzungen beziehe. 11 c) Die Handelsregisterpraxis Die Handelsregisterbehörden durchbrechen nun offenbar die Regeln über die Schreibweise der Firmen. Entgegen der Bundesgerichtspraxis und dem Kreisschreiben sind folgende Firmen im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert worden. 12 - Ausschliesslich Grossbuchstaben: - CLEANAS GmbH, in Thalwil: SHAB Nr. 100 vom 29.05.1997, Seite 3617 - FILT-AIR GmbH, in Dürnten: SHAB Nr. 99 vom 28.05.1997, Seite 3577 - GEOTEAM AG, in Beckenried: SHAB Nr. 98 vom 27.05.1997, Seite 3538 COMBOX AG, in Zürich: SHAB Nr. 113 vom 17.06.1997, Seite 4179 - REACH, in Zürich (Verein): SHAB Nr. 118 vom 24.06.1997, Seite 4367 9 Eckert Martin, Praxis des Eidg. Amtes für das Handelsregister 1992 zum Firmenrecht, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1993, Zürich 1994, S. 138. 10 Kreisschreiben des EHRA, in: Küng/Meisterhans, Handbuch VI, S. 320. 11 Meisterhans, S. 201, mit Hinweisen. 12 Der Autor beschränkte seinen Beobachtungszeitraum auf die Monate Mai und Juni 1997. Die Liste erhebt im weiteren nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

32 HANDELSREGISTER - Ausschliesslich Kleinbuchstaben: - blow the horn, Gregory Turkawka, in Zürich: SHAB Nr. 99 vom 28.05.1997, Seite 3578 - marketline SA, in Volketswil: SHAB Nr. 113 vom 17.06.1997, Seite 4179 - yushuna GmbH, in Bülach: SHAB Nr. 118 vom 24.06.1997, Seite 4367 - wü-maschinen ag, in Affoltern am Albis: SHAB Nr. 116 vom 20.06.1997, Seite 4283 - auto züri west ag, in Schlieren: SHAB Nr. 118 vom 24.06.1997, Seite 4379 - on top AG, in Rüti ZH: SHAB Nr. 121 vom 27.06.1997, Seite 4471 - Wechsel zwischen Gross- und Kleinbuchstaben: - CADPower GmbH, in Cham: SHAB Nr. 97 vom 26.05.1997, Seite 3506 - GastroRatio GmbH, in Sevelen: SHAB Nr. 80 vom 29.04.1997, Seite 2865 - MediBank AG, in Zug: SHAB Nr. 97 vom 26.05.1997, Seite 3506 - MoMeMa Thomas Bisang, in Zürich: SHAB Nr. 100 vom 29.05.1997, Seite 3617 - NETnet AG, in Zürich: SHAB Nr. 120 vom 26.06.1997, Seite 4439 - Ofbu-druck Paul Küng AG, in Baar: SHAB Nr. 100 vom 29.05.1997, Seite 3623 - TeamWare GmbH, in Zug: SHAB Nr. 100 vom 29.05.1997, Seite 3621 - MiDi Music Management GmbH, in Sachseln: SHAB Nr. 122 vom 30.06.997, S. 4523 d) Zusammenfassung Die Handelsregisterpraxis scheint somit die Regeln des Kreisschreibens betreffend Gross- und Kleinschreibung nicht mehr vollumfänglich durchzusetzen. Die Handelsregisterbehörden beginnen die Schreibweise von Sachbegriffen und Phantasiebezeichnungen mit sog.

JAHRBUCH 1997 33 strukturierenden Grossbuchstaben, mit ausschliesslich grossen oder kleinen Buchstaben etc. dem Geschäftsleben anzupassen resp. nachzuvollziehen. 13 4. Die Satzzeichen Satzzeichen sind nur zulässig, soweit ihnen im Firmenzusammenhang eine Funktion zukommt. 14 5. Andere Zeichen Fragezeichen und Ausrufezeichen sind unzulässig. 15 Punkte haben ihre Berechtigung nur dann, wenn sich aus dem übrigen Wortlaut der Firma ergibt, dass die Punkte die Funktion haben, die betreffenden Einzelbuchstaben als Abkürzungen der vorstehenden oder nachstehenden Wörter zu kennzeichnen. Punkte als Hinweise auf Abkürzungen können auch verwendet werden, wenn die Abkürzung üblich und demnach deren Bedeutung Dritten allgemein bekannt ist. 16 a) Die Anführungszeichen Anführungszeichen sind nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um die Zitierung eines geflügelten Wortes oder einer Volksmund- 13 Meisterhans, S. 202. Meisterhans fragt sich, ob die bisherige strenge Praxis angesichts der tatsächlichen Verhältnisse noch gerechtfertigt sei, diese Bezeichnungen würden zwar in der wohl korrekten Schreibweise in das Handelsregister eingetragen, im Geschäftsverkehr meist aber gleichwohl mit den strukturierenden Grossbuchstaben verwendet (S. 202). Die Praxis solle daher in diesem Punkt liberalisiert und die Schreibweise mit strukturierenden Grossbuchstaben oder die abwechselnde Gross- /Kleinschreibung von Abkürzungen oder abkürzungsähnlichen Buchstabenkombinationen generell zugelassen werden (S. 203). Die heutige Handelsregisterpraxis scheint diesen Einwänden nun Rechnung zu tragen. 14 Meisterhans, S. 204. 15 Kreisschreiben des EHRA, in: Küng/Meisterhans, Handbuch VI, S. 321. 16 Kreisschreiben des EHRA, in: Küng/Meisterhans, Handbuch VI, S. 321 mit Beispielen.

34 HANDELSREGISTER bezeichnung handelt, oder wenn damit eine Täuschung des Publikums über einen Sachverhalt vermeiden werden kann. 17 <<Wey Kiosk>> Rölli, in Luzern: SHAB Nr. 119 vom 25.06.1997, Seite 4409 b) Die Klammern Klammern sind nur gerechtfertigt, wenn damit dargetan werden soll, dass die in Klammern gesetzte Bezeichnung nur erläuternden Charakter hat. Die Klammern sind nicht an Anführungszeichen sind nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um die Zitierung eines geflügelten Wortes oder einer Volksmundbezeichnung handelt, oder wenn damit eine Täuschung des Publikums über einen Sachverhalt vermeiden werden kann gebracht, wenn der betreffende Bestandteil der Firma, wie etwa die Kurzbezeichnung, als mit den übrigen Firmenbestandteilen gleichwertig zu betrachten ist. 18 In bestimmten Fällen muss ein Firmenbestandteil in Klammern gesetzt werden, weil ihm nur erläuternde Bedeutung zukommt. So sind nach herrschender Lehre namentlich nationale Bezeichnungen in Klammern zu setzen. 19 c) Die mathematischen Zeichen Mathematische Zeichen und andere unseren Amtssprachen unbekannte Zeichen sind zu ersetzen. Sofern sie als figuratives Beiwerk erscheinen, ist die Verwendung abzulehnen. Lediglich die Pluszeichen + hat sich anstelle des & sowie und eingebürgert. 20 17 Kreisschreiben des EHRA, in: Küng/Meisterhans, Handbuch VI, S. 322 mit Beispielen. 18 Kreisschreiben des EHRA, in: Küng/Meisterhans, Handbuch VI, S. 322. 19 Meisterhans, S. 205. 20 Kreisschreiben des EHRA, in: Küng/Meisterhans, Handbuch VI, S. 322.

JAHRBUCH 1997 35 Der Autor ist Rechtsanwalt und Urkundsperson sowie Systemischer Coach und Trainer in St. Gallen. Erschienen in: Zitiervorschlag: Bläsi, Christof:, in:, Zürich 1997, S. 29-34 ff. Christof Bläsi Rechtsanwalt und Urkundsperson Systemischer Coach und Trainer Am Bohl 2 CH- 9004 St. Gallen Tel. 0041 (0)71 230 34 65 Fax 0041 (0)71 230 34 66 www.chblaw.ch E-Mail christof.blaesi@chblaw.ch 02.01.2006/9215